Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2020, Az. B 13 R 3/20 B

13. Senat | REWIS RS 2020, 2530

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Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung, die ihm am [X.] zugestellt worden ist, hat der Kläger am [X.] Beschwerde zum [X.] eingelegt, die er mit Schriftsatz vom [X.], hier eingegangen am 22.1.2020, begründet hat.

3

II. [X.] ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) noch denjenigen der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) in der jeweils nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gebotenen Weise dargelegt.

4

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 [X.] geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 19.10.2011 - [X.] R 241/11 B - [X.] 4-4200 § 25 [X.] Rd[X.] 9 mwN; jüngst [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 289/18 B - juris Rd[X.] 9; vgl auch [X.] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 8; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]4 ff mwN).

5

Der Kläger formuliert die Rechtsfragen,

        

"wann eine Erwerbsminderung angenommen werden kann und inwiefern eine Begutachtung trotz vorliegender Befundberichte eingeholt werden muss bzw. entbehrlich ist" und

        

"inwiefern die Erwerbsminderung aus anderen Ursachen als solchen auf psychiatrischen Fachgebiet erkannt werden muss".

6

Dabei verfehlt er die Anforderung an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen schon deshalb, weil er in der Beschwerdebegründung vom [X.] den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht genügend darstellt. Seine Angaben dazu beschränken sich auf die sinngemäße Wiedergabe des Einleitungssatzes der angegriffenen Entscheidung, die Beteiligten würden um ein Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streiten, inzwischen nur noch um die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, konkret um den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderung eingetreten sei. Damit zeigt der Kläger nicht auf, welche Tatsachen das [X.] insbesondere zum - anscheinend nur hinsichtlich des Zeitpunkts noch streitigen - Eintritt des [X.] festgestellt hat, wobei schon nicht mitgeteilt wird, ob das Berufungsgericht von einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung ausgegangen ist. Ebenso wenig stellt der Kläger zumindest in gedrängter Form dar, welche Feststellungen das [X.] hinsichtlich der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung der sog [X.] des § 43 Abs 1 Satz 1 [X.] bzw Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] getroffen hat, vor allem zu den vom Kläger vor dem angenommenen Leistungsfall zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sowie zu etwaigen sog Aufschubzeiten iS von § 43 Abs 4 [X.]. Die Wiedergabe des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist jedoch Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen ([X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 228/98 B - juris Rd[X.] ff; [X.] Beschluss vom 3.11.1999 - B 7 [X.] 152/99 B - juris Rd[X.] 3; [X.] Beschluss vom [X.] KN 7/03 B - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 26.6.2006 - [X.] R 153/06 B - juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 23.7.2007 - [X.]/4 R 381/06 B - juris Rd[X.]). Gerade der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann ([X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 228/98 B - juris Rd[X.]0 f mwN; [X.] Beschluss vom 23.7.2007 - [X.]/4 R 381/06 B - juris Rd[X.] 8).

7

Der Kläger kann die ihm obliegende Sachverhaltsdarstellung auch nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf das angegriffene Urteil ersetzen. Das gesetzliche Erfordernis, bereits die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 [X.]) begründen zu lassen, soll das Revisionsgericht entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller die sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten ([X.] Beschluss vom [X.]/91 - [X.] 3-1500 § 166 [X.] - juris Rd[X.] 3 f; jüngst etwa [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.]). Diesem Ziel wird mit der bloßen Wiederholung des Vortrags aus den instanzgerichtlichen Verfahren ebenso wenig genügt, wie mit einer - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässigen - Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind (hierzu zB [X.] Beschluss vom [X.] [X.] 21/09 B - Rd[X.] 8; [X.] Beschluss vom 15.3.1991 - 2 BU 20/91 - juris Rd[X.] 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]3a; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]92). Nichts anderes gilt für die Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, wenn dieser wie vorliegend an die Stelle einer eigenen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts tritt ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.]). Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen ([X.] Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.] 3 f).

8

Unabhängig davon erfüllt der Kläger mit der Beschwerdebegründung vom [X.] die [X.] nicht, weil sich den aufgeworfenen Rechtsfragen wegen der einzelfallbezogenen Formulierung ("trotz vorliegender Befundberichte"; "die Erwerbsminderung … erkannt werden muss") keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von § 43 [X.] oder einer anderen konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]) mit höherrangigem Recht entnehmen lässt. Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl [X.], [X.] 2007, 261, 265; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.], Rd[X.]81).

9

2. Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz in der gebotenen Weise dargelegt.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein entscheidungstragender Rechtssatz oder mehrere derartige Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]1; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]5 ff mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] f; [X.] Beschluss vom 24.4.2015 - [X.] R 37/15 B - juris Rd[X.] 6).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom [X.] schon deswegen nicht, weil darin wie dargelegt der Sachverhalt, der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt, nur ungenügend dargestellt wird. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz verlangt die Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Ohne diesen lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob das Urteil der Vorinstanz bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen, der divergierende Rechtssatz des angefochtenen Urteils also entscheidungserheblich ist ([X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 228/98 B - juris Rd[X.] 8 f mwN).

Darüber hinaus lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das [X.] nach dem Dafürhalten des [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb "keine weiteren Ermittlungen trotz Aufforderung von Amts wegen nicht erfolgt sind".

3. Sollte der Kläger damit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) rügen wollen, macht er einen Verfahrensmangel geltend, ohne diesen allerdings als solchen zu bezeichnen, wie es nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] erforderlich wäre. Im Übrigen kann die Geltendmachung einer Sachaufklärungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie vorliegend - in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1 mwN; jüngst [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 310/18 B - juris Rd[X.] 5; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]8c mwN). Der Kläger hat gerade nicht vorgetragen, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Er bezieht sich stattdessen auf eine nicht näher umschriebene "Aufforderung" gegenüber dem [X.], wobei die Beschwerdebegründung auch in ihrer Gesamtheit schon im Unklaren lässt, ob der Kläger weitergehende Ermittlungen erreichen oder im Berufungsverfahren durchgeführte Ermittlungen verhindern wollte.

Soweit der Kläger offensichtlich nicht mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Befundberichte und Sachverständigengutachten durch das [X.] einverstanden ist, wendet er sich schließlich gegen dessen Beweiswürdigung. Nach § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.] kann eine - hier nicht einmal als solche bezeichnete - Verfahrensrüge jedoch nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] gestützt werden.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).

5. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 3/20 B

08.04.2020

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Braunschweig, 25. April 2016, Az: S 39 R 593/14, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2020, Az. B 13 R 3/20 B (REWIS RS 2020, 2530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2530

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