Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.04.2014, Az. 8 C 50/12

8. Senat | REWIS RS 2014, 6452

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Gegenstand

Eintragungspflicht für Maler- und Lackiererhandwerk rechtens; handwerksbestimmende wesentliche Tätigkeiten


Leitsatz

1. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen.

2. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben darf.

2

Der Kläger legte im Jahre 1997 die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk ab und war anschließend mehrere Jahre lang als angestellter Geselle tätig. [X.] meldete er ein Gewerbe des Holz- und Bautenschutzes an und erhielt im Jahre 2008 eine Reisegewerbekarte für das Anbieten von Leistungen des Maler- und Lackiererhandwerks.

3

Einen Antrag des [X.] auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO) für das Maler- und Lackiererhandwerk vom März 2011 hatte die [X.] abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung wurde nicht zugelassen.

4

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass er ohne Eintragung in die Handwerksrolle zur selbstständigen Ausübung der im Klageantrag genannten Tätigkeiten im stehenden Gewerbe berechtigt sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2012 abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Oktober 2012 ergangenem Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Teil der im Feststellungsantrag aufgeführten Tätigkeiten sei für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich, weshalb ihre selbstständige Ausübung im Rahmen eines stehenden Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetze. Die im Klageantrag genannten Tätigkeiten Streichen und Verputzen von Fassaden sowie das ebenfalls aufgeführte Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern stellten wesentliche Tätigkeiten für das Maler- und Lackiererhandwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HwO dar. Sie könnten jeweils nicht in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden und seien für das Maler- und Lackiererhandwerk auch nicht nebensächlich, sondern prägend und erforderten die Fertigkeiten und Kenntnisse, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet sei. Die Tätigkeiten gehörten auch nicht zum Berufsbild eines zulassungsfreien Berufs, insbesondere nicht zu den Berufsbildern des [X.], des Hochbau- und Ausbaufacharbeiters, des Holz- und Bautenschutzfacharbeiters oder des [X.]. Das gesetzliche Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle verstoße ferner nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie die europarechtliche Niederlassungsfreiheit.

6

Mit der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel, darunter eine unzutreffende Auslegung des Klageantrages (§ 88 VwGO). Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Feststellungsantrag dahingehend ausgelegt, dass er auch "gestalterische Tätigkeiten" umfasst habe. Weiter rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe es unterlassen, erforderliche Beweise zu erheben. In [X.] Hinsicht gehe das angegriffene Urteil unzutreffend von einem zulassungspflichtigen Handwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO aus. Bei den im Klageantrag genannten Tätigkeiten handele es sich nicht um ein eintragungspflichtiges Maler- und Lackiererhandwerk, da nicht sämtliche Tätigkeiten aus diesem Berufsbild ausgeübt werden sollten, sondern um ein "[X.]" im Sinne der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 - [X.] 2004, 488) und um einen nicht in der Anlage A zur Handwerksordnung bezeichneten Beruf. Bei der Frage, ob Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das Gewerbe wesentlich sind, habe sich das Berufungsgericht zu Unrecht allein an den in den einschlägigen Ausbildungsverordnungen vorgestellten Ausbildungsberufsbildern orientiert. Darüber hinaus bestehe auch deswegen keine Eintragungspflicht, da alle im Klageantrag genannten Tätigkeiten in frei ausübbaren Berufen enthalten seien, insbesondere den Berufen des Bauwerkabdichters, [X.], [X.], [X.] und [X.]. Die Eintragungspflicht sei zudem verfassungswidrig, da der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Maler- und Lackiererhandwerk für die Ausbildung des Nachwuchses eine bedeutsame Rolle zukomme, lasse sich nicht durch Fakten belegen. Auch zur Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter, sei die Eintragungspflicht jedenfalls im Hinblick auf den Malerberuf unverhältnismäßig. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor.

7

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] beantragt,

das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2012 und das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2012 zu ändern und festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, die Tätigkeiten

- Fassaden streichen mit mineralischer Fassadenfarbe, Silikat-Fassadenfarbe oder Silikon-Harz-Fassadenfarbe

- Fassaden verputzen mit Mineralputz, Silikatputz oder Silikon-Harzputz

- Fassaden mit Vollwärmeschutz dämmen

- Tapezieren von Mustertapeten, Rauhfaser oder Glasgewebe

- Wände im Innenbereich mit Füll- und Glättespachtel verspachteln

- Streicharbeiten im Gebäude-Innenbereich mit Dispersionsfarbe, Silikatfarbe oder Latexfarbe

- Lackieren von Türen und Fenstern mit Acryllasur, lösemittelhaltigem Lack oder lösemittelhaltiger Lasur

ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil ebenso wie der Vertreter des [X.] beim [X.], der sich am Verfahren beteiligt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt kein [X.]undesrecht.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.

a) Die Rüge des [X.], das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, erforderliche [X.]eweise zu erheben, ist schon nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Danach müssen innerhalb der Frist zur [X.]egründung der Revision die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Für die ordnungsgemäße [X.]egründung der hier (sinngemäß) erhobenen Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren [X.]erücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Urteil vom 23. November 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 9.05 - [X.] 2006, 158).

Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Soweit sie auf den Schriftsatz zur [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung vom 18. April 2012 [X.]ezug nimmt, enthält dieser nicht die erforderlichen Angaben. Soweit sich der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 bezogen hat, reicht dies für eine den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Darlegung bereits deshalb nicht aus, weil ein vor dem Erlass des angefochtenen Urteils des [X.] vorgenommener Vortrag die erforderliche Auseinandersetzung mit dem erst später ergangenen [X.]erufungsurteil naturgemäß nicht enthalten kann.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch § 88 VwGO nicht missachtet. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht § 88 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es den Feststellungsantrag auf die Gesamtheit der im Feststellungsantrag umschriebenen Tätigkeiten bezogen hat. [X.]ei sachgerechter Auslegung des [X.] ergibt sich nicht, dass auch die [X.] jeder einzelnen Tätigkeit festgestellt oder geklärt werden sollte, inwieweit einzeln benannte Tätigkeiten zulassungsfrei miteinander kombiniert werden können. Die Zulassungspflicht nach § 1 Abs. 2 HwO betrifft die [X.] in einem bestimmten Gewerbebetrieb. Die Aufzählung der Tätigkeiten, die der Kläger auszuüben beabsichtigt, konkretisiert das betriebliche Leistungsangebot, dessen [X.] festgestellt werden soll. Dass der Kläger die aufgezählten Einzeltätigkeiten darüber hinaus auch alternativ oder in anderen Kombinationen auf ihre [X.] hin geprüft wissen wollte, konnte das Oberverwaltungsgericht weder dem Klageantrag noch dem erst- und zweitinstanzlichen Klagevorbringen entnehmen. Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es aber Sache des [X.], das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe (noch) eintragungsfrei betrieben werden könnte (Urteil vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 8.10 - [X.]VerwGE 140, 267 Rn. 13).

bb) Mit seiner Annahme, die im Feststellungsantrag genannten Tätigkeiten "Fassaden Streichen" und "Streicharbeiten im Gebäude-Innenbereich" bezögen sich auch auf eine gestalterische [X.]etätigung, hat das Oberverwaltungsgericht § 88 VwGO ebenfalls nicht verletzt.

Das Gericht muss das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte [X.], wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Ist der Kläger bei der Fassung des [X.] anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung gesteigerte [X.]edeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu ([X.]eschluss vom 12. März 2012 - [X.]VerwG 9 [X.] 7.12 - [X.] 2012, 190). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren zutreffend ausgelegt. Es geht zu Recht davon aus, dass der Kläger Veranlassung hatte, seinen Antrag ggf. entsprechend einzuschränken bzw. zu präzisieren, nachdem das Verwaltungsgericht den Klageantrag so verstanden hatte, dass zu den Tätigkeiten "Fassaden Streichen" und "Streicharbeiten im Gebäude-Innenbereich" auch gestalterische Tätigkeiten gehören sollten. Da der anwaltlich vertretene Kläger dieser vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Klagebegehrens nicht entgegengetreten ist, muss er sich an seinem Klageantrag festhalten lassen.

2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die selbstständige Ausübung der im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten im stehenden Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk der Eintragungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO unterfällt.

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbstständige [X.]etrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist ein [X.]etrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten), § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (Nr. 1), die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist (Nr. 2), oder die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (Nr. 3).

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Streichen und Verputzen von Fassaden sowie das Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern als wesentliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HwO anzusehen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine Tätigkeit wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden [X.]etriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen [X.]etriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (Urteile vom 3. September 1991 - [X.]VerwG 1 [X.] 55.88 - [X.] 451.45 § 1 HwO Nr. 22 und vom 25. Februar 1992 - [X.]VerwG 1 [X.] 27.89 - [X.] 451.45 § 1 HwO Nr. 23).

Nach diesem Maßstab gehört das Verbringen von Farben oder Lacken und Lasuren auf Oberflächen zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht für die [X.]eantwortung der Frage, ob die ausgeübten Tätigkeiten zu den "wesentlichen Tätigkeiten" des betroffenen Handwerks gehören, die Verordnung über die [X.]erufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 - [X.] - ([X.] 1064) nebst dem beigefügten Ausbildungsrahmenplan herangezogen. Nach der Rechtsprechung des Senats können die in den einschlägigen Ausbildungsverordnungen veröffentlichten ([X.] für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden. Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen [X.]ewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (Urteil vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.10 - [X.]VerwGE 140, 276 Rn. 20; vgl. auch [X.], Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 1 Rn. 75).

Nach § 5 Nr. 12 [X.] ist das Herstellen, [X.]earbeiten, [X.]ehandeln und Gestalten von Oberflächen Gegenstand der [X.]erufsausbildung zum(r) [X.]auten- und Objektbeschichter(in), die gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 4 [X.] eine Vorstufe für den Ausbildungsberuf Maler(in) und Lackierer(in) darstellt. Ferner sieht § 5 Nr. 10 und 11 [X.] vor, dass in der Ausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse im [X.]e- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und [X.]eschichtungsstoffen sowie von [X.]auteilen (Nr. 10) und dem Prüfen, [X.]ewerten und Vorbereiten von Untergründen (Nr. 11) zu vermitteln sind. Diese Tätigkeiten erfordern jeweils eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO). Nach dem einschlägigen Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 I. und II. zu § 7 [X.]) betragen die zeitlichen Richtwerte für das Herstellen, [X.]earbeiten, [X.]ehandeln und Gestalten von Oberflächen 29 Wochen, für das [X.]e- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und [X.]eschichtungsstoffen sowie [X.]auteilen 18 Wochen und für das Prüfen, [X.]ewerten und Vorbereiten von Untergründen 20 Wochen. Die vorgenannten Tätigkeiten sind auch weder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HwO für das Gesamtbild des Maler- und Lackiererhandwerks nebensächlich noch aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO).

b) Entgegen dem Vorbringen der Revision entfällt die Eintragungspflicht auch nicht deshalb, weil der Kläger durch das Herausgreifen einzelner Tätigkeiten aus dem Katalog der möglichen [X.]etätigungen im Maler- und Lackiererhandwerk nicht den [X.]eruf des Malers und [X.] im Sinne der Anlage A zur Handwerksordnung, sondern einen anderen [X.]eruf ausübte. Zwar ist es nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschluss vom 1. April 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 5.04 - [X.] 2004, 488) möglich, dass durch eine Reduzierung auf einzelne [X.]etätigungen der Kernbereich des Handwerks verlassen wird, so dass eine minderhandwerkliche Tätigkeit vorliegen kann. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jede von dem gesamten Spektrum des jeweiligen [X.]erufsbildes abweichende Kombination von Tätigkeiten zur Folge hat, dass für dieses Gewerbe keine Eintragungspflicht mehr besteht. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die (jeweils) angestrebten Tätigkeiten den Kernbereich des Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, was hier aus den dargelegten Gründen der Fall ist.

c) Das Oberverwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsgrenze nach § 3 Abs. 2 HwO für die Frage der Wesentlichkeit einer Tätigkeit für ein zulassungspflichtiges Handwerk keine [X.]edeutung hat. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage, ob Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das betreffende Gewerbe wesentlich sind, nicht darauf an, ob sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden [X.]etriebes übersteigen (vgl. § 3 Abs. 2 HwO). Denn das [X.] ist ein qualitatives, nicht ein quantitatives Kriterium, weshalb es unerheblich ist, welchen zeitlichen Umfang die betreffenden Arbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebes haben (Urteil vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.10 - juris Rn. 22 ).

d) Der Einwand der Revision, die bezeichneten Tätigkeiten könnten für das [X.]erufsbild des Malers und [X.] nicht wesentlich sein, weil sie nach anderen [X.]erufsbildern zulassungs- und eintragungsfrei ausgeübt werden dürften, überzeugt nicht. Zwar kann eine Tätigkeit nicht dem Kernbereich eines Handwerks zuzuordnen sein, wenn sie als zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe der Anlage [X.] zur Handwerksordnung unterfällt. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Das (Ausbildungs-)[X.]erufsbild des zulassungsfreien Handwerks des Raumausstatters (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HwO [X.]. Anlage [X.] Abschnitt [X.] zur Handwerksordnung) umfasst zwar ausweislich der Verordnung über die [X.]erufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai 2004 - [X.] - ([X.] 980) unter anderem das [X.]e- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10 [X.]), das Prüfen, Vorbereiten und [X.]earbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12 [X.]), das [X.]ehandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14 [X.]) und das Gestalten, [X.]ekleiden und [X.]eschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19 [X.]). Das Oberverwaltungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass diese Tätigkeiten bereits deshalb nicht mit denen nach § 5 Nr. 10 bis 12 [X.] identisch sind, weil sie sich - im Gegensatz zum Maler- und Lackiererhandwerk - ausschließlich auf Innenräume beziehen.

Zum [X.]erufsbild des Fassadenmonteurs gehören zwar das Auftragen von Putzen (§ 5 Nr. 13 der Verordnung über die [X.]erufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 - [X.] - <[X.] 997> sowie das [X.]ehandeln von Oberflächen <§ 5 Nr. 14 [X.]>). Dieser Ausbildungsberuf erfasst aber nicht das das Maler- und Lackiererhandwerk prägende Anstreichen von Fassaden sowie das Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern (insbesondere unter [X.]eachtung gestalterischer Gesichtspunkte).

Das Aufgabenspektrum des Trockenbaumonteurs/der Trockenbaumonteurin ist auf das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen für den Innen- und Außenbereich gerichtet (vgl. § 63 Nr. 8 und 9 der Verordnung über die [X.]erufsausbildung in der [X.]auwirtschaft vom 2. Juni 1999 - [X.]auWiAusbV - 1999 - <[X.] 1102>, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 <[X.] 399>). Eine Überschneidung mit dem Maler- und Lackiererhandwerk besteht nicht.

Die Tätigkeit des [X.]auwerksabdichters/der [X.]auwerksabdichterin umfasst ausweislich der einschlägigen Verordnung über die [X.]erufsausbildung zum [X.]auwerksabdichter/zur [X.]auwerksabdichterin vom 24. April 1997 - [X.]auwAbdAusbV - ([X.] 946) zwar auch das Ausführen von Putzarbeiten (§ 5 Nr. 11 [X.]auwAbdAusbV). Nach der Konkretisierung in Teil I Nr. 11 des [X.] sind darunter jedoch bloße Ausbesserungsarbeiten zu verstehen.

Soweit sich der Kläger schließlich auf den [X.]eruf des [X.] bezogen hat, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es ein eigenständig geregeltes [X.]erufsbild des [X.] nicht gibt, sondern die Verputzertätigkeit verschiedenen [X.]auberufen, u.a. dem zulassungspflichtigen Stukkateurhandwerk (Anlage A Nr. 9 zur Handwerksordnung), zugeordnet ist (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 10. April 2006 - 22 Z[X.] 05.2622 - [X.] 2007, 125).

Sind das Streichen und Verputzen von Fassaden sowie das Lackieren bzw. Lasieren von Türen und Fenstern für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentliche Tätigkeiten, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die übrigen von dem Kläger angestrebten Tätigkeiten wesentliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 HwO sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO genügt für ein Vollhandwerk, dass mindestens eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. [X.], a.a.[X.], § 1 Rn. 68). Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Gesamtbetrachtung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO.

3. Einen Verfassungsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

a) Zu Unrecht meint der Kläger, das [X.] in § 1 Abs. 2 HwO verletze das rechtsstaatliche Gebot der [X.]estimmtheit einer Norm (Art. 20 Abs. 3 GG).

Das [X.]estimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 18. Mai 2004 - 2 [X.]vR 2374/99 - [X.]VerfGE 110, 370 <396>; [X.]VerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - [X.]VerwG 10 [X.] 4.04 - NVwZ 2006, 589). Die Notwendigkeit der Auslegung einer [X.]egriffsbestimmung nimmt der Norm noch nicht die [X.]estimmtheit. Es genügt, wenn die [X.]etroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 18. Mai 1988 - 2 [X.]vR 579/84 - [X.]VerfGE 78, 205 <212>; [X.]VerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - [X.]VerwG 4 [X.] 2.94 - [X.]VerwGE 96, 110 <111>). Diesen Anforderungen genügt § 1 Abs. 2 HwO [X.]. der Anlage A zur Handwerksordnung.

Wie oben (2.a) gezeigt, ist es möglich, das [X.]erufsbild des Malers und [X.] unter Rückgriff auf die einschlägige Ausbildungsverordnung ausreichend genau zu beschreiben. Für die [X.]eurteilung einzelner Tätigkeiten stellt das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO ausreichend konkrete Maßstäbe bereit.

b) § 1 Abs. 1 und 2 [X.]. §§ 7 ff. HwO sind, soweit sie die Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks betreffen, mit dem Grundrecht der [X.]erufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Es kann offenbleiben, ob § 7 HwO mit den persönlichen Eintragungsvoraussetzungen eine subjektive [X.]erufswahlbeschränkung oder eine [X.]erufsausübungsregelung normiert, da auch bei Annahme einer [X.]erufsausübungsregelung die Intensität des Eingriffs nicht hinter der einer subjektiven [X.]erufswahlbeschränkung zurückbliebe und daher an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs dieselben Anforderungen zu stellen wären (vgl. Urteil vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.10 - [X.]VerwGE 140, 276 Rn. 31).

Eingriffe in das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen [X.]etätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Juli 2000 - 1 [X.]vR 539/96 - [X.]VerfGE 102, 197 <213>).

Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen bezweckte er die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter durch unsachgemäße Ausübung von Handwerken mit entsprechendem Gefährdungspotenzial, deren fachgerechte Ausübung deswegen in der Regel eine besonders gründliche handwerkliche Ausbildung erfordert (vgl. [X.]TDrucks 15/1206 S. 22). Zum anderen hat der Gesetzgeber auch für das neue Recht an dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft festgehalten ([X.]R-Plenarprotokoll 795/2003 S. 517).

Ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass auch die Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks die streitgegenständliche [X.]erufsbeschränkung zu rechtfertigen vermag, kann hier dahinstehen. Diese ist jedenfalls verhältnismäßig in [X.]ezug auf den anderen [X.], [X.] abzuwenden. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen zur [X.] des Maler- und Lackiererhandwerks getroffen hat, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht gehindert, die [X.] aufgrund allgemeinkundiger Tatsachen zu bejahen. Allein aus der nachträglichen Aufnahme des Maler- und Lackiererhandwerks in die Anlage A zur Handwerksordnung aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses kann nicht gefolgert werden, dass die Zulassungspflicht ausschließlich der Sicherung der Ausbildungsleistung des Maler- und Lackiererhandwerks Rechnung tragen sollte ([X.]TDrucks 15/2246 S. 4). Denn aus den Gesetzesmaterialien geht nicht hervor, dass die nachträgliche Aufnahme des Maler- und Lackiererhandwerks in die Anlage A zur Handwerksordnung allein darauf zurückzuführen war. Die [X.] des Maler- und Lackiererhandwerks ergibt sich daraus, dass Maler und Lackierer beim "Herstellen, [X.]earbeiten, [X.]ehandeln und Gestalten von Oberflächen" (§ 5 Nr. 12 [X.]) mit gesundheitsgefährlichen Stoffen umgehen. Die zum Einsatz kommenden Farben und Lacke können bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung zu [X.] führen (vgl. auch: [X.], [X.] 2003, 393 <395>). [X.]eispielsweise können [X.] erhebliche Gesundheitsschäden drohen, wenn bei der Ausführung von Oberflächenbehandlungen notwendige Trocken- und Lüftungszeiten nicht eingehalten werden oder für [X.] ungeeignete Farben oder Lacke aufgetragen werden. Zudem sind mit der Verwendung hochentzündlicher Lösungsmittel [X.]randgefahren verbunden. [X.] ([X.]uchstabe d) der Anlage 1 zu § 7 [X.] sieht dementsprechend vor, dass im Rahmen der gesamten Ausbildungszeit Fertigkeiten und Kenntnisse bezüglich des vorbeugenden [X.]randschutzes zu vermitteln sind. Der Einwand des [X.], dass im Handwerk ausschließlich mit im allgemeinen Handel erhältlichen Produkten gearbeitet werde, greift nicht durch. Denn mit dem Kauf dieser Produkte werden die zur Gefahrenabwehr und -vermeidung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vermittelt und erworben. Die erlaubte Selbstgefährdung bei der häuslichen, nicht gewerblichen Verwendung von gesundheitsgefährlichen Farben und Lacken schließt die Geeignetheit der Anforderungen an das selbständige Führen eines niedergelassenen Handwerks nicht aus.

Die an die Zulassungspflicht anknüpfende Regelung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, die grundsätzlich den Großen [X.]efähigungsnachweis (§ 7 HwO) oder eine sechsjährige qualifizierte [X.]erufserfahrung mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion nach Ablegen der Gesellenprüfung (§ 7b HwO) verlangt, ist zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von [X.] schon deshalb geeignet, weil hierdurch der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. Juli 2007 - 1 [X.]vR 2186/06 - [X.]VerfGE 119, 59 <84>). Die Qualifikationsanforderungen an die Ausbildung tragen zur Erreichung des Gemeinwohlziels der Gefahrenabwehr bei. Ein [X.]etriebsinhaber oder [X.]etriebsleiter mit meisterhafter Sachkunde oder qualifizierter [X.]erufserfahrung als [X.] ist in der Lage, bei der Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die im [X.]etrieb Mitarbeitenden dazu anzuleiten und zu beaufsichtigen. Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dem Gesetzgeber steht bei der [X.]eurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten [X.]e für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Entscheidungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. Juli 2007 a.a.[X.] S. 85 f.). Solche "fehlsamen" Erwägungen sind jedenfalls in [X.]ezug auf die [X.] des Maler- und Lackiererhandwerks nicht zu erkennen. Die [X.]eschränkungsregelung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Weil die erforderliche [X.]efähigung alternativ durch eine berufspraktische Qualifizierung nach der [X.]nregelung nachgewiesen werden kann, ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten (vgl. Urteil vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.10 - [X.]VerwGE 140, 276 Rn. 37).

c) Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt.

aa) Dass das [X.] nicht für eine handwerkliche [X.]etätigung im Reisegewerbe (§§ 55 f. GewO) gilt, sondern nur für eine handwerkliche [X.]etätigung im stehenden Gewerbe, ist im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der Gefahrenabwehr für Dritte nicht willkürlich und erfolgt nicht ohne sachlichen Grund. Zwischen der handwerklichen [X.]etätigung im Reisegewerbe einerseits und im stehenden Gewerbe andererseits bestehen strukturelle Unterschiede, die es nach der Wertung des Gesetzgebers (vgl. [X.]TDrucks 15/1481 S. 19) rechtfertigen, für das stehende Gewerbe neben der persönlichen auch die fachliche Eignung des [X.]etriebsinhabers/[X.]etriebsleiters zu verlangen, während im Reisegewerbe die persönliche Zuverlässigkeit genügt (Urteil vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.10 - a.a.[X.] Rn. 39; [X.]eschluss vom 1. April 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 5.04 - [X.] 2004, 488 <489>). Im Reisegewerbe werden in der Regel nur handwerklich weniger aufwändige und weniger komplizierte Arbeiten durchgeführt, die deshalb mit einem geringeren Gefahrenpotenzial verbunden sind. Da es im Reisegewerbe nur begrenzt möglich ist, Aufträge auf Vorrat zu akquirieren, werden handwerkliche Tätigkeiten regelmäßig nicht in dem Umfang angeboten, der für einen Handwerksbetrieb im stehenden Gewerbe typisch ist, denn ohne verlässliche Auftragsstruktur ist die personelle und sachliche Ausstattung des [X.]etriebes nur in begrenztem Umfang möglich.

bb) Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der [X.] oder in einem Mitgliedstaat des [X.] erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in [X.] unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird. Mit § 7b HwO wird [X.] Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk geebnet wie [X.]-Ausländern aufgrund der [X.]/[X.] ([X.]/EWR [X.]) vom 20. Dezember 2007 ([X.] 3075). Nach Inkrafttreten der sogenannten [X.]nregelung wird [X.] Handwerkern für den Marktzugang in zeitlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht jedenfalls nicht deutlich mehr abverlangt als ihren ausländischen [X.]-Konkurrenten (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.10 - a.a.[X.] Rn. 45). Die Vorschriften der [X.]/[X.] mussten bindende unionsrechtliche Vorgaben für die Zulassung im [X.]/[X.] Qualifizierter in nationales Recht umsetzen. Die hierdurch eingeschränkte Gestaltungsfreiheit des [X.] Gesetzgebers zwingt diesen aber nicht zu einer vollständig deckungsgleichen innerstaatlichen Parallelregelung.

Soweit [X.]/EWR-Angehörigen ohne Niederlassung in [X.] eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mit deutlich niedrigerer Qualifikation erlaubt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HwO [X.]. § 7 [X.]/EWR [X.]), liegt ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Es ist davon auszugehen, dass wegen der Nahversorgungsfunktion des Handwerks eine ernsthafte Konkurrenz mit Handwerkern aus anderen [X.]-Staaten in erster Linie lediglich in grenznahen Gebieten in [X.]etracht kommt (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 5. Dezember 2005 - 1 [X.]vR 1730/02 - [X.] 2006, 71 = juris Rn. 21). Mangels bundesweiter [X.]edeutung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung fällt eine etwaige Ungleichbehandlung demnach nicht ins Gewicht.

d) Der Kläger rügt zu Unrecht eine Verletzung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

Die Rechtsanwendung durch die Verwaltungsgerichte führte nicht dazu, dass der Kläger mit seinem Anliegen kein Gehör gefunden hätte mit der Folge, dass die Feststellung seines Rechts von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Der Kläger sieht einen solchen Mangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung im vorliegenden Rechtsstreit aus Gründen zurückgewiesen habe, die zu jenen Gründen in Widerspruch stünden, aus denen es den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung im Vorprozess abgelehnt hatte. Ungeachtet der Frage, ob mit diesem Vortrag überhaupt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden könnte, hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 19. April 2012 ([X.] 2013, 38) die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der [X.]erufung im Vorprozess damit begründet, dass der Kläger die nach § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO erforderlichen vier Jahre in leitender Stellung nicht nachgewiesen habe, während die Verwaltungsgerichte im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten hatten, ob die selbstständige Ausübung der im Klageantrag bezeichneten Tätigkeiten im stehenden Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk der Eintragungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO unterfällt.

4. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 A[X.]V ist mangels grenzüberschreitenden [X.]ezugs nicht berührt (vgl. Urteil vom 31. August 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.10 - a.a.[X.] Rn. 47). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des [X.] kein Verzicht auf dieses Erfordernis. Dies gilt auch für die Entscheidung des [X.] vom 8. März 2011 - [X.]. [X.]-34/09, [X.] - (NJW 2011, 2033), die nur für den [X.]ereich des Aufenthaltsrechts sowie des Arbeitsmarktzugangs gilt, ein Verbot der Ausweisung von Unionsbürgern aus dem Gebiet der [X.] postuliert und allein den Kernbereich der Unionsbürgerschaft vom Erfordernis des Grenzübertritts befreit.

Meta

8 C 50/12

09.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 30. Oktober 2012, Az: 6 A 10702/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 43 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 88 VwGO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 HwO, § 3 Abs 2 HwO, § 7b HwO, § 9 HwO, § 55 GewO, § 7 EU/EWRHwV, Art 49 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.04.2014, Az. 8 C 50/12 (REWIS RS 2014, 6452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6452

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