(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Fußnote Paragraph
(+++ § 55 Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 31.5.2023 I Nr. 140
G. Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
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