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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:010616BIZR101.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 101/15
vom
1. Juni
2016
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch
und Feddersen
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 9. März 2016 über die Stellung [X.] weiteren Prozesskostensicherheit in Höhe voaufgehoben.
Der Antrag auf Erhöhung der Prozesskostensicherheit vom 19.
Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat der Senat der Klägerin gemäß §
112 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgegeben, eine weitere Prozesskostensicherheit in beantragt, diesen Beschluss im Hinblick auf eine von ihr unstreitig geleistete keine weitere Prozesskostensicherheit zu leisten ist.
I[X.] Der Beschluss vom 9. März 2016 ist aufzuheben und der Antrag der Beklagten auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist [X.], weil im Hinblick auf die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe 1
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weiteres Sicherungsbedürfnis besteht. Erweist sich die zunächst angeordnete Sicherheit als zu hoch, kann der Kläger analog § 112 Abs. 3 ZPO Herabsetzung der Sicherheit verlangen (vgl. [X.] in [X.], 4. Aufl., § 112 Rn.
14). Entsprechend ist die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung, die sich als überhöht erweist, aufzuheben.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2011 -
312 O 558/10 -
O[X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
5 [X.] -
Meta
01.06.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. I ZR 101/15 (REWIS RS 2016, 10676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10676
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