Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. I ZR 15/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6559

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 15/14
vom
3. April 2014
in dem Rechtsstreit

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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3.
April 2014 durch [X.] Dr. Büscher, Pokrant, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Der Klägerin wird

unter Zurückweisung des weitergehenden An-trags der Beklagten

aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 18.500

Gründe:
[X.] Die Klägerin, ein in [X.] ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Kosten für ein Abschluss-schreiben in Anspruch.
Auf die Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 20.
Juni 2013 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozess-kosten Sicherheit in Höhe von 27.500

dieser Höhe im Wege einer
Prozessbürgschaft vom 30.
Juli 2013 geleistet.
Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 46.000

n-dung macht sie geltend, die von der Klägerin in Form einer Bürgschaft gestellte 1
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Sicherheit sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens [X.] worden. Mit Blick auf die in der Revisionsinstanz weiter anfallenden Kosten sei eine Erhöhung der Sicherheit geboten. Da die Beklagte bereits den Betrag von 16.743,70

Klägerin erstattet habe und ihr an eigenen außergerichtlichen Kosten ein-schließlich der Revisionsinstanz 28.874,57

eien
oder noch ent-stehen würden, seien Gesamtkosten in Höhe von zumindest
45.618,27

u-decken.
Die Klägerin macht geltend, von dem geltend gemachten Betrag sei die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 27.500

bringen.
I[X.] Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozess-kostensicherheit liegen vor

112 Abs.
3 ZPO). Bei der Bestimmung der weite-ren Sicherheit von 18.500

nach einem Streitwert von 125.000

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und Gerichtskosten für die dritte Instanz in Höhe von 13.392,40

auszugehen.
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Danach errechnet sich
ein Gesamtbetrag von 45.618,27

s-tensicherheit ist danach in Höhe von insgesamt 46.000

der Betrag von 27.500

Prozesskostensicherheit durch eine Prozessbürgschaft geleistet.

Büscher
Pokrant
Richter am BGH [X.]
ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Pokrant

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2012 -
2a O 25/10 -

O[X.], Entscheidung vom 03.12.2013 -
I-20 [X.] -

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Meta

I ZR 15/14

03.04.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. I ZR 15/14 (REWIS RS 2014, 6559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6559

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I ZR 15/14

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