Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2021, Az. 8 AZR 171/19

8. Senat | REWIS RS 2021, 8363

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Gegenstand

Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht - Streitgegenstand - Bestimmtheitsgebot - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - Herausgabe von Schmiergeldern - Schadensverursachung durch die Annahme von Schmiergeldern - Schadensschätzung - Geschäftsanmaßung - Vertragspflichtverletzung - unerlaubte Handlung - Abtretung - Ausschlussklausel - Widerklage


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2019 - 2 [X.]/18 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den [X.]eklagten - aus eigenem und abgetretenem [X.]echt - Ansprüche aus [X.], [X.]pflichtverletzung und unerlaubter [X.]andlung zustehen. Im [X.]ahmen der [X.]iderklage streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin dem [X.]eklagten wegen der Vollziehung eines [X.]s zum Schadensersatz verpflichtet ist.

2

Die Klägerin, die Muttergesellschaft des [X.], ist ein großer [X.] Automobilzulieferer. Eines der [X.]eschäftsfelder im [X.] ist die [X.]eifenherstellung, wofür sowohl die Klägerin als auch mit dieser im Konzern verbundene nationale und internationale Unternehmen industriell hergestellten [X.]uß als Füllstoff verwenden.

3

Der [X.]eklagte war bei der Klägerin von 2010 bis zum 30. Juni 2014 als [X.] im [X.]ereich [X.]orporate Purchasing beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des [X.]eklagten. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. Dezember 2009 heißt es [X.].:

        

„§ 18 Ausschlussfristen

        

Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

        

Im Falle des Ausscheidens beträgt die Ausschlussfrist einen Monat nach [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses.

        

Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die [X.]egenseite seine Erfüllung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach [X.]eltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

4

Zu den Arbeitsaufgaben des [X.]eklagten gehörte der Einkauf von [X.]uß, den die Klägerin und die mit ihr verbundenen Konzernunternehmen von verschiedenen Zulieferern bezogen, mit denen die Klägerin - nach vorangegangener Ausschreibung - [X.]ahmenverträge („Supply and Purchase Frame Agreements“) abgeschlossen hatte. In den [X.]ahmenverträgen, die typischerweise eine [X.]aufzeit von zwei Jahren hatten, wurden jeweils die [X.]ieferzielmengen für den [X.] sowie eine Preisformel zur Ermittlung des Kaufpreises vereinbart. Die so vereinbarten Konditionen für den [X.]ezug von [X.]uß galten einheitlich für alle in der [X.] tätigen Unternehmen im Konzern der Klägerin.

5

Der [X.]eklagte als [X.] war für die Ausschreibungen zu den [X.]ahmenverträgen und für deren Verhandlung mit den Zulieferern zuständig. Die Entscheidung über den Abschluss der [X.]ahmenverträge lag bei einem [X.]remium, dem der [X.]eklagte nicht angehörte. Zu den [X.] der Klägerin bzw. der mit ihr verbundenen Konzernunternehmen gehörten [X.]. verschiedene [X.] [X.]esellschaften mit jeweils dem Namensbestandteil „M“ (im Folgenden [X.]). Auf Seiten der [X.] wurden die Verhandlungen mit dem [X.]eklagten über die [X.]ahmenverträge durch deren [X.]eschäftsführer [X.] geführt. [X.]ährend der Dauer der Tätigkeit des [X.]eklagten als [X.] der Klägerin wurden von diesem mindestens vier [X.]ahmenverträge mit [X.] ausgehandelt und dann von der Klägerin geschlossen.

6

[X.] wurde die mit einem Stammkapital von 1.000,00 [X.] ausgestattete [X.] mit Sitz auf [X.] (im Folgenden [X.]/[X.]) gegründet. Deren alleinige [X.]esellschafterin war die [X.], die die [X.]eschäftsanteile als Treuhänderin für [X.] hielt. Die Mitarbeiterin der [X.], [X.], war sowohl für die A [X.]mb[X.] als auch für die [X.]/[X.] tätig. Zuvor war die [X.] mit Sitz auf der Kanalinsel [X.] (im Folgenden [X.]/[X.]) gegründet worden. Für diese war [X.] zeichnungsberechtigt.

7

Im [X.] an ein Treffen des [X.]eklagten mit [X.] und [X.] in [X.]ondon wurden ab dem Ende des Jahres 2010 bis zum Ende des Jahres 2013 zwischen verschiedenen [X.] und zunächst der [X.]/[X.], später der [X.]/[X.] [X.]eratungsdienstleistungsverträge („[X.]onsulting Service Agreement“, im Folgenden [X.]SA) bzw. [X.] dazu in [X.] geschlossen. Für die [X.]/[X.] unterzeichnete [X.] die [X.]SA und die [X.].

8

In dem ersten dieser Verträge, dem Vertrag vom 10. Dezember 2010/12. Jan[X.]r 2011 (im Folgenden erster [X.]SA), verpflichtete sich die als „[X.]erater“ bezeichnete [X.]/[X.], pro-aktiv den Abschluss eines [X.] zwischen der vertragschließenden M-[X.]esellschaft und der als „Kunde 2“ bezeichneten Klägerin über 30.000 metrische Tonnen [X.]uß-[X.]ieferung für 2011 zu unterstützen. [X.]eiter heißt es in diesem [X.]SA, die [X.]/[X.] werde während der [X.]aufzeit des [X.] auf eine langfristige [X.]eziehung zwischen der vertragschließenden M-[X.]esellschaft und der Klägerin hinwirken, um die [X.]ewinnspanne und die Mengen permanent zu optimieren. Zudem verpflichtete sich die [X.]/[X.] im ersten [X.]SA, der vertragschließenden M-[X.]esellschaft q[X.]rtalsweise [X.]uß-Marktberichte (im Folgenden auch [X.]) zur Verfügung zu stellen. Nach § 5 dieses [X.]SA war die [X.]onorarzahlung für die [X.]/[X.] erfolgsabhängig und wurde nur dann fällig, wenn es der vertragschließenden M-[X.]esellschaft gelang, einen Jahresvertrag mit der als „Kunde 2“ bezeichneten Klägerin für die [X.]ieferung von [X.]uß in bestimmten geschätzten Jahresmengen abzuschließen, und zwar für das Kalenderjahr 2011 über die bereits genannten 30.000 metrische Tonnen [X.]uß. Das [X.]onorar der [X.]/[X.] war vertraglich auf 21,50 [X.] pro während einer [X.] gelieferte metrische Tonne festgelegt, was 50 Prozent der berechneten und vereinbarten Preisoptimierung von 43,00 [X.] pro metrischer Tonne entsprach. Für das Kalenderjahr 2011 wurde die [X.]onorarzahlung im ersten [X.]SA auf 645.000,00 [X.] geschätzt. In der Folgezeit wurde der erste [X.]SA durch [X.], teilweise auch durch Ne[X.]bschlüsse geändert, wobei die Änderungen im [X.]esentlichen den Austausch einer M-[X.]esellschaft als [X.]partei und/oder neu bestimmte [X.] und Preise betrafen.

9

Der [X.]eschäftsführer der [X.] [X.] hat im [X.]ahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angegeben, die [X.] seien ihm regelmäßig mit der [X.]echnung zugeschickt worden, diese seien für ihn jedoch nicht von [X.]ert gewesen.

[X.]ei den [X.] kam es ab dem [X.] zu einem erheblichen Anstieg des Absatzes von [X.]uß an die Klägerin. Ebenso erhöhten sich die Zahlungen an die [X.]/[X.] bzw. [X.]/[X.]. In den Jahren 2011 bis 2015 zahlten [X.] an [X.]/[X.] bzw. [X.]/[X.] insgesamt einen [X.]etrag i[X.]v. [X.] [X.]. Der Anteil der von den [X.] an [X.]/[X.] bzw. [X.]/[X.] gezahlten [X.]eträge am Umsatz der [X.] mit der Klägerin belief sich im [X.] auf 2,23 Prozent, im [X.] auf 3,61 Prozent, im Jahr 2013 auf 4,4 Prozent und im Jahr 2014 auf 3,1 Prozent.

[X.] überwies die [X.]/[X.] von ihrem Konto circa 2,5 Millionen [X.] auf ein [X.]eschäftskonto der [X.] [X.]mb[X.] & [X.]o. K[X.] (im Folgenden [X.]). Komplementärin der [X.] ist die Nebenintervenientin, die [X.] [X.]mb[X.]. Der [X.]eklagte hielt an der [X.] den alleinigen Kommanditanteil, während die Nebenintervenientin als persönlich haftende [X.]esellschafterin fungierte. Als versucht wurde, den [X.]etrag i[X.]v. circa 2,5 Millionen [X.] von dem [X.]eschäftskonto der [X.] auf das Privatkonto des [X.]eklagten zu überweisen, gab eine der beiden [X.]anken eine Meldung wegen des Verdachts der [X.]eldwäsche an die zuständigen Stellen ab.

Am 27. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft [X.]remen Anklage gegen den [X.]eklagten und andere, darunter [X.]. Die Anklage wurde durch das [X.]andgericht [X.]remen zugelassen. Zudem klagte die Klägerin gegen [X.] vor dem [X.]andgericht [X.]annover auf Zahlung von [X.] [X.] an sie.

In schriftlichen [X.], die zwischen dem 31. Oktober und dem 3. November 2016 zwischen der Klägerin als Zessionarin und den mit der Klägerin verbundenen Unternehmen [X.] P ([X.]umänien), [X.] o. ([X.]), [X.] K ([X.]ussland), [X.] I ([X.]), [X.] S (Eq[X.]dor), [X.] T ([X.]), [X.] d ([X.]), [X.] Ma ([X.]), [X.] F ([X.]), [X.] [X.]e ([X.]), [X.]o [X.]u ([X.]), [X.]o Vi ([X.]), [X.] ([X.]) und [X.] [X.]r ([X.]rasilien) als Zedenten abgeschlossen wurden, traten die Zedenten jeweils „sämtliche … möglicherweise zustehende Schadensersatzansprüche“ im Zusammenhang mit [X.], die die Zedenten auf der [X.]rundlage der og. [X.]ahmenverträge geschlossen hatten, gegen [X.]. den [X.]eklagten an die Klägerin ab.

Die Klägerin stellte am 16. Jan[X.]r 2017 beim Arbeitsgericht [X.]annover einen Antrag auf Erlass des dinglichen Arrests und auf Arrestpfändung gegen den [X.]eklagten, welcher diesem am 23. Jan[X.]r 2017 zugestellt wurde. Das Arbeitsgericht ordnete durch - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Urteil vom 1. Febr[X.]r 2017 (- 8 [X.]a 1/17 -) wegen „einer Forderung aus [X.], [X.]verletzung und unerlaubter [X.]andlung i[X.]v. 9.754.513,21 [X.]“ nebst Zinsen den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des [X.]eklagten an. Die Klägerin betrieb aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung und der [X.]eklagte gab eine Vermögensauskunft ab. Diese wurde im Schuldnerverzeichnis des [X.]emeinsamen Vollstreckungsportals der [X.]änder vermerkt.

Nachdem die Klägerin den [X.]eklagten erfolglos aufgefordert hatte, ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben, hat sie mit ihrer am 13. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Zahlungsbegehren i[X.]v. [X.] [X.] weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.]eklagte sei ihr in dieser [X.]öhe nach § 687 Abs. 2, § 667 Alt. 2 [X.][X.][X.] wegen [X.] zur [X.]erausgabe erlangter Schmiergelder verpflichtet. Daneben sei der Zahlungsanspruch auch als vertraglicher bzw. deliktischer Schadensersatzanspruch nach §§ 611, 280 Abs. 1 [X.][X.][X.] bzw. § 823 Abs. 2 [X.][X.][X.] iVm. § 299 Abs. 1 St[X.][X.] sowie § 826 [X.][X.][X.] begründet. Insoweit sei ihr bzw. den mit ihr verbundenen Konzernunternehmen ein Schaden mindestens in [X.]öhe der gezahlten Schmiergelder entstanden. Soweit die Schäden bei zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen eingetreten seien, hätten diese ihre Ansprüche rechtswirksam an sie, die Klägerin abgetreten.

Der [X.]eklagte habe während des [X.]estehens des Arbeitsverhältnisses über die mit seinem [X.]issen und [X.]ollen gegründeten und durch ihn gelenkten [X.]/[X.] und [X.]/[X.], bei denen es sich um sog. [X.]riefkastenfirmen ohne eigene [X.]elegschaft gehandelt habe, die ausschließlich der Verschleierung von Schmiergeldzahlungen an den [X.]eklagten dienen sollten, sowie mittels eines Netzes weiterer eigens gegründeter [X.]esellschaften und mittels angeblicher Darlehensverträge - über nicht existierende Darlehen, die der Vertuschung dienen sollten - sowie im Zusammenwirken mit [X.]. [X.] und [X.] Schmiergelder i[X.]v. mindestens [X.] [X.] von verschiedenen [X.] vereinnahmt. Die an die [X.]/[X.] und die [X.]/[X.] erfolgten und mittels weiterer [X.]esellschaften weitergegebenen Zahlungen seien dem [X.]eklagten wirtschaftlich zuzurechnen. Der Abschluss der [X.]SA und der [X.] zwischen der [X.]/[X.] bzw. der [X.]/[X.] und den [X.] sei auf Initiative des [X.]eklagten erfolgt. Dabei sei für die [X.] und [X.] nur das [X.]inwirken auf eine langfristige [X.]beziehung zwischen den [X.] und der Klägerin von [X.]edeutung gewesen, um den [X.]ußabsatz der [X.] und deren [X.]ogistikleistung beim Absatz von [X.] [X.]uß zu fördern. Die in den [X.] zudem vereinbarten [X.]uß-Marktberichte bzw. [X.] hätten demgegenüber ausschließlich der Verschleierung strafbaren Verhaltens gedient. Der fast zweistellige Millionenbetrag sei danach nur für das Einwirken des [X.]eklagten auf den Abschluss von [X.] zwischen der Klägerin und den [X.] und nicht für die [X.] gezahlt worden. Diese [X.]eistung habe auch allein der [X.]eklagte erbringen können, denn nur er habe in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin gestanden und aufgrund seiner Funktion und Stellung im Unternehmen auf die Inhalte der [X.]ahmenverträge Einfluss nehmen können.

Ihr, der Klägerin, sei zudem i[X.]v. mindestens [X.] [X.] ein Schaden entstanden. Insoweit wirke sich aus, dass die wirtschaftlichen Vorteile ihrer [X.]ieferanten denklogisch ihre wirtschaftlichen Nachteile seien. Nach dem typischen [X.]eschehensablauf seien die Zahlungen für die [X.]eistungen der [X.] mindestens um den [X.]etrag der Schmiergelder überhöht gewesen. Die Schmiergeldzahlungen seien in die Preiskalkulation eingeflossen. Zudem bestehe ein Schadensersatzanspruch in [X.]öhe der vom [X.]eklagten vereinnahmten Schmiergelder nach § 823 Abs. 2 [X.][X.][X.] iVm. § 299 Abs. 1 St[X.][X.] sowie nach § 826 [X.][X.][X.].

Die in § 18 des Arbeitsvertrags enthaltene Ausschlussfrist stehe ihren Zahlungsansprüchen nicht entgegen. Insbesondere seien deliktische Ansprüche - wie hier - davon schon nicht erfasst. Ihre Ansprüche seien auch nicht verjährt. Sie, die Klägerin habe erstmals durch die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Schmiergeldzahlungen erlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, an sie [X.] [X.] nebst Zinsen hieraus i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 21. April 2017 zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat Klageabweisung sowie widerklagend beantragt,

        

festzustellen, dass die [X.]iderbeklagte verpflichtet ist, dem [X.]iderkläger einen Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] des Arbeitsgerichts [X.]annover vom 1. Febr[X.]r 2017 - 8 [X.]a 1/17 -, nämlich durch die erzwungene Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber der [X.]erichtsvollzieherin [X.]e vom 31. Mai 2017 und die Eintragung der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis des [X.]emeinsamen Vollstreckungsportals, erlitten hat und noch erleiden wird.

Die Klägerin hat die Abweisung der [X.]iderklage beantragt.

Der [X.]eklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch weder als [X.]erausgabeanspruch noch als vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch zu. Der [X.] sei bereits unschlüssig, zudem seien in [X.] vorgelegte Anlagen nicht ausreichend. Die behaupteten Abtretungen seien nicht rechtswirksam erfolgt.

Die Verträge zwischen [X.]/[X.], die keine „[X.]riefkastenfirma“ sei, und etwaigen [X.] seien [X.] gewesen, die nicht auf seine Initiative hin geschlossen worden seien. Seine Tätigkeit für die [X.]/[X.] sei vielmehr dem Interesse der Klägerin geschuldet gewesen, die entsprechend einer bereits im [X.] herausgegebenen Konzernstrategie vorgehabt habe, [X.] bzw. [X.] zum [X.]auptlieferanten zu machen. Der von der Klägerin behauptete sprunghafte Anstieg des Absatzes von [X.]uß durch die [X.] habe seine Ursache in dieser, vor Aufnahme seiner Tätigkeit für die Klägerin beschlossenen Konzernstrategie. Er habe auch niemanden bevorzugt, vielmehr hätten die Klägerin und mit ihr etwa verbundene Konzernunternehmen stets mit dem günstigsten Anbieter kontrahiert. Dazu habe insbesondere auch das von ihm für die [X.] exklusiv zusammengestellte Informationsmaterial beigetragen, denn er habe dadurch bei den [X.] stets den besten Preis herausholen können. Demnach sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch nach seinem Ausscheiden weiter bei den [X.] gekauft habe. Dass es ein weltweites [X.]uß-Kartell gebe, habe auch die Klägerin gewusst. Schließlich sei von einem erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen, da diese es unterlassen habe, Kontrollmechanismen in ihr Verfahren zum Einkauf von [X.]uß zu implementieren.

Desungeachtet seien ihm die an [X.]/[X.] geleisteten Zahlungen nicht zuzurechnen. Einen [X.]eweis dafür, dass er einen [X.]etrag i[X.]v. [X.] [X.] erlangt habe, habe die Klägerin nicht erbracht. Ein Anspruch auf [X.]erausgabe scheitere auch daran, dass die Staatsanwaltschaft [X.]remen sämtliche an [X.]/[X.] gezahlten [X.]eträge gepfändet habe und die [X.]erausgabe damit unmöglich sei. Auch gelte die Arrestierung der Vermögenswerte nach §§ 73 ff. St[X.][X.] als für die Klägerin erfolgt. Etwaige Ansprüche gegen ihn seien im Übrigen aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Sie seien zudem verjährt.

Seine [X.]iderklage sei begründet, da die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] betrieben worden sei, obwohl ihm dieses nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe einen massiven Schaden durch [X.]onitätsverlust erlitten, weshalb er seinen Plan, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, habe aufgeben müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die [X.]iderklage abgewiesen. [X.]iergegen hat der [X.]eklagte [X.]erufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 29. Jan[X.]r 2019 hat die [X.] [X.]mb[X.] den [X.]eitritt zum Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten des [X.]eklagten erklärt. Das [X.]andesarbeitsgericht hat auf die [X.]erufung des [X.]eklagten und der Nebenintervenientin, deren Nebenintervention es für zulässig erachtet hat, das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die [X.]iderklage hat das [X.]andesarbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem [X.]eklagten allen Schaden zu ersetzen, den dieser durch die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] des Arbeitsgerichts [X.]annover vom 1. Febr[X.]r 2017 (- 8 [X.]a 1/17 -) erlitten hat und noch erleiden wird.

Das [X.]andesarbeitsgericht hat die [X.]evision zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wurde. Im Übrigen hat es die [X.]evision nicht zugelassen. Die gegen die teilweise Nichtzulassung der [X.]evision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit [X.]eschluss vom 9. Oktober 2019 (- 8 [X.] 562/19 -) mit der [X.]egründung als unzulässig verworfen, die [X.]eschränkung der [X.]evisionszulassung durch das [X.]andesarbeitsgericht sei unzulässig gewesen, so dass die [X.]evision unbeschränkt statthaft sei. Die Klägerin verfolgt mit der [X.]evision ihr Klagebegehren sowie ihr [X.]egehren auf Abweisung der [X.]iderklage weiter. Der [X.]eklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Zurückweisung der [X.]evision.

Die Klägerin hat in ihrer [X.]evisionsbegründung vom 25. Juli 2019 den [X.]echtsstreit i[X.]v. 5.225.000,00 [X.] (teilweise) für erledigt erklärt und ausgeführt, sie habe am 15. April 2019 einen Vergleich mit [X.] geschlossen und aufgrund dessen von diesem 5.225.000,00 [X.] erhalten, weshalb sie von dem [X.]eklagten nur noch einen [X.]etrag i[X.]v. 4.288.055,21 [X.] beanspruche. Die Nebenintervenientin hat das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses mit der [X.]egründung bestritten, der geschlossene Vergleich sei nichtig. Der [X.]eklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen, verbunden mit dem Antrag, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

A. Mit dem Einverständnis der Parteien konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.

B. Die Revision ist zulässig und begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen und der Widerklage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage und die zulässige Widerklage begründet sind. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Revision der Klägerin ist zulässig.

1. Die Revision der Klägerin ist unbeschränkt statthaft. Das [X.] hat die Revision zwar nur insoweit zugelassen, als die Klage abgewiesen wurde und sie im Übrigen, dh. soweit es über die Widerklage erkannt hat, nicht zugelassen. [X.] war die Revision unbeschränkt zugelassen. Die vom [X.] vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist nämlich, wie der [X.] in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2019 (- 8 [X.] 562/19 -) ausgeführt hat, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, unzulässig und damit wirkungslos.

2. Die Klägerin war in der Revisionsinstanz auch ordnungsgemäß vertreten, insbesondere bestanden ordnungsgemäße Prozessvollmachten iSv. §§ 80 ff. ZPO mit entsprechendem [X.]. Soweit die Nebenintervenientin das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht bestritten hat, greift die Rüge nicht durch. Auch die von der Klägerin im Original überreichte Vollmacht der [X.] erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

3. Die Revision ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der [X.] ordnungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet. Die Revisionsbegründung der Klägerin enthält eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils unter genauer Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (zu den Anforderungen vgl. etwa [X.] 24. Oktober 2019 - 8 [X.] - Rn. 9 mwN).

II. Die Revision der Klägerin ist auch begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen und der Widerklage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage und die zulässige Widerklage begründet sind. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Klage ist zulässig.

a) Sie ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

[X.]) Das Revisionsgericht hat prozessuale [X.]nserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 [X.] ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale [X.]nserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 25. Januar 2018 - 8 [X.] - Rn. 23, [X.]E 161, 378; 15. September 2016 - 8 [X.] - Rn. 20; 7. Juli 2015 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 152, 108; 2. September 2014 - 3 [X.] 951/12 - Rn. 34).

[X.]) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands. Die klagende Partei muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (vgl. etwa [X.] 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - Rn. 8 mwN). Dazu gehört bei mehreren [X.] auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden, weshalb bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. etwa [X.] 24. März 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9 mwN, [X.]Z 189, 56). Nichts Anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren prozessualen Ansprüchen, dh. [X.] hergeleitet wird, sofern diese nicht kumulativ verfolgt werden. In einem solchen Fall muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will (vgl. etwa [X.] 24. März 2011 - [X.]/09 - [X.]O). Dies gilt auch dann, wenn - bei einheitlichem Klageziel - Ansprüche sowohl auf eigenes als auch auf fremdes Recht gestützt werden. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich nämlich - auch bei einem einheitlichen Klageziel - um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. etwa [X.] 13. Januar 2003 - 5 [X.]/02 - Rn. 13 mwN, [X.]E 104, 241; [X.] 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 - Rn. 9 mwN).

cc) Obgleich die Klägerin ihr auf eigenes und auf fremdes Recht gestütztes, auf Zahlung von [X.] Euro gerichtetes Begehren gegenüber dem [X.]n nicht kumulativ verfolgt, indem sie jeweils Teilbeträge aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend macht, sondern die Zahlung - bei einheitlichem Klageziel - aus eigenem und aus abgetretenem Recht herleitet, ohne ausdrücklich die Reihenfolge zu bestimmen, in der das Gericht die unterschiedlichen Streitgegenstände prüfen soll, ist die Klage hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Auslegung des Klageantrags ergibt nämlich, dass die Klägerin die Ansprüche hauptsächlich aus eigenem Recht und nur hilfsweise aus abgetretenem Recht geltend macht.

Dies folgt aus dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auch unter Berücksichtigung der Reihenfolge der von ihr angeführten Anspruchsgrundlagen. Insoweit hat die Klägerin sich in erster Linie darauf berufen, der [X.] sei ihr nach § 687 Abs. 2, § 667 Alt. 2 [X.] wegen [X.] zur Herausgabe erlangter Schmiergelder verpflichtet. Zudem stützt die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht als vertragliche und deliktische Ansprüche auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 [X.], auf § 823 Abs. 2 [X.] iVm. § 299 Abs. 1 StGB und auf § 826 [X.]. Erst im [X.] daran beruft sie sich auf an sie abgetretene Schadensersatzansprüche von mit ihr im Konzern verbundenen Unternehmen. Da insoweit nur ein Teil der vorab aufgeführten Anspruchsgrundlagen in Betracht kommt und der Klageerfolg zudem von der Wirksamkeit der Abtretungen abhängt, spricht alles dafür, dass Ansprüche aus abgetretenem Recht nur hilfsweise geltend gemacht werden.

b) Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil es an der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte fehlen würde. Vielmehr ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben, und zwar - entgegen der Rechtsauffassung der Nebenintervenientin - auch insoweit, als die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht ausländischer Konzernunternehmen geltend macht. Dabei ist für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit zu unterstellen, dass - anders als der [X.] und die Nebenintervenientin meinen - wirksame Abtretungen von Konzernunternehmen vorliegen, an deren Zustandekommen durchgehend vertretungsbefugte Personen mitgewirkt haben. Insoweit handelt es sich nämlich um sog. doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich sind. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage wird ihre Richtigkeit unterstellt; ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (vgl. etwa [X.] 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - Rn. 8 mwN).

[X.]) Die internationale Zuständigkeit ist eine auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. ua. [X.] 17. Juni 2020 - 10 [X.] - Rn. 22; 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 161, 142; 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 57 mwN, [X.]E 158, 266; 24. August 1989 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 63, 17; [X.] 26. November 2020 - I ZR 245/19 - Rn. 13 mwN). Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. etwa [X.] 18. Januar 2011 - [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]Z 188, 85; 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - Rn. 10 mwN).

[X.]) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist auch insoweit gegeben, als die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht ausländischer Konzernunternehmen geltend macht.

(1) Für die Klägerin selbst, die ihren Sitz in [X.] hat sowie für die unter Rn. 13 aufgeführten Konzernunternehmen - als etwaige [X.] - mit Sitz in [X.] stellt sich die Frage der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte nicht, denn der [X.] hat seinen Wohnsitz in [X.] (bei Klageeinreichung in [X.]), weshalb die Regeln der §§ 12 ff. ZPO, darunter der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes (§ 13 ZPO) gelten, den die Klägerin offenbar gewählt hat.

(2) Für weitere sechs der insgesamt unter Rn. 13 aufgeführten vierzehn etwaigen [X.], die ihren Sitz in Mitgliedst[X.]ten der [X.] haben, sind die [X.] Gerichte nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 zuständig.

Die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem [X.]n, der - wie hier - seinen Wohnsitz in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] hat, ist seit dem 10. Januar 2015 durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 geregelt. An diese Verordnung sind die Gerichte in den Mitgliedst[X.]ten der [X.] (außer in [X.], was hier nicht von Bedeutung ist) gebunden.

Soweit eine etwaige Zedentin mit Sitz in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] den [X.]n selbst auf Schadensersatz verklagen wollte, anstatt es der Klägerin als etwaiger Zessionarin zu überlassen, würde sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 bestimmen. Danach wäre der [X.] als Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedst[X.]ts [X.] hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedst[X.]ts zu verklagen. Da der Wohnsitz des [X.]n bei Klageeinreichung in [X.] in [X.] war, wäre danach im Fall der Klage einer Zedentin mit Sitz in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] die Klage in [X.] einzureichen. Soweit die Klage nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 zutreffend wohnsitzbezogen eingereicht wird, kommt es auf weitere Möglichkeiten der Klageeinreichung nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 (etwa Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung zur Klage wegen unerlaubter Handlung) nicht mehr an. Ist die internationale Zuständigkeit mehrerer [X.] gegeben, so kann die klagende Partei unter ihnen wählen.

Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 besteht nicht. Gerichtsstandsvereinbarungen, die zu einem anderen Beurteilungsergebnis führen könnten und die den Anforderungen von Art. 25 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 genügen, sind nicht vorgetragen worden.

(3) Für weitere fünf der unter Rn. 13 aufgeführten etwaigen [X.], deren Sitzst[X.]ten weder von der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012, noch von dem parallelen Übereinkommen von [X.] ([X.]) oder von einem anderen multilateralen Vertrag bzw. Übereinkommen zur Regelung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für den Bereich des allgemeinen Zivilrechts erfasst sind und für die keine entsprechenden bilateralen Abkommen zur Regelung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für den Bereich des allgemeinen Zivilrechts vorliegen, ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach §§ 12 ff. ZPO gegeben.

Nach den Regeln der §§ 12 ff. ZPO über die örtliche Zuständigkeit, auf die zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit angesichts fehlender vorrangiger Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen zurückgegriffen wird, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert ([X.] 18. Januar 2011 - [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]Z 188, 85; 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - Rn. 10 mwN), ist die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben, da für den Wohnsitz des [X.]n das [X.] örtlich zuständig ist.

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Nebenintervenientin hat der [X.] nicht nach § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG, § 17a Abs. 5 GVG zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Auf die Frage, ob für die Ansprüche der Klägerin aus (behauptet) abgetretenem Recht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, kommt es demnach nicht (mehr) an.

[X.]) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, prüft nach § 17a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies gilt nach § 65 ArbGG für das [X.] sowie über die Regelung des § 73 Abs. 2 ArbGG für das [X.]. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn aufgrund der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre (zu dieser Ausnahme von § 17a Abs. 5 GVG vgl. etwa [X.] 28. März 2019 - 8 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 166, 251).

[X.]) Vorliegend war in erster Instanz der Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gerügt worden. Der [X.] hatte ausschließlich geltend gemacht, auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht ausländischer Konzerngesellschaften komme nicht [X.] Recht, sondern das Recht der [X.] zur Anwendung. Hierin liegt keine Rechtswegrüge.

2. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen und der Widerklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, nicht stattgegeben werden.

a) Das [X.] durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

[X.]) Das [X.] hat angenommen, die Klägerin habe gegenüber dem [X.]n weder einen Anspruch auf Herausgabe von [X.] Euro wegen [X.] gemäß § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 [X.] noch einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe wegen einer Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 [X.] noch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach § 823 [X.] oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 [X.]. Etwaige Ansprüche seien gemäß § 18 des Arbeitsvertrags verfallen. Die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags, bei der es sich um eine Geschäftsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] handele, erfasse die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch insoweit, als sie auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhten. Damit verstoße die Ausschlussklausel gegen § 202 Abs. 1 [X.], was ihre Unwirksamkeit nach § 134 [X.] zur Folge habe. Die Klägerin, die sich als Verwenderin der Klausel allerdings nicht auf deren Unwirksamkeit berufen könne, habe die in § 18 des Arbeitsvertrags bestimmte Verfallfrist nicht eingehalten. Dem Verfall der Ansprüche stehe der Grundsatz von [X.] und Glauben nicht entgegen. Der [X.] könne die Versäumung der Verfallfrist auch den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüchen entgegenhalten. Auch diese würden von der [X.] erfasst. Aber auch dann, wenn die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags auf Ansprüche aus abgetretenem Recht nicht anwendbar sein sollte, stünde der Klägerin aus abgetretenem Recht kein Schadensersatzanspruch zu. Dabei könne offenbleiben, ob die Abtretungen wirksam erfolgt seien. Nachdem der [X.] einen etwaigen Schadenseintritt bestritten habe, hätte die Klägerin für die einzelnen Konzerngesellschaften den bei diesen jeweils eingetretenen Schaden konkret beziffern müssen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe indes nicht vorgetragen, in welcher Höhe bei welcher Gesellschaft welcher konkrete Schaden durch den Bezug welcher Menge Ruß eingetreten sei. So sei schon nicht ersichtlich, wie viele Tonnen Ruß welche Gesellschaft in dem streitbefangenen Zeitraum bezogen habe. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO.

[X.]) Das [X.] durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, etwaige Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht seien nach § 18 des Arbeitsvertrags verfallen. Entgegen der Annahme des [X.]s trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass von der Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags der Parteien ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, und damit auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst werden und dass die Klausel deshalb wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.], der nicht nur auf Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen Anwendung findet, nach § 134 [X.] unwirksam ist. Es hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass auch die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche von der [X.] erfasst werden und zudem verkannt, dass die Klägerin, soweit sie aus eigenem Recht gegen den [X.]n vorgeht, die Klausel trotz des Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.] nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen muss.

(1) Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, werden Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung von der Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags vom 17. Dezember 2009 erfasst. Dies ergibt eine Auslegung dieser Klausel nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.

(a) Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 17. Dezember 2009 handelt es sich nach den Feststellungen des [X.]s, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, um vorformulierte Vertragsbedingungen in einem Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] (Rn. 57).

(b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2019 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.]E 166, 54; 23. November 2017 - 8 [X.] - Rn. 26 mwN). Ansatzpunkt für die nicht am [X.]n der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. etwa [X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] - Rn. 15 mwN). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 753/14 - Rn. 30 mwN).

(c) Die Auslegung von § 18 des Arbeitsvertrags nach diesen Grundsätzen ergibt, dass von der Ausschlussklausel auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst werden.

([X.]) Zwar hat der [X.] in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (- 8 [X.] 280/12 - Rn. 21) ausgeführt, im Hinblick auf die klare Gesetzeslage nach § 202 Abs. 1 [X.] sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 [X.] regeln wollten. [X.]n, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, seien wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergebe, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. auch [X.] 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - zu II 4 der Gründe, [X.]E 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu IV 6 der Gründe, [X.]E 115, 19).

([X.]) An dieser Rechtsprechung hält der [X.] allerdings nicht fest. Vielmehr werden von einer pauschalen Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] - wie die in § 18 des Arbeitsvertrags der Parteien - wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der [X.] auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 26. November 2020 (- 8 [X.] 58/20 -) unter Rn. 53 ff. Bezug.

(2) Das [X.] hat jedoch unzutreffend angenommen, dass die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags auch etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen den [X.]n aus abgetretenem Recht entgegensteht. Die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche werden nämlich - unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche handelt, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen oder nicht - von dieser Ausschlussklausel schon deshalb nicht erfasst, weil diese Ansprüche keine Ansprüche sind, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben.

(a) Nach § 18 des Arbeitsvertrags sind Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit, bzw. im Fall des Ausscheidens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei bzw. soweit diese sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs erklärt, binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzuklagen. Von dieser Ausschlussklausel erfasst werden demnach alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Dabei kommt es nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (vgl. etwa [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] 273/18 - Rn. 29, [X.]E 168, 54; 13. März 2013 - 5 [X.] 954/11 - Rn. 39, [X.]E 144, 306; 26. Februar 1992 - 7 [X.] 201/91 - zu II 1 b der Gründe).

(b) Auch wenn der [X.] im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin - wie unter Rn. 4 ausgeführt - für den Einkauf von Ruß zuständig war, den die Klägerin und die mit ihr verbundenen Konzernunternehmen von verschiedenen Zulieferern bezogen, und er insoweit die Aufgabe hatte, jährlich nach Ausschreibung Rahmenverträge über die Lieferzielmengen für den [X.] sowie eine Preisformel zur Ermittlung des Kaufpreises auszuhandeln und der Klägerin zum Abschluss vorzuschlagen, und diese Rahmenverträge auch für die anderen Konzernunternehmen maßgeblich waren, handelt es sich bei etwaigen Schadensersatzansprüchen der Konzernunternehmen gegen den [X.]n nicht um Ansprüche, die sich - iSv. § 18 des Arbeitsvertrags - aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien ergeben, da die mit der Klägerin verbundenen Konzernunternehmen nicht Arbeitgeberinnen des [X.]n waren. Eine andere Bewertung wäre auch nicht im Fall einer wirksamen Abtretung der Ansprüche an die Klägerin geboten. Durch eine Abtretung der Forderungen der Konzernunternehmen an die Klägerin wäre Letztere zwar Inhaberin der Forderungen geworden; an dem Umstand, dass es sich nicht um Ansprüche handelt, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien haben, würde die Abtretung allerdings nichts ändern (vgl. zu dieser Problematik auch [X.] 26. November 20208 [X.] 58/20 - Rn. 62 ff.).

(3) Das [X.] hat zudem unzutreffend angenommen, dass etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen den [X.]n aus eigenem Recht die Ausschlussklausel in § 18 des Arbeitsvertrags vom 17. Dezember 2009 entgegenstehe. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass diese Ausschlussklausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.] nach § 134 [X.] nichtig ist (hierzu vgl. [X.] 26. November 20208 [X.] 58/20 - Rn. 66) und nach § 306 Abs. 1 [X.] unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entfällt (zu dieser Rechtsfolge vgl. [X.] 26. November 20208 [X.] 58/20 - Rn. 67). Allerdings muss die Klägerin - entgegen der Annahme des [X.]s - die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zu diesen Grundsätzen vgl. [X.] 26. November 20208 [X.] 58/20 - Rn. 69) gleichwohl gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 [X.] zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt (vgl. [X.] 27. Januar 2015 - [X.]/13 - Rn. 17; 9. April 2014 - [X.]/12 - Rn. 20, [X.]Z 200, 362; 17. Dezember 2013 - [X.]/13 - Rn. 10, [X.]Z 199, 281) und auch unabhängig davon, ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 bis 309 [X.] unwirksam ist. Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.] nach § 134 [X.] nichtig ist, keine Anwendung.

(a) § 202 Abs. 1 [X.] ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 [X.], wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf, weshalb diese Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 [X.] ihrerseits nicht durch verjährungserleichternde Vereinbarungen ausgehöhlt werden darf. Vielmehr entfaltet § 276 Abs. 3 [X.] erst durch § 202 Abs. 1 [X.] seine volle Wirksamkeit.

(b) Die in § 276 Abs. 3 [X.] und in § 202 Abs. 1 [X.] getroffenen Bestimmungen bezwecken nicht allein den Schutz des Vertragspartners des Verwenders, sondern verbieten entsprechende Haftungsbeschränkungen schlechthin ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise und auf wessen Initiative hin eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Das Verbot nach § 276 Abs. 3, § 202 Abs. 1 [X.] ist umfassend und soll auch denjenigen, der eine hiervon abweichende Bedingung in den Vertrag einbringt, schützen. Damit unterscheiden sich die Regelungen in § 276 Abs. 3 [X.] und § 202 Abs. 1 [X.] zudem von den Bestimmungen des zwingenden Arbeitsrechts, die typischerweise nur einseitig zwingend sind, weil sie dem Schutz des Arbeitnehmers als strukturell grundsätzlich unterlegener Vertragspartei dienen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 276 Abs. 3 [X.], der - wie unter Rn. 69 ausgeführt - erst durch § 202 Abs. 1 [X.] seine volle Wirksamkeit entfaltet, zum Ausdruck gebracht, dass es für die Rechtsordnung nicht erträglich wäre und sie es deshalb nicht hinnimmt, wenn sich ein Gläubiger von vornherein der Willkür des Vertragspartners ausliefern würde ([X.]/[X.] [2019] § 276 Rn. 121; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 276 Rn. 182; vgl. auch [X.] 26. November 2020 - 8 [X.] 58/20 - Rn. 72).

(c) Mit diesen grundlegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen wäre es schlechterdings nicht vereinbar, dem Verwender einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Voraus vereinbarten Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit einer Klausel die Berufung auf die Nichtigkeit der Klausel zu versagen.

(d) Eine andere Bewertung ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass das Rechtsfolgenkonzept des § 306 Abs. 1 [X.] nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. [X.] selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 [X.] - verstößt. § 306 Abs. 1 [X.] enthält eine kodifizierte Abweichung von der [X.] des § 139 [X.], wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 42). Demzufolge hat § 306 Abs. 1 [X.] die Vertragserhaltung und damit in erster Linie den Schutz des Vertragspartners des Verwenders zum Ziel, denn dieser hat regelmäßig ein Interesse daran, dass nur die unbilligen Abreden entfallen und der [X.] (vgl. etwa [X.] 13. November 1997 - IX ZR 289/96 - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 137, 153). Entsprechend dem ihm immanenten Vertragserhaltungsgedanken berücksichtigt § 306 Abs. 1 [X.], dass Klauseln nur teilweise unwirksam sein können und ordnet den Wegfall der Bestimmungen nur „insoweit“ an, als diese der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Von der Frage nach der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung iSv. § 306 Abs. 1 [X.], die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 43 mwN), ist die Frage zu unterscheiden, ob die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit einer Klausel Anwendung finden. Eine [X.], die für beide Vertragsparteien gleichermaßen den Verfall etwaiger gegenseitiger Ansprüche vorsieht, kann sprachlich nicht in zwei [X.]n, die den Verfall etwaiger Ansprüche jeweils nur für eine der Parteien anordnet, geteilt werden (vgl. auch [X.] 26. November 2020 - 8 [X.] 58/20 - Rn. 74).

(e) Dass vorliegend die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit keine Anwendung finden, weil die Klausel bereits wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 [X.] nach § 134 [X.] nichtig ist, steht - entgegen der Rechtsauffassung des [X.]n - auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der [X.]/[X.] über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden Richtlinie 93/13/[X.]) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]. Nach Art. 6 Abs. 1 der [X.]/[X.] sehen die Mitgliedst[X.]ten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind. Auch müssen die Mitgliedst[X.]ten ausweislich des 21. [X.] der [X.]/[X.] sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein. Insoweit hat der Gerichtshof der [X.] nicht nur ua. mit seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- [X.]/10 - Rn. 39 f.) und vom 30. Mai 2013 (- [X.]/11 - Rn. 43) ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den Verbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der [X.]/[X.] genügt. Der Gerichtshof der [X.] hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der [X.]/[X.] obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine [X.], die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte [X.] grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (vgl. [X.] 25. November 2020 - [X.]/19 - Rn. 29; 7. November 2019 - [X.]/18 bis [X.]/18 - Rn. 66; 21. Dezember 2016 - [X.]/15, C-307/15 und [X.]/15 - Rn. 57 und 61). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (zu dieser Problematik vgl. auch [X.] 26. November 2020 - 8 [X.] 58/20 - Rn. 75).

cc) Die Klage durfte zudem, soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht herleitet, vom [X.] nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Klägerin habe einen Schaden nicht dargetan und dieser könne auch nicht geschätzt werden. Entgegen der Annahme des [X.]s bedurfte es für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht der Angabe, wie viel Ruß die einzelnen Konzernunternehmen jeweils aufgrund welcher Rahmenvereinbarung bezogen hatten.

(1) Soweit im Rahmen desselben Lebensvorgangs - hier: Bezug von Ruß durch mehrere Konzernunternehmen nach den in einem Rahmenvertrag oder mehreren Rahmenverträgen niedergelegten Konditionen - der gleiche [X.] mehrfach - nämlich bezogen auf verschiedene Konzernunternehmen - verwirklicht wird und - wie hier - die Schadensersatzforderung der Konzernunternehmen nach behaupteten Abtretungen als Gesamtbetrag geltend gemacht wird, ist es für die Schadensberechnung zunächst nicht von Bedeutung, wie viel Ruß die einzelnen Konzernunternehmen jeweils bezogen haben.

Denn insofern liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, da das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet. Es handelt sich um dieselbe behauptete Pflichtverletzung des [X.]n und die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen lassen sich auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt (vgl. [X.] 17. Dezember 2015 - 8 [X.] 54/14 - Rn. 17; [X.] 24. Januar 2008 - [X.]/07 - Rn. 19; 9. November 2006 - [X.]/05 - Rn. 14; 4. Dezember 1997 - [X.] - zu [X.] der Gründe; 7. Dezember 1995 - [X.] - zu [X.]). Wegen der Geltendmachung als Gesamtbetrag - und nicht als Vielzahl von Einzelforderungen - kommt es auf die Beteiligung im Innenverhältnis nicht an. Es muss auch nicht entschieden werden, welchem der Unternehmen im Fall einer Klagestattgabe jeweils wie viel zuzusprechen wäre. Dies kann der Aufteilung im Innenverhältnis überlassen bleiben und muss nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geklärt werden.

(2) In einem solchen Fall hat das Gericht von sich aus den gesamten Tatsachenvortrag darauf auszuwerten, ob er hinreichende Grundlagen für die Zuerkennung des geltend gemachten Schadensersatzes bietet (vgl. [X.] 22. November 1990 - [X.] - zu 2 c der Gründe mwN). Danach hätte das [X.] ua. den Inhalt sowohl der Rahmenverträge als auch der [X.] bzw. Änderungsverträge würdigen können und müssen. Bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs aus abgetretenem Recht könnte sich insoweit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ggf. auswirken, dass nach der Lebenserfahrung heimliche Zuwendungen an Vertreter die Abmachungen zu Ungunsten des Geschäftsherrn zu beeinflussen pflegen und dass es der typische Verlauf ist, dass dem Geschäftsherrn, wenn er das Geschäft selbst geführt oder ein redlicher Vertreter für ihn gehandelt hätte, wertmäßig mindestens der dem unredlichen Vertreter gewährte Vorteil als Gegenleistung angeboten worden wäre (vgl. [X.] 7. Januar 1963 - [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 39, 1; 26. März 1962 - II ZR 151/60 - zu II der Gründe), so dass den [X.] in gleicher Höhe ein Schaden entstanden sein könnte.

(3) Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn die Klägerin den [X.] in Höhe der vom [X.]n angeblich vereinnahmten Schmiergelder nicht nur auf abgetretenes Recht, sondern auch auf eigenes Recht stützen sollte, weil auch sie selbst aus ihrer Sicht unvorteilhafte Verträge mit den [X.] abgeschlossen hatte, und/oder wenn sich beispielsweise erweisen sollte, dass nicht alle Abtretungen der [X.] wirksam waren. In einem solchen Fall hätte die Klägerin, um eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu ermöglichen, substantiiert dazu vorzutragen, wie viele Tonnen Ruß sie bzw. die einzelnen [X.] in dem streitbefangenen Zeitraum bezogen hatten. Dies ändert aber nichts daran, dass das [X.] die Klage, soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht herleitet, nicht mit der Begründung abweisen durfte, die Klägerin habe einen Schaden nicht dargetan und dieser könne auch nicht geschätzt werden. Das [X.] hat es nämlich dahinstehen lassen, ob die [X.] dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch hatten und ob die Abtretungen wirksam waren. Auch hat es nicht auf eine Klärung hingewirkt, ob die Klägerin den [X.] in Höhe der vom [X.]n angeblich vereinnahmten Schmiergelder auch auf eigenes Recht stützt.

b) Da das [X.] - wie unter Rn. 56 ff. ausgeführt - die Klage nicht mit der Begründung abweisen durfte, etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach § 18 des Arbeitsvertrags verfallen, jedenfalls seien die an sie abgetretenen Ansprüche zumindest aber der Höhe nach nicht feststellbar, durfte es der Widerklage nicht mit der Begründung stattgeben, die Anordnung des Arrests erweise sich mangels Arrestanspruchs als von Anfang an ungerechtfertigt mit der Folge, dass dem [X.]n die sich aus § 945 ZPO ergebenden Rechte zustünden.

3. Aufgrund der vom [X.] bislang getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage und/oder die Widerklage begründet sind. Zudem ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei sind für das fortgesetzte Berufungsverfahren die folgenden Hinweise veranlasst:

a) Im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe erlangter Schmiergelder wegen [X.] ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben eine [X.] begeht und Schmiergeldzahlungen annimmt, grundsätzlich in Höhe der Schmiergeldzahlungen ein Herausgabeanspruch nach § 667, § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2 [X.] zusteht (vgl. etwa [X.] 26. Februar 1971 - 3 [X.] 97/70 - zu I 1 der Gründe; 14. Juli 1961 - 1 [X.] 288/60 - [X.]E 11, 208; [X.] 20. März 2014 - 3 StR 28/14 - Rn. 5 mwN; 2. April 2001 - II [X.] - Rn. 7; 18. Dezember 1990 - [X.] - zu 2 der Gründe; 1. April 1987 - [X.] -; 7. Januar 1963 - [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 39, 1, jeweils mwN).

[X.]) Nach § 667 [X.] umfasst die Herausgabepflicht „alle“ für den Beauftragten persönlich bestimmten Vorteile (vgl. etwa [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] 500/05 - Rn. 29, [X.]E 118, 16; vgl. auch [X.] 15. April 1970 - 3 [X.] 259/69 - zu I 3 der Gründe zur Berücksichtigung sämtlicher Schmiergelder sowie 14. Juli 1961 - 1 [X.] 288/60 - [X.]E 11, 208: Herausgabeanspruch in „leichten“ und „schwerwiegenden“ Fällen) bzw. „jeden“ für den Beauftragten persönlich bestimmten Vorteil ([X.] 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch 2. April 2001 - II [X.] - zu II 2 a der Gründe „alles herauszugeben“), und setzt entgegen der Auffassung des [X.]n nicht erst bei einer bestimmten prozentualen Höhe des Verhältnisses von Umsatz und Schmiergeldzahlung an. Der Vorwurf einer Schmiergeldzahlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter des Auftraggebers, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist. Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist dabei jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert ([X.] 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 24 mwN). Ob der erforderliche unmittelbare innere Zusammenhang der Zahlung mit der Geschäftsbesorgung (vgl. [X.] 2. April 2001 - II [X.] - [X.]O) gegeben ist, versteht sich allerdings nicht von selbst. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Schmiergeldzahlung ist es regelmäßig gleichgültig, ob Nachteile für den Geschäftsgegner entstanden sind oder beabsichtigt waren, da bereits die Verheimlichung der Zuwendung den [X.] begründet ([X.] 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - [X.]O). Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich (vgl. etwa [X.] 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - [X.]O). Vielmehr ist der Geschäftsherr des Bestochenen Verletzter der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, denn die Gewährung von [X.] für einen bestimmten Wettbewerber lässt regelmäßig eine [X.]nsbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen. Eine solche Besorgnis besteht auch dann, wenn der Bestochene dem Wettbewerber absprachegemäß das „günstigste Angebot“ ermöglicht, denn damit eröffnet er diesem zugleich einen Rahmen, in dem sich, losgelöst von der tatsächlichen kaufmännischen Kalkulation, ein annahmefähiges Angebot noch bewegen kann. Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation für eine solche Beeinträchtigung der Interessen des Geschäftsherrn ([X.] 20. März 2014 - 3 StR 28/14 - Rn. 5 mwN).

[X.]) Im Übrigen sind Zahlungen, die an einen Strohmann des Beauftragten geleistet werden, wie Zahlungen an den Beauftragten selbst zu behandeln. Die Beweislast dafür, dass der Beauftragte etwas erlangt hat und was er erlangt hat, trifft zwar den Auftraggeber. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert, aus dem Umstand, dass der Beauftragte keine einleuchtende Erklärung für eine Zahlung an einen ihm nahestehenden [X.] zu geben vermag, auf die Strohmanneigenschaft des [X.] zu schließen (vgl. [X.] 18. Dezember 1990 - [X.] - zu 2 der Gründe mwN; 1. April 1987 - [X.] -). Nichts anderes gilt für Zahlungen an einen sonstigen [X.], der die Gelder in Wahrheit nur für den Beauftragten entgegennimmt, sofern nur der Beauftragte der wirtschaftliche Inhaber des empfangenen Vermögenswertes bleibt ([X.] 1. April 1987 - [X.] -). Ob es sich so verhält, hat der Tatrichter in freier Würdigung der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen.

b) Soweit die Klägerin vom [X.]n aus eigenem Recht nicht nur Herausgabe, sondern auch Schadensersatz verlangen sollte, wofür die Nennung von § 280 Abs. 1 [X.] als Anspruchsgrundlage sprechen könnte, ist zweifelhaft, ob die Klägerin bislang dargetan hat, worin der von ihr erlittene Schaden bestehen soll. Insoweit hat sie nämlich bisher lediglich geltend gemacht, dass ein [X.] in Höhe des angeblich vom [X.]n angenommenen Schmiergelds bei den Konzernunternehmen eingetreten sei. Sie hat nicht ausgeführt, dass auch sie selbst auf der Grundlage der Rahmenverträge im streitgegenständlichen Zeitraum Ruß bezogen hat (vgl. Rn. 78). Sollte die Klägerin insoweit auch aus eigenem Recht einen Schaden vom [X.]n ersetzt verlangen, wäre vor dem Hintergrund unterschiedlicher Streitgegenstände (Rn. 39) die Angabe erforderlich, in welchem Umfang sie und die Konzernunternehmen Ruß bezogen haben.

c) Im Hinblick darauf, dass die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung vom 25. Juli 2019 den Rechtsstreit iHv. 5.225.000,00 Euro teilweise für erledigt erklärt und der [X.] sich der teilweisen Erledigungserklärung - unter Protest gegen die Kostenlast - angeschlossen hat, wird das [X.] im Rahmen seiner einheitlichen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auch über die Kosten einer teilweisen Erledigung zu entscheiden haben. Dem Umstand, dass die Nebenintervenientin einer teilweisen Erledigung widersprochen hat (Rn. 28), kommt vorliegend nach § 67 ZPO keine Bedeutung zu, weil deren Erklärung mit der Erklärung des [X.]n als Hauptpartei in Widerspruch steht.

d) Abschließend werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die in der Revisionsinstanz gewechselten Schriftsätze dem Berufungsgericht nicht vorliegen.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    B. Stahl    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 171/19

25.02.2021

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 24. Januar 2018, Az: 8 Ca 107/17, Urteil

§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 687 Abs 2 BGB, § 681 BGB, § 202 Abs 1 BGB, § 134 BGB, § 276 Abs 3 BGB, § 306 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2021, Az. 8 AZR 171/19 (REWIS RS 2021, 8363)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1115-1116 REWIS RS 2021, 8363

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