Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2016, Az. 5 C 30/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 8962

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Gegenstand

Sogenannter großer Teilerlass bei fingierten Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind


Leitsatz

1. Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Auslegung, die den Begriff der Rechtsvorschrift auf formelle Gesetze beschränkt.

2. Die gesetzliche Vermutung einer Prüfungszeit von drei Monaten im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 BAföG ist widerlegt, wenn für die Prüfung im Regelfall eine längere oder kürzere Zeit als drei Monate erforderlich ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.

2

Die Klägerin studierte an der ...-...-[X.] G. in einem Magisterstudiengang im Hauptfach [X.]e Sprachwissenschaft sowie im Nebenfach Neuere Geschichte und [X.] als Fremdsprache. Ihr Studium schloss sie nach Einreichen ihrer Magisterarbeit am 13. Februar 2007 mit der am 12. April 2007 abgelegten Magisterprüfung erfolgreich ab.

3

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 lehnte das [X.] den von der Klägerin fristgerecht beantragten Erlass in Höhe von 2 560 € des ihr als Darlehen gewährten Teils der Ausbildungsförderung ab. Das Verwaltungsgericht hat der von der Klägerin nach Zurückweisung ihres Widerspruchs erhobenen Klage stattgegeben.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der von der Klägerin begehrte teilweise Erlass des ihr darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung finde seine Rechtsgrundlage in § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Klägerin habe das Magisterstudium, für das - wie von der Rechtsgrundlage gefordert - eine Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 [X.] festgelegt sei, voraussetzungsgemäß mit deren Ablauf beendet. Mindestausbildungszeit sei nach § 18b Abs. 5 Satz 1 [X.] die durch Rechtsvorschrift festgelegte [X.], vor deren Abschluss die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden könne. Bei Ausbildungen, für die - wie hier - eine [X.] im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] bestimmt und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben sei, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der [X.] begonnen werden dürfe, gelte die [X.] zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 4 [X.] als Mindestausbildungszeit. Der Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne des § 18b Abs. 5 [X.] erfasse jedenfalls auch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlassene Satzungen. Als solche seien die einschlägige Studienordnung sowie die Magisterprüfungsordnung der ...-...-[X.] G. anzusehen. Im Übrigen hänge die verbindliche Regelung einer [X.] nicht zwingend davon ab, dass entsprechende Begriffe Verwendung fänden und konkrete [X.]angaben gemacht würden. Es genüge, dass die Festlegung einer [X.] aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der Vorschriften mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln sei. Die Auslegung der Regelungen der Studien- und der Magisterprüfungsordnung der [X.] ergebe hinreichend eindeutig, dass für das von der Klägerin betriebene Magisterstudium eine [X.] im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] von sieben Semestern festgelegt und eine regelmäßig erforderliche Prüfungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 4 [X.] von zwei weiteren Semestern hinzuzurechnen sei. Aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Bestimmungen ergebe sich, dass das Studium und die Magisterprüfung nicht vor Ablauf von neun Semestern, im Fall der Klägerin mithin nicht vor Ablauf des Monats März 2007, habe beendet werden können. Dass die Mindestausbildungszeit damit mit der satzungsmäßig festgelegten Regelstudienzeit identisch sei, sei unschädlich. Gleiches gelte für die Möglichkeit der Anrechnung von Leistungen, die in einem anderen Studiengang erbracht worden seien. Das Vorliegen einer Mindestausbildungszeit werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Studium nach den zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften nicht zwingend bis zum letzten Tag des neunten Semesters habe betrieben werden müssen, in der Praxis vielmehr nicht auszuschließen sei, dass der förderungsrechtlich maßgebende letzte Prüfungsteil eine gewisse [X.] vor dessen Ablauf absolviert werde.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 [X.], des § 10 Abs. 2 und des § 17 [X.] sowie des Art. 12 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 3 GG. Zudem gehe die angefochtene Entscheidung von einem unzutreffenden Begriff der Prüfungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 4 [X.] aus.

6

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.]n ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung des sogenannten großen [X.] des ihr als Darlehen gewährten Teils der Ausbildungsförderung zusteht.

8

Das [X.] findet seine Rechtsgrundlage in § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 ([X.]), für den hier maßgeblichen [X.]punkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 ([X.] [X.] 2475). Danach wird auf Antrag der Erlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 [X.] in Höhe von 2 560 € auch gewährt, wenn für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 [X.] festgelegt ist, zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen und die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Antrag ist gemäß § 18b Abs. 4 Satz 3 [X.] innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a [X.] zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen steht zwischen den Beteiligten mit Ausnahme der Frage, ob für die Ausbildung der Klägerin eine Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 [X.] festgelegt worden ist, zu Recht nicht im Streit. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in Auslegung der Studien- und der Prüfungsordnung der staatlichen [X.] ohne Verletzung bundesrechtlicher Vorgaben angenommen, dass es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Magisterstudium um eine Ausbildung mit einer Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] handelt (1.). Für das Studium ist die Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, durch Rechtsvorschrift (2.) festgelegt (3.). Auch ist eine Abschlussprüfung vorgeschrieben, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der [X.] begonnen werden darf. Zudem hat die Klägerin ihr Studium im Sinne von § 18b Abs. 4 Satz 1 [X.] mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet (4.).

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1. Das von der Klägerin absolvierte Studium unterlag einer Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift gilt bei Ausbildungen, für die eine [X.] im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der [X.] begonnen werden darf, die [X.] zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 [X.] [X.] als Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 [X.]. Gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 [X.] ist Mindestausbildungszeit die durch Rechtsvorschrift festgelegte [X.], vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der Prüfungsordnung der [X.] dahin erkannt, dass das Magisterstudium insbesondere infolge von § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 der Prüfungsordnung nicht vor Ablauf von neun Semestern beendet werden kann. An die Auslegung der dem nicht revisiblen Recht zuzuordnenden Prüfungsordnung ist der Senat gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Sie hält bundesrechtlichen Vorgaben stand. Die Annahme einer die Anforderungen des § 18b Abs. 5 Satz 1 [X.] erfüllenden [X.] scheitert - entgegen der Auffassung der [X.]n - nicht daran, dass § 7 der Prüfungsordnung der [X.] - dessen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für den Senat ebenfalls bindend ist - die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht (a). Sie ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die abschließende Prüfung nach den vom Oberverwaltungsgericht bindend ausgelegten Bestimmungen der [X.] im letzten Semester bereits vor Ablauf der festgelegten [X.] begonnen und abgelegt werden kann (b). Soweit die [X.] das Fehlen der Mindestausbildungszeit darüber hinaus aus ihrer Unvereinbarkeit mit § 10 Abs. 2 und § 17 des [X.] - [X.] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 ([X.] [X.] 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 ([X.] [X.] 506), sowie aus einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG herzuleiten sucht, wendet sie sich der Sache nach nicht gegen das begriffliche Vorliegen einer Mindestausbildungszeit, sondern rügt die Wirksamkeit ihrer Festlegung. Damit erübrigt sich an dieser Stelle ein Eingehen auf diese Einwendungen.

a) Einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] steht ebenso wenig wie einer solchen nach § 18b Abs. 5 Satz 1 [X.] (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 [X.] 24.15 - zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen) entgegen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der [X.] Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung absolviert oder erbracht wurden, angerechnet werden können mit der Folge, dass die Ausbildung bei entsprechenden Nachweisen auch vor Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet werden kann.

Schon der Wortlaut des § 18b Abs. 5 Satz 1 [X.] weist deutlich in die Richtung, dass eine Mindestausbildungszeit nur ausgeschlossen ist, wenn bei der Absolvierung der konkreten Ausbildung planmäßig die Möglichkeit besteht, diese in kürzerer [X.] als festgelegt abzuschließen. Denn die Vorschrift stellt ihrem Wortsinn nach auf die geförderte Ausbildung ab. Für die fingierte Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] gilt nichts anderes. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass die Anrechnung von Leistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung erbracht wurden, an der Annahme einer Mindestausbildungszeit nichts zu ändern vermögen. Das entspricht auch dem bisherigen Verständnis des [X.], das im Urteil vom 7. Juli 1985 (- 7 [X.] 88.84 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 213 S. 237) dahin erkannt hat, dass eine Mindestausbildungszeit auch dann vorliegt, wenn gegebenenfalls Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Überdies ändert die Möglichkeit der Anrechnung von außerhalb der konkreten Ausbildung erbrachten Leistungen nichts daran, dass die festgelegte Mindestausbildungszeit in jedem Fall absolviert werden muss. Die Anrechnungsmöglichkeit führt allein dazu, dass der betreffende Auszubildende im Einzelfall in einen höheren Ausbildungsabschnitt einzustufen ist und infolgedessen seine Ausbildung als Ergebnis eines Berechnungsvorgangs vor der festgelegten [X.] beenden kann.

Das durch den Wortlaut nahegelegte [X.] wird vor allem durch den Gesetzeszweck gestützt. Die Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass und so auch die Regelung des § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 [X.] sollen unter anderem durch die Honorierung frühzeitiger Ausbildungsabschlüsse in Form des [X.] einen Anreiz schaffen, Ausbildungen zügig durchzuführen und zum rechtlich frühestmöglichen [X.]punkt zu beenden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <74 f.>). Der [X.] wird in besonderem Maße Rechnung getragen, wenn Auszubildende aufgrund der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in einen höheren Ausbildungsabschnitt eingeordnet werden und allein deshalb ihre Ausbildung vorzeitig abschließen.

b) Es hindert die Annahme einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht, wenn die einschlägigen Bestimmungen der [X.] zulassen, dass die abschließende Prüfung im letzten Semester vor dem Ablauf der festgelegten [X.] begonnen und abgelegt wird.

Für dieses Normverständnis spricht mit starkem Gewicht der Gesetzeswortlaut. Die fingierte Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] setzt sich aus einer [X.] im Sinne von Satz 3 und einer Prüfungszeit im Sinne von [X.] zusammen. Mit Prüfungszeit ist entsprechend der gesetzlichen Definition des Satzes 4 ein [X.]raum und nicht ein [X.]punkt gemeint.

Der aus dem Wortlaut gewonnene Befund wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den sich daraus ergebenden [X.] der Neuregelung des § 18b Abs. 4 und 5 [X.] bestätigt. Das [X.] hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 (- 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49) festgestellt, dass § 18b Abs. 3 Satz 1 [X.] mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit es Studierenden aufgrund von Rechtsvorschriften zu einer [X.] und zur Förderungshöchstdauer von vornherein objektiv unmöglich ist, einen großen Teilerlass zu erhalten, weil sie ihr Studium angesichts der Bemessung der [X.] und der Förderungshöchstdauer nicht - wie von § 18b Abs. 3 Satz 1 [X.] gefordert - mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden konnten. Um den Verfassungsverstoß für die verbleibende Gültigkeitsdauer des § 18b Abs. 3 [X.] zu vermeiden, wurde für Studiengänge mit durch Rechtsvorschrift festgelegter [X.] durch § 18b Abs. 4 und 5 [X.] eine Neuregelung geschaffen, die diese [X.]en einschließlich erforderlicher [X.] berücksichtigt. Die Neuregelung soll gewährleisten, dass kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem Teilerlass nach § 18b Abs. 3 [X.] ausgeschlossen ist, weil ihm ein Abschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über [X.], Förderungshöchstdauer und über den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird (vgl. [X.]. 17/7334 S. 1 und 5). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Anwendung des § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 [X.] und damit die Gewährung des [X.] davon abhingen, dass die Ausbildung bis zum letzten Tag der für sie festgelegten [X.] betrieben wird. Der [X.] gebietet es vielmehr, dass eine Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht allein daran scheitert, dass die abschließende Prüfung zulässigerweise im letzten Semester vor dem Ablauf der festgelegten [X.] begonnen und beendet wird. Für dieses [X.] spricht überdies die dargelegte [X.].

2. Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der als Satzungen erlassenen Studien- und Prüfungsordnung der staatlichen [X.] jeweils um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] handelt. Die Qualifizierung der Studien- und Prüfungsordnung als Satzung aufgrund landesrechtlicher Regelungen ist für den Senat bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Dem bundesrechtlichen Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] liegt dasselbe weite Begriffsverständnis wie in § 18b Abs. 5 Satz 1 [X.] (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 [X.] 24.15 - zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen) zugrunde. Er ist insbesondere nicht auf formelle Gesetze beschränkt (a). Ebenso wenig ist er nur bei [X.]en Regelungen erfüllt (b).

a) Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Unter diesen weitgefassten Begriff fallen - entgegen der Auffassung der [X.]n - neben formellen Gesetzen insbesondere auch Satzungen, also die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassenen Rechtsvorschriften (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - [X.]E 33, 125 <156 f.>). Er erfasst überdies Regelungswerke anerkannter nichtstaatlicher (privater) [X.]n bzw. Ausbildungsträger (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]), die abstrakt-generelle Vorgaben enthalten, die gegenüber ihren Auszubildenden - in gleicher Weise wie die Satzungen einer juristischen Person - rechtliche Außenwirkung entfalten und auf diese Weise die Pflichten- und Rechtsstellung der Auszubildenden berühren. Das ergibt die Auslegung anhand der anerkannten Auslegungsmethoden (aa). Aus Verfassungsrecht lässt sich nicht herleiten, dass unter Rechtsvorschrift im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] nur formelle Gesetze zu verstehen sind (bb).

aa) Der Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] ist in dem dargelegten weiten Sinne auszulegen.

Hierfür spricht mit erheblichem Gewicht bereits der Wortlaut der Norm. Aus der Verwendung des Begriffs "Rechtsvorschrift" lässt sich insbesondere eine Begrenzung dahin, dass die Festlegung der [X.] ausschließlich durch formelles Gesetz zu erfolgen hat, nicht entnehmen. Ebenso wenig enthält die Vorschrift eine ausdrückliche Beschränkung dahin, dass die rechtlich verbindlichen Vorgaben von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlassen sein müssen. Der Begriff der "Rechtsvorschrift" steht für eine Auslegung offen, die eine Festlegung abstrakt-genereller Regeln durch autorisierte Normgeber, wie staatliche oder staatlich anerkannte [X.]n privater Träger, einschließt.

Der systematische Zusammenhang mit § 18b Abs. 3 Satz 1 [X.] bekräftigt das durch den Wortlaut der Norm nahegelegte Begriffsverständnis. Danach ist ausreichend, dass die planmäßige Beendigung der Ausbildung ihre Rechtsgrundlage in "Ausbildungsvorschriften" findet. Damit sind aber weder allein formelle Gesetze noch ausschließlich rechtsverbindliche Vorgaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemeint.

Die historisch-genetische Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien weist ebenfalls tendenziell in Richtung eines weiten Verständnisses des Begriffes der Rechtsvorschrift. Der Entwurf des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.]es stellt lediglich darauf ab, dass es einer rechtlich verbindlich vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit bedarf. Abgesehen davon bedient er sich allein der Begriffe "Rechtsvorschrift" und "Regelung", ohne deren Rechtscharakter oder Verfasser näher zu präzisieren (vgl. [X.]. 17/7334 S. 1 und 5). Dass der Gesetzgeber den Begriff der Rechtsvorschrift nicht so eng verstanden wissen wollte, dass er nur formelle Gesetze erfasst, legt auch die historische Entwicklung der Vorschriften über die Förderungshöchstdauer nahe. Sie spricht dafür, dass dieser Begriff jedenfalls auch Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts umfasst. Denn bis zur Änderung des § 15a Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 17. Juli 1996 ([X.] [X.] 1006), der nun ausdrücklich anordnet, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne des § 10 [X.] oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht, wurde die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 4 des [X.]es in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 ([X.] [X.] 645, 1680), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 ([X.] [X.] 1983), durch Rechtsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und [X.]n (gesondert) bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <53>). Danach kam es darauf an, welche [X.] in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der [X.]n normativ, also etwa in deren Satzungsrecht, festgelegt war (vgl. etwa [X.], Urteil vom 8. September 1983 - 5 [X.] 26.81 - [X.]E 68, 20 ff.).

War es nach der alten Regelung zulässig, verbindliche zeitliche Vorgaben auch anders als durch formelles Gesetz zu regeln, so spricht dies dafür, dass für die Regelung der [X.] des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] nichts anderes gelten soll. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung die bisherigen Anforderungen verschärfen wollte.

Schließlich entspricht ein weites Begriffsverständnis allein dem dargelegten [X.] der Neuregelung. Die vom [X.] beanstandete gleichheitswidrige Benachteiligung von Auszubildenden, die eine Ausbildung mit einer Mindestausbildungszeit absolvieren, war darauf zurückzuführen, dass die Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass zunächst den vorgeschriebenen Mindestausbildungszeiten nicht Rechnung trugen. Weil es für Auszubildende, die verpflichtet sind, derartige [X.]en einzuhalten, nach der früheren Gesetzeslage von vornherein objektiv unmöglich war, die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 [X.] zu erfüllen und den großen Teilerlass gewährt zu bekommen, wurde die Neuregelung geschaffen, die diese [X.]en nunmehr berücksichtigt und sicherstellt, dass auch Auszubildende, die solchen [X.]en unterliegen, den studiendauerabhängigen Teilerlass erhalten können. Würde die [X.] im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] eine Festlegung durch formelles Gesetz voraussetzen, würde dies den mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgten [X.] weitgehend aushöhlen. Denn [X.] bzw. [X.]en werden bis auf wenige Fälle typischerweise nicht durch formelles Gesetz vorgeschrieben. Ebenso macht es für die Auszubildenden unter Wertungsgesichtspunkten keinen Unterschied, ob die von ihnen einzuhaltenden zeitlichen Vorgaben von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer staatlich anerkannten privaten [X.] oder Ausbildungsstätte erlassen werden. In beiden Fällen zielen die Vorgaben ihrem Inhalt nach darauf, das Verhalten der Auszubildenden entsprechend zu steuern, und müssen von diesen, um die Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können, beachtet werden. Entsprechendes gilt für den mit § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 [X.] darüber hinaus verfolgten [X.]. Er würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Möglichkeit, den studiendauerabhängigen Teilerlass zu erlangen, nur in den Fällen eröffnet wäre, in denen formelle Gesetze bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts eine [X.] verbindlich anordnen.

bb) Eine auf formelle Gesetze begrenzte Auslegung des Begriffs der Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] ist entgegen der Auffassung der [X.]n auch nicht im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG geboten.

Zwar stellt die Festlegung einer [X.], die absolviert werden muss, um die Ausbildung abzuschließen, einen Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit dar. Denn sie betrifft die zur Aufnahme eines Berufs erforderliche Ausbildung und damit die Zulassung zum Beruf. Der Eingriff ist aber nicht von solcher Intensität, dass er durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden muss. Ob und inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen [X.] beurteilen. Diese Beurteilung richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - [X.]E 98, 218 <251> m.w.N.). In der Rechtsprechung des [X.] ist für den Bereich der (Hochschul-)Ausbildung und Prüfung geklärt, dass die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu jenen grundlegenden Entscheidungen gehören, die dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind ([X.], Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 [X.] 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 20). Eine [X.], die der planmäßigen Beendigung der Ausbildung durch Abschlussprüfung oder in anderer Weise vorgeschaltet ist, ist in Bezug auf die Berufsfreiheit nicht schwerer zu gewichten als die Regelungen über die Ausgestaltung der Prüfung. Ihre Festlegung beruht auf der typisierenden Annahme, dass eine bestimmte, nämlich die festgelegte [X.] erforderlich ist, um die Auszubildenden zu befähigen, die Prüfung zu bestehen und die Ausbildung erfolgreich zu beenden. Den eigentlich schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit stellt die Notwendigkeit dar, eine Abschlussprüfung abzulegen oder einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis zu erbringen. Das gilt auch für den kleinen Kreis von Studierenden, die intensiver als andere von der Festlegung einer [X.] betroffen sind, weil sie unabhängig von Anrechnungsmöglichkeiten die Leistungsnachweise schneller als vorgesehen erbringen. Auch für diese Gruppe wiegt der Eingriff nicht besonders schwer, weil die gewonnene [X.] für die Intensivierung der Ausbildung genutzt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 [X.] 88.84 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 213 S. 237).

Etwas anderes folgt nicht aus der sogenannten Facharztentscheidung des [X.]s, nach der Art. 12 Abs. 1 GG und der Vorbehalt des Gesetzes im Bereich des [X.] gebieten, dass zumindest die "statusbildenden" Normen, d.h. diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch förmliches Gesetz selbst festgelegt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - [X.]E 33, 125 <163>). Die Festlegung einer [X.] im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] stellt zwar eine statusbildende Entscheidung dar. Die Ausführungen des [X.]s zur Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes bei statusbildenden Entscheidungen im Bereich des [X.] sind aber nicht auf die hier in Rede stehende Konstellation übertragbar. Sie gründen auf den spezifischen Gefahren - etwa einem Übergewicht von Verbandsinteressen oder verengtem Standesdenken -, denen Betroffene und Allgemeinheit bei Eingriffen durch Satzungen von Berufsverbänden ausgesetzt sind. Die Regelung von [X.]en durch [X.]n ist damit nicht vergleichbar.

b) Der Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] ist entgegen der Auffassung der [X.]n nicht im Sinne einer [X.]en Regelung zu verstehen.

Aus dem Gesetzeswortlaut ist eine entsprechende Forderung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist eine [X.]e Regelung mit Blick auf die dargelegten Sicherstellungs- und [X.]e des § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 [X.] gefordert. Diese Zwecke knüpfen daran an, dass die Auszubildenden die [X.] als verbindlich ansehen müssen. Dafür ist nicht entscheidend, ob diese für die Ausbildung an allen [X.]n oder an einer einzelnen [X.] vorgeschrieben ist. Etwas anderes ergibt sich - anders als die [X.] meint - auch nicht daraus, dass die Neuregelung in § 18b Abs. 4 und 5 [X.] überdies dazu dient, den Beschluss des [X.]s vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 ([X.]E 129, 49) umzusetzen. Die [X.] leitet die Notwendigkeit einer [X.]en Regelung daraus her, dass der Gesetzgeber nach Ansicht des [X.]s zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder [X.] möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er müsse auch die Verwaltung nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung verpflichten. Er müsse aber in einer Regelung über den studiendauerabhängigen Teilerlass generelle Hinderungsgründe berücksichtigen, die sich - wie die bindenden [X.]en in dem dort entschiedenen Fall - aus Rechtsvorschriften ergäben ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <72>). Der Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung genereller Hinderungsgründe lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] nur vorliegt, wenn sie [X.] für alle Studierenden eines Faches Geltung beansprucht. Die geforderte Breitenwirkung in Form eines über den Einzelfall hinausgehenden Ausschlusses größerer Gruppen von Auszubildenden von der [X.]hance eines studiendauerabhängigen [X.] entfalten auch [X.]en, die für alle Studierenden einer [X.] gelten.

3. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall eine [X.] im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] durch Rechtsvorschrift festgelegt und - wie weiter gefordert - eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der [X.] begonnen werden darf, so dass von einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] auszugehen ist. Seine Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 und des § 6 Abs. 1 der Prüfungsordnung dahin, dass für das Magisterstudium eine [X.] von sieben Semestern verbindlich vorgeschrieben ist, ist für den Senat bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Annahme des [X.], für die Festlegung im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die [X.] den einschlägigen Bestimmungen der [X.] im Wege der Auslegung konkludent entnehmen lasse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand (a). Einer Überprüfung der Festlegung auf ihre Wirksamkeit bedarf es grundsätzlich nicht (b).

a) Für die Festlegung im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] ist - ebenso wie für eine solche im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 [X.] (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 [X.] 24.15 - zur [X.] in der amtlichen Sammlung vorgesehen) - keine explizite [X.]angabe erforderlich. Es genügt, wenn die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der [X.] mit hinreichender Klarheit ergibt, dass für die reinen Ausbildungsleistungen einschließlich geforderter Praktika ohne Abschlussprüfung eine bestimmte [X.] einzuhalten ist.

Der Wortlaut der Vorschrift lässt diese Auslegung zu. Dem Wortsinn nach ist Festlegung gleichbedeutend mit verbindlicher Bestimmung. Eine solche bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen, eine präzise [X.]angabe enthaltenden Regelung. Der Wortsinn steht auch für eine Auslegung dahin offen, dass sich die Verbindlichkeit des Gebots, sich für die reinen Ausbildungsleistungen einschließlich geforderter Praktika eine bestimmte [X.] zu nehmen, aus einem Normenkomplex konkludent ergibt, etwa durch das Ineinandergreifen verschiedener studien- und prüfungsbezogener Vorschriften.

Für ein weites Verständnis des Begriffs der Festlegung spricht vor allem der [X.] des § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 [X.]. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine [X.] als solche ausdrücklich geregelt ist. Es reicht aus, wenn sie sich hinreichend klar und eindeutig im Wege der Auslegung ergibt. Eine konkludente Regelung ist in gleicher Weise wie eine ausdrückliche Regelung geeignet, das Verhalten von Auszubildenden zu steuern. Diese müssen sich auch bei einer solchen Regelung an den festgelegten [X.]rahmen gebunden und verpflichtet fühlen, ihn einzuhalten. Für das weite Begriffsverständnis streitet zudem die dargelegte [X.].

b) Die Verbindlichkeit der Festlegung hängt grundsätzlich nicht von deren Wirksamkeit ab. Maßgebend ist vielmehr, ob Auszubildende die Festlegung als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Das ist in der Regel zu bejahen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Unwirksamkeit der Festlegung den Auszubildenden aufdrängen muss. Das ist etwa bei einer für jedermann ohne Weiteres erkennbaren Unwirksamkeit anzunehmen.

Der Wortlaut des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] verlangt nicht ausdrücklich das Vorliegen einer wirksamen Festlegung. Entsprechendes gilt für den mit § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 [X.] verfolgten Zweck, einen Anreiz für eine zügige Durchführung und frühestmögliche Beendigung der Ausbildung zu schaffen. Hierfür ist die Wirksamkeit der Festlegung grundsätzlich nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Auszubildenden die zeitliche Bestimmung als verbindlich ansehen müssen. Finden Studierende eine [X.] vor, an die sie sich gebunden fühlen müssen, und beenden sie die reinen Ausbildungsleistungen einschließlich geforderter Praktika innerhalb derselben, verwirklicht sich der [X.] auch dann, wenn deren Festlegung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb unwirksam ist. Daher würde es dem [X.] zuwiderlaufen, wenn der studiendauerabhängige Teilerlass von der Wirksamkeit der Festlegung abhinge.

In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben geht das Vorbringen der [X.]n, die Festlegung einer [X.] sei mit § 10 Abs. 2 und § 17 [X.] sowie mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar, auch in diesem Zusammenhang ins Leere. Es enthält keinen Anhaltspunkt für eine offensichtliche Unwirksamkeit der Festlegung.

4. Die Klägerin hat ihre Ausbildung auch gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 [X.] mit Ablauf der fingierten Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] beendet.

Eine Ausbildung wurde im Sinne dieser Vorschrift mit Ablauf der Mindestausbildungszeit auch dann beendet, wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der [X.] im letzten Semester vor dem Ablauf der festgelegten [X.] durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig abgeschlossen wurde. Erforderlich ist, dass dies spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Mindestausbildungszeit geschah.

Die dargelegte Definition des Begriffs der Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 [X.] (s.o. 1. a)) hat Priorität und prägt auch das Verständnis der weiteren Anspruchsvoraussetzung des § 18b Abs. 4 Satz 1 [X.]. Diese knüpft an die Mindestausbildungszeit an und baut auf ihr auf. Jede andere Deutung würde dazu führen, dass die Regelung des § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 [X.] in den Fällen weitgehend leerliefe, in denen die einschlägigen Bestimmungen der [X.] - wie hier - zulassen, dass die abschließende Prüfung im letzten Semester vor dem Ablauf der festgelegten [X.] begonnen und abgelegt wird. Diese Möglichkeit schließt - wie dargelegt - das begriffliche Vorliegen einer Mindestausbildungszeit nicht aus und steht infolgedessen auch der Annahme der von § 18b Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderten Beendigung der Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit nicht entgegen.

Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben nimmt das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend an, dass die Klägerin das Magisterstudium mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet hat.

Nach den Feststellungen des [X.] endete die Mindestausbildungszeit mit Ablauf des 31. März 2007. Dieser Würdigung liegt die Annahme zugrunde, der [X.] im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 [X.] von sieben Semestern sei gemäß § 18b Abs. 5 [X.] [X.] eine Prüfungszeit von weiteren zwei Semestern hinzuzurechnen. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

Prüfungszeit ist gemäß § 18b Abs. 5 [X.] Halbs. 1 [X.] die [X.], die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird nach § 18b Abs. 5 [X.] Halbs. 2 [X.] vermutet, dass sie drei Monate beträgt. Die Länge der Prüfungszeit bestimmt sich somit nach dem Maßstab des regelmäßig Erforderlichen. Ist eine Festlegung der regelmäßig erforderlichen Prüfungszeit durch Rechtsvorschrift unterblieben, gilt die gesetzliche Vermutung des § 18b Abs. 5 [X.] Halbs. 2 [X.]. Die pauschale Vermutung einer regelmäßig erforderlichen Prüfungszeit von drei Monaten ist indes widerleglich. Ihre Widerlegung bedingt nach der Begründung des Gesetzes den Nachweis, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der [X.] unvermeidlich ist ([X.]. 17/7334 S. 2 und 5). Der Begriff "unvermeidlich", der in den Wortlaut des § 18b Abs. 5 [X.] Halbs. 2 [X.] keinen Eingang gefunden hat, zielt allerdings nicht auf eine Abkehr von dem Maßstab des regelmäßig Erforderlichen. § 18b Abs. 5 [X.] Halbs. 2 [X.] setzt vielmehr auf § 18b Abs. 5 [X.] Halbs. 1 [X.] auf. Dementsprechend ist die gesetzliche Vermutung widerlegt, wenn für die Prüfung in einem Studiengang im Regelfall eine längere oder kürzere [X.] als drei Monate erforderlich ist. Die Tatsache, dass die regelmäßig erforderliche längere oder kürzere [X.] im Einzelfall unterschritten werden kann, steht ihrer Maßgeblichkeit und der Annahme einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 18b Abs. 5 [X.] Halbs. 2 [X.] nicht entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht wendet diesen rechtlichen Maßstab an und erkennt in Auslegung der Prüfungsordnung und auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen dahin, dass die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt und die gesetzliche Vermutung des § 18b Abs. 5 [X.] Halbs. 2 [X.] durch den Nachweis widerlegt ist, dass die regelmäßig erforderliche Prüfungszeit zwei Semester umfasst. Darüber hinaus stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass die Klägerin ihre Ausbildung am 13. Februar 2007 abgeschlossen hat. An diese Auslegung und diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bzw. § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dass die Klägerin ihre Ausbildung etwa sechs Wochen vor Ablauf der Mindestausbildungszeit abgeschlossen hat, ist nach dem Vorstehenden (s.o. 1. b)) unschädlich.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 C 30/15

30.06.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Dezember 2014, Az: 12 A 2080/13, Urteil

§ 18b Abs 3 S 1 BAföG, § 18b Abs 4 S 1 BAföG, § 18b Abs 5 S 1 BAföG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 10 Abs 2 HRG, § 17 HRG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2016, Az. 5 C 30/15 (REWIS RS 2016, 8962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8962

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1 BvR 2035/07

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