Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 5/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1072

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[X.][X.] ([X.]) 5/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde durch [X.]escheid des [X.]ayerischen Staatsministe-riums der Justiz vom 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.]

zugelassen. Er ver-zichtete mit Schreiben vom 31. Juli 1995 auf die Rechte aus seiner Zulassung. Der damals zuständige Präsident des [X.]widerrief daraufhin mit [X.]escheid vom 3. August 1995 die Zulassung des Antragstellers 1 - 3 - zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. [X.] bestritt der Antragsteller die Wirksamkeit dieses Widerrufs mit der [X.]egründung, er sei zur damaligen [X.] geschäftsunfähig gewesen, und beantragte gerichtliche Ent-scheidung ([X.]ayAGH I - 17/99). Mit [X.]escheid vom 18. November 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nochmals, nunmehr wegen [X.]erufsunfähig-keit nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO; der Antragsteller beantragte auch insoweit gerichtliche Entscheidung ([X.]ayAGH I - 28/02). In beiden Verfahren wurde die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2004 gegenüber der Antragsgegnerin erneut auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und diese daraufhin mit [X.]escheid vom 17. Mai 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nochmals gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO widerrufen hatte. Der vom Vorsitzenden der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten un-terzeichnete [X.] vom 17. Mai 2004 wurde dem Antragsteller ge-gen [X.] zugestellt; im [X.] vom 21. Mai 2004 erklärte der Antragsteller Rechtsmittelverzicht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2007 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um [X.]estätigung, dass der [X.] vom 17. Mai 2004 nichtig sei, weil er nicht vom Präsidenten der Antragsgegnerin erlassen wurde. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit [X.] vom 23. Januar 2007 ab. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), aber nicht begründet. Der [X.] hat mit Recht angenommen, dass der [X.] vom 17. Mai 2004 bestandskräftig und damit unanfecht-3 - 4 - bar geworden ist; ein Grund, der zur Nichtigkeit des Widerrufs führen würde, liegt nicht vor. 4 1. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller in der Sache, wie auch aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen deutlich wird, die gerichtliche Feststellung, dass der [X.] vom 17. Mai 2004 nichtig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Feststellungsantrag [X.] ungeachtet der Zu-lässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.]RAO [X.] zulässig ist. Der vorliegende Feststellungsantrag hat jedenfalls keinen Erfolg, weil ein Grund für die Nichtig-keit des [X.]s vom 17. Mai 2004 nicht vorliegt. Die Entscheidung über einen Widerruf der Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO obliegt nach der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin [X.] abweichend von dem in § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung geregelten Grund-satz [X.] nicht der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten, sondern dem [X.] (§ 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Der [X.], der den [X.] vom 17. Mai 2004 unterzeichnet hat, war damit für die Entscheidung über den Widerruf intern nicht zuständig. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des [X.]s. 5 Ein bloßer Mangel der internen Zuständigkeit innerhalb der für die Ent-scheidung sachlich und örtlich zuständigen [X.]ehörde ist kein absoluter Nichtig-keitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG, Art. § 44 Abs. 2 [X.]ayVwVfG. Auch eine Nichtigkeit nach der [X.] in § 44 Abs. 1 VwVfG, Art. § 44 Abs. 1 [X.]ayVwVfG liegt nicht vor. [X.]esonders schwerwiegend im Sinne dieser [X.]estim-mungen sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden [X.] - 5 - zipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspre-chen (st.Rspr.; vgl. [X.]VerwG, NJW 1985, 2658 ff.; [X.]VerwG, DV[X.]l 1992, 568 f.). Davon kann bei dem [X.] vom 17. Mai 2004, der von der für den Widerruf sachlich und örtlich zuständigen [X.]ehörde erlassen wurde und im Ein-klang mit dem materiellen Recht steht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO), nicht die Rede sein. 2. Der Hauptantrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn er dahin ausge-legt wird, dass der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.]RAO die Aufhebung des [X.]s vom 17. Mai 2004 mit der [X.]e-gründung begehrt, dieser sei jedenfalls rechtswidrig. Mit diesem [X.] ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr zulässig, nachdem der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen die Widerrufsverfügung im [X.] vom 21. Mai 2004 verzichtet hat. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Verzichts. Unabhängig davon ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er auf eine Aufhe-bung der Widerrufsverfügung gerichtet ist, auch deshalb unzulässig, weil die Monatsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO nicht gewahrt ist. Der Antrag ist erst am 13. Februar 2007 beim [X.] eingegangen. 7 3. Dem Hilfsantrag, den "Widerspruchsbescheid" der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2007 aufzuheben und der Antragsgegnerin zu gebieten, die Feststellung auszusprechen, dass der [X.] vom 17. Mai 2004 nichtig ist, kann [X.] unangeachtet der Frage der Zulässigkeit dieses Antrags [X.] jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil der [X.] vom 17. Mai 2004, wie ausgeführt, nicht nichtig ist. 8 4. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte weitere Hilfsantrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im [X.] ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzan-sprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 [X.] AnwZ ([X.]) 102/05, juris, [X.]. 20, m.w.N.). Auch der Antrag, das Verfahren insoweit gemäß § 17a [X.] an das [X.] zu verweisen, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verweisung nicht vorliegen. Tolksdorf Ernemann Frellesen [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - [X.]ayAGH I - 7/07 -

Meta

AnwZ (B) 5/08

03.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 5/08 (REWIS RS 2008, 1072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1072

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