Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. AnwZ (B) 88/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 5164

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 88/05 vom 21. Februar 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.]RAO § 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 a) Gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Fest-stellung der Rechtswidrigkeit eines nach Antragstellung erledigten [X.]s durch den [X.] ist die sofortige [X.]eschwerde nur bei [X.] gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft. b) Das gilt auch dann, wenn der Antrag hilfsweise neben dem trotz Erledigung auf-rechterhaltenen Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] gegen den [X.] gestellt wird. Die sofortige [X.]eschwerde ist dann ohne Zulassung nur gegen eine Zurückweisung des [X.] statthaft. (Fortführung von Senat, [X.]eschl. v. 13. Januar 2003, [X.] ([X.]) 59/01, [X.], 965, und [X.]eschl. v. 21. Februar 2007, [X.] ([X.]) 86/06). [X.]GH, [X.]eschl. v. 21. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 88/05 - [X.] wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zulassungswiderrufs - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 21. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.]ayerischen [X.]s vom 16. September 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Gerichtskosten für das [X.]eschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens beträgt 3.000 •. Gründe [X.] Der 1962 geborene Antragsteller wurde am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am 20. Mai 1999 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-richt M. , den Landgerichten M. und [X.]und dem [X.]zugelassen. Am 3. Juni 2004 widerrief die [X.] die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit der [X.]egrün-1 - 3 - [X.], aufgrund von vier Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerver-zeichnis sei zu vermuten, dass dieser in Vermögensverfall geraten sei. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] ge-stellt. Nach einem Hinweis des [X.]s auf die bereits vor [X.]eteili-gung des Antragstellers erfolgte [X.]ezahlung des größten Teils der den Eintra-gungen zugrunde liegenden Forderungen hat die Antragsgegnerin ihren [X.]e-scheid am 24. Mai 2005 aufgehoben. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag geändert und beantragt nunmehr festzustellen, dass der Widerruf vom 3. Juni 2004 rechtswidrig war. Diesen Antrag hat der [X.] als unzu-lässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 I[X.] Das eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft. 3 1. Seine [X.] folgt nicht aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO. 4 a) Gegenstand des Antrags war zwar zunächst der Widerruf der [X.] als Rechtsanwalt. Dieser Widerruf ist aber während des [X.] worden. Jetzt beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass der seinerzeit ausgesprochene Widerruf nicht rechtmäßig war. Ein solcher Fortset-zungsfeststellungsantrag und seine Zurückweisung (als unbegründet oder un-zulässig) stehen einem Antrag auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung und seiner Zurückweisung nicht gleich. 5 - 4 - b) Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in der [X.]undesrechtsanwalts-ordnung als Rechtsinstitut nicht vorgesehen (Senat, [X.]eschl. v. 1. März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 105 f.; v. 29. Mai 2000, [X.] ([X.]) 33/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 257, 258; [X.]eschl. v. 18. April 2005, [X.] ([X.]) 28/04). Der [X.] lässt solche Anträge in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der [X.]undes-rechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller anders ef-fektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entschei[X.], deren Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, nicht gewährt werden kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei künftigen Gelegenheiten [X.] stellen wird ([X.]GHZ 137, 200, 201 f.; [X.]eschl. v. 1. März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, aaO; [X.]eschl. v. 11. Juli 1994, [X.] ([X.]) 4/94, NJW 1995, 2105; [X.]eschl. v. 6. November 2000, [X.] ([X.]) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; [X.]eschl. v. 13. Ja-nuar 2003, [X.] ([X.]) 59/01, [X.], 965, 966). [X.]ei (im vorliegenden Fall allerdings zweifelhaftem) Vorliegen dieser Voraussetzungen wird, das ist dem Antragsteller zuzugeben, die Prüfung der mit dem erledigten Widerrufsbescheid aufgeworfenen Sachfragen ganz oder teilweise fortgesetzt. 6 c) Das führt aber nicht dazu, dass gegen eine Entschei[X.] des [X.] hierüber ohne Zulassung die sofortige [X.]eschwerde an den [X.]undesgerichtshof gegeben ist (Senat, [X.]eschl. v. 3. März 1997, [X.] ([X.]) 57/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 128). Die sofortige [X.]eschwerde ist in den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Fällen ohne Zulassung statthaft, weil sie Entscheidun-gen betreffen, die unmittelbar an die berufliche Existenz des [X.]etroffenen rühren ([X.]eschl. v. 22. Mai 1985, [X.] ([X.]) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Diese [X.] Rechtfertigung mag auch bei anderen, dort nicht genannten qualitativ gleich-wertigen Entschei[X.]en gegeben sein und eine entsprechende Anwen[X.] 7 - 5 - von § 42 Abs. 1 [X.]RAO erlauben (Senat, [X.]eschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Sie fehlt aber bei der Entschei[X.] über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Er kommt nämlich nur in [X.]etracht, wenn sich die nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO anfecht-bare Maßnahme in der Hauptsache erledigt hat (Senat, [X.]eschl. v. 22. Mai 1985, aaO). Es geht dann nicht mehr unmittelbar um die berufliche Existenz des [X.] und auch nicht mehr um Einzelheiten seines Falles, sondern [X.] um die Klärung von eventuell für andere Rechtsfälle bedeutsamen allge-meinen Rechtsfragen. Gegen die Entschei[X.] des [X.]s über solche Fragen soll aber nach der konzeptionellen Grundentschei[X.] des [X.] [X.]RAO die sofortige [X.]eschwerde nicht ohne weiteres zulässig sein, sondern nur, wenn der [X.] sie zugelassen hat. Das hat der Senat für den Fall eines von vornherein nur gestellten [X.] entschieden ([X.]eschl. v. 21. Februar 2007, [X.] ([X.]) 86/06, zur [X.] bestimmt). Für den hier vorliegenden Fall eines [X.] nach Eintritt der Erledigung im Verfahren vor dem [X.] gilt nichts anderes. 2. Die [X.] seines Rechtsmittels lässt sich auch nicht aus ei-nem Verfahrensfehler des [X.]s ableiten. 8 a) Der [X.] hat den Antragsteller allerdings nach der [X.] des angefochtenen Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin [X.], seinen Antrag zurückzunehmen. Das war fehlerhaft und mag den Antragsteller davon abgehalten haben, die der [X.] angemesse-nen Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller hatte aber ohnehin keine Mög-lichkeit, die ihn interessierende Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufs eine Überprüfung durch den [X.]undesgerichtshof zuzuführen. 9 - 6 - b) Der [X.], die durch die Aufhebung ihres [X.]s durch die Antragsgegnerin entstanden war, hätte es entsprochen, dass die [X.]eteiligten die Hauptsache für erledigt erklären. Wäre das geschehen, wäre nur noch über die Kosten zu entscheiden gewesen, die nicht dem Antragsteller, sondern der Antragsgegnerin aufzuerlegen gewesen wären, weil der Widerruf von Anfang an nicht gerechtfertigt war. Gegen die Entschei[X.] des Anwalts-gerichtshofs hierüber wäre die sofortige [X.]eschwerde nicht gegeben gewesen (Senat, [X.]eschl. v. 7. Dezember 1981, [X.] ([X.]) 14/81, [X.]RAK-Mitt. 1982, 75; [X.]eschl. v. 3. März 1997, [X.] ([X.]) 57/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 128; [X.]eschl. v. 19. November 2001, [X.] ([X.]) 71/00, [X.] 2002, 771, 772; [X.]eschl. v. 29. Sep-tember 2003, [X.] ([X.]) 66/02, NJW 2004, 1173). 10 c) Der Antragsteller hätte, etwa im Hinblick auf die unterschiedliche Form der [X.]eschei[X.] bei dem Widerruf einerseits und bei seiner Aufhebung ande-rerseits, auch bei seinem ursprünglichen Sachantrag bleiben und die Feststel-lung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs nur hilfsweise beantragen können. Das hätte ihm aber ebenfalls nicht die Möglichkeit verschafft, die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin einer Überprüfung durch den [X.]un-desgerichtshof zuzuführen. In einem solchen Fall ist der Hauptantrag als unzu-lässig zu verwerfen, wenn, wie hier, die Erledigung in der Hauptsache tatsäch-lich eingetreten (Senat, [X.]eschl. v. 1. März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 105; [X.]eschl. v. 14. Juni 1993, [X.] ([X.]) 16/93, [X.]RAK-Mitt. 1993, 221; [X.]eschl. v. 24. Oktober 1994, [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124) und über den Hilfsantrag zu entscheiden ist (Senat, [X.]eschl. v. 13. Januar 2003, [X.] ([X.]) 59/01, [X.], 965, 966). Gegen die Verwerfung des [X.] als unzulässig wäre dann die sofortige [X.]eschwerde gegeben (Senat, [X.]eschl. v. 24. Oktober 1994, [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124; [X.]eschl. v. 13. Januar 2003, [X.] ([X.]) 59/01, [X.], 965). Zu einer Überprüfung eines 11 - 7 - hilfsweise gestellten Antrags, die Rechtswidrigkeit der Verfügung festzustellen, kommt es aber nur, wenn der [X.] in einem solchen Fall verfah-rensfehlerhaft die Erledigung in der Hauptsache feststellt und den Hilfsantrag nicht prüft (Senat, [X.]eschl. v. 13. Januar 2003, [X.] ([X.]) 59/01, [X.], 965, 966). Hat der [X.] aber über beide Anträge entschieden, dann ist die sofortige [X.]eschwerde nur hinsichtlich der Entschei[X.] über den [X.] nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO ohne Zulassung statthaft, hinsichtlich des [X.] dagegen nur, wenn sie nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO zugelassen worden ist. Im [X.]eschwerdeverfahren würde dann nur geprüft, ob Erledigung in der [X.] eingetreten ist, nicht aber, ob die erledigte Verfügung rechtswidrig war. 3. Auch aus § 223 Abs. 3 [X.]RAO folgt die [X.] der [X.]eschwerde nicht, weil sie der [X.] nicht zugelassen hat. 12 4. Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 13 - 8 - II[X.] [X.]ei der Kostenentschei[X.] hat der Senat im Hinblick auf die fehlerhafte Aufforderung des [X.]s zur Rücknahme des Antrags §§ 200 Satz 1 [X.]RAO, 16 Abs. 1 [X.] angewendet. 14 [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entschei[X.] vom 16.09.2005 - [X.]ayAGH I - 16/04 -

Meta

AnwZ (B) 88/05

21.02.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. AnwZ (B) 88/05 (REWIS RS 2007, 5164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5164

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