Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 74/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1697

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[X.][X.] ([X.]) 74/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter [X.]asdorf, [X.] Ernemann und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] nach münd-licher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.] vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.]escheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der [X.]escheid dem Antragsteller am 23. Oktober 2004 unter seiner Wohnanschrift durch Einlegung in einem zu seiner Wohnung gehörenden [X.]riefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2004, eingegangen auf dem Postweg beim [X.] am 24. November 2004, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. 1 - 3 - Der Schriftsatz vom 23. November 2004 trug den Vermerk —Vorab per [X.] Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der [X.] dem An-tragsteller mit, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ihm am 23. Oktober 2004 zugestellte Widerrufsverfügung dem [X.] am 24. November 2004 auf dem Postweg zugegangen ist. Ein Zugang der [X.] per Telefax sei weder am 23. November 2004 noch später erfolgt. Auf dieses Schreiben antwortete der Antragsteller mit einem Schriftsatz vom 19. Dezember 2004, in welchem er unter anderem mitteilte, dass er sich bis zum 30. Dezember 2004 im Weihnachtsurlaub befinden werde. Mit [X.] vom 7. Januar 2005 stellte der Antragsteller sodann —rein vorsorglichfi Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 [X.]; § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO); sie hat jedoch keinen Erfolg. 2 1. Der [X.] hat dem Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zu Recht nicht stattgegeben. 3 a) [X.] liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-natsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-sam am 23. Oktober 2004 gemäß § 180 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4 [X.]RAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugestellt worden und seine Antragsschrift erst am 24. No-vember 2004 beim [X.] eingegangen ist. 4 - 4 - b) Der danach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 40 Abs. 4 [X.]RAO statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig, weil die zweiwöchige [X.] des § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gewahrt worden ist. 5 aa) Die [X.] beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der [X.]eteiligte von der Einhal-tung der Frist abgehalten worden ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Ursache der Verhinderung tatsächlich behoben ist, sondern es genügt, dass das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. [X.]GH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2006 [X.]([X.]) 77/04). 6 bb) Der Antragsteller hatte spätestens am 19. Dezember 2004 aufgrund des Schreibens des [X.]s vom 6. Dezember 2004 Kenntnis da-von, dass sein Antragsschreiben nicht schon als [X.] am 23. Novem-ber 2004, sondern erst auf dem Postweg am 24. November 2004, somit verspä-tet, beim [X.] eingegangen war. Er war daher gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehalten, ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen, das heißt bis spätestens Montag, den 3. Januar 2005, Wiedereinsetzung zu bean-tragen. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch erst am 7. Januar 2005 beim [X.] eingegangen. Es war somit verfristet und ist daher zu Recht zurückgewiesen worden. 7 - 5 - 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht fristwahrend eingelegt und daher vom [X.] zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Das Rechtsmittel des Antragstel-lers erweist sich somit insgesamt als unbegründet. 8 [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10. Juni 2005 - [X.] 27/04 (I)

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AnwZ (B) 74/05

25.09.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 74/05 (REWIS RS 2006, 1697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1697

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