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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 15/04
vom 8. Oktober 2004 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltshaft;
hier: Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 8. Oktober 2004 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß des II. Senats des Hessischen [X.]s vom 7. Juli 2003 wird [X.]. Gründe:
[X.] hat mit [X.]escheid vom 19. August 2002 die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO widerrufen. Über das Vermögen des [X.] war bereits am 1. März 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermö-gen zu verfügen, hat die Antragsgegnerin davon abgesehen, die sofortige Voll-ziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 und vom 9. Dezember 2003 infor-mierte der Insolvenzverwalter die Antragsgegnerin darüber, daß der [X.] von Dezember 2001 bis Juni 2002 [X.]arentnahmen von einem Konto bei der - 3 - - 4 - Volksbank W. in Höhe von über 69.000 • getätigt habe und seit Mitte Mai 2002 zu keiner Zusammenarbeit mehr bereit sei.
Unter Hinweis auf das Schreiben vom 9. Dezember 2003 hat die An-tragsgegnerin mit [X.]escheid vom 17. Februar 2004 den Sofortvollzug der Wi-derrufsverfügung angeordnet.
Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 7. Juli 2003 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 24. Oktober 2003 eingeleg-ten sofortigen [X.]eschwerde.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2004 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen.
II.
Der unmittelbar nach der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den [X.] an diesen gerichtete und nach § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO statthafte Antrag ist, nachdem der Antragsteller ge-gen den Zurückweisungsbeschluß des [X.]s form- und fristge-recht sofortige [X.]eschwerde eingelegt hat, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde zu verstehen (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 [X.]RAO). In der Sache hat er [X.] keinen Erfolg.
- 5 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die sofortige Voll-ziehung des [X.] - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor [X.]e-standskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für [X.] geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche An-ordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Widerrufsbescheid [X.]e-standskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofor-tige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen [X.] zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die [X.] erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - [X.] ([X.]) 21/03 -; vom 24. September 2001 - [X.] ([X.]) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718 m.w.N.; vom 21. Juli 2003 - [X.] ([X.]) 37/03 - [X.] 2003, 992). Diese Voraus-setzungen liegen vor.
1. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung [X.]estandskraft erlangen wird. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wird ein Vermö-gensverfall unter anderem dann vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts - wie hier - ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. [X.], die diese gesetzliche Vermutung entkräften könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan.
2. In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin ist die Entgegennahme von [X.] "hinter dem Rücken" des Insolvenzverwalters als [X.]eleg für eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden anzusehen.
Es liegt auf der Hand, daß der Antragsteller dadurch, daß er (Vorschuß-) Zahlungen auf Honorarforderungen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens - 6 - bar entgegengenommen hat, Mandanten - vorbehaltlich ihres guten Glaubens - in die Gefahr brachte, die nicht unerheblichen [X.]eträge von insgesamt über 69.000 • nochmals zur Insolvenzmasse leisten zu müssen (vgl. § 82 [X.]). Der Antragsteller hat sich auch vorsätzlich über die Empfangszuständigkeit des Insolvenzverwalters hinweggesetzt. Nach der vom Antragsteller lediglich [X.] bestrittenen Darstellung des Insolvenzverwalters hatte dieser mit ihm ver-einbart, daß [X.] und [X.] auf ein vom Kollegen des [X.] geführtes [X.] einzuzahlen bzw. einzuziehen seien und der Antragsteller bei der Erteilung von Kostennoten den Mandanten dem-entsprechende Hinweise zu erteilen habe. Diese Abrede hat der Antragsteller mißachtet, indem er Außenstände auf das Konto der Volksbank [X.]eingezogen und für eigene Zwecke verwendet hat. Sofern der Antragsteller Mitte Mai 2002 seine rechtsbesorgende Tätigkeit eingestellt hat, entkräftet dies eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht.
[X.][X.]asdorf
[X.][X.]
Kieserling
Hauger [X.]
Meta
08.10.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2004, Az. AnwZ (B) 15/04 (REWIS RS 2004, 1265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1265
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