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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 66/04 [X.] ([X.]) 16/05 vom 17. Oktober 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.]
auf die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2005 beschlossen: Die sofortigen [X.]eschwerden des Antragstellers gegen die [X.]e-schlüsse des 1. Senats des [X.]s des [X.] in [X.] vom 25. Juni 2004 und 19. November 2004 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf insgesamt 50.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] - 3 - Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt - zuletzt bei dem [X.], dem [X.]
und dem [X.]- zugelassen. 1 - 4 - Mit Verfügung vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Die sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheids ist angeordnet.
Mit Verfügung vom 26. August 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung widerrufen. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.].
Gegen beide Entscheidungen richten sich sofortige [X.]eschwerden des Antragstellers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
I[X.]
Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO); sie ha-ben jedoch keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat der [X.] angenommen, dass der [X.] sich bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 29. April 2004 in [X.] befunden hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich an diesem Zustand bis heute nichts geändert hat. 2 3 4 5 6 - 5 - Rechtsanwalt [X.]hat gegen den Antragsteller am 23. Juni 2003 ei-nen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 • aus einem Schuldaner-kenntnis erwirkt ([X.]3-7813255-0-9). Durch [X.] vom 26. Mai 2004 hat das [X.] M.
den [X.] verurteilt, an [X.]23.782,77 • nebst Zinsen zu zahlen. [X.] [X.]KK Gesundheit ( IN /04) sowie der [X.]
( IN /04) hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M. mit [X.]eschluss vom 16. August 2004 mangels Masse abgelehnt. Ein weiterer Insol-venzantrag ist am 17. Januar 2005 zurückgewiesen worden (AG M.
IN /04). Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Amtsge-richt [X.]den Antragsteller wegen Untreue zum Nachteil von Mandan-ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt. Die Strafe ist zur [X.]ewährung ausgesetzt.
Das zuletzt genannte Urteil zeigt, dass der Widerruf der Anwaltszulas-sung zum Schutz der Rechtsuchenden geboten ist. 7 8 - 6 - 2. Gerechtfertigt ist ferner der Widerruf der Zulassung wegen Nichtbe-stehens einer Haftpflichtversicherung. Nach Mitteilung der bisherigen Vermö-gensschaden-Haftpflichtversicherung des Antragstellers endete der [X.] am 8. Juni 2004. Dessen Fortbestehen oder den Abschluss einer neuen Versicherung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
[X.][X.]asdorf
Ganter Ernemann
Salditt
Kieserling [X.] Vorinstanz [X.] [X.] v. 25.06.04 - 1 [X.] 4/04 9
Meta
17.10.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2005, Az. AnwZ (B) 66/04 (REWIS RS 2005, 1321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1321
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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