Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. IX ZB 23/97

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1802

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[X.] ZB 23/97vom29. Juni 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:ja EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; [X.] Art. 103 Abs. 1Ein ausländisches Urteil, das darauf beruht, daß dem Schuldner die [X.] einen in der Verhandlung anwesenden, zugelassenen Rechtsanwalt [X.] verwehrt wurde, weil der Schuldner nicht persönlich erschienen war,kann in [X.] nicht anerkannt werden.[X.], Beschluß vom 29. Juni 2000 - [X.] - [X.] ([X.]) [X.] ([X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], Dr. Zugehör und [X.] 29. Juni 2000beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der [X.] (mit Sitz in [X.]) des [X.] vom 11. Februar 1997 und derjenige des [X.] des [X.] ([X.]) vom29. April 1996 aufgehoben.Der Antrag des Gläubigers, das Urteil des [X.] - vom 13. März 1995 (Aktenzeichen Nr. 2556/92,Strafsache Nr. 930031), durch das der Schuldner zur Zahlung [X.] 350.000 an den Gläubiger verurteilt worden ist, für in [X.] vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens fallen dem Gläubiger zur [X.]:[X.] 1967 geborene eheliche Tochter des Gläubigers - [X.] - lebte eineZeitlang beim Schuldner in der Bundesrepublik [X.]. Der Schuldner,ein Arzt, gab ihr dort am 9. Juli 1982 eine [X.]. Das [X.], das [X.] Staatsangehörige war, starb tags darauf. Der Schuld-ner behauptet, die Spritze sei medizinisch geboten und der Tod nicht voraus-sehbar gewesen. Gegen ihn wurde in [X.] ein vieljähriges Ermittlungs-verfahren wegen des Verdachts einer Tötungshandlung geführt, aber zuletzt - auch nach gerichtlicher Überprüfung (§§ 172 bis 174 StPO) - mangels [X.] eingestellt.Auf eine Strafanzeige des Gläubigers hin wurde gegen den [X.] dem Schwurgericht [X.] eine Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erho-ben. Mit der Anklage wurde dem Schuldner am 5. Juni 1993 in [X.] diedamit zugleich erhobene Zivilklage des Gläubigers zugestellt. Das [X.]Gericht ordnete das persönliche Erscheinen des Schuldners an und erließ ge-gen ihn einen Haftbefehl zur Erzwingung seiner Anwesenheit in der [X.] vom 9. und 13. März 1995. Zu dieser Hauptverhandlung kam [X.] nicht selbst nach [X.]; für ihn erschienen aber ein [X.]rund ein [X.] Rechtsanwalt. Das Schwurgericht [X.] untersagte ihnen, inAbwesenheit des Schuldners für diesen aufzutreten, und erklärte die von ihnenvorgelegten Verteidigungsschriften für [X.] 4 -Der Schuldner wurde in Abwesenheit wegen vorsätzlicher gewaltsamerNötigung, die - ohne daß dies seiner Absicht entsprochen hätte - den Tod der[X.] herbeigeführt habe, zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 13. März 1995verurteilte das Schwurgericht den Schuldner in Abwesenheit weiter, an [X.] 350.000 [X.] (250.000 [X.] als Wiedergutmachung für [X.] und 100.000 [X.] gemäß Artikel 375 der früheren [X.]n Straf-prozeßordnung - [X.]) zu zahlen. Der Gläubiger hatte diese Anträge durcheinen Rechtsanwalt gestellt.Auf Antrag des Gläubigers hat der Vorsitzende einer Zivilkammer deszuständigen [X.] ([X.]) angeordnet, das Urteil desSchwurgerichts [X.] vom 13. März 1995 mit der Vollstreckungsklausel zu ver-sehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] [X.]. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügtder Schuldner vor allem, er habe sich gegen seine Verurteilung in [X.] nichtwirksam verteidigen können.[X.] Rechtsmittel hat Erfolg.Nach Artikel 27 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 2 EuGVÜ wirdeine Entscheidung nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Anerkennung deröffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, [X.] würde.- 5 -1. Das Schwurgericht [X.] hat die Rechtsanwälte, die in der Verhand-lung für den Schuldner auftreten wollten, auf der Grundlage des Artikels 630Satz 1 [X.] zurückgewiesen. Danach darf kein Verteidiger für einen Ange-klagten im [X.] gemäß Artikel 627 ff [X.] auftreten. [X.] hat sodann die Schuld des Angeklagten (Schuldners) ohne Be-rücksichtigung seiner Einlassung ausgesprochen und den Entschädigungsbe-trag für immaterielle Schäden einseitig aufgrund der Angaben des Adhäsions-klägers (Gläubigers) festgestellt. Es geht also - entgegen der Ansicht [X.] - nicht allein darum, daß der Schuldner nicht vor dem [X.]nGericht erschienen ist. Vielmehr hat er versucht, sich verteidigen zu lassen;dies wurde ihm verwehrt.2. Die Vollstreckbarerklärung eines so zustande gekommenen [X.] verletzt die [X.] öffentliche Ordnung. Eine in [X.]verklagte Partei darf sich in jeder Lage eines Zivilverfahrens durch einenRechtsanwalt mit der Wirkung vertreten lassen, daß sie nicht säumig ist. [X.] in gewissen, eng begrenzten Fällen eine erstinstanzliche Hauptverhand-lung in einer Strafsache auch ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden;er ist nach § 234 StPO jedoch stets befugt, sich durch einen [X.] vertreten zu lassen. Das gilt zugleich gegenüber einem im Adhäsi-onsverfahren geltend gemachten Entschädigungsantrag des Verletzten (vgl.§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO).Artikel 103 Abs. 1 [X.] schreibt vor, daß vor einem [X.]n Gerichtjedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Regelmäßig ist auch jeder be-fugt, dieses Recht durch einen Rechtsanwalt auszuüben (vgl. [X.] 7, 53,- 6 -57 f). Insbesondere im Strafverfahren darf der Angeklagte sich durch einenVerteidiger seines Vertrauens verteidigen lassen ([X.] 66, 313, 318 f).Soweit der Rechtsanwalt das Recht auf Gehör für seine Partei ausübt, ist er es,den das Gericht auf jeden Fall durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat;wird dieses nicht beachtet, so ist grundsätzlich Artikel 103 Abs. 1 [X.] verletzt([X.]/[X.]/Schmidt-Aßmann, [X.] Artikel 103 Rdnr. 108). Der Anspruch aufrechtliches Gehör bedeutet auch, daß das entscheidende Gericht die [X.] zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehenmuß ([X.] 53, 219, 222; 60, 247, 249; 70, 215, 218, jeweils m.w.N.). [X.] darf nicht Vortrag unberücksichtigt lassen, der ihm in der anberaumtenVerhandlung unterbreitet wird.Die Beachtung der Grundrechte gehört zum Inhalt der [X.]n öffent-lichen Ordnung. Nach der Sachlage ist auch nicht auszuschließen, daß [X.] [X.] über den Schadensersatzanspruch anders entschiedenhätte, wenn es bei seiner Entscheidung die Verteidigung des Schuldners [X.] hätte. Dieser behauptet, die Injektion sei medizinisch geboten ge-wesen, und bestreitet insbesondere den - in die "[X.]" für das Schwur-gericht aufgenommenen - Vorwurf des Gläubigers, daß der Schuldner sich zu-vor an dem Mädchen sexuell vergangen habe.3. Der dargestellte Verstoß gegen die [X.] öffentliche Ordnung darfim Rahmen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ berücksichtigt werden. Auf die [X.] erkennenden Senats hat der [X.] ([X.]/98, Urt. v. 28. März 2000 - NJW 2000, 1853 f) entschieden:Das Gericht des Vollstreckungsstaats darf im Rahmen der [X.] des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ im Fall eines Beklagten, der seinen- 7 -Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hat und wegen einer vorsätz-lich begangenen Straftat angeklagt worden ist, berücksichtigen, daß [X.] des [X.] diesem das Recht versagt hat, sich [X.] zu lassen, ohne persönlich zu erscheinen.Der Berücksichtigung steht auch Art. II Abs. 1 des Protokolls vom27. September 1968 zum EuGVÜ nicht entgegen. Diese Vorschrift gewährlei-stet zwar das Recht, sich ohne persönliches Erscheinen vor den Strafgerichteneines Vertragsstaats verteidigen zu lassen, auswärtigen Personen nur dannausdrücklich, wenn sie wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgtwerden. Sie kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß sie bei der Strafver-folgung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die Anwendung der [X.] des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ wegen Verletzung des rechtlichenGehörs hindert (Urt. des [X.] aaO unter Nr. 44).- 8 -Danach kann das [X.] Urteil, das unter Verletzung des rechtli-chen Gehörs des Schuldners ergangen ist, in [X.] nicht anerkanntwerden.[X.] [X.][X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZB 23/97

29.06.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. IX ZB 23/97 (REWIS RS 2000, 1802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1802

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