Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 160/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2439

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[X.][X.]/08 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ([X.]) - 4. Zivilkammer - vom 2. Juli 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] die Befrie-digung der Gläubiger negativ beeinflusst haben muss, ist durch die [X.] vom 8. Januar 2009 ([X.] ZB 73/08, [X.], 515) zu Lasten des Schuldners geklärt. Danach genügt es, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger zu gefährden ([X.], aaO S. 516 Rn. 10). Das Verschweigen einer Erbschaft in der festgestellten Höhe fällt, ohne dass es hierzu weiterer Ausfüh-rungen bedarf, darunter. 1 - 3 - Der gerügte Gehörsverstoß zu der subjektiven Seite des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in Bezug auf die Erbschaft liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einwand des Schuldners, er sei untätig geblieben, weil er auf eine Mit-teilung des Nachlassgerichts an das Insolvenzgericht vertraut habe, auseinan-dergesetzt; das [X.] hat sich dem angeschlossen. 2 Auf den weiteren von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten [X.] im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft nach [X.] Recht kommt es danach nicht an. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 17.12.2007 - IN 465/02 - [X.], Entscheidung vom 02.07.2008 - 42 T 2677/07 -

Meta

IX ZB 160/08

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZB 160/08 (REWIS RS 2009, 2439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2439

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