Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. IX ZB 31/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3193

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[X.] ZB 31/99vom10. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Kirchhof und Dr. [X.]am 10. Februar 2000beschlossen:Der [X.] legt gemäß Art. 3 des Protokolls [X.] betreffend die Auslegung des Übereinkommens [X.] Gemeinschaften über die gerichtliche Zuständigkeitund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- [X.] vom 27. September 1968 (EuGVÜ) dem [X.]shof der Europäischen Gemeinschaften in [X.] folgen-de Fragen zur Vorabentscheidung vor:1.Können Entscheidungen im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ [X.] sein, die voneinander nur hinsichtlich der besonde-ren Voraussetzungen abweichen, unter denen eine bestimmteselbständige einstweilige Maßnahme (i.S.v. Art. 24 EuGVÜ)erlassen werden kann?2.Darf und muß das Gericht des [X.]es, das ge-mäß Art. 34 Abs. 1 und 31 Abs. 1 EuGVÜ eine ausländischeEntscheidung für vollstreckbar erklärt, die den Schuldner [X.] bestimmter Handlungen verpflichtet, hierbei zu-gleich diejenigen Maßnahmen anordnen, die nach dem [X.] zur Vollstreckung eines gerichtli-chen [X.] nötig [X.] 3 -3.Falls die Frage zu 2 bejaht wird: Sind die für eine Vollstreck-barkeit des [X.] im [X.] nöti-gen Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die anzuerken-nende Entscheidung selbst vergleichbare Anordnungen nachdem Recht des [X.] nicht enthält und dieses Rechteine unmittelbare Vollstreckbarkeit entsprechender gerichtli-cher Unterlassungsgebote überhaupt nicht vorsieht?Gründe:[X.] ist das bezeichnete Übereinkommen in der seit dem Inkraft-treten des 3. Beitritts-Übereinkommens vom 26. Mai 1989 mit dem KönigreichSpanien und der [X.] geltenden Fassung (Art. 54Abs. 1 EuGVÜ).- 4 -II.Die Gläubigerin ist eine in [X.] in [X.] ansässige Gesellschaft([X.]) [X.] Rechts. Sie vertreibt Polstermöbel mit Lederbezug unterder Bezeichnung [X.]. Die Schuldnerin ist eine in [X.] in [X.] ansässige Kommanditgesellschaft [X.] Rechts.Die Gläubigerin schloß unter anderem mit der Schuldnerin am [X.] einen "Exklusivvertrag", demzufolge die Schuldnerin für fünf Jahre denausschließlichen Vertrieb der von der Gläubigerin angebotenen Waren in ei-nem räumlich begrenzten Bezirk übernahm. Unter Buchstabe F des Vertragesist unter anderem bestimmt:"1)... 2)Die Abnehmer können das [X.]-Markenzeichen nur bei [X.] der Garnituren verwenden, die mit [X.]-Leder bezo-gen sind. 3)... 4)Kein Abnehmer kann das [X.]-Markenzeichen für eigene Wer-bung verwenden, ohne eine schriftliche Freigabe vom Lieferant [X.] war im Vertrage [X.] in [X.] vereinbart.Im September 1998 teilte die Schuldnerin unter Hinweis auf eine nachihrer Ansicht mangelhafte Vertragserfüllung von seiten der Gläubigerin [X.], daß sie - die Schuldnerin - keine gemeinsame Werbeaussage anläßlich- 5 -der bevorstehenden Hausmessen vertreten könne, sondern eine eigeneWECO-Marke vorstellen werde. Daraufhin beantragte die Gläubigerin bei [X.] den Sitz der Schuldnerin zuständigen [X.] (in [X.])den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß die Schuldnerin es [X.] habe, die Marke "[X.]" als pflegeleichtes Lederzu vermarkten. Das [X.] wies diesen Antrag nach mündlicherVerhandlung durch Urteil vom 17. November 1998 mit der Begründung zurück,der Gläubigerin stehe ein Verfügungsgrund nicht zur Seite. Denn würde [X.] stattgegeben, käme das einer Verpflichtung der Schuldnerin zur Erfül-lung des Vertrages vom 8. Februar 1996 gleich. Für diesen Fall einer Befriedi-gungsverfügung seien aber an den Verfügungsgrund strenge [X.] stellen. Erforderlich sei die objektive Gefahr einer irreparablen Schädigungoder eines endgültigen [X.]; zusätzlich sei das Sicherungsbedürf-nis des Gläubigers abzuwägen gegen die Belastung, die für den Schuldner mitder in Betracht gezogenen Maßnahme verbunden sei. Die Gläubigerin habedie Gefahr einer irreparablen Schädigung oder eines endgültigen Rechtsverlu-stes nicht dargetan. Sie habe lediglich glaubhaft gemacht, daß die beabsich-tigte Verhaltensweise der Schuldnerin auf Jahre hinaus bei der [X.] Einbußen und Imageschäden verursachen werde. Derartige Einbu-ßen seien aber die zwangsläufige Folge bei einem Streit zweier Parteien überdas Bestehen und gegebenenfalls den Umfang vertraglicher Verpflichtungen.Sie rechtfertigten nicht ohne weiteres den Erlaß einer einstweiligen Verfügung,weil derartige Schäden nachträglich gegebenenfalls durch Geldzahlungenausgeglichen werden könnten. Zudem habe die Schuldnerin bereits konkreteMaßnahmen zur Bewerbung und Vermarktung ihrer Produkte mit Leder andererLieferanten getroffen. Im Hinblick darauf würde der Schuldnerin bei Erlaß desbeantragten Verbotes gleichfalls ein erheblicher Schaden [X.] erwirkte die Gläubigerin einen Beschluß des Landgerichts[X.] im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Darin wurde der Schuld-nerin verboten, von der Marke oder dem Wort "[X.]" beim Vertrieb ihrerLederprodukte für den Einrichtungsbereich in den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Gebrauch zu machen. [X.] mündlichen Verhandlung, in welcher die Schuldnerin durch [X.] vertreten war, bestätigte das Landgericht [X.] durch [X.] 28. Dezember 1998 das vorangegangene Verbot.Auf Antrag der Gläubigerin ordnete der Vorsitzende einer Zivilkammerdes [X.] am 18. Januar 1999 an, daß die letztgenannte Ent-scheidung des Landgerichts [X.] mit der Vollstreckungsklausel zu versehensei. Er fügte antragsgemäß hinzu:"Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der (Schuldnerin) ein Ord-nungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht bei-getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festge-setzt."Auf die Beschwerde der Schuldnerin wies das [X.] vom 18. Januar 1999 die Anträge der Gläubige-rin zurück. Dagegen hat diese form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde [X.] und [X.] 7 -III.Nach Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ kann der Antrag auf [X.] aus einem der in den Art. 27 und 28 EuGVÜ aufgeführten Gründe abge-lehnt [X.] Im vorliegenden Falle hat das [X.] die Vollstreckbarer-klärung gemäß Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ versagt. Es hat dazu ausgeführt:Der Beschluß des Landgerichts [X.] vom 28. Dezember 1998 sei nichtanzuerkennen, weil er mit dem Urteil des [X.] vom 17. No-vember 1998 nicht vereinbar sei. Beide Entscheidungen beträfen im [X.] die-selbe Frage, ob nämlich die Schuldnerin im Hinblick auf die vertragliche [X.] im Exklusivvertrag vom 8. Februar 1996 gehindert sei, bei der [X.] ihrer Lederprodukte das Zeichen oder das Wort [X.] zu benut-zen. Die Gläubigerin habe sich insoweit jeweils auf eine vermeintliche [X.] gestützt. Zwar hätten das in- und das ausländische Gericht hiernicht in der Frage des [X.] unterschiedlich entschieden, son-dern dazu, ob dieser Anspruch im Verfahren des vorläufigen [X.] gemacht werden könne, und damit in der Frage des [X.]. Dies reiche jedoch für eine Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ aus.Denn beide Gerichte hätten in Abwägung der Parteiinteressen in ihren Ent-scheidungen die Frage der Dringlichkeit und damit der Durchsetzbarkeit desbehaupteten Anspruchs sachlich begründet. Da sie in dieser Abwägung zuunterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien, hätten beide [X.], die sich gegenseitig [X.] 8 -2. An dieser Auslegung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ hat der vorlegende Se-nat [X.]) Aufgrund der genannten Bestimmung wird eine Entscheidung nichtanerkannt, die mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselbenParteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, [X.] ist. Entscheidungen sind in diesem Sinne unvereinbar, wenn sie "Rechts-folgen haben, die sich gegenseitig ausschließen" ([X.], Urt. v. 4. [X.] - in der Rechtssache H. gegen [X.] unter Nr. 22, [X.]. [X.] 1989, 663, 664; vgl. ergänzend Schlosser, EuGVÜ Art. 27 Rdnr. 22).Die danach gebotene Prüfung, ob die Ergebnisse der [X.] einander ausschließen, ist bisher ausschließlich unter [X.] gewürdigt worden, ob die jeweiligen Ergebnisse nach materiel-lem Recht unvereinbar sind (vgl. [X.] aaO; [X.], Unvereinbare Entschei-dungen i.S.d. Art. 27 Nr. 3 und 5 EuGVÜ und ihre Vermeidung S. 23 ff; [X.], [X.]. Art. 27 Rdnr. 45, 46; Gei-mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 27 Rdnr. 140 -150). Legt man allein diesen Maßstab an, betreffen die Beschlüsse des Land-gerichts [X.] und des Landgerichts [X.] allerdings denselben Unterlas-sungsanspruch. Da sie zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, könntendie Entscheidungen unvereinbar sein.b) Der vorliegende Fall bietet aber die Besonderheit, daß beide Ent-scheidungen im Verfahren des selbständigen einstweiligen [X.] 9 -unter den dafür vorgesehenen, speziellen Verfahrensvoraussetzungen [X.] sind.Das [X.] [X.], dessen Urteil formell rechtskräftigist, hat nicht etwa einen Unterlassungsanspruch der Gläubigerin der [X.] verneint. Sein Beschluß vom 17. November 1998 lehnt vielmehr aus-schließlich eine besondere Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß ei-nes selbständigen gerichtlichen Eilverfahrens ab. Gemäß § 935 der [X.]Zivilprozeßordnung (ZPO) darf eine einstweilige Verfügung erlassen werden,wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden [X.] die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich er-schwert werden könnte. Unter dieser Voraussetzung soll das angerufene [X.] im wesentlichen den bisherigen Zustand sichern. Weitergehende [X.] darf es vor allem unter der Voraussetzung des § 940 ZPO treffen. [X.] darf das Gericht ein Rechtsverhältnis auch einstweilen regeln, sofern [X.] Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Ge-walt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im vorliegenden Falle hat das[X.] angenommen, daß die Gläubigerin nicht nur eine Siche-rung, sondern im Ergebnis eine Regelung des Rechtsverhältnisses der [X.]. Es hat sodann gemeint, die von der Gläubigerin vorgetrageneGefährdung ihrer Interessen wiege nicht schwer genug, um einen so [X.] Eingriff in die Rechte der Schuldnerin zu rechtfertigen.Diese Voraussetzung hat das Landgericht [X.] in seinem Beschluß vom28. Dezember 1998 anders gewertet. Es hat dazu [X.] in [X.] (Eilbedürftigkeit) ist in dem wirtschaftlichen Ver-lust der Klägerin und dem daraus möglichen juristischen 'Tod' zu [X.] -wofür es keine Entschädigung gäbe. Die Entscheidung, mit welcher [X.] des Wortes [X.] in allen Aspekten der Vermarktung derpflegeleichten Leder für Inneneinrichtungen untersagt wird, erscheint [X.] der Interessen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten dieangemessenste zu sein. Einerseits wird dadurch die Geschäftstätigkeitder Beklagten nicht tout court (vollständig) beeinträchtigt, sondern ledig-lich die, welche im Konflikt mit der vertraglichen Vereinbarung vom8.2.1996 steht ... Andererseits wird der Klägerin eine durch die Verwen-dung eines Markenzeichens mit erheblichen Verwechslungsmöglichkei-ten in besonderer Weise beeinflussende Konkurrenz erspart ... [X.] auch die Höhe eines Schadens, der eventuell zu entschädigen [X.], begrenzt."3. Der vorlegende Senat meint, daß der Rechtsbegriff der "[X.]" im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ vertragsautonom auszulegen ist unddaß dazu auch die Frage gehört, ob eine Abweichung zwischen den beidenfraglichen Entscheidungen einen rechtlichen Bereich betrifft, der seiner Be-deutung nach eine Anwendung der Bestimmung überhaupt zu [X.]. Wird dies allgemein bejaht, so sollte allerdings das Gericht des Voll-streckungsstaates befugt sein, von einer Anwendung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜdennoch im Einzelfall mit der Begründung abzusehen, daß die Abweichung ausder Sicht des [X.]es nicht schwer genug wiege. Denn [X.] Vorschrift ist es nur, zu verhindern, daß das Rechtsleben in einem Staategestört wird, indem man sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufenkönnte ([X.] zu Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ). Ob eine derartige Störung [X.] eintreten kann, ist allein aus der Sicht des [X.]es zubeurteilen.Die vom Senat gestellte erste Frage soll die Anwendbarkeit des Art. 27Nr. 3 EuGVÜ auf einen Fall wie den vorliegenden klären. Andere Gründe, [X.] des Beschlusses des Landgerichts [X.] vom 28. Dezember 1998- 11 -zu versagen, sieht der vorlegende Senat auch unter Berücksichtigung desArt. 27 Nr. 1 EuGVÜ derzeit nicht.[X.] Vorsitzende der Zivilkammer des [X.] hat bei [X.] Vollstreckbarerklärung vom 18. Januar 1999 entsprechend einem aus-drücklichen Antrag der Gläubigerin - ohne vorherige Anhörung der Schuldnerin(Art. 34 Nr. 1 EuGVÜ) - dieser zusätzlich für jeden Fall der [X.] das vom Landgericht [X.] ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld,hilfsweise Ordnungshaft, angedroht.1. Dies entspricht der Art, wie Unterlassungsgebote in [X.] voll-streckt werden. Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner, der einer [X.] zuwiderhandelt, wegen jeder Zuwiderhandlung auf [X.] von dem Prozeßgericht des ersten [X.] zu einemOrdnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, [X.] zu verurteilen; das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von500.000 Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht über-steigen. Der Verurteilung zu derartigen Ordnungsmitteln muß nach § 890Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die in dem die Ver-pflichtung aussprechenden Urteil enthalten sein kann und anderenfalls auf [X.] von dem Prozeßgericht des ersten [X.] erlassen wird. Vor [X.] einer der unter anderem in § 890 ZPO genannten Entscheidungen istgemäß § 891 Satz 2 ZPO der Schuldner zu hören. Die endgültige Festsetzungdes zuvor angedrohten Ordnungsmittels setzt ein Verschulden des Schuldners- 12 -an der Zuwiderhandlung voraus. Festgesetzte und beigetriebene [X.] fließen an die Staatskasse, nicht an den Gläubiger persönlich.Die Regelung des Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ, daß der Schuldner vor [X.] über die Vollstreckbarerklärung nicht zu hören ist, schließt eineAndrohung von Ordnungsmitteln - trotz § 891 Satz 2 ZPO - nicht aus, [X.] jene Entscheidung noch als Bestandteil des Erkenntnisverfahrens (vgl.hierzu [X.] 1929, 2618; [X.]/Schütze, ZPO 2. Aufl., § 890 Rn. [X.] b;Stein/[X.], ZPO 21. Aufl. § 890 Rn. 16 [X.]. 85) im [X.]versteht. Anderenfalls kann die Androhung nach einer Anhörung des [X.] - auch im Beschwerdeverfahren (Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ) - auf Antrag [X.] nachgeholt werden.Falls der erkennende Senat die Vollstreckbarerklärung des Landgerichts[X.] vom 18. Januar 1999 zu bestätigen hat (siehe oben III), ist zu prüfen,ob auch die darin aufgenommene Androhung von Zwangsmitteln bestehenblei-ben darf und muß.2. Eine solche Anordnung läßt sich zwar nicht auf Art. 43 EuGVÜ stüt-zen, denn diese Bestimmung setzt umgekehrt voraus, daß bereits die ausländi-sche Entscheidung auf Zahlung eines (endgültig festgesetzten) [X.]. Im vorliegenden Falle enthalten die Entscheidungen des Landgerichts[X.] - und insbesondere die hier zu vollstreckende vom 28. Dezember 1998 -weder die Festsetzung noch auch nur die Androhung eines Zwangsgeldes.Jedoch soll das [X.] die grenzüberschreitende Anerkennung von Urteilen fördern- 13 -([X.] in der Rechtssache H. gegen [X.], aaO unter Nr. 10). Der vorlegendeSenat versteht deshalb Art. 31 Abs. 1 und 34 Abs. 1 EuGVÜ allgemein dahin,daß das Gericht des [X.]es für die anzuerkennende ausländi-sche Gerichtsentscheidung möglichst dieselben günstigen [X.] schaffen soll wie für eine vergleichbare eigene Entscheidungaus dem [X.] (BGHZ 122, 16, 18 ff): Das ausländische [X.] dem inländischen vollstreckungsmäßig möglichst gleichgestellt werden.Dementsprechend wird angenommen, daß ausländische Urteile, die aufeine Handlung oder Unterlassung lauten, aber selbst kein Zwangsgeld andro-hen oder festsetzen, in [X.] in der Weise zu vollstrecken sind, daßdem ausländischen Gläubiger die entsprechenden [X.] Normen [X.] 887, 888 und 890 ZPO zugute kommen (Schlosser aaO Art. 43 Rdnr. [X.], in Festschrift für [X.], 1995, S. 863, 871; vgl. [X.] [X.]). Das [X.] hat es jedoch in einemgleichartigen Falle abgelehnt, zugunsten einer [X.] Entscheidung, [X.] keine Strafe (Ordnungsmittel) aussprach, im - einseitigen - Anerken-nungsverfahren gemäß Art. 34 Abs. 1 EuGVÜ eine astreinte festzusetzen (rev.crit. 1980, 783 f). Die vom Senat gestellte zweite Frage soll die Voraussetzun-gen für eine Vollstreckung von [X.] klären. Im vorliegen-den Fall besteht kein Anhaltspunkt für die Besorgnis, es komme eine kumulati-ve Zwangsvollstreckung in weiteren [X.] außer [X.] gegen [X.] in Betracht.3. Der vorliegende Fall bietet eine zusätzliche Besonderheit wegen dereingeschränkten Art, in der Unterlassungsgebote im Urteilsstaat [X.] an-scheinend nur zu vollstrecken sind. Art. 2933 des [X.] Codice Civile- 14 -(c.c.) sieht eine Zwangsvollstreckung von [X.] nur imHinblick auf die Möglichkeit vor, auf Kosten des Verpflichteten alles zu ver-nichten, was unter Verletzung der Verpflichtung hergestellt worden ist. Für denvorliegenden Fall ist nicht dargetan, daß die Schuldnerin bereits irgendwelcheGegenstände unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot hergestellt habenkönnte. Eine weitergehende Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung ordnet [X.]. 612 des [X.] Codice di Procedura Civile ([X.]) nicht an. Der [X.] versteht diese Regelungen dahin, daß das [X.] Rechteine andere Art unmittelbarer Zwangsvollstreckung von Unterlassungsgebotennicht kennt; statt dessen ist im Falle der Zuwiderhandlung nur [X.] leisten (vgl. [X.]/Trabucchi, Commentario breve al Codice Civile, 3. Aufl.[X.] 1988, Art. 2910 Abs. 1 Rdnr. 2; [X.]/Azzariti/[X.], [X.] [X.], [X.], [X.]/[X.] 1977, Art. 2933 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. [X.]1988, Art. 612 Abs. 1 Rdnr. [X.] dieser Voraussetzung hätte die Anwendung [X.]r Zwangs-mittel zur unmittelbaren Durchsetzung eines [X.] [X.]stärkere Wirkungen, als sie das Recht des [X.] [X.] selbst [X.] 15 -Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob dies von Art. 31 Abs. 1 und [X.]. 1 EuGVÜ zugelassen oder sogar geboten wird. Zur Klärung soll die dritteFrage dienen.[X.] Kreft [X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 31/99

10.02.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. IX ZB 31/99 (REWIS RS 2000, 3193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3193

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