Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 634

STEUERRECHT STEUERN BUNDESFINANZHOF (BFH) BITCOIN FINANZGERICHT KÖLN KRYPTOWÄHRUNGEN

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Gegenstand

Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)


Leitsatz

1. Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.

2. Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob Gewinne des [X.] und Revisionsklägers (Kläger) aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin --[X.]--, Ether --[X.]--, [X.] --[X.]--) --auch "Currency Token", "Payment Token" oder "[X.]" genannt-- (im Folgenden: Currency Token) im Streitjahr (2017) als private Veräußerungsgeschäfte i.S. der §§ 22 Nr. 2,  23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterliegen.

2

In den Jahren 2014 bis 2016 erwarb der Kläger im Zuge von mehr als 17 Transaktionen [X.] über die Handelsplattform "[X.]"; das für die Ausübung von Transaktionen mit [X.] erforderliche kryptographische Schlüsselpaar ("[X.]" und "[X.]") hatte der Kläger in seinem "Wallet" gespeichert. Der Kläger trat --eigenen Angaben zufolge-- im [X.] durch Überweisung eines mit dem jeweiligen Verkäufer vorab vereinbarten Geldbetrags auf das angegebene Konto in Vorleistung, sodann habe der Verkäufer die [X.] auf eine vom Kläger bei "[X.]" angelegte Zwischenadresse überwiesen. Anschließend habe er, der Kläger, die [X.] auf eine private Adresse weitertransferiert.

3

Zu Beginn des [X.] verfügte der Kläger über 24,75825 [X.], welche zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben einen Wert in Höhe von 22.585,96 € darstellten. Am 03.01.2017 tauschte der Kläger 24,75825 [X.] in 2.660,19 [X.], die seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt einen Wert in Höhe von 25.005,83 € repräsentierten. Aus dem Tausch der [X.] gegen [X.] erzielte der Kläger nach eigenen Berechnungen einen Gewinn in Höhe von 2.419,87 €. Am 13.06.2017 tauschte der Kläger 2.660,19 [X.] gegen 20.678,09 [X.], die nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 1.039.487,67 € hatten. Aus dem Tauschvertrag "[X.] gegen [X.]" ermittelte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 1.014.481,83 €. Da der Handel von [X.] auf dem Handelsplatz "[X.]" nicht möglich war, tauschte der Kläger diese zwischen Ende November und Ende Dezember 2017 sukzessive in [X.] zurück, so dass der Kläger am 31.12.2017 nur noch über 8.303,32 [X.] mit einem Wert von 432.372,51 € verfügte. Die so erworbenen [X.] veräußerte der Kläger im November und Dezember 2017 in kleinerer Stückelung über die Handelsplätze "bitstamp.net" und "[X.]". Für das Streitjahr ermittelte der Kläger --unter Berücksichtigung der beim Handel mit den verschiedenen Currency Token anfallenden [X.] einen Veräußerungsgewinn (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG) in Höhe von 3.441.261,70 €. Weder die Höhe des Gewinns noch die Grundlagen für seine Ermittlung werden von den Beteiligten in Zweifel gezogen. Andere Transaktionen --wie etwa die Erzeugung eines neuen Blocks in der [X.] (sog. "Mining")-- hat der Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) nicht vorgenommen.

4

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten der Kläger und seine zusammen mit ihm zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin, Einkünfte des [X.] aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von insgesamt 3.441.261 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) veranlagte die Kläger erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer 2017 --zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--)-- fest. Mit geändertem Bescheid über Einkommensteuer vom 13.02.2019 hob das [X.] den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

5

Das [X.] gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 677 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als die festgesetzte Einkommensteuer auf einen Gewinn in Höhe von 2.419,87 € für den Tausch von [X.] in [X.] am 03.01.2017 entfalle, da sich nicht feststellen lasse, dass die an jenem Tag getauschten Currency Token innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG angeschafft und veräußert worden waren.

6

Im Übrigen entschied das [X.], das [X.] habe zu Recht den vom Kläger erklärten und der Höhe nach unstreitigen Gewinn aus der Veräußerung von Currency Token (von 3.441.261,70 € ./. 2.419,87 € =) 3.438.841,83 € gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG der Einkommensteuer unterworfen. Das [X.] vertrat die Auffassung, dass es sich bei den vom Kläger gehandelten Currency Token [X.], [X.] und [X.] --unabhängig von dem Umstand, dass sie technisch betrachtet nur verschlüsselte Datenpakete bzw. "Signaturketten" darstellten-- um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne der genannten Vorschriften handele. Da die vom Kläger erklärten und vom [X.] der Besteuerung unterworfenen Veräußerungs- bzw. Tauschvorgänge innerhalb der Haltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG stattgefunden und zu einem Rechtsträgerwechsel geführt hätten, seien die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Normen erfüllt. Das Klageverfahren sei auch nicht wegen des von den Klägern geltend gemachten strukturellen Vollzugsdefizits auszusetzen; ein Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuerrechtsnorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelung bestehe nicht. Etwaige, von den Klägern behauptete [X.] im Handel von Currency Token beruhten nicht auf einer bewusst vom Gesetzgeber hingenommenen normativen Ineffizienz, sondern allenfalls auf faktischen Schwierigkeiten einer steuerlichen Kontrolle, insbesondere im Handel mit Auslandsbezug. Die Steuerbelastung bei Geschäften mit Kryptowährungen beruhten auch nicht allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen.

7

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der --von ihrer Prozessbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, unter dem [X.] per Telefax übermittelten-- Revision.

8

Die Kläger rügen eine fehlerhafte Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG durch das [X.]; ferner habe das [X.] seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Entgegen der Auffassung des [X.] seien Currency Token nichts anderes als eine Kette aus digitalen Signaturen, die in der "[X.]" dokumentiert würden; sie würden nicht "übertragen", sondern durch eine Bestätigung vom letzten "Wallet-Ersteller" ("Owner") zur Transaktion freigegeben. Im angefochtenen Urteil habe das [X.] lediglich die Wirtschaftsguteigenschaften des Currency Token [X.], nicht aber die der Token [X.] und [X.] geprüft. Die zur Begründung der Wirtschaftsguteigenschaft herangezogene Rechtsprechung aus anderen Rechtsbereichen sei nicht geeignet, die Auffassung des [X.] zur Wirtschaftsguteigenschaft der genannten Token zu stützen. Currency Token vermittelten weder ein Recht noch hätten sie einen Nutzen, der über ihr bloßes Selbst hinausgehe; vor diesem Hintergrund seien die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Wirtschaftsgutbegriffs nicht erfüllt. Auch eine Zurechnung der getauschten Currency Token zum Verfügungsbereich des [X.] sei im Streitfall weder nach § 39 Abs. [X.] noch nach § 39 Abs. [X.] möglich. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erst beim Tausch von Currency Token gegen eine sog. Fiat-Währung vorliege; Tauschgeschäfte zwischen einzelnen Currency Token seien steuerlich unbeachtlich. Das [X.] habe ein strukturelles Vollzugsdefizit bei allen Currency Token gleichermaßen verneint, obwohl die unterschiedlichen Handelseigenschaften der drei Währungen Einfluss auf die Nachverfolgbarkeit von Transaktionen und mithin auf die Vollziehbarkeit steuerrechtlicher Regelungen hätten. Zudem habe das [X.] unter Missachtung der Beweisanträge von Seiten der Kläger (Tatsachenaufklärung durch Sachverständigengutachten) in der Streitsache entschieden, ohne die technische Ausgestaltung der maßgeblichen Currency Token [X.], [X.] und [X.] zu ermitteln und die im Streitjahr erfolgte "[X.]" zu berücksichtigen. Die Tatsachenfeststellungen des [X.] zur Marktgängigkeit sowie zur Fälschungssicherheit der betroffenen Currency Token seien teilweise fehlerhaft.

9

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] Köln vom 25.11.2021 - 14 K 1178/20 aufzuheben und den Bescheid über Einkommensteuer 2017 vom 13.02.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2020 dahin zu ändern, dass die Steuer unter Außerachtlassung eines Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 3.441.261 € festgesetzt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zu Unrecht gingen die Kläger davon aus, dass das [X.] seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe. Vielmehr habe das [X.] im Rahmen seiner Entscheidung sämtliche relevanten Argumente und alle entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen einbezogen. Die Kläger hätten auch nicht dargelegt, inwieweit die von ihnen vorgetragenen weiteren Argumente zu einer anderen Entscheidung des [X.] hätten führen können. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die drei maßgeblichen Currency Token [X.], [X.] und [X.] als virtuelle Währungen in die gleiche Kategorie einzuordnen; damit sei bei der Frage der Beurteilung der Wirtschaftsguteigenschaft nicht zwischen den genannten Werten zu differenzieren. Die Kläger legten auch nicht dar, worin die aus ihrer Sicht relevanten Unterschiede der genannten Kryptowährungen bestünden, welche eine unterschiedliche Bewertung der Wirtschaftsguteigenschaft begründen könnten. So sei etwa der Umstand, dass die Currency Token [X.] auf "[X.]" nicht handelbar sei, keine entscheidungserhebliche Tatsache, die der generellen Handelbarkeit dieses Currency Token entgegenstehen würde; denn [X.] werde auf anderen großen Plattformen gehandelt. Auch der Einwand der Kläger, dass der von ihnen schriftsätzlich vorgetragene "[X.]" nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, spiele insoweit keine Rolle; denn auch nach der Aufspaltung eines Currency Tokens wiesen sowohl die bisherigen als auch die abgespaltenen Werte die Eigenschaften eines Currency Tokens auf. Entgegen der Auffassung der Kläger seien Currency Token auch als Zahlungsmittel verwendbar, auch wenn deren Einsatzmöglichkeiten naturgemäß variierten. Der Einwand der Kläger, es bestehe ein Vollzugsdefizit bei der Erfassung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token, treffe nicht zu.

Das [X.] ([X.]) ist dem Rechtsstreit beigetreten.

In seiner Stellungnahme vertritt das [X.] die Auffassung, dass virtuelle Währungen ("[X.]") als "andere Wirtschaftsgüter" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen seien. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung --im Streitfall [X.], [X.] und [X.]-- seien Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne der genannten Vorschrift, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus den genannten virtuellen Währungen liege auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vor.

Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich [X.] etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten, selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Voraussetzungen seien nach herrschender Meinung bei virtuellen Währungen gegeben. Die hiergegen gerichteten Argumente der Kläger könnten nicht durchgreifen. Zu Unrecht verknüpften die Kläger die Frage der Wirtschaftsgutqualität und die Frage der Zurechnung eines Wirtschaftsguts nach § 39 AO; entgegen der klägerischen Auffassung sei die Zuordnung zu einem bestimmten Steuerpflichtigen keine Tatbestandsvoraussetzung der Definition des Wirtschaftsguts. Ungeachtet dessen lasse sich jedenfalls über § 39 Abs. [X.] eine Zuordnung von Einheiten virtueller Währungen vornehmen. Denn nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz [X.] werde ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich demjenigen zugeordnet, der den wirtschaftlichen Wert des Wirtschaftsguts uneingeschränkt für sich gebrauchen könne; dies sei bei virtuellen Währungen der Inhaber des privaten Schlüssels, der damit unabhängig von einer dinglichen zivilrechtlichen Einordnung über die Währungseinheiten uneingeschränkt verfügen könne, indem er durch einen Transfer auf die Fortschreibung der in der [X.] niedergelegten Transaktionshistorie hinwirke und dabei den möglicherweise abweichenden zivilrechtlichen Eigentümer wirtschaftlich ausschließe. Entgegen der Auffassung der Kläger seien technische Details virtueller Währungen --etwa soweit sie in einem sogenannten "Whitepaper" als der Verfassung einer [X.] beschrieben seien--, für die Wirtschaftsguteigenschaft nicht von Relevanz. Da der Kläger im Streitfall die maßgeblichen Kryptowährungen [X.], [X.] und [X.] angeschafft und innerhalb der Haltefrist veräußert habe, sei der hieraus erzielte Gewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der Besteuerung zu erfassen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn entgegen der Auffassung der Kläger liege ein widersprüchliches, auf Ineffektivität angelegtes Recht nicht vor. Weder seien bei der Durchsetzung des [X.] strukturell gegenläufige [X.] zu konstatieren noch seien die [X.] im Übrigen nicht auf die Durchsetzung der Steuernorm angelegt. Die Gleichheit im [X.] sei mithin --ungeachtet von real existierenden Schwierigkeiten im Vollzug der Besteuerung von virtuellen Währungen, welche im Streitfall nicht negiert werden sollen-- jedenfalls nicht prinzipiell verfehlt.

Das [X.] hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat durch Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22 ([X.], 151) über die Zulässigkeit der Revision entschieden.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Die Revision ist zulässig.

Der Senat hat durch Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22 entschieden, dass die Revision rechtzeitig innerhalb der Revisionsfrist und in zulässiger Weise per Telefax erhoben worden ist. Auf die Gründe des Zwischenurteils wird verwiesen.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet; das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger im Streitjahr erzielte Gewinn aus der entgeltlichen Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Currency Token nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der Besteuerung der Kläger steuerbar ist.

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei anderen als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Wirtschaftsgütern Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, d.h. Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs ([X.]), tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile jedweder Art (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 29.10.2019 - IX R 10/18, [X.], 560, [X.], 258, m.w.[X.]). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen; sie wird durch die Jahresfrist in typisierender Weise objektiviert (z.B. [X.]-Urteile vom 25.08.2009 - IX R 60/07, [X.], 252, [X.], 999, und vom 20.08.2013 - IX R 38/11, [X.], 386, [X.], 1021, m.w.[X.]).

Tauschvorgänge sind dabei Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen gleichgestellt (vgl. u.a. [X.] in Kirchhof/[X.], EStG 21. Aufl., § 23 Rz 16; [X.] EStG/[X.], [X.]. [01.10.2022], EStG § 23 Rz 209; [X.]/[X.], EStG, 41. Aufl., § 23 Rz 51; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 23 EStG Rz 91).

aa) Der Begriff des (anderen) "Wirtschaftsguts" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entspricht --wie auch bei den übrigen [X.] dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands; er ist weit zu fassen (Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 02.03.1970 - GrS 1/69, [X.]E 98, 360, [X.] 1970, 382, unter 2. der Gründe; Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 26.10.1987 - GrS 2/86, [X.]E 151, 523, [X.] 1988, 348, unter [X.] der Gründe; [X.]-Urteile vom 26.04.2018 - III R 5/16, [X.]E 261, 326, [X.] 2018, 536; vom 30.11.2010 - VIII R 58/07, [X.]E 232, 337, [X.] 2011, 491; vom 19.10.2006 - III R 6/05, [X.]E 215, 222, [X.] 2007, 301; [X.]/[X.]mann/[X.], § 23 EStG Rz 62) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (z.B. [X.]-Urteile vom 29.11.2012 - IV R 47/09, [X.]E 239, 428, [X.], 324, Rz 33, und vom 14.03.2006 - I R 109/04, [X.]/NV 2006, 1812, unter [X.] der Gründe). Mithin umfasst der Begriff des "Wirtschaftsguts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung [X.] sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 98, 360, [X.] 1970, 382; vgl. auch [X.]-Urteile vom 12.03.2020 - IV R 9/17, [X.]E 268, 319, [X.] 2021, 226, zur Wärmeenergie als Wirtschaftsgut; vom 12.06.2019 - X R 20/17, [X.]E 265, 200, [X.], 3, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut, vgl. dazu auch [X.]/[X.]/[X.], [X.] --DStR-- 2023, 7; vom 26.11.2014 - X R 20/12, [X.]E 248, 34, [X.] 2015, 325, zu Verkaufsoptionen; vom 20.03.2003 - IV R 27/01, [X.]E 202, 256, [X.] 2003, 878, zum "Auffüllrecht" mit Klärschlamm, und vom 25.05.1984 - III R 103/81, [X.]E 141, 289, [X.] 1984, 617, zu [X.]). Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin gedeutet, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem "Vorteil" einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde; das bedeutet, dass zum jeweiligen Stichtag ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen muss, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann ([X.]-Urteil in [X.]E 248, 34, [X.] 2015, 325, m.w.[X.]).

bb) Mit Blick auf dieses Begriffsverständnis kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare ([X.] im Einzelfall steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn die Rechtspraxis Wege gefunden hat, den kommerzialisierbaren Teil der Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten ([X.]-Urteil in [X.]E 265, 200, [X.], 3; vgl. auch [X.]-Urteil vom 16.12.2009 - I R 97/08, [X.]E 228, 203, [X.] 2010, 808). Der "Vorteil" für den Betrieb, welcher im Sinne der Begriffsdefinition des "Wirtschaftsguts" erforderlich ist, wird in diesem Zusammenhang nicht durch die Rechtsposition selbst (oder dem ihr innewohnenden "Nutzen") definiert, sondern bestimmt sich vielmehr durch den Geschäftsverkehr bzw. die konkrete Marktsituation, die dieser Position eine vermögensmäßige Relevanz --im Sinne einer Chance oder Möglichkeit (z.B. [X.]-Beschluss vom 20.10.2011 - VIII S 5/11, [X.]/NV 2012, 262, m.w.[X.]; s.a. [X.]/[X.], EStG, 41. Aufl., § 5 Rz 94)-- beimisst, deren Erlangung [X.] sich etwas kosten lässt (vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 215, 222, [X.] 2007, 301).

Vor diesem Hintergrund können nach Auffassung des Senats zu den Wirtschaftsgütern grundsätzlich auch solche objektiv werthaltigen Positionen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 239, 428, [X.], 324, zu Gewinnaussichten aus einem schwebenden Geschäft) gerechnet werden, bei deren Übertragung es auf [X.] an einem Rechtsgeschäft fehlen könnte (s. hierzu [X.], Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 2019, 294, 327 f., zur Übertragung von Blockchain-basierten Zahlungsmitteln als Realakt), sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie --allein oder mit dem Betrieb-- verkehrsfähig sind. Insoweit ist maßgeblich auf die Verkehrsanschauung der an diesen Geschäften beteiligten Kreise abzustellen.

b) Nach diesen Grundsätzen stellen die vom Kläger erworbenen, getauschten und wieder veräußerten [X.], [X.] und [X.] Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar.

aa) Die [X.], [X.] und [X.] sind digitale Vermögenswerte. Während [X.] als elektronische Münze ("electronic coin") in Gestalt einer "Kette von digitalen Signaturen" definiert wird (s. [X.], [X.]: Ein elektronisches Peer-to-Peer-Cash-System, www.bitcoin.org --sog. "[X.]- Whitepaper"--), versteht sich [X.] als eine --auf der Blockchain-Technologie von [X.] aufbauende-- Plattform für elektronische Verträge und dezentrale Anwendungen, welche die interne Währungseinheit [X.] als Zahlungsmittel für Transaktionsverarbeitungen nutzt ([X.] Buterin, [X.], [X.] --sog. "[X.]). Demgegenüber setzt die --auf der Technologie von [X.] aufbauende, die [X.] Technologie (zu deren Eigenschaften s. [X.], [X.] v 2.0, [X.]) nutzende-- digitale Münze ("digital coin") [X.] --im bewussten Gegensatz zu [X.]-- verstärkt auf die Anonymität sowohl der Nutzer wie auch der Transaktionen; insgesamt führt dies zu einer uneinsehbaren Blockchain (s. [X.], [X.]: First Edition, [X.], www.getmonero.org; s.a. 0xMonero:[X.], Whitepaper Revision 1.2, www.getmonero.org). Vor diesem Hintergrund kann [X.] auch als "anonyme" Kryptowährung bezeichnet werden.

bb) Den [X.], [X.] und [X.] ist gemeinsam, dass sie --wirtschaftlich [X.] als "Zahlungsmittel" anzusehen sind (so auch [X.], Virtuelle Wirtschaftsgüter - ein Ansatz zur einkommensteuerlichen Erfassung von Einkünften aus virtuellen Welten, 2018, S. 42, zu [X.]; zur Zweckverwendung der virtuellen Währung [X.] als Zahlungsmittel vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der [X.] Hedqvist vom 22.10.2015 - [X.]/14, [X.]:[X.] sowie Erwägungsgrund 10 der Richtlinie ([X.]) 2018/843 des [X.] und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie ([X.]) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der [X.] und 2013/36/[X.], Amtsblatt der [X.] L 156 vom 19.06.2018, S. 43, 45 --nachfolgend [X.]RL 2018/843--) und in diesem Zusammenhang für direkt zwischen den Beteiligten abzuwickelnde "Bezahlvorgänge" Verwendung finden können (Hötzel, Virtuelle Währungen im System des [X.] Steuerrechts, 2018, S. 3).

Zwar fallen sie weder unter den zivilrechtlichen Begriff des "Geldes" --worunter umlaufende, allgemein als [X.] anerkannte, gesetzliche Zahlungsmittel verstanden werden (z.B. [X.]/[X.] (2021), [X.] zu §§ 244 bis 248 Rz A84, m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 244 Rz 2)--, noch sind sie als elektronisches Geld (sog. "E-Geld") zu klassifizieren (s. etwa [X.], [X.], 2108, 2109; [X.], Die Unternehmensbesteuerung 2015, 19; [X.], Betriebs-Berater --[X.]-- 2018, 1887, 1889; [X.] in Maume/Maute, [X.], [X.]. 5 Rz 10; BMF-Schreiben vom 10.05.2022, [X.], 668, Rz 1; Erwägungsgrund 10 [X.]RL 2018/843), worunter jeder elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten verstanden wird, welcher gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge i.S. des § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 675c Abs. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes). Jedoch sind die genannten [X.], [X.] und [X.] wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar. Sie sind überdies --wie gerade auch der Streitfall zeigt-- in kleinere Untereinheiten teilbar. Sie werden --wie reale [X.] auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sog. "Exchanges") gehandelt und verfügen über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse. Der dort für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte (Kurs-)"Wert" belegt dessen Realisierbarkeit ([X.], a.a.[X.], S. 42; [X.], [X.] Steuer-Zeitung [X.], 520, 524).

cc) In diesem Kontext stellen sich die vom Kläger erworbenen, getauschten und wieder veräußerten [X.], [X.] und [X.] als objektiv werthaltige, im Sinne des Wirtschaftsgutsbegriffs "selbständig bewertbare" Positionen (im Sinne einer "Chance" bzw. einer "Möglichkeit", s. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2012, 262) dar. Dies gilt jedenfalls für den Zeitpunkt, in dem der Kläger diese aus der Gesamtmenge des ihm insgesamt zur Verfügung stehenden "[X.]" --welches zusammengefasst (d.h. gespeichert) ist in dem dem Kläger zuzurechnenden "Konto" (sog. "Public Key") des jeweiligen Distributed-Ledger-Technologie-Systems (DLT-System; s. hierzu [X.], [X.] 2021, 2133, 2139)-- herausgelöst und in handelbare Untereinheiten wirtschaftlich "verselbständigt" (d.h. tatsächlich abgespalten, vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 239, 428, [X.], 324) hatte. Dies zeigt sich schon daran, dass die Erwerber tatsächlich ein Entgelt für die Übertragung der vom Kläger in handelbare Untereinheiten "verselbständigten" Token gezahlt haben ([X.]-Urteil in [X.]E 265, 200, [X.], 3, Rz 51, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut).

Soweit die Kläger einwenden, dass es sich bei den im Streitfall maßgeblichen Currency Token um "Signaturketten ohne intrinsischen Nutzen, also lediglich einer Bestätigung ihrer selbst" oder "digitale Buchungsschnipsel" handele, und ihr Schaffensprozess letztlich nichts anderes als ein "Glücksspiel" --bzw. der einzelne Kryptowert nur ein (nicht steuerbarer) "Lottogewinn"-- sei, folgt der Senat dem nicht. Insoweit berücksichtigen die Kläger nicht, dass sich --unbeschadet der im Einzelnen komplexen technischen Zusammenhänge des jeweiligen [X.] für den Inhaber eines Currency Token ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil ergibt. Denn die insoweit maßgebliche, von den Investoren (Erwerbern) hinsichtlich derartiger virtueller Währungen geprägte Verkehrsanschauung ergibt einen greifbaren, mit einem ins Gewicht fallenden besonderen Entgelt zu bemessenden, marktüblichen (Handels- oder Umtausch-)Wert und damit ein diesen Token innewohnendes Spekulationspotential (vgl. [X.], [X.], 1409, 1410; [X.], [X.], 520, 524; [X.]/[X.], [X.], 1137, 1139; Hötzel, a.a.[X.], S. 132; kritisch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 551, 553).

Auch der Einwand der Kläger, derartige (hochspekulative) Investitionen in [X.] würden auf unregulierten Märkten stattfinden, auf denen es an der Durchsetzbarkeit "enttäuschter Geschäfte" fehle, zwingt nicht zu dem Schluss, dass es insoweit an einer objektiv werthaltigen Position fehle. Gerade die in Erwartung einer kurzfristigen Wertsteigerung getätigte spekulative Investition findet --auch in Ansehung anderer [X.] nicht selten auf unregulierten Zweitmärkten (oder "Schwarzmärkten", vgl. [X.]-Urteil in [X.], 560, [X.], 258) statt (ebenso [X.]/[X.], [X.], 1137, 1139).

dd) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die vom Kläger erworbenen, getauschten und wieder veräußerten [X.], [X.] und [X.] die für Wirtschaftsgüter erforderliche Verkehrsfähigkeit --im Sinne einer (abstrakten) wirtschaftlichen Übertragbarkeit (s. z.B. [X.]-Urteile vom 22.03.2022 - IV R 13/18, [X.]E 276, 139, [X.] 2022, 656; vom 14.12.2011 - I R 108/10, [X.]E 236, 117, [X.] 2012, [X.] aufweisen (ebenso [X.], [X.], 520, 524).

Wie das [X.] in diesem Zusammenhang zu Recht ausführt, genügt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme der Verkehrsfähigkeit, dass der Rechtsverkehr --unabhängig von den in der Fachliteratur sowie von Seiten der Kläger aufgeworfenen zivil- und vertragsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Übertragung von Currency Token stellen mögen (s. etwa [X.], [X.] 2021, 2133, 2136, zur fehlenden Rechtsgeschäftlichkeit)-- Wege gefunden hat, derartige Currency Token entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten (vgl. etwa [X.]-Urteil vom 26.08.1992 - I R 24/91, [X.]E 169, 163, [X.] 1992, 977, zum eigenständigen Transfermarkt für Lizenzfußballspieler; s.a. [X.], [X.], 520, 524). Dies ist für den Kläger --wie der Streitfall zeigt-- auch bereits im Streitjahr über die von ihm verwendeten Handelsplattformen objektiv möglich gewesen. Der diesbezügliche Einwand der Revision, dass die Zahl der [X.] seit 2017 gestiegen sei und sich der Handel mit diesen Werten heute anders darstelle als im Streitjahr, verfängt insoweit nicht.

Da sich die [X.], [X.] und [X.] nach dem Verständnis und dem Konsens des maßgeblichen Nutzerkreises als Zahlungsmittel verstehen (s. oben unter [X.]), sind sie mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Verkehrsfähigkeit auch nicht nur einzeln übertrag- bzw. tauschbar; vielmehr besteht eine Übertragbarkeit ohne Zweifel auch zusammen mit einem Betrieb.

ee) Der Auffassung der Vorinstanz ist auch insoweit zu folgen, als sie die Wirtschaftsguteigenschaft der im Streitfall maßgeblichen [X.], [X.] und [X.] --zumindest mittelbar-- aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen gefolgert hat, welche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls Gegenstand eines privaten [X.]S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können (z.B. [X.]-Urteile vom 02.05.2000 - IX R 74/96, [X.]E 192, 88, [X.] 2000, 469, und IX R 73/98, [X.]E 192, 435, [X.] 2000, 614, jeweils zu Kursgewinnen aus dem Rückumtausch von [X.] in DM; s. hierzu auch [X.]-Urteil in [X.]E 232, 337, [X.] 2011, 491, zur Unbeachtlichkeit von [X.] im Privatvermögen bei Nichterfüllung des Tatbestands eines privaten [X.]; s. ferner [X.]-Urteil vom 21.01.2014 - IX R 11/13, [X.]E 244, 44, [X.] 2014, 385, zum Tausch von Wertpapieren gegen [X.], sowie BMF-Schreiben vom 08.02.2016, [X.], 85, Rz 131; zustimmend auch [X.], [X.] 2022, 1367). Nach den Grundsätzen dieser ständigen Rechtsprechung werden Fremdwährungsbeträge angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn sie gegen Umtausch von [X.] oder einer anderen Fremdwährung (Fiat-Währung) erworben werden; sie werden veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in [X.] zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Unbeschadet des Umstands, dass Currency Token weder unter den zivilrechtlichen Begriff des "Geldes" fallen noch als "E-Geld" zu klassifizieren sind (s. oben unter [X.]), sind sie mit Fremdwährungen jedenfalls insoweit vergleichbar, als Dritte bereit sind, diese --zum marktüblichen Umtauschwert-- gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte zu tauschen [X.]/[X.], [X.] 2018, 1179, 1180; [X.] in [X.]/Link, Kryptowährungen und Token, [X.]. 13 Rz 49; Hötzel, a.a.[X.], S. 132; vgl. auch [X.]/[X.], juris [X.] Bank- und [X.]italmarktrecht 9/2021 [X.]. 4, zu Kryptowährungen in der Zwangsvollstreckung).

c) Die im Streitfall vom Kläger erworbenen, getauschten und wieder veräußerten [X.], [X.] und [X.] stellten nach alldem "andere Wirtschaftsgüter" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar; diese waren dem Kläger nach § 39 Abs. 1 [X.] auch zuzurechnen.

aa) Nach § 39 Abs. 1 [X.] sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. "Eigentümer" im Sinne dieser Vorschrift ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend hiervon ist einem anderen als dem Eigentümer das Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftlicher Eigentümer).

bb) Im Streitfall waren dem Kläger die von ihm durch Kauf oder Tausch erworbenen Currency Token nach § 39 Abs. 1 [X.] zuzurechnen.

Da die Bestimmung des § 39 Abs. 1 [X.] aus der Sicht des [X.] "unjuristisch" formuliert ist und vom engen Eigentumsbegriff des Zivilrechts abweicht, ist "Eigentümer" eines Wirtschaftsguts i.S. des § 39 Abs. 1 [X.] der nach Maßgabe des Privatrechts Berechtigte (Drüen in Tipke/[X.], § 39 [X.] Rz 4, 20). Mit Blick auf dieses, dem Zweck der Bestimmung folgend weit auszulegende Begriffsverständnis [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 39 Rz 13) kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare, wirtschaftlich jedoch werthaltige Position einer natürlichen Person als "Eigentümer" zugerechnet werden, wenn dieser eine faktische Berechtigung (im Sinne einer "unbeschränkten Herrschaftsmacht") an der als Wirtschaftsgut zu qualifizierenden Position zukommt (s. hierzu die Ausführungen unter [X.], sowie [X.]-Urteil in [X.]E 265, 200, [X.], 3 Rz 49 ff.; s.a. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 39 Rz 13).

Dieses im Wege teleologischer Extension weit gefasste Verständnis führt im Streitfall dazu, dem Kläger die von ihm erworbenen Currency Token schon deshalb nach § 39 Abs. 1 [X.] zuzurechnen, weil ihm mittels des "[X.]" in tatsächlicher Hinsicht die Berechtigung zukam, über die erworbenen Token (im Sinne einer unbeschränkten Herrschaftsmacht) zu verfügen. Dies entspricht auch dem Grundverständnis derjenigen [X.], welche für die im Streitfall maßgeblichen Currency Token geschaffen wurden: Denn dort wird die Inhaberschaft des "[X.]" --auch begrifflich-- mit einer "[X.]" gleichgesetzt. So spricht das [X.]-Whitepaper ([X.], [X.]: Ein elektronisches Peer-to-Peer-Cash-System, a.a.[X.]) vom "Eigentümer" --dem Inhaber des [X.] und vom (Zahlungs-)Empfänger als den an einer Transaktion beteiligten Personen. Auch das [X.] ([X.], [X.]: First Edition, [X.], a.a.[X.]) spricht vom "owner of a private key"; die insoweit zur Anwendung gelangende [X.] Technologie stellt in diesem Zusammenhang heraus, dass der Nutzer seine [X.] ("ownership") sowie seine Transaktionen anonym gestalten kann ([X.], [X.] v 2.0, a.a.[X.]). [X.], das sich als eine auf der Blockchain-Technologie von [X.] aufbauende, jedoch weiterentwickelte Plattform für elektronische Verträge und dezentrale Anwendungen versteht ([X.] Buterin, [X.], a.a.[X.], S. 13), erlaubt es den Nutzern, die Regeln für die [X.] selbst zu definieren ("… allowing anyone to write smart contracts and decentralized applications where they can create their own arbitrary rules for ownership …").

d) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Klägern erklärten und zwischen den Beteiligten nicht streitigen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge im Streitjahr zu einem Gewinn des [X.] aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG) in Höhe von 3.438.841,83 € geführt haben, der der Einkommensteuer unterliegt.

aa) Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist es, innerhalb der Haltefrist von einem Jahr realisierte Werterhöhungen eines "anderen Wirtschaftsguts" im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die in der maßgeblichen Vorschrift verwendeten Begriffe "Anschaffung" und "Veräußerung" erschließen sich aus den Bestimmungen des § 6 EStG, des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 135, 136 [X.]. Unter Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist danach der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines anderen Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (s. etwa [X.]-Urteil vom [X.] - IX R 12/18, [X.], 182, [X.], 94, zur Einziehung einer Forderung, m.w.[X.]).

bb) Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten [X.]S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören --wie unter II.2. der Gründe dargelegt wurde-- (jedenfalls) auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token (ebenso Reiter/[X.], [X.] 2018, 1179, 1181; [X.] in [X.]/Link, a.a.[X.], [X.]. 13 Rz 49; [X.] in Maume/Maute, [X.], [X.]. 5 Rz 11). Danach werden Currency Token i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen [X.], gegen eine andere Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in [X.] (bzw. in eine Fremdwährung) zurückgetauscht oder in andere virtuelle Währungen umgetauscht werden (so zutreffend BMF-Schreiben in [X.], 668, Rz 54). Die Grundsätze des zur Umsatzsteuer ergangenen [X.]-Urteils vom 18.11.2021 - V R 38/19 ([X.]E 274, 355 zur Steuerbarkeit spielinterner Umsätze) haben für den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine unmittelbare Bedeutung.

Der Kläger hat mithin durch den entgeltlichen Erwerb von [X.] gegen [X.], den anschließenden Tausch gegen andere Currency Token ([X.] gegen [X.]; [X.] gegen [X.]) sowie den Rücktausch von [X.] gegen [X.] und die Veräußerung von [X.] gegen [X.] in jedem Einzelfall den Tatbestand eines privaten [X.]S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht, soweit der jeweilige Anschaffungsvorgang sowie der jeweilige Veräußerungsvorgang innerhalb der maßgeblichen Haltefrist von einem Jahr stattgefunden haben. Zu Recht hat das [X.] insoweit die Festsetzung von Einkommensteuer auf einen Gewinn in Höhe von 2.419,87 € für den Tausch von [X.] in [X.] am 03.01.2017 als rechtswidrig angesehen, da sich --was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig [X.] nicht feststellen ließ, dass die an jenem Tag getauschten Currency Token innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG angeschafft und veräußert worden waren. Soweit das [X.] indes im Übrigen die Festsetzung von Einkommensteuer auf einen Gewinn des [X.] aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 3.438.841,83 € als rechtmäßig angesehen hat, ist dies nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit den Senat nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des wirtschaftlichen Erfolgs der vom Kläger durchgeführten (und von ihm in seiner Einkommensteuererklärung auch so erklärten) Transaktionen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

cc) Die Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge, mit denen der Kläger die jeweiligen Einheiten von Currency Token erworben, getauscht und wieder veräußert hat, haben jeweils zu einem Rechtsträgerwechsel geführt.

Der Senat geht davon aus, dass ein solcher Rechtsträgerwechsel den Übergang der (Verfügungs-)Berechtigung am Wirtschaftsgut vom Inhaber des "[X.]" auf den Erwerber voraussetzt (sog. [X.], s. etwa [X.]/[X.], Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Heft 21 aus 2018, S. 27, 30; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 23 Rz 26; [X.], [X.], 1409, 1410; zu anderen Begründungsansätzen s.a. [X.], [X.] 2022, 1367, 1368, m.w.[X.]). Nach den Feststellungen des [X.] hat der Kläger im Rahmen der jeweiligen Übertragungsvereinbarungen --einem Rechtsgeschäft sui generis (zutreffend [X.]/[X.], [X.], 1137, 1138)-- den Übergang der jeweiligen Token auf sich selbst oder von sich auf andere Personen --d.h. "von Wallet zu Wallet" (s. Bachert, Computer und Recht 2022, 332, 333)-- bewirkt, indem er mit Hilfe eines eigens generierten "[X.]" die erworbenen bzw. getauschten Token über eine Zwischenadresse auf der Handelsplattform auf eine private Adresse transferiert hat bzw. die veräußerten Token an den Erwerber überwiesen hat. Dies führte in jedem Einzelfall --unbeschadet der im Fachschrifttum streitigen Frage, ob es sich dabei jeweils um die Übertragung einer Zivilrechtsposition de lege lata gehandelt hat-- jedenfalls zum Übergang der (faktischen) Berechtigung am Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger.

3. Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein normatives Vollzugsdefizit vor.

a) Eine gesetzliche Besteuerungsgrundlage --hier § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG-- ist nur dann verfassungswidrig, wenn die Gleichheit im [X.] durch die rechtliche Gestaltung des [X.] in prinzipieller Weise verfehlt wird. Eine Gleichheitswidrigkeit folgt dabei nicht schon ohne Weiteres aus der (vorgeblichen) empirischen Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur aus einem normativen Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Verfassungsrechtlich verboten ist mithin der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und einer nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel (Urteil des [X.] vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, [X.] 110, 94, [X.] 2005, 56).

Vor diesem Hintergrund genügt nicht schon jeder tatsächlich feststellbare [X.], um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das [X.] bereits in der Regelung selbst angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Regelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. BVerfG-Urteil in [X.] 110, 94, [X.] 2005, 56, unter [X.]; [X.]-Urteil vom 07.09.2021 - IX R 5/19, [X.]/NV 2022, 131, Rz 65, m.w.[X.]).

b) Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das der Erhebung der Steuer entgegenstünde.

Insoweit fehlt es schon an widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten gesetzlichen Regelungen. Unbeschadet möglicher, auf die Anonymisierung des Handels --etwa bei dem Currency Token [X.]-- oder die Verlagerung von Geschäften auf Handelsplattformen im [X.] oder außer[X.] Ausland zurückzuführende Vollzugsschwierigkeiten bei der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token, liegt nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des [X.] keine der materiellen Regelung strukturell gegenläufige Erhebungsregelung vor. Auch eine bewusst geschaffene oder gesetzlich vorgegebene [X.] ist nach Auffassung des Senats nicht feststellbar (so auch [X.] EStG/[X.], [X.]. [01.10.2022], EStG § 23 Rz 199.7; [X.], [X.], 520, 524; kritisch [X.], [X.] 2022, 1367, 1369; [X.]/[X.], [X.], 1137, 1140; a.A. [X.], [X.] 2021, 2263, 2167 f.).

c) Die dem Gesetzgeber zustehende Reaktionszeit bei der Prüfung und Einführung neuer --d.h. zusätzlicher-- Kontrollmaßnahmen ist nach Ansicht des erkennenden Senats weder im Streitjahr noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt überschritten. Es besteht für Finanzbehörden --unabhängig von den Rahmenbedingungen der [X.] schon heute unter den maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen auch bei den Betreibern von [X.] einzuholen (vgl. § 93 Abs. 1a [X.], s. hierzu [X.]-Urteil in [X.], 560, [X.], 258, Rz 36; kritisch im Hinblick auf dezentrale [X.], juris [X.] Steuerrecht 6/2022 [X.]. 3, und [X.]/[X.], [X.], 1137, 1140). Zudem bestehen auf [X.] u.a. in Gestalt des "[X.]" ([X.]) der [X.], einen einheitlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptowährungen zu schaffen. Damit sollen [X.] auf [X.] vermieden werden.

4. Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel greifen nicht durch; der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 [X.]O).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX R 3/22

14.02.2023

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 25. November 2021, Az: 14 K 1178/20, Urteil

§ 22 Nr 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 39 Abs 1 AO, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22 (REWIS RS 2023, 634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 634 NJW 2023, 867 REWIS RS 2023, 634

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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