Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. AK 67/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17626

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117BAK67.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 67/16

vom
11. Januar 2017
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung der [X.] sowie des Angeklagten und seines Verteidigers
am 11. Januar
2017
gemäß §§
121, 122
[X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammerge-richt übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am 17. Juni 2016 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts [X.] vom
16. Juni 2016 (348 [X.] 1954/16) in Untersu-chungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe durch zwei selbständige Handlungen
-
am 31.
Oktober 2014 und in den Tagen unmittelbar davor eine schwere st[X.]tsgefährdende Straftat gegen das Leben in den Fällen des §
211 [X.]
oder des § 212 [X.] vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und ge-eignet gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines St[X.]tes zu gefähr-den, indem er über einen Mittelsmann 400

olgten [X.]

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überwiesen habe, der sich "in [X.] im Bereich des [X.] aufhielt" und das Geld zur Anschaffung eines Nachtsichtgerätes und eines Zielfernrohrs verwendete. Damit habe der Angeklagte für die Begehung der schweren st[X.]tsgefährden-den Gewalttat nicht unerhebliche Vermögenswerte gesammelt und zur Verfü-gung gestellt (strafbar gemäß § 89a Abs.
1 und 2 Nr. 4 [X.] aF, §
89c Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] nF, im Folgenden: Tat 1);
-
am 1.
Januar 2016 einem anderen eine bewegliche Sache in der [X.] weggenommen, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er einem Touristen die Brieftasche entriss, in der sich [X.] und dessen EC-Karte befanden (strafbar gemäß §
242 [X.], im [X.]: Tat 2).
Die Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] hat wegen des Vorwurfs der [X.] einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Terrorismusfinanzie-rung sowie wegen Diebstahls unter dem 1.
Dezember 2016 Anklage gegen den Angeklagten erhoben; das [X.] hat diese mit Beschluss vom 2.
Januar 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren [X.]. Mit der Hauptverhandlung soll am
18.
Januar 2017 begonnen werden.

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
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a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Der "Islamische St[X.]t" ist eine Organisation mit militant-fundamenta-listischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt [X.], einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham"
-
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfas-senden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu
errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Prä-sidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortge-setzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt,
als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüch-terung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer St[X.]t im [X.] und in [X.]" in "Islamischer St[X.]t" umbenannte -
wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" Abstand nahm -, hat der "Emir" [X.] inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde,
dem die Muslime welt-weit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Mi-nister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen ei-genen Twitterkanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den [X.] verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwar-8
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zem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die meh-reren Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen [X.] eingerichtet; diese Maßnahmen [X.] auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden [X.], ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani-sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.
[X.]) Der Angeklagte, der den islamistischen [X.] befürwortet und mit dem [X.] oder ähnlichen Gruppierungen sympathisiert, stand zur Tatzeit schon seit längerem mit dem gesondert Verfolgten [X.]

per Chat über den Instant-
Messaging-Dienst "Skype" in Kontakt. In den [X.] hatte er erfahren, dass [X.]

sich in [X.] im Gebiet des [X.] aufhielt, für diesen Anschläge begehen wollte, sich aufgrund seiner Vorkenntnisse -
er hatte eine Zeitlang Medizin studiert -
aber "in der Medizin spezialisieren" sollte. Spätestens ab dem 23.
Oktober 2014 unterhielt sich der Angeklagte mit [X.]

per Chat über Geld, das [X.]

be-
nötigte, um damit "Kriegsmaterial", namentlich ein [X.] Nachtsichtgerät und ein Zielfernrohr, erwerben zu können. Diese Gegenstände benötige er, weil er in der folgenden Woche in das Gebiet um [X.] zöge. In den folgenden 11
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Tagen besprachen der Angeklagte und [X.]

, dass und wie der Angeklagte das
Geld über einen Mittelsmann zur Verfügung stellen sollte. Am 31.
Oktober 2014 den ihm genannten Mittelsmann, dem das Geld am 3.
November 2014 ausge-zahlt wurde. [X.]

bestätigte gegenüber dem Angeklagten schon am
5.
November 2014 per Chat den Geldeingang bei sich. Wieder einige Tage später schilderte er, dass er an einem Feldzug teilgenommen habe.
cc) In den frühen Morgenstunden des 1.
Januar 2016 entriss der Ange-klagte -
gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert Verfolgten [X.]

, der kurz

zuvor aus dem Ausland kommend in [X.] eingetroffen war und die Tat [X.] -
im [X.] an einem Fahrkartenautomaten einem s-sen EC-Karte befanden.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung [X.] aus Auswertungen des [X.] und insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

. Wegen der Einzelheiten
wird insoweit auf die Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 1.
Dezember 2016 und auf die dort genannten Beweismittel verwiesen.
Die Chat-Kommunikation des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten [X.]

ist auf dem von ihm genutzten und bei einer Durchsuchung seiner Woh-
nung im Februar 2016 sichergestellten [X.] aufgefunden und ausgewertet worden; sie belegt die wiedergegebene Kommunikation. Die Überweisung an den Mittelsmann wird durch eine Auskunft des Finanzdienst-leisters [X.] bestätigt.
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Der Diebstahl am 1. Januar 2016 ist von mehreren Überwachungskame-ras aufgezeichnet worden, der Angeklagte hat ihn zudem grundsätzlich einge-räumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisgrundlage, die den dringen-den Tatverdacht belegt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Haftbefehl und die Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 1.
Dezember 2016.
2. In rechtlicher Hinsicht gilt danach Folgendes:
a) [X.]) Im Fall 1 ist der Angeklagte dringend verdächtig, sich wegen Un-terstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§
211 [X.]) oder Totschlag (§
212 [X.]) zu begehen, nach §
129a Abs.
5 Satz
1, §
129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.] strafbar gemacht zu haben. Ihm war bekannt, dass [X.]

in die Organisa-
tion des [X.] eingebunden war und dass er durch Übermittlung von Geld, das [X.]

wiederum zum Erwerb von Ausrüstungsgegenständen und Zubehör für
Waffen verwenden wollte, die terroristischen Ziele des [X.] förderte.
(1) Diese rechtliche Beurteilung ist hier zugrunde zu legen:
Gegenstand des [X.] ist allerdings der Haftbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 16.
Juni 2016, in dem das Verhalten des [X.] zur Tat 1 in rechtlicher Hinsicht lediglich als Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat gewürdigt worden ist. Er enthält aber bereits die Darstellung, dass der gesondert Verfolgte [X.]

, dem der Angeklagte
Geld zur Verfügung stellte, sich "in [X.] im Bereich des [X.] aufhielt".
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Dieser Umstand ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren unabhängig von seiner Beurteilung im Haftbefehl rechtlich zu würdigen. Zwar ist nur der nach §
122 Abs.
1 [X.] vorgelegte Haftbefehl Gegenstand der Haftprüfung (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., § 121 Rn. 24) und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2016 -
AK 41/16, juris Rn.
9). Diese Beschränkung [X.] sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt (vgl. [X.] [X.]O, §
121 Rn.
10 mwN), nicht dagegen auf dessen rechtliche Würdigung. Wie dargelegt enthielt bereits der Haftbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 16.
Juni 2016 eine Schilderung der Anbindung des gesondert Verfolgten [X.]

an den [X.]. Die-
ser Haftbefehl wurde
dem Angeklagten mündlich eröffnet; die Anhörungsvor-schriften der §§ 114a, 115 [X.] wurden beachtet.
Der weitere Verdacht, der Angeklagte habe sich zu Gunsten des [X.] ab September 2015 an einer versuchten Schleusung eines potentiellen Kämpfers
in das Einflussgebiet des [X.] beteiligt, der im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-lungen in der Anklageschrift vom 1.
Dezember 2016 ausgeführt wird, ist -
ent-gegen der Auffassung der Generalst[X.]tsanwaltschaft [X.] in ihrer Zuschrift vom 6.
Dezember 2016 -
im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht zu be-rücksichtigen, weil er nicht Gegenstand des Haftbefehls ist.
(2) Mit Blick auf die [X.] ist [X.] Strafrecht anwendbar: Dies folgt unmittelbar aus §
129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und
4 [X.], weil die Tat durch eine in [X.] ausgeübte Tätigkeit begangen wurde und der Angeklagte sich in [X.] befindet (vgl. zum [X.] nach § 129b Abs. 1 Satz 2 [X.] nunmehr auch [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn.
34 ff.).
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(3) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer St[X.]t im [X.] und Groß-syrien" sowie als "Islamischer St[X.]t" bezeichnenden ausländischen terroristi-schen Vereinigung liegt -
als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächti-gung -
seit dem 13.
Oktober 2015 vor.
[X.]) Ob die gleiche Handlung zudem den dringenden Verdacht begrün-det, der Angeklagte
habe in dem Wissen, dass sie von einer anderen Person zur Begehung eines Mordes (§
211 [X.]) oder eines Totschlags (§
212 [X.]) verwendet werden sollten und diese Tat jedenfalls dazu bestimmt war, die [X.], verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder [X.] Grundstrukturen eines St[X.]tes zu beeinträchtigen, Vermögenswerte zur Verfügung gestellt (strafbar gemäß §
89c Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Satz
2 [X.] nF), kann offen [X.], weil bereits der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereini-gung im Ausland die [X.] trägt.
Gegen die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der Terroris-musfinanzierung könnte sprechen, dass nach §
2 Abs.
3 [X.] altes Recht an-zuwenden sein könnte, der Angeklagte also eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des §
211 oder des § 212 [X.], die nach den Umständen bestimmt und geeignet war, den Bestand oder die Sicherheit eines St[X.]tes zu [X.], mithin eine schwere st[X.]tsgefährdende Gewalttat vorbereitet haben müsste, indem er [X.]

nicht unerhebliche Vermögenswerte zur Verfügung stell-
te (strafbar gemäß §
89a Abs.
1, 2 Nr.
4 [X.] aF). Für die Anwendbarkeit alten Rechts könnte im konkreten Fall sprechen, dass danach erforderlich war, dass die Straftat zu einer Beeinträchtigung st[X.]tlicher Strukturen "bestimmt und ge-eignet" war, die Tat im Sinne von §
89c Abs.
1 Satz
1 [X.] nF nach Satz
2 der 25
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Vorschrift hingegen nur noch dazu "bestimmt" sein muss. Zudem mussten nach altem Recht "nicht unerhebliche" Vermögenswerte gesammelt oder zur Verfü-gung gestellt werden; diese Einschränkung ist in §
89c Abs.
1 [X.] nF entfal-len. Insoweit ist insbesondere ungeklärt, was zur Annahme der Erheblichkeit der Vermögenswerte ausreicht: Das Merkmal soll nach dem Willen des [X.] zwar nicht ausschließlich
quantitativ zu bestimmen sein, vielmehr sollen auch solche Vermögenswerte erheblich sein können, die isoliert [X.] nicht bedeutend erscheinen, jedoch im Rahmen einer wertenden [X.] einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung der schweren st[X.]ts-gefährdenden Gewalttat leisten (BT-Drucks.
16/12428, S.
15). Ob insoweit aber auf eine quantitative Untergrenze verzichtet werden kann und gegebenenfalls wie diese zu ermitteln sein soll, ist bislang nicht obergerichtlich entschieden und in der Literatur umstritten (vgl. dazu etwa MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
89a Rn.
55; [X.], 132. EL, §
89a Rn.
28; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
89a Rn.
16; AnwK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
89a Rn.
53 f.; [X.], [X.], 63. Aufl., §
89a Rn.
35; [X.]/Kühl, [X.], 28.
Aufl., §
89a Rn.
4; [X.] mwN; siehe auch [X.]/[X.], Z[X.] 2008, 383, 388; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 593, 599). Mit Blick darauf, dass dieses Merkmal in der Neuregelung des §
89c Abs.
1 [X.] ohnehin entfallen ist, sieht der Senat jedenfalls im vorliegenden Haftprüfungsverfahren davon ab, zu dieser Rechts-frage Stellung zu beziehen.
b) Zudem ist der Angeklagte dringend verdächtig, sich am 1.
Januar 2016 wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben (Fall 2).
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr.
2 [X.]: Der Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung wegen Unterstützung des [X.] mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei dem [X.] handelt es sich um 28
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eine besonders gefährliche und grausam vorgehende terroristische Vereini-gung. Die [X.] des Angeklagten war auch schwerwiegend, weil er durch seine Zahlung den gesondert Verfolgten [X.]

in die Lage versetz-
te, andere Menschen in der Dunkelheit und aus größerer Entfernung mit einer Schusswaffe anzugreifen.
Mit Blick darauf steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deut-schen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen wird. Dies gilt auch eingedenk des Umstandes, dass er nach islamischem Recht mit einer [X.] verheiratet und Vater eines gemeinsamen Kindes ist. Über weitere nennenswerte [X.] Kontakte in [X.] verfügt er nicht. Seine Familie (Eltern und ein Bruder) leben in [X.]. Da nach dem Ergebnis der Ermittlun-gen zu den Themen, mit denen sich der Angeklagte befasste, auch das Be-schaffen falscher Pässe, konspiratives Verhalten am Telefon und bei der inter-netbasierten Kommunikation sowie das Schleusen anderer Personen aus [X.] bzw. nach [X.] gehörte, steht zu erwarten, dass er auf [X.] zurückgreifen kann, die ihn im Fluchtfall beim Untertauchen unterstüt-zen werden. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 [X.] erreicht wer-den.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) sind gegeben; der Umfang der [X.] und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Nach der Festnahme des Angeklagten waren die außerordentlich um-fangreichen Beweismittel auszuwerten, die zuvor ganz überwiegend erst aus 30
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der [X.] ins [X.] übersetzt werden mussten. Insoweit war besondere Sorgfalt geboten, weil der Angeklagte geltend gemacht hatte, sein Interesse am [X.], dessen Gegner er sei, habe ausschließlich einen schriftstelle-rischen Hintergrund -
was ihm aber mit großer Wahrscheinlichkeit
zu widerle-gen sein wird. Diese Auswertung war kurz vor der Anklageerhebung am 1.
Dezember 2016 beendet. Nach Eingang der Anklageschrift hat der [X.] des [X.]s unmittelbar deren Zustel-lung veranlasst und eine Erklärungsfrist von drei Wochen gesetzt. Mit [X.] vom 2.
Januar 2017 hat dieser Senat die Anklage zur Hauptverhand-lung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit der Hauptverhandlung soll am 18.
Januar 2017 begonnen werden.
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5. Der weitere Vollzug der
Untersuchungshaft steht nach alledem (noch) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verur-teilung zu erwartenden Strafe.
[X.] Tiemann

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Meta

AK 67/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. AK 67/16 (REWIS RS 2017, 17626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17626

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