Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. AK 53/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3629

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:201016BAK53.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 53/16
vom
20. Oktober 2016
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seiner
Verteidiger
am 20. Oktober 2016 gemäß §§
121, 122 [X.] beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
[X.] wurde am 29. November 2015 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts [X.] vom 28.
Oktober 2015 ([X.].: 135 [X.] 80 Js 1168/14-151/15) bis zu dessen Außervollzugsetzung am 22.
Dezember 2015 in Untersuchungshaft. Nachdem das [X.] den Haftverschonungsbeschluss des [X.] mit Beschluss vom 30.
Dezember 2015 aufgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hatte, wird die Untersuchungshaft wieder vollzogen.
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Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe eine gegen das Leben (§§ 211, 212 StGB) oder gegen die persönliche Freiheit (§§
239a, 239b StGB) gerichtete schwere st[X.]tsgefährdende Gewalttat vorbe-reitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, die
Sicherheit eines St[X.]tes zu beeinträchtigen, indem er sich im [X.] in [X.] oder im [X.] von Angehörigen der [X.]" ([X.]) habe ausrüsten, sowie sich im Umgang mit Schusswaffen habe [X.] lassen indem er sich ein Maschinengewehr verschafft habe (§ 89a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 StGB).
Die St[X.]tsanwaltschaft [X.] hat wegen dieses Vorwurfs am 2.
Februar 2016 Anklage zum Landgericht [X.] erhoben, die sie wegen dessen Unzuständigkeit am 11.
Februar 2016 zurückgenommen und am selben
Tag Anklage zum Amtsgericht [X.] -
Jugendschöffengericht -
erhoben hat. Dieses hat am 8.
Juli 2016 das Hauptverfahren eröffnet und am 28.
Juli 2016 mit der Hauptverhandlung begonnen. Mit im [X.] vom 19.
September 2016 verkündeten Beschluss hat es die Sache gemäß §
270 [X.] dem [X.] vorgelegt, weil der Angeklagte aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme über den Anklage-vorwurf hinaus hinreichend verdächtig sei, sich als Mitglied an der [X.] ([X.]) beteiligt zu haben. Gleichzeitig hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts [X.] vom 28.
Oktober 2015, den in der Anklageschrift der St[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 11.
Februar 2016 nie-dergelegten Gründen sowie unter Berücksichtigung der
Gründe des genannten Vorlage-
und [X.]beschlusses angeordnet. Der -
erstinstanzlich zu-ständige -
6.
Strafsenat des [X.]s [X.] hat mit Beschluss 2
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vom 23.
September 2016 seine Zuständigkeit bejaht und die Sache übernom-men.
Bereits am 10.
Mai 2016 hatte der für die Haftprüfung zuständige 1.
Strafsenat des [X.]s [X.] die [X.] über sechs Monate hinaus angeordnet und Termin zur nächsten Haftprüfung auf den 9.
August 2016 bestimmt.

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.
1. Gegenstand des [X.] ist der Haftbefehl des Amts-gerichts [X.] vom 28.
Oktober 2015 in der Gestalt, die er durch den Haft-fortdauerbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 19.
September 2016 er-halten hat.
In diesem Haftbefehl ist das Verhalten des Angeklagten in rechtlicher Hinsicht zwar lediglich als Vorbereitung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat gewürdigt worden; dargestellt ist aber bereits, dass sich der Ange-klagte einer Gruppe von Kämpfern des [X.] anschloss und von diesen ausgerüs-tet und im Umgang mit Waffen unterwiesen wurde. Hinzu kommt, dass aus-weislich des Vorlegungs-
und [X.]beschlusses des [X.] vom 19.
September 2016 die bisher durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, dass sich der Angeklagte in der [X.] von August 2014 bis Juli 2015 dem [X.] angeschlossen hatte, sich für diesen als Kämpfer zur Verfügung 4
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stellte und für ihn auch an Kampfhandlungen teilnahm.
Das Amtsgericht hat deshalb in dem genannten Beschluss jedenfalls den hinreichenden Verdacht bejaht, der Angeklagte habe sich an einer ausländischen terroristischen Verei-nigung als Mitglied beteiligt.
Diese Umstände sind auch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen. Zwar ist nur der nach §
122 Abs.
1 [X.] vorgelegte Haftbefehl Gegenstand der Haftprüfung (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., § 121 Rn. 24) und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Ange-klagten erhobene Vorwurf ([X.], Beschluss vom 28.
Juli 2016 -
AK 41/16, juris Rn.
9). Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebens-sachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt (vgl. [X.] [X.]O, §
121 Rn.
10 mwN), nicht dagegen auf dessen recht-liche Würdigung. Bereits der Haftbefehl vom 28.
Oktober 2015 enthielt die Schilderung der Einbindung des Angeklagten in Strukturen des [X.]. Es kann darüber hinaus offen bleiben, ob die weiteren Erkenntnisse, die die Beweisauf-nahme in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht [X.] zu [X.] hat, diese Tatsachengrundlage und damit den dem Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwurf überhaupt erweitern oder nur verdichten würden. Denn diese Umstände sind in dem [X.]beschluss vom 19.
September 2016 aufgeführt, der dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten mündlich verkündet wurde. Dadurch wurde dem Zweck der Anhörungsvorschrif-ten (§
114a, §
115 Abs.
2 [X.]) genügt, so dass die Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts, nach der eine Erweiterung des Haftbefehls im [X.] nur berücksichtigt werden kann, wenn dieser erweiternde Be-schluss wiederum ordnungsgemäß verkündet wurde (Beschluss vom 20.
September 2001 -
2 BvR 1144/01, [X.], 157, 158), einer Einbezie-hung der im [X.]beschluss vom 19.
September 2016 genannten tat-8
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sächlichen Anhaltspunkte in die nunmehr vom Senat vorzunehmende [X.] nicht entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni 2003
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2 Ws 164/03, [X.], 346, 347; [X.] [X.]O, §
121 Rn.
25).
2. [X.] ist der ihm im Haftbefehl vom 28.
Oktober 2015 vor-geworfenen Tat unter Berücksichtigung der im [X.]beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 19.
September 2016 aufgeführten
Umstände dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) [X.] fasste zu einem nicht näher bestimmbaren [X.]punkt vor August 2014 den Entschluss, in den [X.] [X.] auf Seiten des [X.] kämpfend einzugreifen. Dazu begab er sich ab dem 10.
August 2014 über die [X.] nach [X.], wo er sich dem [X.] anschloss und zunächst für drei Monate ein Training absolvierte, in dem er auch im Umgang mit
Schusswaffen unter-wiesen wurde. Dadurch wollte er sich befähigen, in Kampfhandlungen Soldaten der [X.] Regierungstruppen töten zu können, wodurch wiederum die st[X.]tlichen Strukturen in [X.] zumindest beeinträchtigt werden sollten.
Im [X.] daran beteiligte er sich tatsächlich auf Seiten des [X.] an Kampfhandlungen, bei denen er möglicherweise auch andere Menschen tötete. Von "der Leitung", mithin von seinen Vorgesetzten beim [X.], bekam er ein Ge-wehr [X.] Bauart zur Verfügung gestellt und
erhielt einen -
geringfügi-gen -
Sold ausgezahlt. Davon kaufte er sich später ein Gewehr [X.] Bau-art, mit dem er in der Folgezeit kämpfte, weil das [X.] zu schnell über-hitzte.
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Im März 2015 wurde der Angeklagte von [X.] Behörden aufgrund einer Vermisstenmeldung festgehalten und schließlich am 20.
März 2015 zu-rück nach [X.] überstellt.
bb) Der "Islamische St[X.]t" ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie Paläs-tina -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu errich-ten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten
Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mit-tel des Kampfes an.
In den von ihr kontrollierten Gebieten werden Angehörige von Oppositi-onsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die ihren Herrschaftsanspruch in Frage stellen, der Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt, es kam auch schon zu Massakern an Teilen der Zivilbevölkerung und immer wieder zu [X.].
Der [X.] hat auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.] und
[X.], die Verantwortung übernommen.
b) [X.] ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdäch-tig.

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Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich seiner Tathandlungen aus den Angaben von Zeugen, nicht zuletzt der mit ihm nach islamischem Recht verheirateten Zeugin D.

, sowie aus der Auswertung des Mobil-telefons des Angeklagten, das Hinweise auf seine Aufenthaltsorte im Tatzeit-raum enthält, auf dem mehrere Bilddateien gespeichert waren, die ihn unter anderem mit den genannten Waffen zeigen, und auf dem weitere Dateien [X.] wurden, die den Tatvorwurf belegen, etwa ein Selbstportrait, in dem sich der Angeklagte als "[X.]-Terrorist" bezeichnet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift der
St[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 11.
Februar 2016 sowie auf die Ausführun-gen des Amtsgerichts [X.] in seinem [X.]beschluss vom 19.
September 2016 Bezug.
Entstehung, Ziele, Vorgehensweise und Struktur des [X.] waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats, dem aus diesen Ver-fahren Auswertungen des [X.] und insbesondere gutachterli-che Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.

bekannt sind, aus [X.] sich der dringende Tatverdacht ergibt, dass es sich beim [X.] um eine terro-ristische Vereinigung handelt.
c) In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses [X.] der dringende Verdacht belegt, dass der Angeklagte sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung [X.] beteiligt hat, strafbar ge-mäß § 129a Abs. 1 Nr.
1, § 129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB. Ob er durch seine Handlungen gegebenenfalls weitere Strafvorschriften verletzt hat -
Verstöße gegen das [X.] und das KrWaffKontrG hat die St[X.]tsanwaltschaft [X.] nach "§
154a Abs.
1 [X.]" ausgeschieden -
und welche Auswirkungen dies auf 18
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die Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung haben kann (zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Handlun-gen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer terroristischen Vereini-gung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift er-füllen vgl. [X.], Beschluss vom
9.
Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 ff.), kann offen bleiben, weil schon der Verdacht der Mitgliedschaft im [X.] die [X.] trägt.
Auf die Handlungen des Angeklagten ist [X.] Strafrecht anwend-bar: Dies folgt unmittelbar aus §
129b
Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, weil der Beschuldigte [X.] ist (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach §
129a Abs.
1 Satz
2 StGB nunmehr auch [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016
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AK 52/16, juris).
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs.
2 Nr.
2 [X.]. [X.] hat im Fall seiner Verurteilung eine nicht unerhebliche Jugend-strafe zu erwarten, die einen beträchtlichen Fluchtanreiz begründet. Zur [X.] nimmt der Senat insoweit Bezug auf die [X.] in dem Haftbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 28.
Oktober 2015 und insbesondere auf die zutreffenden Erwägungen des [X.]s [X.] in dem Beschluss vom 30.
Dezember 2015, mit dem es den Haft-verschonungsbeschluss des Landgerichts [X.] aufgehoben hatte. An den dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Umständen hat sich in der [X.] nichts geändert.
Aufgrund des nunmehr gegebenen dringenden Tatverdachts der [X.] Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereini-gung besteht zudem der Haftgrund der [X.], §
112 Abs.
3 [X.]. Die die Fluchtgefahr begründenden Umstände begründen auch die Gefahr, 21
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dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten verei-telt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist.
Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§
116 [X.]).
4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter-suchungshaft über neun Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) liegen vor.
Ein wichtiger Grund im Sinne von §
121 Abs.
1 Variante 3 [X.] hat ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Nach der letzten regulären Haftprüfung durch das [X.] am 10.
Mai 2016 ist das Verfahren zunächst mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Insbesondere hat das seinerzeit noch zuständige Amtsgericht [X.] -
Jugendschöffen-gericht -
am 8. Juli 2016 das Hauptverfahren eröffnet und am 28. Juli 2016 mit der Hauptverhandlung begonnen, so dass die vom [X.] [X.] auf den 9.
August 2016 gesetzte Frist zur Haftprüfung bis zur Urteilsver-kündung geruht hätte (§
121 Abs.
3 Satz
2 [X.]).
Die in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umstände, die [X.] den dringenden Tatverdacht einer Straftat nach §
129a Abs. 1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB begründen, bedingen zwingend einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (§
120 Abs.
1 Nr.
6 GVG), der es [X.] gemacht hat, die Hauptverhandlung auszusetzen und die Sache dem [X.] zur Übernahme vorzulegen, das nunmehr die [X.] neu zu beginnen hat. Damit liegt ein gewichtiger Grund vor, der den 24
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beiden in §
121 Abs.
1 Varianten 1 und 2 [X.] genannten Verlängerungsgrün-den gleich zu achten ist (vgl. [X.] [X.]O, §
121 Rn.
15 mwN). Das nunmehr zuständige [X.] beabsichtigt, die
[X.] unverzüglich neu zu terminieren und zu beginnen.
5. [X.] steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
[X.]

Gericke Tiemann

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Meta

AK 53/16

20.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2016, Az. AK 53/16 (REWIS RS 2016, 3629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3629

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Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaftfortdauer: Berücksichtigung von für die Verfahrensdauer mitursächlichem Verteidigungsverhalten


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3 StR 537/14

2 Ws 164/03

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