Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2020, Az. AK 16/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11371

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:220720BAK16.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 16/20

vom
22. Juli 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
[X.]er Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.]

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und seines Verteidigers am 22.
Juli 2020 beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 15.
März 2019 festgenommen und befand sich zunächst aufgrund eines Haftbefehls des [X.] vom 16.
März 2019 wegen des Vorwurfs eines Waffendelikts in Untersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hob das [X.] mit Beschluss vom 26.
September 2019 (III-1
Ws
223/19) auf. Der Angeschuldigte wurde allerdings nicht aus der Untersuchungshaft entlassen. Vielmehr erließ der [X.] des [X.] am selben Tag einen neuen Haftbefehl (ErmRi Gs
76/19). Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf, der [X.] habe am 30.
Januar 2019 einen von ihm gespendeten Geldbetrag in Höhe von 190

Februar 2019 eine weitere, von ihm bei mehreren Spendern eingesammelte Geldsumme in Höhe von 546

rieren lassen, um damit die Organisation "Islamischer St[X.]t" ([X.]) zu unterstüt-zen. Zudem habe er auf seinem Mobiltelefon Dateien gespeichert, die [X.]
-
3
-
turen zur Herstellung von Sprengstoffen enthielten. Dadurch habe er in zwei tatmehrheitlichen Fällen eine ausländische [X.] unterstützt, deren [X.] oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB), Totschlag (§
212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, und jeweils in Tateinheit dazu Vermögenswerte mit dem Wissen
oder in der Absicht zur Verfügung gestellt, dass diese von einer anderen Person zur Begehung
einer der in §
89c Abs.
1 Nr.
1 StGB genannten Straftaten verwendet werden sollen, wobei die Tat dazu bestimmt gewesen sei, die Bevölkerung auf erheb-liche Weise
einzuschüchtern oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirt-schaftlichen oder [X.] Grundstrukturen eines St[X.]tes zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen
einen St[X.]t erheblich habe schädigen
können, sowie -
ebenfalls tateinheitlich
-
einem Bereitstellungsverbot eines im [X.] oder der [X.] veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der [X.]
zuwidergehan-delt (strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1 und 2, Abs.
5, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2, §
89c Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Satz
2, §§
52, 53 StGB, §
18 Abs.
1 Nr.
1a) Variante
8 [X.]; Taten
1. und 2. des Haftbefehls). Ferner habe er sich eine Schrift verschafft, die nach ihrem Inhalt geeignet gewesen sei, als Anleitung zu einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat (§
89a Abs.
1 StGB) zu dienen, um eine schwere st[X.]tsgefährdende Gewalttat zu begehen (strafbar gemäß §
91 Abs.
1 Nr.
1 und 2 StGB; Tat
3. des Haftbefehls).
In der Folge befand sich der Angeschuldigte aufgrund dieses Haftbefehls bis zum 15.
April 2020 in Untersuchungshaft. An diesem Tag hob der Er-mittlungsrichter des [X.] den vorgenannten Haftbefehl auf und setzte einen Haftbefehl vom 9.
April 2020 (2
BGs
192/20) in Vollzug (2
BGs 230/20). Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldig-2
-
4
-
te habe sich [X.] an der ausländischen terroristischen [X.] [X.] beteiligt, indem er zusammen mit sechs anderen Beschuldigten ebenfalls tadschikischer Herkunft in [X.] eine Zelle gegründet habe, um im [X.] des [X.] im Inland und/oder Ausland den bewaffneten Kampf gegen "[X.]" aufzunehmen und in [X.] oder [X.] Anschläge, auch unter Einsatz von Schusswaffen und Sprengstoff, zu begehen.
Noch vor Erlass des neuen Haftbefehls hatte der Ermittlungsrichter
des [X.] auf Antrag der Generalst[X.]tsanwaltschaft
[X.] über diese die Akten mit Verfügung vom 9.
März 2020 dem [X.] zur besonderen Haftprüfung gemäß §§
121, 122 [X.] vorgelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.
Mai 2020 (AK
8/20) entschieden, dass eine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht veranlasst sei, weil im Hinblick auf die dem Angeschuldigten mit dem Haftbefehl vom 9.
April 2020 vorgeworfe-nen Taten eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des §
121 Abs.
1 [X.] in Gang gesetzt worden sei, deren Lauf am 21.
Dezember 2019 begonnen habe und deren Ablauf somit noch bevorstehe.
Der [X.] hat am 19.
Juni 2020 die Akten dem [X.] zur Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121 [X.] mit dem Antrag vorgelegt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuord-nen. Unter dem Datum des 2.
Juli 2020 hat er Anklage gegen den [X.] zum [X.] erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
3
4
5
-
5
-
1.
Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9.
April 2020 vorgeworfenen Straftat dringend verdächtig.
a)
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist insoweit im Sinne ei-nes dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.])
Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie Palästina
-
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29.
Juni 2014 aus "Islamischer St[X.]t im [X.] und in Großsyrien" ([X.]IG) in "Islamischer St[X.]t" ([X.]) umbenannte -
wodurch sie von der territorialen Selbst-beschränkung Abstand nahm
-, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 [X.] inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. Bei der Ausrufung des Kalifats war [X.] von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichun-6
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gen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medi-enstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah -
Rasul -
Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die -
zeitweilig mehreren tausend
-
Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.], aber auch in Gegnerschaft zum [X.] stehender Oppositionsgrup-pen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von [X.] sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellten, sa-hen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Ein-schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der [X.] immer wieder [X.] an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs [X.]. So übernahm er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.
bb)
Der aus [X.] stammende, zur Tatzeit in [X.] le-bende Angeschuldigte, der sich Anfang 2019 mit ebenfalls den Ideen des [X.] nahestehenden Landsleuten zusammengeschlossen hatte, stand jedenfalls seit dem 14.
Januar 2019 mit Anhängern bzw. Mitgliedern des [X.] im [X.] Kampfgebiet in Verbindung. In der Folge erörterte er über den Messenger-Dienst "[X.]" insbesondere mit einem inzwischen identifizierten, sich in 10
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7
-
[X.] aufhaltenden [X.]-Mitglied, ob die mit den gesondert Verfolgten gebildete Gruppe den Kampf des [X.] eher mit dem Transfer finanzieller Mittel oder mit [X.]n in [X.] oder [X.] unterstützen solle. Während zu Beginn die finanzielle Unterstützung der Kämpfer in [X.] im Vordergrund stand und deren Organisation in Chats mit weiteren [X.]-Mitgliedern konkret be-sprochen wurde, gewannen die Überlegungen, der Angeschuldigte und die ge-sondert Verfolgten könnten zur Umsetzung der Ziele des [X.] selbst in [X.] "[X.] machen", zunehmend an Raum. Der dem [X.] angehörende [X.] des Angeschuldigten gab diesem entsprechende Instruktionen zum Aufbau einer Zelle, die unter anderem den Rat enthielten, die Gruppe solle sich einen Anführer suchen, sich dessen Befehlsgewalt unterwerfen und somit in die Befehlsstrukturen des [X.] einordnen. Diese Ideen und Instruktionen gab der Angeschuldigte unter anderem über "[X.]" an weitere gesondert Ver-folgte weiter. Darüber
hinaus wurden sie in dem Gruppenchat beim Messenger-Dienst "[X.]" erörtert, den einer der gesondert Verfolgten am 1.
Februar 2019 für die konspirative und abgeschottete Kommunikation eingerichtet hatte und an der der Angeschuldigte regelmäßig teilnahm. An der Chatkommunikation in die-sem Messenger-Dienst beteiligte sich auch ein inzwischen identifiziertes [X.]-Mitglied, das in [X.] eine Führungsposition innehatte und das den [X.] und die gesondert Verfolgten in ihrer radikal-islamistischen Über-zeugung und jihadistischen
Motivation bestärkte sowie zur Einhaltung der Be-fehlsketten des [X.] anhielt. In der Folge kristallisierte sich in den [X.] das Vorhaben heraus, in [X.] Anschläge zu begehen, um die Ziele des [X.] zu unterstützen und seine Struktur zu stärken. In Umsetzung dieser Planungen observierten Mitglieder der Gruppe einen in der Öffentlichkeit be-kannten Islamkritiker mit dem Ziel, diesen zu töten. Auch die vom [X.] beabsichtigte Übergabe einer Schusswaffe an den gesondert verfolgten [X.]

, die Gegenstand des am 16.
März 2019 erlassenen Haftbefehls des
-
8
-
[X.] gewesen ist, sollte der Vorbereitung dieser Straftat dienen. Mit der beabsichtigten Tötung sollte der Betroffene wegen islamkritischer [X.] bestraft, gleichzeitig aber auch durch Verbreitung entsprechender
Videos über das [X.] für den [X.] und seine Ziele betrieben wer-den.
Noch während dieser Überlegungen lud der Angeschuldigte zur Vorbe-reitung noch nicht näher konkretisierter Anschläge über einen sog. "[X.]"-Bot Rezepturen zur Herstellung von Sprengstoffen aus handelsüblichen und frei zugänglichen Materialien auf sein Handy. Darüber hinaus transferierte er im Februar 2019 auf Aufforderung des in [X.] aufhältigen [X.]-Mitglieds Geldbe-träge in Höhe von 500 bzw. 400

Payments Ltd." (RIA).
b)
Der dringende Tatverdacht (§
112 Abs.
1 Satz
1 [X.]) hinsichtlich der Tatvorwürfe beruht auf Folgendem:
[X.])
Betreffend die ausländische terroristische [X.] [X.] folgt er aus mehreren Gutachten des Sachverständigen Dr.
S.

sowie Auswerte-
berichten des [X.]s.
bb)
Der Angeschuldigte hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.
und 20.
Dezember 2019 eingeräumt, mit den gesondert Verfolgten eine von der Ideologie des [X.] getragene Gruppe gebildet zu haben, die sich später in einer Chatgruppe des [X.] "[X.]" über finanzielle Hilfen für den bewaffneten Kampf und die eigene Teilnahme am [X.] austauschte sowie durch einen sich in [X.] aufhaltenden [X.] unterrichten ließ. Dass die Gruppe des Angeschuldigten und der gesondert Verfolgten als eine Zelle agierte, die sich in die Strukturen des [X.] eingliederte, um in [X.] 12
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-
finanzielle Mittel zu generieren und Anschläge zu verüben, ergibt sich aus einer Gesamtschau des auf dem Handy des Angeschuldigten gesichteten Chatver-kehrs bei den [X.] "[X.]" und "[X.]" sowie der übrigen polizeilichen Ermittlungen, die die Identifizierung einiger Chatpartner in [X.] und [X.] zum Gegenstand haben und die Einbindung der Gruppe in die Strukturen und Planungen des [X.] zu belegen geeignet sind. Hinsichtlich der Beweismittel und Indizien
sowie ihrer vorläufigen Bewertung wird auf den Be-schluss des Senats vom 14.
Mai 2020 (AK
8/20) und die Ausführungen im [X.] Ergebnis der Ermittlungen der Anklage des [X.]s vom 2.
Juli 2020 Bezug genommen.
c)
Danach hat sich der Angeschuldigte im Hinblick auf die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9.
April 2020 beschriebe-nen Tathandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen [X.]er Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.] gemäß §
129a Abs.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2 StGB strafbar gemacht.
[X.])
Die [X.]e Beteiligung setzt eine gewisse formale Ein-gliederung des [X.] in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die [X.]
von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung in-nerhalb der [X.] einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehö-rend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die [X.], mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der [X.] zu deren Mitglied. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Verei-nigung auf der Grundlage der Legaldefinition des §
129 Abs.
2 StGB nicht er-16
17
-
10
-
fordert, dass sich der Täter in das "[X.]" der Organisation integriert und sich deren Willen
unterordnet, so setzt die [X.]e Beteiligung an einer [X.] dennoch eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des [X.] in die Organisation voraus. Erforderlich ist, dass er eine organisati-onsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der [X.] von innen und nicht nur von außen her entfaltet (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2018 -
StB
32/17, NStZ-RR
2018, 206, 207).
Das Erfordernis einer gewissen formalen Eingliederung des [X.] in die Organisation führt auch dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundes-republik [X.] lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen [X.] im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort [X.] hat, an dem [X.]sstrukturen bestehen. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die [X.], mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der [X.] zu deren Mitglied (vgl. [X.], Urteil vom 14.
August 2009 -
3
StR
552/08, [X.]St
54, 69
Rn.
128).
bb)
Gemessen daran ist der dringende Tatverdacht einer mitgliedschaft-lichen Beteiligung des Angeschuldigten am [X.] gegeben. Mit hoher Wahrschein-lichkeit ist davon auszugehen, dass er -
zusammen mit den anderen Mitgliedern der Gruppe
-
den [X.] mit den in der bei den [X.] "[X.]" und "[X.]" eingerichteten [X.] erörterten und teilweise auch schon durchgeführten Aktivitäten nicht nur von außen unterstützen wollte, sondern sich in die Organisation einordnete und sich sowohl in [X.] vor allem mit seinem inzwischen als [X.]-Mitglied identifizierten Ansprechpartner in [X.] als 18
19
-
11
-
auch im Gruppenchat mit dem in [X.] aufhältlichen [X.]-Mitglied der An-leitung und Befehlsgewalt des [X.] unterwarf. Unter den gegebenen Umständen steht der Mitgliedschaft des Angeschuldigten nicht entgegen, dass die Ermitt-lungen bisher seinen förmlichen Beitritt zu der Organisation nicht ergeben ha-ben. Denn insbesondere in den Gruppenchats bekannte er sich ausdrücklich zu seiner Zugehörigkeit zum [X.] und seiner Gefolgschaft hinsichtlich des damaligen Anführers des [X.], [X.].
Ebenso
wenig spricht gegen eine [X.]e Beteiligung an der ausländischen terroristischen Organisation [X.], dass der Angeschuldigte selbst sich nie im Kampfgebiet des [X.] aufhielt. Denn er stand in unmittelbarem
Kontakt mit wesentlichen Führungspersönlichkeiten des [X.], mit denen er sich beriet und von denen er sich anleiten ließ. Die nach ausführlichen Erörterungen mit diesen Personen getroffene Entscheidung der Gruppe, Anschläge in [X.] zu begehen, ist dabei auch vor dem Hintergrund der dem [X.] durch ausländische Sicherheitsbehörden übermittelten Erkenntnisse zu bewer-ten, der Anführer des [X.] habe Anfang 2019 angeordnet, dass als Vergeltung für die zu diesem [X.]punkt in [X.] und dem [X.] erlittenen Gebietsverluste [X.] in den Ländern [X.]s durch sich dort befindende Zellen begangen werden sollen.
Da die Eingliederung des Angeschuldigten in die Strukturen des [X.] [X.] im Januar 2019 begann, sind die beiden im Februar 2019 vorgenommenen Geldüberweisungen, die Planungen der Tötung des Islamkritikers, das Herun-terladen von Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoff aus einem "[X.] sowie die Erörterung möglicher Anschläge als Beteiligungshandlun-gen an der terroristischen [X.] [X.] zu werten. Ob diese Aktivitäten [X.] einen eigenen Straftatbestand erfüllen und damit eigenständige Fälle der 20
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-
12
-
[X.]en Beteiligung an einer terroristischen [X.] darstellen, kann im Rahmen der vorliegenden Haftprüfung offenbleiben.
d)
Die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts folgt unbeschadet der [X.]
129b Abs.
1 Satz
2 Variante
1 und
4 StGB (zum Strafanwendungs-recht im Einzelnen s. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
AK
52/16, juris Rn.
33
ff.) schon daraus, dass der Angeschuldigte die Tat in [X.] beging.
e)
Die nach §
129b Abs.
1 Satz
2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer St[X.]t" ([X.]) bezeichnenden aus-ländischen terroristischen [X.] liegt -
als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung
-
seit dem 13.
Oktober 2015 vor.
2.
Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) und darüber hinaus der [X.] (§
112 Abs.
3 [X.]). Der [X.] hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen [X.] zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichen-den fluchthindernden Umstände entgegen. Er ist tadschikischer St[X.]tsangehö-riger und verfügt über zahlreiche Beziehungen ins Ausland. Seine ([X.]) Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben nach der Trennung der Eheleute in [X.]. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Angeschuldigte sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entzie-hen wird. Danach liegen -
erst recht
-
Umstände vor, die die Gefahr begründen, dass ohne Inhaftierung des Angeschuldigten zumindest die alsbaldige Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (zur gebotenen restriktiven Handhabung des §
112 Abs.
3 [X.] vgl. [X.]/[X.], [X.], 63.
Aufl., §
112 Rn.
37 22
23
24
-
13
-
mwN). Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§
116 Abs.
1 [X.]) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
3.
Die besonderen Voraussetzungen
für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) liegen vor.
a)
Der Angeschuldigte befindet sich zwar seit dem 15.
März 2019 in Haft. Indes ist die Sechsmonatsfrist im Sinne des §
121 Abs.
1 [X.] erst am 21.
Juni 2020 abgelaufen. Im Einzelnen:
[X.])
Gemäß §
121 Abs.
1 [X.] darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Vor-aussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Dadurch soll dem Anspruch des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf be-schleunigte Durchführung des Verfahrens
(Art.
5 Abs.
3 Satz
1 Halbsatz
2 EMRK) sowie dem aus Art.
2 Abs.
2 GG herzuleitenden verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ([X.], Beschluss vom 3.
Mai
1966
-
1
BvR
58/66, NJW 1966, 1259) Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck der Norm ist der Begriff "derselben Tat" im Sinne des §
121 Abs.
1 [X.] weit auszulegen. Er erfasst deshalb alle Taten des Beschul-digten von
dem [X.]punkt an, in dem sie -
im Sinne eines dringenden Tatver-dachts
-
bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten [X.] werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind ([X.], Beschluss vom 6.
April 2017 -
AK
14/17, juris Rn.
6 m. ausf. Nachw.). Dadurch wird vermieden, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt [X.] Taten des Beschuldigten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten [X.]s gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen 25
26
27
-
14
-
(sog. [X.] von Tatvorwürfen). Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch
sie erweitert, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls -
im Sinne eines dringenden Tatverdachts
-
bekannt waren, beginnt keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Gleiches hat zu gelten, falls der [X.] um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorge-nannten Sinne zu Tage getreten sind, für sich allein den Erlass eines [X.]s jedoch nicht rechtfertigen ([X.], Beschluss vom 6.
April 2017 -
AK
14/17, juris Rn.
6
f. mwN). Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang ge-setzt; für den Fristbeginn ist indes der [X.]punkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann
die St[X.]tsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die [X.] folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. etwa KG, Beschluss vom 15.
August 2013 -
4
Ws
108/13, juris Rn.
13 mwN).
bb)
Nach diesen Maßstäben hat hier der Haftbefehl vom 9.
April 2020
eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet.
(1)
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9.
April 2020 ist wegen eines -
weiteren
-
selbständigen [X.] ergangen, der nicht Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 26.
September 2019 war. Über die Vorwürfe dieses Haftbefehls sowie des Haftbefehls des [X.] vom 16.
März 2019 28
29
-
15
-
hinaus ist der Angeschuldigte -
wie gezeigt
-
der [X.]en [X.] an der außereuropäischen terroristischen [X.] "Islamischer St[X.]t" ([X.]) dringend verdächtig. Die dem Angeschuldigten im Haftbefehl vom 26.
Sep-tember 2019 vorgeworfenen Taten, wonach
er am 30.
Januar 2019 einen Geld-betrag von 190

Februar 2019 eine weitere Summe von 546

ein Mitglied des [X.] zur Unterstützung dieser [X.] überwiesen haben soll, bilden mit den dem Angeschuldigten mit Haftbefehl vom 9.
April 2020 im Einzelnen angelasteten [X.]en [X.]n keine materiell-rechtlich einheitliche Tat. Dies gilt selbst dann, wenn die im ursprünglichen Haftbefehl als Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] nach §
129a Abs.
1 Nr.
1 und 2, Abs.
5, §
129b Abs.
1 Sätze

1 und 2 StGB gewerteten Transaktionen nach dem jetzigen Ermittlungsstand ebenfalls als Beteiligungsakte an der terroristischen [X.] [X.] zu werten wären. Denn auch dann stellen sie im Verhältnis zu der dem Angeschuldigten nunmehr vor-geworfenen Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] eigenständige Taten dar, da sie in zwei tatmehrheitlichen Fällen neben der ursprünglich ange-nommenen Unterstützung einer terroristischen [X.] jeweils tateinheitlich den
weiteren Straftatbestand des §
18 Abs.
1 Nr.
1a) Variante
8 [X.] erfüllten. Denn der Angeschuldigte verstieß mit den ihm im ursprünglichen Haftbefehl vorgeworfenen Überweisungen an den [X.] als einer durch Durchführungsver-ordnung ([X.]) Nr.
632/2013 der [X.] vom 28.
Juni 2013 ([X.]. L
179 vom 29.
Juni 2013, S.
85) gelisteten Organisation gegen ein Bereitstellungsverbot aus Art.
2 Abs.
2 der im [X.]en veröffent-lichten ([X.]. L
139 vom 29.
Mai 2002, S.
9) Verordnung ([X.])
Nr.
881/2002 des Rates vom 27.
Mai 2002. Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt nicht kon-kurrenzrechtlich hinter die [X.]e Beteiligung an einer terroristi-schen [X.] zurück. Das Bereitstellungsverbot des Art.
2 Abs.
2 der [X.] ([X.]) Nr.
881/2002 des Rates vom 27.
Mai 2002 bezieht sich auf den -
16
-
tatsächlichen Vorgang des [X.], der dazu führt, dass der gelisteten Person oder Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 2010 -
AK
2/10, [X.]St 55, 94
Rn.
19). Ziel des [X.] ist es, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten ([X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2014 -
3
StR
62/14, juris Rn.
27). Damit kommt dem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot auch dann ein eigener Unrechtsgehalt zu, wenn die Überweisung durch ein Mitglied der [X.] selbst erfolgt.
Da hinsichtlich der im ursprünglichen Haftbefehl aufgeführten Überwei-sungen die [X.]e Betätigung in der jeweiligen Verwirklichung des Straftatbestandes des §
18 Abs.
1 Nr.
1a) Variante
8 [X.] besteht, unterfallen diese Tätigkeiten nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit sämtlicher für sich genommen nicht strafbarer [X.] für die [X.], sondern treten -
idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des §
129a Abs.
1 StGB
-
in Tatmehrheit zu dieser (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015 -
3
StR
537/14, [X.]St 60,
308
Rn.
23, 39). Es handelt sich insoweit auch nach natürlicher Auffassung nicht um einheitliche Lebensvorgänge, so dass der Grundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach sachlich-rechtlich selbständige Ta-ten auch prozessual selbständig sind ([X.], [X.]O, juris Rn.
47, in [X.]St 60,
308 ff. nicht abgedruckt).
Nach alledem ist die [X.]e Beteiligung des Angeschuldigten am [X.] sowohl nach sachlich-rechtlichen (§
52 StGB) als auch [X.] (§
264 [X.]) Maßstäben nicht identisch mit den Taten, die bereits [X.] vom 26.
September 2019 waren.
30
31
-
17
-
(2)
Die den dringenden Tatverdacht wegen der [X.]en Be-teiligung des Angeschuldigten an einer ausländischen terroristischen Vereini-gung begründenden Umstände sind auch erst im Laufe der dem Haftbefehl vom 26.
September 2019 nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden. Der drin-gende Tatverdacht hinsichtlich des mit Haftbefehl vom 9.
April 2020 neu hinzu-getretenen Vorwurfs der [X.]en Beteiligung am [X.] hat sich mithin erst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls ergeben.
Die vorläufige Sichtung des anlässlich der wegen eines Waffendelikts er-folgten Festnahme des Angeschuldigten am 15.
März 2019 durchgeführten Durchsuchung sichergestellten Mobiltelefons, auf dem sich große gespeicherte Datenmengen befanden, hat zunächst den dringenden Verdacht der im [X.] vom 26.
September 2019 aufgeführten Überweisungen an den [X.] ergeben (vgl. polizeilicher Auswertungsvermerk vom 25.
Juni 2019). Daneben [X.] erste Hinweise auf eine Kommunikation des Angeschuldigten mit Personen aus dem Umfeld des [X.] in [X.] waren dagegen so vage, dass sie den Vorwurf einer [X.]en Beteiligung am [X.] nicht zu begründen vermochten. Der [X.], dem die [X.] am 10.
Juli 2019 die Akten zur Verfahrensübernahme vorgelegt hatte, hatte [X.] zutreffend in seiner Verfügung vom 27.
Juli 2019 einen dahingehenden Verdacht verneint und das Verfahren lediglich wegen des Verdachts der Unter-stützung einer terroristischen [X.] durch die genannten Transaktionen und des Sich-Verschaffens einer Anleitung zur Begehung einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat übernommen und sodann wegen minderer Be-deutung an die Generalst[X.]tsanwaltschaft zurückgegeben. Entsprechend ist der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 26.
September 2019 wegen des dargelegten Verdachts insbesondere der [X.] von Geldern an den [X.] ergangen. Erst die Zusammenschau der weite-32
33
-
18
-
ren Auswertungen des technisch teilweise schwer zugänglichen "[X.]"-Chatverkehrs (vgl. polizeilicher Auswertungsvermerk vom 20.
Januar 2020 [of-fensichtlich falsch: "2019"]), der Auswertung der Gruppenchat-Verläufe des [X.] "[X.]", der Einlassung des Angeschuldigten am 18. und 20.
Dezember 2019, der Identifizierung der gesondert Verfolgten sowie der erst in jüngster [X.] erfolgten (möglichen) Identifizierung zweier Chatpartner des [X.] in [X.] und [X.] hat den dringenden Verdacht ergeben, dass dieser den [X.] nicht nur unterstützte, sondern sich -
zusammen mit den gesondert
Verfolgten
-
auch als Mitglied an der [X.] beteiligte
(vgl. die [X.] vom 18., 25.
Februar und 26.
März 2020). Der [X.] hat mit Vermerk vom 31.
März 2020 das Verfahren wieder über-nommen und auf die gesondert Verfolgten sowie im Tatvorwurf erweitert.
(3)
Die durch den neuen Tatvorwurf in Gang gesetzte Frist nach §
121 Abs. 1 [X.] hat allerdings nicht erst mit der Inhaftnahme aufgrund des [X.]s des Ermittlungsrichters des [X.] vom 9.
April 2020 zu lau-fen
begonnen. Dieser hätte nämlich früher erlassen werden können. Der dem Haftbefehl zugrundeliegende dringende Tatverdacht hatte sich bereits am 21.
Dezember 2019 verdichtet. Nach dem oben [X.] ist für den Fristbe-ginn der [X.]punkt maßgebend, zu dem die einen neuen Haftbefehl rechtferti-genden Ermittlungsergebnisse einen dringenden Tatverdacht ergeben. Dieser [X.]punkt ist in Fällen wie dem hiesigen, in dem erst eine Zusammenführung einzelner Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht begründet, häufig schwer zu fixieren. Vorliegend ist er mit den in den oben genannten [X.] aus Januar und Februar 2020 niedergelegten Erkenntnissen aktenkundig geworden. Danach war von einer Verdichtung eines dringenden Tatverdachts jedenfalls im Januar 2020 auszugehen. Da sich aus den Vorhalten, die dem Angeschuldigten bei seiner Vernehmung am 18. und 20.
Dezember 2019 [X.]
-
19
-
macht worden sind, ergibt, dass den Ermittlungsbehörden bereits noch nicht schriftlich in den Akten niedergelegte Erkenntnisse -
insbesondere hinsichtlich der Identifizierung der Mitbeschuldigten und der bis dahin noch nicht gänzlich ausgewerteten Chat-Kommunikation im Messenger-Dienst "[X.]"
-
zu diesem [X.]punkt bereits bekannt gewesen sind und durch die Angaben des [X.]n in der Vernehmung teilweise Bestätigung gefunden haben, hatte der dringende Verdacht seiner [X.]en Beteiligung an einer terroris-tischen [X.] jedoch mit dem Abschluss seiner Vernehmung vorgelegen. Damit hätte der auf den neuen Vorwurf erweiterte Haftbefehl am 21.
Dezember 2019 erlassen und verkündet werden können.
b)
Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich -
wie hier
-
die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des [X.] eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 6.
April 2017 -
AK
14/17, juris Rn.
37; vom 7.
September 2017 -
AK
42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11), ist das Verfahren insgesamt mit der notwendigen Beschleunigung durchgeführt worden.
Nach der den Lauf der neuen Sechsmonatsfrist begründenden Verneh-mung des Angeschuldigten am 18. und 20.
Dezember 2019 sind die Auswer-tungen der sowohl auf seinem Smartphone als auch auf dem des gesondert Verfolgten [X.]

sichergestellten elektronischen Daten, insbesondere des
umfangreichen und bis dahin nur teilweise ausgewerteten Chat-Verkehrs über den Messengerdienst "[X.]", weiter gesichtet und am 20.
Januar, 2. und 12.
März sowie 18.
Juni 2020 weitere Auswertungsvermerke verfasst worden. 35
36
-
20
-
Außerdem haben die Chat-Teilnehmer des Angeschuldigten in [X.] und
[X.] identifiziert werden können (vgl. polizeiliche Vermerke vom 18.
Fe-bruar und 7.
Juni 2020). Der [X.], dem die Generalst[X.]tsan-waltschaft [X.] die Sache -
erneut
-
vorgelegt hat, hat das Verfahren mit Vermerk vom 31.
März 2020 übernommen und den Erlass des Haftbefehls vom 9.
April 2020 veranlasst. Außerdem hat er das [X.] zur Unter-stützung der Auswertungsarbeiten des bislang damit befassten [X.] hinzugezogen. [X.]gleich sind die Akten aus den [X.] gegen den Angeschuldigten
geführten Ermittlungsverfahren, prä-ventivpolizeiliche Erkenntnisse über den Angeschuldigten und andere Mitglieder der Gruppe sowie die Akten der Verfahren gegen die gesondert Verfolgten, die mit Verfügungen vom 24.
April und 15.
Mai 2020 ebenfalls übernommen [X.] sind, zusammengeführt worden. Mittlerweile umfassen die Akten 258
Steh-ordner. Gleichwohl hat der [X.] die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten inzwischen abgeschlossen und unter dem Datum vom 2.
Juli 2020 Anklage zum [X.] erhoben.
4.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Spaniol
Berg
Erbguth
37

Meta

AK 16/20

22.07.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2020, Az. AK 16/20 (REWIS RS 2020, 11371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11371

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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