Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 1/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 2338

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 1/03Verkündet am:14. Juli 2003K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 6 Abs. 3 Satz 3[X.]ei der Auswahl der [X.]ewerber für das Amt des ([X.] ist die [X.]der [X.]eschäftigung als sog. Syndikusanwalt nicht als Tätigkeit "als Rechts-anwalt" zu berücksichtigen.[X.], [X.]eschluß vom 14. Juli 2003 - [X.] 1/03 - [X.] [X.]estellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Juli 2003 durch [X.] [X.], die [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat [X.]:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.] in [X.] vom11. Dezember 2002 wird in der Hauptsache zurückgewiesen. So-weit der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde auch die Ab-lehnung seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnungangreift, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.- 3 -GründeI.Der 1958 geborene Antragsteller wurde im August 1986 zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und [X.]. Im August 1988 erhielt er die anderweitige Zulassung beim Amts-und Landgericht K. . Seit März 1996 ist er beim Landgericht [X.] und [X.] zugelassen. Von Anfang Januar 1988 bis Ende April 1989 warder Antragsteller beim [X.] in [X.] tä-tig. Ausweislich einer Erklärung seines Arbeitgebers vom 11. Januar 1988 ob-lag ihm im Rahmen der verbandspolitischen und organisatorischen [X.] die [X.]earbeitung rechtspolitischer Fragen in den [X.]ereichen Haftungs-recht (Produzentenhaftung, Umwelthaftung), öffentliches Recht, Verfahrens-recht, Schiedsgerichtsbarkeit, Datenschutz und internationale Rechtsprobleme,nicht jedoch die Einzelrechtsberatung, auch nicht von Mitgliedsverbänden. [X.] war der Antragsteller nach dieser Erklärung - in Ergänzung zum Anstel-lungsvertrag, wonach dem Antragsteller die Übernahme einer "Nebentätigkeit"nur mit Zustimmung der Leitung des [X.] und nur unter der Voraussetzung ge-stattet wurde, daß sie die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem [X.] nicht be-einträchtigte - berechtigt, als freier Anwalt für andere Personen tätig zu werdenund vor Gericht aufzutreten. Von Anfang Mai 1989 bis Ende April 1991 hatteder Antragsteller eine Anstellung als Leiter des Präsidialbüros im [X.]; während dieser [X.] übte er den [X.]eruf als Rechtsanwalt nicht aus.Der Antragsteller bewarb sich um eine der im Amtsblatt für [X.] vom31. März 2000 - mit am 2. Mai 2000 ablaufender [X.]ewerbungsfrist - ausge-- 4 -schriebenen 60 Notarstellen. Mit [X.]escheid vom 25. Oktober 2001 teilte die An-tragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, die zu [X.] anderen [X.]ewerbern zu übertragen. Seine fachliche Eignung seimit 100,25 Punkten zu bewerten, wobei die Tätigkeit als Syndikusanwalt beidem [X.] bzw. die Tätigkeit als Leiter [X.] des [X.] nicht als hauptberufliche Anwalts-tätigkeit angerechnet worden sei. Die in der [X.]esetzungsliste auf den Plätzen 1bis 60 geführten [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber hätten Punktzahlen von 123,45(Rang 1) bis 100,35 (Rang 60) erreicht. Mit seinem hiergegen gerichteten, mitdem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundenen, Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Tätig-keit für den [X.] müsse im Notarauswahl-verfahren berücksichtigt werden, zumal er - wie er behauptet hat - neben dieserTätigkeit als Referent beim [X.] in erheblichem Umfang freiberuflich als Rechts-anwalt tätig gewesen sei.Das [X.] (Notarsenat) hat den Antrag des Antragstellers, [X.] unter Aufhebung ihres ablehnenden [X.]escheides zu verpflich-ten, bei der Entscheidung über die [X.]ewerbung um eine der ausgeschriebenenNotarstellen die [X.]spanne vom 1. Januar 1988 bis zum 30. April 1989 als[X.]raum einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt zu berücksichtigen,zurückgewiesen und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab-gelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers,der seinen Antrag weiterverfolgt und um Erlaß einer einstweiligen Anordnungim [X.]eschwerdeverfahren [X.] gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] [X.]eschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, denn der [X.], den Antragsteller als Notarbewerber ablehnende [X.]escheid [X.] vom 25. Oktober 2001 ist [X.]) Es ist entgegen der [X.]eschwerde nicht zu beanstanden, daß die An-tragsgegnerin dem Antragsteller seine Tätigkeit für den [X.] nicht als hauptberufliche Tätigkeit "als Rechtsanwalt" [X.] von § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] bzw. der Ziffer [X.] 12. b) der [X.]er Allge-meinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare ([X.]) vom [X.] angerechnet hat. Dies hat auch das [X.] dem Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zutreffend entgegengehalten.aa) Als beim [X.] gegen Entgelt fest angestellter Rechtsanwalt war [X.] in dem maßgeblichen [X.]raum Januar 1988 bis April 1989 einSyndikusanwalt (vgl. § 46 [X.]). Unter einem solchen versteht man einenzugelassenen Rechtsanwalt, der gleichzeitig aufgrund Dienstvertrags gegenfeste Vergütung bei einem Unternehmen oder Verband als ständiger Rechtsbe-rater tätig ist (vgl. [X.]Z 141, 69, 71; [X.]T-Drucks. [X.]/120 S. 77). Der Syndikus-anwalt hat zwei Arbeitsbereiche: einen als Arbeitnehmer, der keine Unabhän-gigkeit besitzt, sondern dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt([X.]Z 33, 276, 279; 141, 69, 71), und einen als freier, unabhängiger Anwalt.- 6 -Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, daß der Syndikusan-walt bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn - gleich ob es [X.] diesem um einen privaten oder um einen öffentlich-rechtlich korporiertenArbeitgeber handelt - nicht dem anwaltlichen [X.]erufsbild entspricht, wie es inder Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigenfreiberuflich tätigen Rechtsanwalts ([X.]Z 33, 276, 280; 141, 69, 76 f; [X.],[X.]eschlüsse vom 13. März 2000 - [X.] [[X.]] 25/99 - NJW 2000, 1645 und18. Juni 2001 - [X.] [[X.]] 41/00 - NJW 2001, 3130; vgl. auch [X.]VerfGE 87, 287,295, 327). Dies hat auch der [X.] des [X.]sausdrücklich im Hinblick aus das Erfordernis der örtlichen Wartezeit im Sinneeiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Voraussetzung für [X.] (vgl. jetzt: § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) ausgesprochen ([X.]eschluß vom20. Januar 1969 - [X.] 7/68 - D[X.] 1969, 310).bb) Nichts anderes gilt, soweit die hauptberufliche Tätigkeit als Rechts-anwalt bei der Auswahl mehrerer geeigneter [X.]ewerber für den Notarberuf [X.] zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Das Gesetz be-nützt in diesem Zusammenhang dieselben [X.]egriffe ("hauptberuflich [X.] tätig ...") wie in § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Es gibt auch keinensachlichen Grund, in dem einen oder dem anderen Zusammenhang dieselben[X.]egriffe mit ihrem eindeutigen überkommenen Inhalt unterschiedlich zu [X.]. Es wird das einemal wie das anderemal angeknüpft an das [X.]ild des unab-hängigen, freiberuflich tätigen Rechtsanwalts. Dabei wird eben diese Art derTätigkeit bei beiden Tatbeständen hauptberuflich vorausgesetzt. Das [X.] des Nachweises einer bestimmten Dauer hauptberuflicher [X.] freier, unabhängiger Anwalt als Voraussetzung für die [X.]estellung des [X.] (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) soll nach der Vorstellung des Gesetzge-- 7 -bers sicherstellen, daß der [X.]ewerber um das ([X.] die organisato-rischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle geschaffen und daß er um-fangreiche Erfahrungen mit einer Vielzahl von Rechtsuchenden und Vertraut-heit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt hat ([X.]T-Drucks. 11/600 S. 10).Gleichermaßen erschien dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit der [X.] als Auswahlkriterium (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]) die[X.]erücksichtigung nur einer als Hauptberuf ausgeübten anwaltlichen Tätigkeitgerechtfertigt, wobei allerdings in der [X.]egründung zum Gesetz das Abstellenauf die "hauptberufliche" Tätigkeit als Rechtsanwalt auch damit erklärt wurde,daß die Verbindung der [X.]erufe des Rechtsanwalts und Notars auch dazu be-stimmt sei, die wirtschaftliche Stellung der freiberuflichen Anwaltschaft zu stüt-zen ([X.]T-Drucks. 11/6007 S. 11).Auch der Umstand, daß erfahrungsgemäß nicht alle niedergelassenenRechtsanwälte unter [X.]edingungen arbeiten, die eine selbständige und unab-hängige Aufgabenerfüllung gewährleisten (vgl. Henssler/Prütting [X.] § 46Rn. 8), ändert nichts daran, daß bei der gebotenen generalisierenden [X.]e-trachtung der freiberufliche Rechtsanwalt vom Syndikusanwalt abzugrenzen istund nur die (hauptberufliche) Tätigkeit des ersteren im Rahmen des § 6 Abs. 3Satz 3 [X.] [X.]erücksichtigung finden kann. An diesem Verständnis des § 6Abs. 3 Satz 3 [X.] wie des § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hat sich bis heute nichtsgeändert. Der Versuch bestimmter standespolitischer Kreise, durch eine Text-änderung des § 46 [X.] "klarzustellen", daß [X.] auch bei ihrerTätigkeit für den Arbeitgeber rechtsanwaltlich tätig werden, fand im Parlamentkeine Mehrheit (vgl. [X.]Z 141, 69, 76 f; [X.]T-Drucks. 12/7656 S. 49).- 8 -Schließlich geben auch die [X.]eschlüsse des [X.]s vom18. Juni 2001 (aaO) und 13. Januar 2003 ([X.] [[X.]] 25/02 - NJW 2003, 883)keinen [X.] für eine andere Sicht. In der erstgenannten Entscheidung wirdder Grundsatz bekräftigt, daß der Syndikusanwalt innerhalb seines festen Ge-schäftsverhältnisses nicht anwaltlich tätig wird. Im [X.]lick auf die Fachanwalts-zulassung hat der [X.] in dieser Entscheidung ausgesprochen,daß bei der Gewichtung der Fälle, die der [X.]ewerber um eine Fachanwaltsbe-zeichnung für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nach § 5 [X.] muß, dann, wenn er schon eine erhebliche Zahl nicht unbedeuten-der Mandate im Rahmen selbständiger Tätigkeit wahrgenommen hat, die weite-ren Erfahrungen als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet berück-sichtigt werden. In dem [X.]eschluß vom 13. Januar 2003 hat der Anwaltssenatausgesprochen, daß bei der Prüfung des für die Verleihung für das Arbeits-recht erforderlichen Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen im Ar-beitsrecht (§ 5 [X.]) neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit [X.] auch solche Fälle zu berücksichtigen sind, in denen der [X.] eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrecht-liche [X.]eratung und Prozeßvertretung (§11 ArbGG) von Mitgliedern des [X.] weisungsunabhängig durchgeführt hat. Die diese beiden Entscheidun-gen des [X.]s zur Verleihung von [X.] Erwägungen lassen sich auf den [X.] der Anrechnungvon Rechtsanwaltstätigkeit bei der Auswahl von Notarbewerbern gemäß § 6Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht übertragen.b) Es kann entgegen der [X.]eschwerde auch nicht davon ausgegangenwerden, daß der Antragsteller in dem maßgeblichen [X.]raum außerhalb seiner[X.]eschäftigung als Syndikusanwalt - mit 39 bzw. 40 wöchentlichen [X.] - beim [X.] in einem solchen [X.] unabhängiger Rechtsanwalt tätig geworden wäre, daß insoweit von einer"hauptberuflichen" Rechtsanwaltstätigkeit gesprochen werden könnte. [X.] hier ein für alle Fälle verbindlicher Abgrenzungsmaßstab gefunden werdenkann und muß, erfordert hauptberufliche Rechtsanwaltstätigkeit begrifflich undinsbesondere nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung - auch unter [X.]erück-sichtigung der Tragweite des Grundrechts der [X.]erufsausübungsfreiheit (Art. [X.]. 1 GG) - eine anwaltliche [X.]erufsausübung mit einem Arbeitsanfall jeden-falls in einer Größenordnung, die zumindest annähernd mit demjenigen einesfreiberuflich tätigen oder bei einem Kollegen ganztags angestellten Rechtsan-walts verglichen werden kann. Daran fehlt es hier.Der Antragsteller war in der [X.] vom 1. Januar bis zum 15. Mai 1988nach eigenen Angaben "nur in geringerem Umfang" als Rechtswalt (in [X.])tätig. Hinsichtlich der anschließenden [X.] der Tätigkeit als freier Mitarbeiter inseiner heutigen [X.] in [X.]. , läßt sich den durchweg eher [X.] Angaben des Antragstellers hinreichend nachvollziehbar entnehmen,daß er nach dem üblichen Satz für eine 20-Stunden-Tätigkeit (2.500 DM) [X.] und dementsprechend auch tätig wurde; für einen wesentlich umfangrei-cheren Einsatz fehlt es an nachprüfbaren [X.]elegen. Eine derartige "halbe" Mit-arbeit in einer Rechtsanwaltspraxis hält - bei einer in diesem Zusammenhangnotwendigerweise typisierenden [X.]etrachtungsweise [, ohne die der [X.] eine einigermaßen gerechte und gleichmäßige Auswahl der Anwalts-notare praktisch unmöglich wäre,] - den Vergleich mit einer üblichen Rechts-anwaltstätigkeit in keiner Weise [X.] 10 -c) Der Senat folgt dem [X.] auch darin, daß die in [X.] gesetzliche Regelung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]) und ihre Handhabungdurch die Justizverwaltung ([X.] Ziff. [X.]. 12. b) weder im [X.]lick auf Art. [X.]. 1 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG durchgreifenden [X.]edenken unterliegt.Wie das [X.] zutreffend ausführt, liegt § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] dieberechtigte Annahme zugrunde, daß ein [X.]ewerber typischerweise um so mehrpraktische Erfahrung in der eigenverantwortlichen Rechtsberatung [X.], seiner Sicherheit im Umgang mit rechtsuchenden [X.]ürgernund dem Verständnis für ihre Anliegen sowie der Fähigkeit zur reibungslosenOrganisation seiner Kanzlei gesammelt haben wird, und deshalb um so geeig-neter für das Amt des Notars erscheint, je länger er hauptberuflich als selb-ständiger Anwalt tätig gewesen ist. Zugleich durfte der Gesetzgeber, wie das[X.] ebenfalls hervorhebt, davon ausgehen, daß freiberuflich tätigeRechtsanwälte im Vergleich zu [X.]n regelmäßig über eine deut-lich größere [X.]andbreite an Erfahrungen im Umgang mit dem rechtsuchendenPublikum verfügen, und daß eine längere Dauer der durch Unabhängigkeit [X.] geprägten Ausübung des Anwaltsberufs zusätzlich [X.] eines Notars qualifiziert.2.Die [X.]eschwerde beanstandet auch zu Unrecht, daß das [X.]den ablehnenden [X.]escheid der Antragsgegnerin auch in bezug auf die [X.] Zuerkennung von Sonderpunkten als rechtsfehlerfrei angesehen hat.Das Auswahlermessen der Antragsgegnerin wird durch Ziffer [X.]. 12. f)[X.] dahin beeinflußt, daß im Rahmen der Gesamtentscheidung in Ausnah-mefällen bis zu zehn weitere Punkte hinzugerechnet werden können, wenn zu-sätzliche Umstände, die den [X.]ewerber für das Amt des Notars in ganz [X.] 11 -derer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung des [X.]ewer-bers besser zu kennzeichnen. Indessen fehlt es seitens des Antragstellers ander Darlegung besonderer Leistungen, die in einer Sonderbeziehung zum No-tarberuf stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - [X.] 21/96 -,14. Juli 1997 - [X.] 31/96 - D[X.] 1997, 902 und vom 16. März 1998 - [X.]25/97 - [X.]R [X.] § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4) und für das [X.] Notars in besonderer Weise qualifizieren. Entgegen der [X.]eschwerde [X.] nicht die nach dem ersten Staatsexamen gefertigte Dissertation zu [X.] "Der Rechtsanwalt und der Anwaltsnotar in der [X.] - ihre Stellung [X.] im [X.] Rechtssystem", [X.] 1984, und es reicht auchnicht die Aufzählung von Publikationen in der Notarbewerbung, von denen eine"Änderungen des [X.]eurkundungsgesetzes" betrifft.[X.].Soweit der Antragsteller sich mit seiner sofortigen [X.]eschwerde [X.] auch gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlaß einer einst-weiligen Anordnung wendet, ist das Rechtsmittel unstatthaft ([X.] 19. Oktober 1992 - [X.] 42/92 - [X.]R [X.] § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2Anordnung, einstweilige - st. [X.] mit dem vorliegenden [X.]eschluß über das [X.] in der Hauptsache endgültig entschieden wird, ist der Antrag aufvorläufigen Rechtsschutz im [X.]eschwerdeverfahren gegenstandslos.- 12 -[X.]Streck [X.]Lintz[X.]auer

Meta

NotZ 1/03

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 1/03 (REWIS RS 2003, 2338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2338

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.