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PDF anzeigen[X.]/02vom2. Dezember 2002in dem Verfahrenwegen Bestellung eines [X.]s- 2 -Der [X.], [X.], hat am 2. Dezember 2002durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowiedie Notare [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluß des [X.] in [X.] vom13. März 2002 aufgehoben.Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Präsidenten des Land-gerichts [X.] vom 10. Dezember 2001 rechtswidrig gewesenist.Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten; Gebühren und Auslagen werdennicht erhoben.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 festgesetzt.- 3 -GründeI.Der Antragsteller ist [X.] in [X.]. Er beantragte am7. Dezember 2001, den Rechtsanwalt [X.] zu seinem nicht ständigenVertreter zu bestellen. Rechtsanwalt [X.] ist seit dem 12. August 1999 beidem [X.]([X.]) als Rechtsanwaltzugelassen; vom 12. August 1999 bis zum 16. Juni 2000 war er zugleich beidem Amtsgericht B. ([X.]) zugelas-sen. Er vertrat den Antragsteller bereits zweimal (19. bis 24. August 1999 und22. bis 28. Oktober 2001).Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 lehnte der Antragsgegner [X.] des Antragstellers ab. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 der [X.] über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare ([X.]) vom4. Juli 2001 - 3830/6 (Amtsbl. [X.]) könnten Rechtsanwälte nur dann mit [X.] betraut werden, wenn sie mehr als 18 Monate in dem in [X.] genommenen Amtsbezirk hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesenseien. Rechtsanwalt M. erfülle diese Voraussetzung nicht, weil er nur rundzehn Monate in dem Amtsbezirk des Antragstellers, dem [X.], als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Eine frühere Be-stellung von Rechtsanwalt [X.] zum [X.] beruhe auf einem "[X.] Antragsteller hat, nachdem die in Aussicht genommene Vertre-tungszeit verstrichen war, gegen den Bescheid des Antragsgegners gerichtli-- 4 -che Entscheidung beantragt und begehrt "festzustellen, daß Herr [X.]zum [X.] bestellt werden konnte und auch weiter kann". [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich diesofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen [X.].II.Die sofortige Beschwerde ist [X.] Feststellungsantrag des Antragstellers ist im Verfahren nach § 111[X.] als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4VwGO zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - [X.] 6/93 - NJW-RR 1995, 1081, 1082 und vom 31. Juli 2000 - [X.] 12/00 - [X.] 2000, 398,399). Denn der Antragsteller wäre sonst in seinen Rechten beeinträchtigt, unddie Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG könnte andernfalls leerlaufen.Durch die begehrte Feststellung wird eine Rechtsfrage geklärt, die sich demAntragsgegner bei künftigen Anträgen des Antragstellers auf Bestellung eines[X.]s stellen wird. Der Antragsteller beabsichtigt nämlich, auch [X.] Rechtsanwalt [X.]als seinen Vertreter vorzuschlagen. Wegen Zeit-ablaufs wird es dann wahrscheinlich wiederum nicht zu einer abschließendengerichtlichen Entscheidung [X.] ist begründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom10. Dezember 2001 war ermessensfehlerhaft und damit [X.] 5 -a) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag des Notars, [X.] § 39 Abs. 1 und 3 [X.] einen Vertreter zu bestellen, nach [X.] Ermessen; der Notar hat keinen Rechtsanspruch auf Bestellung einesVertreters. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen, obsie bei Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt, und, [X.] es hier geht, ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters.Bei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die [X.] des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 [X.] das [X.] des Notars zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995aaO und vom 31. Juli 2000 aaO).b) Daß Rechtsanwalt [X.]die Befähigung zum Notaramt (vgl. § 39Abs. 3 Satz 1 [X.]; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 aaO
Meta
02.12.2002
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 11/02 (REWIS RS 2002, 433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 433
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