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PDF anzeigen [X.] vom 25. Oktober 2007 in der [X.] betreffend die Marke 302 34 986 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Be-schluss des 28. Senats ([X.]) des Bundes-patentgerichts vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Gegen die am 10. September 2002 eingetragene Wortmarke Nr. 302 34 986 "Erlander" hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke Nr. 300 33 893 "[X.]" Widerspruch erhoben. 1 Die Markenstelle des [X.] hat aufgrund des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, es bestehe [X.]. 2 - 3 - Gegen die Entscheidung des [X.] hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 hat die Markeninhaberin erstmals die Benutzung der Widerspruchsmarke be-stritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der am 12. Oktober 2006 beim [X.] eingegangene Schriftsatz ist [X.] nicht dem zuständigen Senat des [X.]s zugeleitet [X.], sondern erst am 7. November 2006 zu den Gerichtsakten des [X.] gelangt. Zwischenzeitlich hatte das [X.] mit ei-nem den Beteiligten am 2. November 2006 zugestellten [X.]uss vom 30. Oktober 2006 die Beschwerde der Markeninhaberin ohne mündliche Ver-handlung und ohne Berücksichtigung der Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen. 3 Gegen diesen [X.]uss richtet sich die - vom [X.] nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 89 Abs. 4 [X.]). 5 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das [X.] hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre [X.] folgt jedoch daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbe-schwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die [X.], kommt es für die [X.] der Rechtsbeschwerde nicht an ([X.], 6 - 4 - [X.]. v. 10.4.2007 - [X.], [X.], 628 [X.]. 7 = [X.], 788 - [X.]). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Markeninhaberin in ihrem Anspruch auf [X.] Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). a) Nach § 69 Nr. 1 [X.] findet eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt wird. Die [X.] hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie konnte davon ausge-hen, eine Entscheidung werde dem Verfahrensrecht entsprechend nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen und sie werde noch Gelegenheit haben, er-gänzend vorzutragen. Daraus, dass der Markeninhaberin diese Möglichkeit ab-geschnitten wurde, folgt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung recht-lichen Gehörs ([X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, [X.], 1067, 1068 = WRP 2003, 1444 - BachBlüten [X.]). 8 Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ergibt sich zudem daraus, dass das [X.] die Einrede mangelnder Be-nutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 [X.] in seiner Entschei-dung nicht berücksichtigt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sach-verhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144). Das Bundespa-tentgericht hat die Einrede mangelnder Benutzung nicht zur Kenntnis genom-men und in Erwägung gezogen. Dass die mangelnde Berücksichtigung dieses Vorbringens der Markeninhaberin ebenso wie die unterbliebene Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht auf einer fehlerhaften [X.] - des [X.], der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, sondern auf der zunächst fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes der Markeninhaberin beruht, ist für die Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Be-deutung. 10 b) Die angefochtene Entscheidung des [X.]s beruht auch auf der Versagung des rechtlichen Gehörs. Es lässt sich nicht ausschlie-ßen, dass im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Berücksichtigung der Einrede mangelnder Benutzung die Entscheidung des [X.]s anders ausgefallen wäre.
Bornkamm Pokrant
Büscher
Schaffert Bergmann Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.10.2006 - 28 W(pat) 136/05 -
Meta
25.10.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. I ZB 97/06 (REWIS RS 2007, 1231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1231
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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