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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 83/02vom13. Oktober 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] 13. Oktober 2003beschlossen:Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenennotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller war seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und [X.] beim [X.] und [X.]zugelassen.Durch [X.]escheid vom 19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] 3 -(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 15. November2002 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner soforti-gen [X.]eschwerde gewandt.Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] wegen Fehlens einer [X.]erufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO). Der Widerruf ist seit dem 16. Juni 2003 bestandskräftig.Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. [X.] die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der [X.] tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über [X.] und die Auslagen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13aFGG zu entscheiden (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 29. März 1982 - [X.] ([X.]) 1/82,[X.]RAK-Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 - [X.] ([X.]) 50/98, [X.] entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beiderRechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn [X.] Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-sen.1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet- 4 -sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in [X.] (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist.2. [X.]ei Erlaß des [X.] befand sich der Antragsteller [X.]. Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, schul-dete er insbesondere Mietzinsen in erheblicher Höhe. Am 25. April 2002 er-ging gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der [X.]. Seither ist er im Schuldnerverzeichnis eingetragen. [X.] gegen ihn eine Klage auf Räumung und Herausgabe der angemietetenPraxisräume betrieben. Wie auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert [X.] bis heute an.Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchendennicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.Hirsch [X.]asdorf Ganter [X.] Wüllrich [X.] Kappelhoff
Meta
13.10.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 83/02 (REWIS RS 2003, 1249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1249
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