Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2005, Az. AnwZ (B) 64/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 1650

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]([X.]) 64/04
vom 26. September 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.] [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.]asdorf, die Richterin am [X.]undesgerichtshof Dr. [X.] und [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 26. September 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 • festge-setzt.

Gründe: [X.] Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1980 Mitglied der Rechtsan-waltskammer [X.]. . Durch [X.]escheid vom 14. April 2003 hat die Antragsgegne-rin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 - 3 - Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt [X.] in der Sache ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 1. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 [X.]) oder vom [X.] (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im [X.] liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der [X.] erfüllt. Der Antragsteller war zum [X.]punkt der Widerrufsverfügung mit zwei Haftbefehlen - Forderungen der [X.]. Wasserbetriebe und einer Frau [X.]. - im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass die Vermutung des Vermögensverfalls eingreift. Der Antragsteller hat die [X.]erechtigung dieser [X.] nicht bestritten und weitere Verbindlichkeiten eingeräumt, allerdings auf erhebliches, wenn auch hoch belastetes Grundvermögen in [X.]und - 4 - auf weiteres Grundvermögen in der ehemaligen [X.] verwiesen. Nach eigenen Angaben ist dieses Vermögen, über das Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, jedoch nicht ohne weiteres verfügbar. [X.] Aufklärung bedarf es insoweit nicht, weil der Antragsteller selbst nicht bestreitet, zur [X.] nicht in der Lage zu sein, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Konsolidierung seiner Vermö-gensverhältnisse sei erst nach Klärung der Rechtsstreitigkeiten zu erwarten. 2. Der Vermögensverfall ist auch nicht nachträglich weggefallen. Der [X.] ist nunmehr mit fünf Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 3. Der Rechtsanwalt ist der Auffassung, dass unabhängig von der [X.]eur-teilung seiner Vermögensverhältnisse eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben sei, weil er nur in eigenen Angelegenheiten tätig werde. a) Der Vermögensverfall indiziert die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, weil der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder regelmäßig nicht wirksam vor dem Zugriff der Gläubiger schützen kann. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff auf [X.] fern liegt, kann ein Ausnahmefall angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall, bei dem auch eine abstrakte Gefährdung der Rechtsuchenden kaum denkbar ist, liegt nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt zukünftig nur noch in eigenen oder Familienangelegenheiten tätig werden will (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - [X.]([X.])13/99). Eine solche Selbstbeschränkung ist nicht kontrollierbar und kann jederzeit aufgege-ben werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 70/03, [X.]RAK-Mitt. 2005, 27; vom 12. Januar 2004 - [X.]([X.]) 17/03; vom 14. Juli 2003 - [X.]([X.]) 61/02). - 5 - b) Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Auch wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er schon seit Jahren nur noch in eigenen Sachen tätig wird, kann er diese Selbstbeschrän-kung jederzeit aufgeben, ohne dass die Antragsgegnerin dies auch nur erfährt. Eine wirksame Kontrolle oder Sicherungsmaßnahmen, mit denen eine Gefähr-dung reduziert werden kann, sind nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - [X.]([X.]) 38/04). Unter diesen Umständen kann auch unter [X.]e-rücksichtigung der Tatsache, dass die in der Widerrufsverfügung und in dem angefochtenen [X.]eschluss aufgeführten Verbindlichkeiten mit Mandatsverhält-nissen nicht im Zusammenhang stehen und der Antragsteller sich bisher nichts hat zu schulden kommen lassen, eine Gefährdung der Interessen der [X.] nicht ausgeschlossen werden. Der Geschäftswert für das Verfahren war in der für Fälle der vorliegen-den Art üblichen Höhe - und damit abweichend vom [X.] - fest-zusetzen. [X.] [X.]asdorf [X.] Frellesen
[X.] Hauger

Meta

AnwZ (B) 64/04

26.09.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2005, Az. AnwZ (B) 64/04 (REWIS RS 2005, 1650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1650

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