Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2005, Az. AnwZ (B) 91/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 2805

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[X.][X.] ([X.]) 91/03
vom 1. Juli 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 1. Juli 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.]s [X.] vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar beim [X.]und beim [X.]. Nachdem ein früheres Widerrufsverfahren wegen [X.] sich im Jahre 2000 mit Rücknahme des [X.] nach [X.] erledigt hatte ([X.] ([X.]) 62/99), hat die Antragsgegnerin nunmehr erneut aus diesem Grunde mit [X.]escheid vom 27. Juni 2002 die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Unmittelbar nach der Entscheidung des [X.]s hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der [X.] angeordnet. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Dezember 2004 haben die [X.]eteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. - 3 -

2. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen, weil der Antragsteller damals mit sechs Eintragungen im [X.] (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung oder für einen Ausnahmefall, in dem die Interes-sen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] des Antragstellers nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
b) Der Antragsteller hat auch im [X.]eschwerdeverfahren schließlich trotz beachtlicher [X.]emühungen nicht ausreichend darzutun vermocht, daß sich [X.] Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem [X.] abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Dies gilt, ob-gleich es dem Antragsteller letztlich gelungen ist, Schulden in beträchtlicher Höhe zu reduzieren, insbesondere sämtliche im Schuldnerverzeichnis beim [X.]als Vollstreckungsgericht bestehenden Eintragungen zum Erlöschen zu bringen und wegen seiner Steuerschulden eine Einigung mit dem Finanzamt zu erreichen. Allerdings ist der Antragsteller nach einem am 10. März 2003 mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrag der [X.]. Er-satzkasse [X.]beim Amtsgericht [X.] als Insolvenzgericht (7a IN 48/02) im Schuldnerverzeichnis eingetragen (vgl. die entsprechende Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz [X.]RAO i.V.m. § 26 Abs. 2 [X.]). Nach anfänglichen erfolgreichen [X.]emühungen um Reduzierung seiner Schul-den bei der [X.]. Ersatzkasse ist er letztlich bis Mitte Mai 2005 noch mit einem Gesamtbetrag von über 20.000 • im Rückstand. Zum selben Zeitpunkt - 4 - belaufen sich seine Rückstände beim anwaltlichen Versorgungswerk auf über 35.000 •.

Damit hat sich die durch die außergewöhnlich hohen weiteren [X.] begründete Hoffnung, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers könnten sich erneut konsolidieren, letztlich doch nicht erfüllt. Dem Antragsteller ist vom Senat über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2004 hinaus mit der Gelegenheit zur Vollendung seiner damals nicht abgeschlossenen Konsolidierung im [X.]lick auf seine großen [X.]emühungen und Teilerfolge und auf die Inaussichtstellung, diese werde sich nunmehr alsbald abschließen lassen, außergewöhnliche Nachsicht entgegengebracht worden. Nach Ablauf eines weiteren halben Jahres ist ein weiteres Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung auch unter [X.]erücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 27. Juni 2005 nicht mehr vertretbar. Damit ist dem Antragsteller die Chance auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach gelungener Konsolidierung selbstverständlich nicht abgeschnitten. Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen

Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 91/03

01.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2005, Az. AnwZ (B) 91/03 (REWIS RS 2005, 2805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2805

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