Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 56/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 2612

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[X.][X.] ([X.]) 56/03
vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor [X.], [X.], die [X.] Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 28. Juni 2004 beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Der Antragsteller war seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem [X.] und dem Landgericht [X.]. zugelassen. Durch [X.]escheid vom 19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] -

waltsgerichtshof durch [X.]eschluß vom 17. Januar 2003 zurückgewiesen. [X.] hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde gewandt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer [X.]erufshaftpflichtversicherung durch Verfügung vom 3. Dezember 2003 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO). Der Widerruf ist [X.].

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rech-nung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die [X.] und die Auslagen der [X.]eteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 29. März 1982 - [X.] ([X.]) 1/82, [X.]RAK-Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 - [X.] ([X.]) 50/98, n.v.). I[X.]

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-sen.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. - 4 -

2. [X.]ei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall, wie in der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des [X.] zutreffend dargelegt wurde. Am 12. Dezember 2003 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben ([X.]. 268/01). Wie auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert der Vermögensverfall bis heute an.

Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.
[X.][X.]asdorf

[X.] Ernemann

Wüllrich
Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 56/03

28.06.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 56/03 (REWIS RS 2004, 2612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2612

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