Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 77/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1245

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[X.] ([X.]) 77/02vom13. Oktober 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] mündlicher Verhandlungam 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] inCelle vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] ist beim [X.]und [X.]als Rechtsanwalt zugelassen. Durch [X.]escheid vom 12. November 2001widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Den hiergegengestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshofdurch [X.]eschluß vom 2. September 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendetsich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat indeskeinen Erfolg.1. Der Widerrufsbescheid ist zu Recht ergangen. Der Antragsteller warin Vermögensverfall, und die daraus folgende Vermutung einer Gefährdung derInteressen der Rechtsuchenden hatte der Antragsteller nicht entkräftet.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeitnicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn derRechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Im übrigen sind [X.]eweisanzei-chen für einen Vermögensverfall zum [X.]eispiel die Erwirkung von [X.] Vollstreckungsmaßnahmen gegen den [X.] vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 13. September 2001 vordem [X.]die eidesstattliche Versicherung abgegeben; seither ister im Schuldnerverzeichnis eingetragen ([X.]). [X.] mindestens folgende Gläubiger Klage- und Vollstreckungsverfahren ge-gen den Rechtsanwalt betrieben:die Krankenversicherung AG M. wegen einer Forderung von2.195,55 DM nebst Zinsen und Kosten,die [X.]ürosysteme T. und [X.]GmbH M. wegen einer Forde-rung von 3.323,50 DM nebst Zinsen und Kosten,die [X.] wegen einer Forderung von 2.526,89 [X.] Zinsen und Kosten,die [X.]wegen einer Forderung von 2.703,95 DM nebst Zinsenund Kosten,der Zahnarzt Thorsten [X.] aus [X.]wegen einer Forderungvon 933,08 DM nebst Zinsen und Kosten,die Rechtsschutzversicherungs [X.]wegen einerForderung von 838,99 DM nebst Zinsen und [X.]) Daß ungeachtet des vorliegenden Vermögensverfalls die Interessender Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht [X.]. Das [X.]estreben, Fremdgeldeingänge zu vermeiden, indem die [X.] 5 -bare Zahlung an den jeweiligen Mandanten veranlaßt wird, reicht nicht aus.Denn eine derartige Selbstbeschränkung ist zum einen nicht kontrollierbar undzum andern kann sie von dem Rechtsanwalt jederzeit aufgegeben werden([X.]GH, [X.]eschl. v. 27. Mai 1991 - [X.] ([X.]) 9/91, [X.]RAK-Mitt. 1991, 227).2. Nach Erlaß des Widerrufsbescheids hat der Antragsteller seine Ver-mögensverhältnisse nicht geordnet. Der Vermögensverfall besteht weiterhinund hat sich eher noch vertieft. Demgemäß ist auch von einer fortbestehendenGefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen. Auch [X.] des Antragstellers vom 10. Oktober 2003 enthält keine konkretenAngaben über eine Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse; belegt [X.] nichts.Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist bis heute nicht gelöscht. [X.] 1 a aufgeführten Vollstreckungsaufträge sind nicht erledigt.Hirsch [X.]asdorf Ganter [X.] Wüllrich [X.] Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 77/02

13.10.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 77/02 (REWIS RS 2003, 1245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1245

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