Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 80/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1248

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[X.] ([X.]) 80/02vom13. Oktober 2003In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] am 13. Oktober 2003 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]es [X.]erlin vom 23. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] -Gründe:1. Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.Seine Zulassung ist mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 17. [X.] wegen [X.] widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedochin der Sache ohne Erfolg.Der [X.] hat die zum Zeitpunkt des [X.] Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu-treffend belegt.Für einen Ausschluß der - regelmäßig zu vermutenden - Gefährdung [X.] durch den Vermögensverfall ist ebenso nichts ersichtlich [X.] eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. [X.] weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige [X.]e-schwerde begründet. Seiner bei der gegebenen Sachlage bestehenden, ihm- 4 -bekannten Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse voll-ständig darzulegen (vgl. [X.]/[X.] [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59), hat ernicht genügt.[X.][X.]asdorf Ganter [X.] Wüllrich [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 80/02

13.10.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 80/02 (REWIS RS 2003, 1248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1248

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