Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. III ZR 141/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4332

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 23. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 50 Abs. 1, 2; [X.] § 68 Abs.1, § 69 Abs. 1; BBergG § 87 Abs. 2 a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 [X.] (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 [X.] 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken die-nende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu ent-schädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum [X.] führende Einziehung des [X.] weder im Interesse des [X.] noch des Inhabers einer [X.] besonderen Anlage nach §§ 55, 56 [X.] (jetzt: §§ 74, 75 [X.]) oder im Verkehrsinteresse eines anderen [X.] liegt. - 2 - b) Die Anwendung materieller [X.] ist auch dann gerechtfertigt, wenn das [X.] nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der [X.] erlischt, sofern der [X.] bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a [X.]) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt. [X.], Urteil vom 23. März 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG [X.]ottbus - 3 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juni 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Fernmeldenetz für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der früheren Trasse der [X.] nahe der Ortschaft [X.]

eine oberirdisch verlaufende Fern-meldeleitung. Die Beklagte gewinnt im [X.]. Im Zuge der Aus-weitung des A[X.]augebiets [X.]wurde die [X.] verlegt. Hiervon be-troffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. 1 - 4 - Der Träger der [X.]nbaulast entwidmete die [X.] und ver-äußerte sie sodann freihändig an die [X.], die Rechtsvorgängerin der [X.]. Auf deren Verlangen entfernte die Klägerin ihre Telekommunikations-linie und verlegte in der neuen Trasse der [X.] eine neue, unterirdisch geführ-te Leitung. 2 Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten für die Versetzung der Leitung. Das [X.] hat der auf Zahlung von 132.476,91 • gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Ansprüche der Klägerin aus dem für den hier in Rede stehenden Zeitraum geltenden [X.] vom 25. Juli 1996 scheiterten daran, dass dessen §§ 50 ff nur das Verhältnis zwischen dem [X.] nach § 50 Abs. 2 [X.] 1996 und dem [X.] re-gelten. Derjenige Dritte, der die Einziehung der [X.] veranlasst habe, sei an den im [X.] geregelten Rechtsverhältnissen nicht betei-5 - 5 - ligt. Eine Haftung des "[X.]" sei in diesem Gesetz nicht vorgese-hen. Ansprüche aus dem [X.]esberggesetz (BBergG) kämen gleichfalls nicht in Betracht. Es könne auf sich beruhen, ob der Rückgriff auf bergrechtliche An-spruchsgrundlagen ausgeschlossen sei, weil das [X.] abschließend wirke. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 87 Abs. 2 BBergG bestehe nicht, da die [X.] im Zeitpunkt der [X.] auf die Beklagte bereits eingezogen gewesen sei und der Klägerin kein Nutzungsrecht mehr zugestanden habe. Ferner setze die Entschädigung nach der genannten Vorschrift eine Grundabtretung voraus, die hier nicht festgestellt werden könne. Überdies sei das Nutzungsrecht der Klägerin kein persönliches Recht im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr handele es sich um eine öffent-lich-rechtliche Befugnis, die lediglich vom [X.] abgeleitet sei und als bloßer Annex zur wegerechtlichen Widmung bestehe. Zudem stelle § 124 BBergG eine spezielle Kollisionsnorm für Konflikte zwischen Verkehrsanlagen, zu denen auch Fernmeldeeinrichtungen gehörten, und den Bergbauinteressen dar. I[X.] Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Verlegung der Telefonleitung nicht auszuschließen ist. 7 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt ein Entschädi-gungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht. 8 - 6 - a) Diese Vorschrift wird nicht durch spezielle abschließende Normen verdrängt. 9 aa) Eine Forderung auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist nicht durch die Bestimmungen des für den Streitfall maßgebenden Telekommu-nikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 ([X.] [X.] 1120; [X.]), an dessen Stelle mittlerweile das [X.] vom 22. Juni 2004 ([X.] [X.] 1190; [X.]) getreten ist, ausgeschlossen. Die Rechtsauffassung des [X.] ([X.], 26, 32; offen gelassen in [X.], Urteil vom 23. [X.] 1953 - VI ZR 329/52 - [X.] S. 12 f = [X.]. 1954, 207 insoweit dort nicht veröffentlicht), nach der jegliche Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte aufgrund des abschließenden [X.]harakters des - § 53 Abs. 3 [X.] 1996 (jetzt: § 72 Abs. 3 [X.] 2004) entsprechenden - § 3 Abs. 3 [X.] ausscheiden, teilt der [X.] nicht. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur herrschenden Ansicht ([X.]/[X.], Telekommunikations- und Multimediarecht, [X.] § 53 Rn. 13; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 53 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 53 Rn. 8 f; zu § 3 [X.] auch [X.], [X.]/[X.], 4. Aufl., §§ 2, 3 [X.] Rn. 154 f). Vielmehr bleibt der Rückgriff auf Dritte nach den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen möglich. Dies gilt insbesondere für bergrechtliche Entschädigungsansprüche ([X.] aaO Rn. 158 ff; [X.] aaO). 10 Regelungsgegenstand der §§ 53 ff [X.] - jetzt: §§ 72 ff [X.] - sind nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem [X.] sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 [X.] - jetzt: §§ 74, 75 [X.] - ([X.]E 109, 192, 196 f; [X.]/ 11 - 7 - [X.] aaO; zu § 3 [X.]: [X.] aaO, Rn. 154; vgl. auch [X.]sbe-schluss vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 - NVwZ 2003, 1018). [X.] kann der Lizenznehmer, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat, aus den wegerechtlichen Bestimmungen des [X.] gegen Dritte keine Ansprüche herleiten ([X.]/[X.] aaO; [X.] aaO; zu § 3 [X.]: [X.] aaO, Rn. 151). Hieraus folgt jedoch nicht, dass hinsichtlich der Folgekostenpflicht bei Änderungen des [X.] aus-schließlich Rechtsbeziehungen zwischen diesen Beteiligten entstehen können und somit Ansprüche gegen Dritte ausscheiden. Der Wortlaut der §§ 53 ff [X.] lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch ist weder den Gesetzesmaterialien zum Telegraphenwegegesetz (Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes nebst Begründung, Nr. 170 der Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstags 1898/99, S. 1260 f; dazu auch [X.] aaO, Rn. 154) noch denen zum [X.] vom 25. Juli 1996 (Entwurf des [X.] der Frak-tionen der [X.]DU/[X.]SU, [X.] und [X.] BT-Drucks. 13/3609, [X.] ff; Stellung-nahme des [X.]esrats zu dem Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/4438, S. 15 ff) etwas für den Ausschluss von Ansprüchen gegen Dritte auf anderen gesetzli-chen Grundlagen zu entnehmen. Gegen den in diesem Sinne abschließenden [X.]harakter von §§ 53 ff [X.] spricht zudem, dass für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen ein Planfeststellungsverfahren, in dem sämtliche Rechtsverhältnisse geklärt werden, nicht mehr erforderlich ist (anders noch § 7 [X.]), so dass gegebenenfalls Einzelgenehmigungen nach Vorschriften außer-halb des [X.]es einzuholen sind ([X.] aaO Rn. 9; [X.], Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3157). Aus dieser Rechtssystematik ergibt sich, dass die Anwendung sonstiger Vorschriften nicht ausgeschlossen ist ([X.] aaO). - 8 - [X.]) Weiterhin wird § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG hinsichtlich des [X.] der Klägerin nicht durch § 124 BBergG verdrängt, auch wenn zu den [X.] Verkehrsanlagen im Sinne dieser Bestimmung unter anderem [X.] gehören ([X.]/[X.], BBergG, § 113 Rn. 22, § 124 Rn. 5). § 124 BBergG ist keine abschließende spezielle Kollisionsnorm für Interessen-konflikte zwischen den Betreibern öffentlicher Verkehrsanlagen und Gewin-nungsbetrieben, die den Zugriff auf die Vorschriften über die Enteignungsent-schädigung verhindert. Die Absätze 1, 2 und 4 des § 124 BBergG regeln ledig-lich das Nebeneinander von Verkehrsanlagen und der Gewinnung von Boden-schätzen, nicht aber die Fälle, in denen eine Verkehrsanlage dem Bergbau weicht. § 124 Abs. 3 BBergG bestimmt allerdings den grundsätzlichen Vorrang der [X.] in den Fällen, in denen der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs trotz Ausschöpfung der im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme durchzuführen-den Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist ([X.]/[X.], aaO, § 124 Rn. 70). Die Priorität der Verkehrsanlage in diesen Ausnahmefällen gilt jedoch nicht stets. Nach § 124 Abs. 3, letzter Halbsatz BBergG genießt der Bergbau den Vorrang, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt. Muss die Verkehrsanlage weichen, gelten die allge-meinen Grundabtretungsvorschriften (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 79 Rn. 19). 12 b) Das [X.] der Klägerin ist ein zu entschädigendes Nutzungs-recht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Die aus § 50 Abs. 1 und 2 [X.] - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 [X.] 2004 - folgende Befugnis berech-tigte sie zur Nutzung der seinerzeitigen [X.]e. Sie hielt die Parzellen auch in Besitz, wie es weitere Voraussetzung für ein entschädigungs-pflichtiges Recht nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ist. Die Klägerin übte die [X.] - 9 - sächliche Sachherrschaft über die Grundstücke zumindest auf den Teilen aus, auf denen die Befestigungen der oberirdisch verlaufenden Leitung standen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus den Besonderhei-ten des telekommunikationsrechtlichen [X.]s nicht, dass es nicht von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG erfasst wird. Zwar fallen unter diese Bestimmung in erster Linie private Rechtsverhältnisse wie Miete, Pacht und Vorkaufsrecht ([X.]/[X.] aaO, § 87 Rn. 6). Die Vorschrift ist jedoch im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 GG, dessen Schutz die Klägerin unabhängig von ihrer zwischen den Parteien strittigen Aktionärsstruktur genießt ([X.]E 114, 160, 189, 192), weiter auszulegen, zumal §§ 78, 87 BBergG nur eine skizzenhafte Typisierung der enteignungsfähigen und damit zu entschädigenden Rechte enthalten ([X.]/[X.] aaO, § 78 Rn. 6). 14 Die Eigentumsgarantie umfasst nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerwor-bene vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigen-tum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf privatem oder - wie das [X.] nach § 50 Abs. 1 und 2 [X.] - jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 [X.] 2004 - ([X.]sbeschluss [X.] 162, 78, 82 ff) - auf öffentlichem Recht beruht ([X.]surteil vom 4. Oktober 1979 - [X.] - [X.], 118, 119 m.w.[X.]). Zu diesen geschützten Positionen gehört insbesondere auch das Recht, ein Grundstück für die Unterhaltung einer Versorgungsleitung zu nutzen ([X.] aaO; [X.], Urteil vom 25. September 1981 - [X.] - WM 1981, 1222, 1223). Für das telekommunikationsrechtliche Wegenutzungsrecht gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. 15 - 10 - Dass es vom [X.] abgeleitet ist (§ 50 Abs. 1 und 2 [X.], § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 [X.] 2004, siehe auch [X.]sbeschluss [X.] aaO, S. 84), ändert nichts daran, dass es dem jeweiligen Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 [X.] 1996 als eigenes Recht zusteht. Die Unentgeltlichkeit eines [X.]s lässt seine eigentumsrechtliche Schutzwürdigkeit nicht entfallen (vgl. [X.]surteil vom 4. Oktober 1979 aaO). Ebenso beraubt die in § 53 Abs. 2, 3 [X.] statuierte Folge- und Folgekostenpflicht des [X.] das [X.] nicht seines eigentumsrechtlichen Schutzes. Diese Pflichten bestehen nicht [X.], so dass der Lizenznehmer keine gesicherte Rechtsstellung hätte. §§ 53 ff [X.] gelten nur im Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer, dem [X.] und den Betreibern besonderer Anlagen (siehe oben [X.]), so dass Dritte aus diesen Bestimmun-gen weder in Anspruch genommen werden noch Rechte herleiten können. Überdies können auch der Wegebaulastpflichtige und die Betreiber privilegierter besonderer Anlagen die Verlegung oder Entfernung von [X.] nur unter den in §§ 53 ff [X.] bestimmten Voraussetzungen verlan-gen. 16 c) Allerdings unterliegt der Lizenznehmer dann nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - mit der Folge, dass sich die Leitungsverlegung nicht als ei-ne enteignende Maßnahme darstellt und dementsprechend ein Entschädi-gungsanspruch aus § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausscheidet -, wenn die Verset-zung der Versorgungs- oder Telekommunikationslinie aufgrund der gegenüber dem [X.] bestehenden [X.] erfolgt (vgl. Se-natsurteile vom 4. Oktober 1979 aaO und vom 28. Februar 1980 - [X.] - [X.], 686, 687 sowie [X.], Urteil vom 25. September 1981 aaO, S. 1224). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin war dem [X.] gegenüber nicht verpflichtet, die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen. 17 - 11 - Die Folge- und Folgekostenpflicht nach § 53 [X.] 1996 hat ihren Grund in dem Schutz des durch den [X.]nbaulastträger repräsentierten Interesses an der Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gemeingebrauchs an dem für die Leitung genutzten Verkehrsweg ([X.], [X.], 80, 81). Die sich aus § 53 Abs. 3 [X.] 1996 ergebende Pflicht des Lizenznehmers, die Kosten für die Verlegung seiner Telekommunikationslinie selbst zu tragen, wenn der [X.] geändert oder eingezogen wird, entfällt deshalb nach der [X.] herrschenden Meinung ([X.] aaO; [X.]/[X.] aaO, Rn. 7, 13; [X.] aaO, Rn. 14, 19; [X.] aaO, Rn. 8 f; zu § 3 [X.]: [X.] aaO, Rn. 139, 142; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 - NVwZ 2003, 1018, 1019 und [X.]E 109, 192, 198 ff; a.A. für die Einziehung: [X.], 26, 31 zu § 3 [X.] und wohl auch Stellungnahme des [X.]esrats zum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 13/4438 S. 17), sofern die Maßnahme weder im Interesse des [X.] noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 [X.] oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers (vgl. hierzu [X.] und [X.] aaO) liegt, sondern - wie hier - allein im Interesse eines [X.] erfolgt. 18 d) Der zumindest entsprechenden Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG steht weiterhin, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von [X.] entgegen, dass das betroffene [X.]ngrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff BBergG) enteignet, sondern freihändig an die [X.] veräußert wurde und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 [X.] 1996 erloschen war. 19 aa) Zwar gelten nach ständiger Rechtsprechung des [X.] in der Regel auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch 20 - 12 - den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer nur die sonst zu erwar-tende Enteignung abgewendet werden soll, zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (z.B.: [X.]surteil vom 30. Oktober 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 100, 101 m.umfangr.w.[X.]). Infolgedessen ergibt sich auch der hier relevante Schutz vermögenswerter Rechte eines am Vertragsschluss nicht beteiligten [X.], der dingliche oder schuldrechtliche Rechte in Bezug auf das Grundstück hat, grundsätzlich allein aus privatrechtlichen Normen ([X.] aaO m.w.[X.]). In der Rechtsprechung des [X.]s ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestal-tungen nicht zur Anwendung kommen ([X.]surteile [X.] 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff). Eine solche Ausnahmesituation besteht hier, da eine [X.] Plangenehmigung vorlag, die die Verlegung der [X.] zum Gegenstand hatte, wodurch im Ergebnis das Wegerecht der Klägerin, die als Planbetroffene an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden war, zum Erlöschen gebracht wurde. Der [X.] hat in einer ähnlichen Konstellation bereits entschieden, dass der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung nicht die Durchführung einer förmlichen Enteignung voraussetzt ([X.] 143, 321, 325 ff). Auch in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war die Inan-spruchnahme von später freihändig veräußerten Grundstücken in einem Plan-feststellungsbeschluss vorgesehen. Diese führte zu Einschränkungen des Jagdrechts einer Jagdgenossenschaft, die ebenfalls an dem [X.] beteiligt worden war. Die Anwendung der materiellen Enteignungs-entschädigungsvorschriften ist in diesen Fällen trotz der freihändigen Veräuße-rung der Grundstücke gerechtfertigt. Der [X.] der Berechtigten ist be-reits durch einen Verwaltungsakt, mithin von hoheitlicher Seite, gleichsam un-entrinnbar vorgezeichnet, da der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die mit gleicher Wirkung ausgestattete Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a Satz 2, - 13 - 1. Halbsatz [X.]) den Rechtsinhabern gegenüber bindend war. Stellt sich in diesen Fällen der Zugriff auf das Eigentum an einem Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, macht es für die Frage der sich hieraus ergebenden Entschädigung keinen Unterschied, dass die Liegenschaft zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung dem Berechtigten freihändig ver-äußert wird ([X.] aaO, [X.]). Es liegt nahe, eine solche Situation im vorliegenden Streitfall anzuneh-men. Hierzu sind jedoch noch ergänzende Feststellungen erforderlich. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der [X.]nparzellen durch die Beklagte stellt sich der Sache nach als die Ausübung eines Enteignungsrechts dar, wenn sie das Eigentum an den Grundstücken ohne die freihändige Veräußerung im Wege der Enteignung hätte erlangen können oder dies bei einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage wenigstens wahrscheinlich war und der Eigentümer auf eine Auseinandersetzung über das Vorliegen der [X.] verzichtet hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des [X.] richten sich nach §§ 77 ff BBergG. Sie sind eigenständig zu prüfen; der bergrechtlichen Zulassung von [X.] kommt insoweit keine Bedeutung zu, da es sich hierbei und bei der Grundabtre-tung um zwei nach unterschiedlichen Vorschriften geregelte verschiedene Ver-fahren handelt, die voneinander nicht abhängen ([X.]E 87, 241, 256; [X.] ZfB 2000, 297, 304). 21 An den erforderlichen Feststellungen fehlt es bislang. Die Beklagte hat in beiden Instanzen bestritten, dass der Erwerb der Flächen zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt sei, und damit auch in Abrede gestellt, dass ihre Rechtsvor-gängerin einen Anspruch auf Grundabtretung gehabt habe. Das [X.] hat zwar demgegenüber ausgeführt, "wenn es nicht zu einem freihändigen Verkauf 22 - 14 - der Parzellen gekommen wäre, hätte die Beklagte zwangsläufig von ihrem nach dem BBergG zustehenden Recht einer Grundabtretung Gebrauch gemacht, weil sonst ein Braunkohlea[X.]au in dem Bereich gar nicht möglich gewesen wä-re". Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den erforderlichen inhaltlichen Vor-aussetzungen für eine Grundabtretung nicht erkennen. Darauf, ob ohne das A[X.]aggern der [X.]nparzellen der Kohlea[X.]au in dem betroffenen Bereich nicht möglich war, kommt es nicht allein an. Erforderlich ist vielmehr insbeson-dere die weitere Feststellung, dass der A[X.]au in dem betroffenen Gebiet unter Inanspruchnahme der [X.]e für die sachgemäße Führung des Betriebs der Rechtsvorgängerin der Beklagten notwendig war (§ 77 Abs. 1 BBergG, siehe hierzu [X.] und [X.] aaO) und das öffent-liche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen das Interesse an dem Betrieb der Verkehrsanlage überwog (§ 79 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 BBergG). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen - von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig - nicht befasst. Dies ist nach der noch erforderlichen Er-gänzung des Sachvortrags der Parteien nachzuholen. [X.]) Ist der freihändige Erwerb der [X.]ngrundstücke zur Vermeidung einer bergrechtlichen Grundabtretung erfolgt und stellt er sich damit inhaltlich als Enteignungsvorgang dar, ist es ohne Belang, dass die Klägerin ihr Leitungs-recht nicht durch die Grundstücksveräußerung, sondern bereits wegen der zu-vor vorgenommenen Entwidmung der Parzellen mit der Folge verloren hat (§ 53 Abs. 2 [X.] 1996), dass der Grundeigentümer die Entfernung der Anlagen der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen konnte (vgl. [X.] 125, 57, 63). Der nunmehr für das Recht der Enteignungsentschädigung und das Bergrecht zuständige erkennende [X.] hält an der dem entgegen stehenden Rechtspre-chung des V[X.] Zivilsenats aus dem [X.] (Urteil vom 23. Dezember 1953 23 - 15 - aaO, [X.] S. 13) insofern nicht fest (vgl. in dieser Richtung bereits [X.]surteil [X.] 143, 321, 326 ff). Geht das Recht eines Betroffenen nicht durch den Übergang des [X.] an einem Grundstück auf den Enteignungsbegünstigten unter, sondern durch einen rechtlich hiervon zu trennenden Vorgang, ist unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtbetrachtung erforderlich, wenn die Teilakte miteinander inhaltlich zusammen hängen und sämtlich notwendig sind, den mit der Eigentumsübertragung verfolgten [X.] zu verwirklichen. In diesen Fällen stellen sich alle Teilakte als enteignender Zugriff auf das verloren gehende Recht dar (vgl. [X.]surteil [X.] 143 aaO [X.]). 24 Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Grunderwerb, die Entwid-mung und der Verlust des [X.]s der Klägerin sind unselbständige Teile eines einheitlichen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Ge-meinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundstücke für den Kohlea[X.]au zu ermöglichen. Ohne die den Fortfall des [X.]s der Klägerin verursa-chende Entwidmung der [X.]ngrundstücke hätte die Eigentumsübertragung den beabsichtigten Zweck nicht erfüllen können, ebenso wie die Entwidmung ohne die Grundstücksveräußerung hierfür sinnlos gewesen wäre. Diese im [X.] auf das verfolgte [X.] enge Verzahnung der drei Vorgänge macht eine Gesamtbetrachtung erforderlich, nach der das [X.] der Klägerin im Ergebnis selbst unmittelbar Gegenstand eines enteignenden Zu-griffs geworden ist. 25 e) Allerdings ist der Anspruch aus § 87 Abs. 2 BBergG auf eine Enteig-nungsentschädigung gerichtet, deren Umfang nicht dem eines Folgekosten- oder Aufwendungsersatzanspruchs entsprechen muss. Hierauf braucht der [X.] - 16 - nat nicht näher einzugehen, da Gegenstand des Revisionsverfahrens nur der [X.] ist. 2. Ansprüche der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 [X.] scheiden hingegen aus. §§ 53 ff [X.] enthalten abschließende Regelungen für die Sonderrechtsverhältnisse zwischen dem [X.], dem [X.] und den Betreibern besonderer An-lagen (siehe oben 1 [X.]). In ihnen kommt deshalb kein über die unmittelbar geregelten Fälle hinaus gehender allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 4 und 5 [X.] rechtfertigen könnte ([X.], Urteil vom 23. Dezember 1953 aaO, [X.]. 1954, 207 zu dem § 56 [X.] 1996 entsprechenden § 6 [X.]; vgl. ferner [X.]/[X.], [X.] und Multimediarecht, [X.] § 53 Rn. 13; [X.], [X.]/Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., §§ 2, 3 [X.] Rn. 153 f), weshalb sich Ansprüche Dritter und gegen Dritte nicht aus dem [X.] Wegerecht, sondern nur aus den jeweiligen in Betracht kommenden Fachgesetzen ergeben können (siehe oben 1 [X.] m.w.[X.]). 27 3. Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, konnte der [X.] nicht selbst abschließend entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei wird das [X.] auch Gelegenheit haben, die erstmals in der Revisionsinstanz in-haltlich näher thematisierte Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zu [X.]. 28 a) Die [X.] forderte die Klägerin unter dem 28. August 2001 mit Hinweis auf die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 zur Beseitigung ihrer An-lagen im Bereich des früheren Verlaufs der [X.] auf. Mit ihrer Berufung auf die 29 - 17 - Plangenehmigung nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch auf die dar-in möglicherweise zugunsten der Klägerin enthaltenen Aussagen zur Kostenlast Bezug. Diesem Schreiben könnte das Angebot zu entnehmen sein, die Kosten der verlangten Versetzung der Telefonleitung zu übernehmen. Mit der Ausfüh-rung der geforderten Arbeiten könnte die Klägerin das Angebot der Rechtsvor-gängerin der Beklagten angenommen haben. Ob eine solche Vereinbarung [X.] die Kostenlast tatsächlich zustande gekommen ist, kann der [X.] jedoch nicht abschließend beurteilen, da die vorgerichtlichen Verhandlungen der [X.] und ihr Verständnis der Plangenehmigung nicht vollständig vorgetragen sind und sich hieraus möglicherweise Gesichtspunkte ergeben, die einem Ver-tragsschluss entgegen stehen. b) Das Berufungsgericht wird, falls eine Forderung auf vertraglicher Grundlage nicht besteht, weiter zu prüfen haben, ob sich aus der Plangenehmi-gung vom 10. Mai 2000, die dem [X.] nicht vollständig vorliegt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für die Leitungsverle-gung ergibt. Dies ist der Fall, wenn die Genehmigung die Anordnung enthält, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Kosten zu tragen hat. 30 aa) Zwar wäre eine solche Regelung wohl rechtswidrig, da in einem fern-straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, dem die Plangenehmigung in ihren Rechtswirkungen gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2, 1. Halbsatz [X.] gleich-steht, Auflagen nur zu Lasten des Trägers der [X.]nbaulast, nicht aber zum Nachteil planbetroffener Dritter zulässig sind ([X.]E 58, 281, 285 f; Kodal/ [X.]/[X.], [X.]nrecht, 6. Aufl., [X.]. 34 Rn. 50.2 m.w.[X.]), sofern nicht eine besondere gesetzliche Ermächtigung besteht ([X.] aaO), was hier nicht der Fall ist. Dies folgt unter anderem aus § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Danach ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses nur die rechtsgestaltende [X.] - 18 - gelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Planbetroffenen und dem Träger des Vorhabens, der im [X.] der Träger der [X.] ist (Marschall/[X.]/[X.], [X.]esfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 17 Rn. 46). Dem entspricht, dass ein Planfeststellungsbeschluss privatrechtliche Bedeutung grundsätzlich nur insofern erlangen kann, als die Duldungswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseiti-gungsansprüche gegen das Vorhaben, insbesondere aus §§ 861, 862, 906, 907, 1004 BGB - vorbehaltlich vertraglicher zivilrechtlicher Rechtstitel -, [X.] (Bonk/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 75 Rn. 48 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 75 Rn. 10 m.w.[X.]; vgl. ferner auch [X.]surteil [X.] 140, 285, 298 ff m.w.[X.] zu Ansprüchen auf enteignungs-rechtlicher Grundlage, die über die in dem Planfeststellungsbeschluss bestimm-ten Ausgleichszahlungen hinausgehen). Sollte die Plangenehmigung vom 10. Mai 2000 gleichwohl ihrem Ent-scheidungsinhalt nach der [X.]
die Kostenlast für die Verlegung der [X.] der Klägerin auferlegt haben, kann diese ihren Ersatzanspruch hierauf stützen, sofern die Genehmigung mit Wirkung gegenüber der Rechtsvorgänge-rin der Beklagten bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall wäre die getrof-fene Regelung ungeachtet ihrer etwaigen Rechtswidrigkeit für die Beteiligten verbindlich. Der Entscheidungsinhalt eines bestandskräftigen [X.] Verwaltungsakts bindet - von hier nicht einschlägigen Einschränkungen abgesehen - auch im Zivilprozess (z.B.: [X.] 122, 1, 5 m.w.[X.]). 32 [X.]) Ein Ersatzanspruch der Klägerin aufgrund der Plangenehmigung setzt allerdings voraus, dass die die Frage der Kostenlast betreffenden Ausfüh-rungen im Erläuterungsbericht und im [X.] den mit rechtsge-staltender Wirkung ausgestatteten Bestandteilen der Genehmigung zuzuordnen 33 - 19 - sind. Denkbar ist auch, dass diese Aussagen lediglich der Darstellung der Fol-gen des geplanten Vorhabens dienen, die mit Rücksicht auf den Grundsatz der Problembewältigung geboten ist (vgl. [X.]surteil [X.] 140, 285, 290, 298 f; [X.]E 109, 192, 201). In diesem Fall gäben die betreffenden Passagen nur die Rechtsauffassung der Plangenehmigungsbehörde wieder. Hierzu werden gegebenenfalls Feststellungen nachzuholen sein. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]ottbus, Entscheidung vom 25.11.2003 - 2 O 439/02 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 2 U 3/04 -

Meta

III ZR 141/05

23.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. III ZR 141/05 (REWIS RS 2006, 4332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4332

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