Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. VII ZR 26/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3811

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. April 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 631, 812Zu den Ansprüchen des Werkunternehmers für die Errichtung eines [X.], dessen Betrieb in den Aufgabenbereich eines Abwasserzweckverbandsfällt.[X.], Urteil vom 4. April 2002 - [X.] - [X.] Halle- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] am [X.] Prof. Dr. Thode,[X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt als Konkursverwalter der [X.] (nachfolgend:Gemeinschuldnerin) vom beklagten Abwasserzweckverband der Höhe nachunstreitigen Werklohn von 32.438,80 • (63.444,77 DM). Die Parteien [X.], ob der [X.] Schuldner dieser Forderung ist.Der [X.] schrieb im September 1996 im Einvernehmen mit [X.] durch die Streithelfer des [X.]n, die Architekten [X.] und [X.], unter"[X.]" Straßenbaumaßnahmen fr den Ausbau der [X.], Schmutzwasserkanal und Trinkwasserversorgung"öffentlich aus.Die Leistung sollte vergeben werden im Rahmen und auf Rechnung ge-mû "Ausschreibungstext unter Punkt a". Dieser Ausschreibungstext ist in denInstanzen nicht festgestellt. Auf ihr Angebot vom 6. September 1996 erhielt [X.] am 12. September 1996 vom Landratsamt S. per Fax [X.], [X.] der Vergabeausschuû des [X.] und der Stadtrat [X.], den Auftrag an die Gemeinschuldnerin zu vergeben. [X.] wurde die Gemeinschuldnerin zur "Anlaufberatung" am [X.] eingeladen. Zwischen dem [X.] und der Gemeinschuldnerinwurde an[X.]d ein "[X.] einschlieûlich Neben-anlage und Regenwasserkanal" geschlossen.In dem vom Architekten [X.] erstellten Protokoll r die "Anlaufberatung"sowie in weiteren Protokollen findet sich jeweils die Feststellung, [X.] [X.] fr den Schmutzwasserkanal an den Abwasserverband (=[X.]r) erfolgt. [X.] hat im Januar 1994 mit dem [X.]n einen Rahmen-vertrr die Schmutzwasserkanalisation in L. geschlossen. Nach der Ab-nahmeniederschrift, die jedoch vom Auftraggeber nicht unterzeichnet ist, hat [X.] den Auftraggeber teilgenommen. Er hat nach Leistungserbringung [X.] und in Höhe von 63.444,71 DM fr berechtigt gehalten.Dir die Baumaûnahmen erstellten Protokolle weisen jeweils seitens [X.] "Herrn [X.]" aus. [X.] ist der [X.]wrter der [X.]n.Der [X.] ist der Ansicht, der [X.] schulde den Werklohn. [X.] der Gemeinschuldnerin und dem [X.]n sei jedenfalls schlssig einVertrr den Schmutzwasserkanal zustande gekommen.- 4 -Der [X.] bestreitet eine Auftragserteilung. Er sei auch nicht unge-rechtfertigt bereichert.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. [X.] Revision verfolgt der [X.] sein Begehren weiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverltnis findet das [X.] in der biszum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 [X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, vertragliche [X.] bestnicht. Ein schriftlicher Vertrag liege nicht vor. Ein mlicher Vertrag sei nichthinreichend dargelegt. [X.] [X.] die Gemeinschuldnerin fr den [X.]n [X.] habe, sei nicht ersichtlich. Dessen Teilnahme an Besprechungen [X.] nichts, weil er offenbar auch fr den Landkreis ttig gewesen sei, [X.] als Auftraggeber in [X.]age komme. Das Abnahmeprotokoll sei nicht frden Auftraggeber unterzeichnet. Aus dem Handeln des [X.]wrters [X.], dernach den Protokollen ebenfalls an den Besprechungen teilgenommen habe,lasse sich kein dem [X.]n zurechenbarer Rechtsschein herleiten. [X.],[X.] die Protokolle vor der Abnahme an den [X.]n gegeben worden [X.] 5 -sei kein Beweis angetreten. [X.] davon sei ein mlich oder konklu-dent geschlossener Vertrag nach § 70 der Gemeindeordnung des LandesSachsen-Anhalt (GO LSA) formunwirksam, weil er nicht schriftlich vom [X.] geschlossen worden sei.[X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB seien ebenfalls nicht gegeben.In Betracht komme allein eine Leistungskondiktion. Die Gemeinschuldnerinhabe entweder aufgrund des Zuschlags an den [X.] oder [X.] vermeintlichen Vertragsverltnisses an den [X.]n geleistet. [X.] viel [X.], [X.] an den [X.] geleistet worden sei. [X.] einezweckgerichtete Leistung an den [X.]n sei nicht substantiiert vorgetragen.Im rigen sei nicht ersichtlich, worin die Bereicherung des [X.]n bestehe.II.Dies lt der rechtlichen Nachprfung teilweise nicht stand.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, [X.] das Berufungs-gericht vertragliche [X.] des [X.] gegen den [X.]n [X.]) Ein wirksamer Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und dem [X.] liegt nicht vor, weil die kommunalrechtlichen Formvorschriften nichtbeachtet sind.Nach dem [X.] des LandesSachsen-Anhalt sind Vertr, dir die Gescfte der laufenden Verwal-tung hinausgehen, schriftlich zu [X.] und vom Verbandsvorsitzenden zuunterzeichnen. Die Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sach-- 6 -sen-Anhalt gelten auch fr Zweckver. Dabei handelt es sich um [X.] die Beschrkung der Vertretungsmacht, die dem [X.] und ihrer Mitglieder dienen. Im Hinblick auf diese Schutzfunk-tion kann sich der Vertragspartner einer ffentlich-rechtlichen Krperschaft nurunter besonderen [X.] § 242 BGB darauf berufen, der Einwandder ffentlich-rechtlichen Krperschaft, ihre Verpflichtungserklrung sei wegeneines Verstoûes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung [X.], verstoûe gegen den Grundsatz der unzulssigen Rechtsaus([X.],Urteile vom 20. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1528 = [X.] 1994,363 = [X.] 1994, 123; vom 10. Mai 2001 - [X.], [X.], 1415).Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn der mit der Formvorschrift [X.] Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der [X.] zustige Organ der ffentlich-rechtlichen Krperschaft den Abschluû des [X.] ([X.], Urteil vom 20. Januar 1994 - [X.] aaO).b) Die erforderliche Form ist nach den Feststellungen des Berufungsge-richts nicht beachtet. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. [X.] die zustige [X.] den [X.] hat, die Gemeinschuldnerin mit [X.] des [X.] zu beauftragen oder eine erfolgte Beauf-tragung genehmigt hat, belegen die Feststellungen des Berufungsgerichtsnicht.2. [X.], mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch ausungerechtfertigter Bereicherung ablehnt, halten der rechtlichen Nachprfungnicht stand.Das Berufungsgericht durfte nicht offenlassen, ob der [X.] [X.] den Zuschlag erteilt hat (a). Zu einem mlichen Anspruch- 7 -aus ungerechtfertigter Bereicherung hat der [X.] substantiiert vorgetragen.Das Berufungsgericht lût bei der gegenteiligen Beurteilung [X.] acht (b).a) Leistung im Sinne des § 812 BGB ist die [X.] und zweckgerich-tete Mehrung fremden Verms. Wer [X.] und wer Leistungsempfn-ger ist, richtet sich in erster Linie nach den tatschlichen Zweckvorstellungendes [X.] und des Zuwendenden im [X.]punkt der Leistung.Stimmen die Zweckvorstellungen der Beteiligten nicht rein, ist bei objektiverBetrachtungsweise unter Bercksichtigung des Gesichtspunktes des [X.] und der Risikoverteilung die Sicht des Zuwendungsempfrsmaûgebend (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mrz 1993 - [X.], [X.]Z 122,46 = NJW 1993, 1578). Eine Leistungskondiktion hinsichtlich des [X.] ist ausgeschlossen, wenn ein Vertrag zwischen der Gemeinschuld-nerin und dem [X.] durch Zuschlag zustandegekommen ist (§ 28 Nr. 2VOB/A).Die Feststellungen des Berufungsgerichts ermlichen dem Senat nicht,zu beurteilen, ob das der Fall ist. Das Berufungsgericht stellt nur fest, [X.] [X.] den Zuschlag fr den "Ausbau [X.]" erhalten hat. Da we-der der genaue Text der der Zuschlagserteilung zugrundeliegenden [X.] noch das Angebot der Gemeinschuldnerin festgestellt sind, lûtsich nicht beurteilen, welchen Inhalt der erteilte Zuschlag hatte. Wurde auf [X.] der Schuldnerin der Zuschlag rechtzeitig und ohne [X.], ist der Vertrag mit dem Inhalt des auf die Ausschreibung erfolgten [X.]) Liegt kein wirksamer Vertrr die Errichtung des [X.] zwischen der Gemeinschuldnerin und dem [X.] vor, kann dem- 8 -[X.] ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den [X.]nzustehen, wenn dieser Leistungsempfr ist. Das Berufungsgericht hat beider Beurteilung dieser Voraussetzung wesentliche Umstûer acht ge-lassen:Der [X.] hatte seit dem Jahre 1994 mit dem [X.] der Ar-chitekten [X.] und S., von denen [X.] unstreitig bei der "Anlaufberatung" sowie imfolgenden weiter bis zur Abnahme und Rechnungsprfung ttig geworden ist,einen Rahmenvertrr die Planung des [X.] einschlieû-lich Bauleitung und Brwachung. Neben [X.] hat der [X.]wrter der [X.] an der "Anlaufberatung" und den weiteren nachfolgenden wchentli-chen Baubesprechungen teilgenommen. Die Errichtung und der Betrieb des[X.] fallen in den Aufgabenbereich des beklagten [X.]. Von [X.] Bedeutung ist zudem, [X.] der [X.] des [X.]n die [X.] am 8. Juli 1998 unter Bezugnahme [X.] in § 151 des Wassergesetzes fr das [X.] (WG LSA) ge-regelte Abwasserbeseitigungspflicht und die Abwasserbeseitigungssatzung der[X.]n aufgefordert hat, die [X.] sofort an die zentrale Schmutz-wasserkanalisation anzu[X.]. Hinzu kommt, [X.] der [X.] nach [X.] des ablehnenden Zuwendungsbescheids am 14. November 1996 [X.] gestellt hat.Dieser Antrag fllt in den [X.]raum, in dem die Leistung erbracht wurde. Nachder Ausschreibung waren die Arbeiten in der [X.] vom 16. September bis29. November 1996 auszufren.[X.] -Das Urteil hat danach keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache istzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.]. [X.] die weitere Verhandlung weist der Senat darauf hin, [X.]bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach der Rechtspre-chung des Senats grundstzlich dasjenige als Wertersatz zu leisten ist, wasbei eigener Vergabe fr die Durchfrung der Arbeit tte aufgewendet werdenmssen (Urteil vom 26. April 2001 - [X.], NJW 2001, 3184 = [X.]2001, 1412 = [X.] 2001, 455).Thode Haû Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 26/01

04.04.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. VII ZR 26/01 (REWIS RS 2002, 3811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3811

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