Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2002, Az. V ZR 104/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4970

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. Januar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentli-chen Nutzers folgt, unterfallen für die [X.] vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2001 dem [X.] zugunsten deröffentlichen Hand aus A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der [X.] der [X.]) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann aucheine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.c) A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein [X.] stehendes Grundstück noch in der [X.] für öffentliche Aufgabenin Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicherNutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überfüh[X.] worden ist.[X.], [X.]. v. 18. Januar 2002 - [X.]/01 - [X.]LG [X.]- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Januar 2002 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. [X.], [X.], und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2001 wird auf Kosten des[X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] war [X.] eines landwi[X.]schaftlichen Betriebs in [X.] bei [X.]. Nachdem er Mitte 1953 die [X.] ohne Genehmigung verlas-sen hatte, wurde sein Grundbesitz nebst [X.] durch denRat des Kreises [X.] am 27. Februar 1954 auf Grund § 1 der [X.] Sicherung von Vermswe[X.]en vom 17. Juli 1952 (GBl. [X.], [X.]) [X.] rf[X.]. In dem Grundbuch wurden die [X.] 1954 als Eigentum des Volkes eingetragen.Von der Enteignung betroffen war auch das 45.253 m² große [X.]. 18/1. Seit 1960 befand sich das [X.] in Rechtstrrschaft der LPG"R. B." (im folgenden: LPG). Es wurde [X.] weiterhin landwi[X.]schaftlichgenutzt, dann aber - wie noch weitere zuvor dem [X.] rende [X.] - [X.] den seit 1959/60 errichteten Flughafen [X.]/[X.] in Anspruch ge-- 4 -nommen. Auf dem [X.] befinden sich ein Sendehaus [X.] das [X.], ein Leichtflssigkeitsabscheider und ein Zwischenspei-cherbecken. Es wird außerdem [X.] den [X.] sowie eine Havariestraßegenutzt. Am 9. Februar/25. April 1990 schlossen die [X.], die damals Be-treiberin des Flughafens [X.]/[X.] war, und die LPG eine Vereinbarung,nach der die Nutzung und die Rechtstrrschaft u.a. an dem [X.] Flur-stck Nr. 18/1 auf die [X.] rgehen sollte. Eine Besttigung desRechtstrrwechsels durch den Rat des Bezirkes sowie eine Umschreibung inder Liegenschaftska[X.]ei erfolgten nicht.Mit Gesellschaftsve[X.]rag vom 17. September 1990 errichtete die Treu-handanstalt die Beklagte, der durch den Ministerrat der [X.] die Genehmigungzum Betrieb des Flughafens [X.]/[X.] e[X.]eilt wurde. Mit [X.] verpachtete die [X.] "den gesamten Betrieb des Flugha-fens" an die Beklagte. Am selben Tag machte die [X.] der [X.] [X.], bis zum 30. September 2020 be[X.]istetes Angebot [X.] der zum Flugha[X.]enden [X.]e; in der dem Angebot bei-geften Liste der betroffenen [X.]e wird allerdings das [X.] nicht aufgef[X.].Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Verms[X.]agen vom22. April 1991 wurde u.a. das Eigentum an dem [X.] auf den [X.]. An dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren warenweder die Beklagte noch der [X.] beteiligt worden. Unter [X.] 1991 erhoben die Beklagte und unter dem 21. Oktober 1991 auch der[X.], dieser allerdings [X.] auf die [X.] eineseinzelnen [X.]s, Widerspruch gegen den [X.]. Mit [X.] 5 -scheid vom 8. Oktober 1992 hob das [X.] zur Regelung of-fener Verms[X.]agen auf die [X.] den [X.] auf.Die Anfechtungsklage des [X.] f[X.]e zur Aufhebung des Widerspruchsbe-scheids u.a. hinsichtlich des [X.]s Nr. 18/1 durch [X.]eil des Verwaltungs-gerichts [X.] vom 6. Juni 1994. Die hiergegen gerichtete Revision der [X.] und die [X.]revision des [X.] blieben ohne Erfolg.In seinem [X.]eil vom 14. Dezember 1995 verneinte das Bundesverwaltungsge-richt bereits die Zulssigkeit der Revision der [X.] und wies die Revisiondes [X.] als [X.]. Dessen Widerspruch habemlich nicht auch das [X.] umfaût, so [X.] die Widerspruchsr-de insoweit an einer Aufhebung des zugunsten des [X.] ergangenen [X.] gehinde[X.] gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 1996kigte der [X.] die Nutzung des [X.]s durch die Beklagte. Er istseit dem 29. Mai 1997 wieder als [X.] im Grundbuch eingetragen. [X.] mit [X.] der [X.] 20. September 1993 der Übergang des Eigentums u.a. an dem [X.] auf den [X.] [X.] A[X.]. 21 Abs. 1 und 2 [X.] [X.] und der [X.] als [X.] in das Grundbuch eingetragen worden.Im vorliegenden Rechtsstreit hat der [X.] ursprlich die Zahlung [X.] das gesamte [X.] verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der [X.] seinenAntrag auf 37.832,75 DM als [X.] [X.] den [X.]raum vom20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 [X.]. Sein Rechtsmit-tel ist gleichwohl erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgtder [X.] seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragtdie Zurckweisung des [X.] 6 [X.]:Die Revision ist nicht [X.].[X.] Berufungsgericht lt die Klage [X.] zulssig. Auf die [X.] in dem Pachtve[X.]rag vom 4. Oktober 1990 ksich die [X.]icht berufen, weil diese Streitigkeitr eine Entscigung [X.] die Nut-zung des [X.]es nicht umfasse. Die Klage sei jedoch un[X.]. Ob-wohl der [X.] seit Eintritt der Bestandskraft des [X.]s Ei-gentmer des [X.]s sei, stehe ihm r der [X.] kein [X.] auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften des [X.] zu. Die Beklagte kmlich [X.] den hierrelevanten [X.]raum ein von dem [X.] abgeleitetes, gesetzlichesBesitzrecht aus A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.[X.]) einwenden. Daraus folgeaber nicht, [X.] der [X.] [X.] diesen [X.]raum auch den [X.] k. Der Sonde[X.]atbestand des A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.[X.]) se-he einen solchen Anspruch erst vom 1. Januar 1995 an vor. Ein Anspruch [X.] eines [X.]es ergebe sich ferner nicht aus einer [X.] Anwendung von A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Zwar sei [X.] der Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Grch aufden vorliegenden Fall geboten. Die Beklagte ksich insoweit jedoch aufein unentgeltliches, leiliches Nutzungsverltnis aus ihren Vereinbarun-gen mit der [X.] berufen, in das der [X.] nach § 17 [X.] eingetretensei. Im rigen stehe dem [X.] der rckwirkende [X.] auch erst- 7 -ab der Bestandskraft des [X.]s zu, die mit der [X.] [X.] am 14. Dezember 1995 eingetreten sei. Bis zudiesem [X.]punkt habe die [X.] die Lasten des [X.]s tra-gen mssen. Unter diesen Umstsei keine Auslegung zivilrechtlicher [X.] geboten, die durch rckwirkenden [X.] zu einer Ma-ximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter Restitution [X.]e.Das lt - auch unter Bercksichtigung der zwischenzeitlichen Neufas-sung des A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - einer revisionsrechtlichen Überpr-fung im Ergebnis Stand.[X.] Soweit das Berufungsgericht die von der [X.] erhobene [X.] (§ 1027a ZPO i.d.[X.] vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1998, vgl. A[X.]. 4 § 1 Abs. 3 Schieds-VfG) zurckgewiesen hat, unterliegt das [X.]eil nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO(i.d.[X.] vor Inkrafttreten des Zivilprozeûreformgesetzes, vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO)nicht der Nachprfung durch den Senat. Da eine Schiedsvereinbarung vondem Gericht nur dann bercksichtigt wird, wenn sich der Beklagte ausdrcklichauf sie beruft, kann sie kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshin-dernis begr([X.], [X.]. v. 4. Juli 1996, [X.], NJW-RR 1996,1150). Die hiernach [X.] eine revisionsrechtliche Überprfung erforderlicheVerfahrensr(§ 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO a.[X.]) ist allerdings unterblieben.Der [X.] nimmt insoweit die Entscheidung als [X.] istig hin, eine Ge-genrrch die Beklagte ist nicht [X.] 8 -2. In der Sache selbst bleibt die Revision ohne Erfolg, weil dem [X.]ein Anspruch auf [X.] [X.] den hier geltend gemachten [X.]-raum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt zusteht.a) Einen ve[X.]raglichen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts hatder [X.] nicht erworben. Er ist insbesondere nicht, wie von dem Berufungs-gericht in anderem Zusammenhang erwogen wird, [X.] § 16 Abs. 2 Satz 1,§ 17 Satz 1 [X.] in den zwischen der [X.] und der [X.] [X.] Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtve[X.]rag eingetreten. Vorausset-zung [X.] die gesetzlich angeordnete Ve[X.]ragsrnahme (vgl. [X.]Z 141, 203,205) ist ein bestehendes Pachtverltnis r das an den [X.] restituie[X.]e[X.]. Daran fehlt es selbst dann, wenn entgegen dem Ergebnis [X.] durch das Berufungsgericht unterstellt wird, [X.] auch das - in [X.] zum Betriebspachtve[X.]rag nicht aufgef[X.]e - [X.] Nr. 18/1 [X.] sein sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf[X.],kann sich eine Befugnis zum Abschluû eines Pachtve[X.]rages aucr dasstreitgegenstliche [X.] allenfalls aus A[X.]. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1EGBGB i.d.[X.] des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes ergeben.Nach dieser Bestimmung wird bei ehemals volkseigenen [X.]en unwi-derleglich vermutet, [X.] in der [X.] vom 3. Oktober 1990 bis zum [X.] 1993 die in § 8 [X.] in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden [X.] bezeichneten Stellen zur [X.] das [X.] befugt waren.Bei Anwendung dieser Vorschriften ist der Begriff der Verfweit auszule-gen. Er umfaût neben [X.] Sinne des rgerlichen Rechts und ih-nen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Ve[X.]rch die Vermietung und- 9 -Verpachtung (Senat, [X.]. v. 27. November 1998, [X.], [X.], 746,748; [X.], [X.]. v. 17. Mai 1995, [X.], [X.] § 556 BGB Nr. 19). Die I.GmbH zlt jedoch nicht zu den nach § 8 [X.] verfsbefugten Stellen.Auch eine [X.]ch die - in § 8 Abs. 1 lit. c [X.] genannte - Treu-handanstalt ist nicht erfolgt. Wie in der Vorbemerkung zum [X.] klargestellt ist, ging vielmehr auch die [X.] davon aus, [X.] die[X.] [X.]in der verpachteten [X.]e ist. Der Ve[X.]rag wurdedaher allein von der [X.] im eigenen Namen und ohne jede rechtsge-scftliche Mitwirkung der [X.] abgeschlossen. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts kann unter diesen [X.] wegendes erkennbar fehlenden Rechtsfolgewillens (vgl. [X.]Z 145, 343, 346) eine[X.] [X.] nicht damit [X.] werden, [X.] die [X.] deren Entflechtungskonzept entsprach und ersichtlich mit ihrer [X.]) Der [X.] kann von der [X.] ferner nicht nach den Regeln des[X.]-Besitzer-Verltnisses, etwa [X.] §§ 988, 818 BGB oder§§ 990, 987 BGB, die Erstattung der Gebrauchsvo[X.]eile verlangen, die [X.] die Nutzung des [X.]s Nr. 18/1 zugeflossen sind. Es fehlt bereits ander [X.] einen solchen Anspruch erforderlichen Vindikationslage, weil der [X.]wrend der [X.], [X.] die er im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe der [X.] verlangt, nicht [X.] des [X.]s 18/1 war. Abgesehen vondem - hier nicht einschligen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 [X.] [X.] aus [X.] ab dem 1. Juli 1994, [X.] auch das [X.] (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 [X.]) nichts daran, [X.] nach der Gter-zuordnung die Nutzungen des [X.] vor der[X.] dem [X.] und - noch - nicht dem [X.] -tigten zustehen (Senat, [X.]Z 137, 183, 186; 141, 232, 236; [X.]. v. 14. Juli2000, [X.] 328/99, [X.] § 3 [X.] Nr. 12).aa) Auf Grund des [X.] vom 20. [X.] ist davon auszugehen, [X.] der [X.] am 3. Oktober 1990das Eigentum an dem streitgegenstlichen [X.] [X.] A[X.]. 21 Abs. 1und 2 [X.] erworben hat. Dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergan-gene Bescheid ist deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc [X.] verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) auf Grundder A[X.]. 21, 22 [X.] bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (vgl.[X.]Z 144, 100, 108; [X.], [X.]. v. 29. Juli 1999, [X.], [X.]; auch Senat, [X.]. v. 14. Juli 1995, [X.] 39/94, [X.] § 894 BGB Nr. 16; [X.].v. 20. September 1996, [X.] 283/94, [X.] A[X.]. 21 [X.] Nr. 7). Nach § 34Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. [X.] (i.d.[X.] vor Inkrafttreten des [X.] vom 20. Oktober 1998) verlor der [X.] dasEigentum an dem [X.] erst zum [X.]punkt der Unanfechtbarkeit des zuGunsten des [X.] ergangenen [X.]s. Dieser rechtsgestal-tende Verwaltungsakt ist auch [X.] die Zivilgerichte bindend (vgl. Senat, [X.]Z122, 1, 5 f). Da das Gesetz den Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unan-fechtbarkeit des [X.]s kft, [X.] erst zu diesem [X.]punkt eintreten (Senat, [X.]. [X.] 1997, [X.] 129/95, [X.] § 504 BGB Nr. 15).bb) Entsprechend der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidun-gen wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn gegen ihn nach den insoweitmaûgeblichen Vorschriften keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, weil [X.] alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgescft sindoder die Betroffenen die [X.] die Rechtsbehelfe geltenden Fristen ungenutzt- 11 -haben verstreichen lassen (vgl. [X.], VwVfG, 6. Aufl., vor § 35, [X.]. 21; Bo-denstab/[X.]/[X.]/[X.], Vermin der ehemaligen[X.] [Stand Juli 2001], § 34 [X.] [X.]. 13; [X.]/Hi[X.]schulz in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [Stand Dezember 2000],§ 34 [X.]. 10b; [X.], [X.] [Stand September 2001], [X.], § 34 [X.][X.]. 27 ff). Da bei mehreren Beteiligten bzw. Betroffenen, je nach dem [X.] [X.]punkt der Bekanntgabe und des [X.], die [X.] jeden von ihnen selbstig eintritt (BVerwG, [X.] 310 § 70VwGO Nr. 22 m.w.N.), ist der [X.] grundstzlich erst dann un-anfechtbar, wenn ihn keiner der Betroffenen mehr anfechten kann (vgl. [X.]/Hi[X.]schulz in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 34[X.]. 10b; [X.], VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 [X.]. 31). Ob die fo[X.]beste-hende Anfechtbarkeit durch Betroffene, denen der [X.] (ver-sehentlich) nicht bekanntgegeben worden ist, den Eintritt der Gestaltungswir-kung hinde[X.] (vgl. [X.]/Hi[X.]schulz in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 34 [X.]. 10b), bedarf vorliegend keiner Entschei-dung. Der zugunsten des [X.] ergangene [X.] ist mlichselbst [X.] den - entgegen § 31 Abs. 2 [X.] am Verwaltungsverfahren nichtbeteiligt gewesenen - [X.] mit der Verk(vgl.[X.]/[X.], 2. Aufl., § 705 [X.]. 5) der Entscheidung des [X.] am 14. Dezember 1995 unanfechtbar geworden. Ge-genstand des Revisionsverfahrens war auch das [X.] des[X.], mit dem sich dieser gegen die Restitution u.a. des [X.] Nr. 18/1 wandte. Erst mit der Zurckweisung der [X.]revision des[X.] waren alle Rechtsbehelfe ausgescft und damit die Un-anfechtbarkeit des [X.]s hinsichtlich des [X.]s 18/1 be-g[X.]. Zu einem [X.]ren [X.]punkt konnte Unanfechtbarkeit nicht bereits- 12 -wegen der verstrichenen Widerspruchs[X.]ist eingetreten sein. Das Rechtsmitteldes [X.]es ist nicht etwa aus diesem Grund erfolglos geblieben, vielmehrhatte, weil der [X.] dem [X.] nicht bekanntge-geben worden war, [X.] ihn die Widerspruchs[X.]ist nicht zu laufen begonnen(§ 70 Abs. 1 VwGO). Aus § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt [X.] nichts anderes, wenn sich der [X.], nachdem er offenkun-dig von dem [X.] Kenntnis erlangt hatte, auf die fehlende Be-kanntgabe nicht mehr berufen [X.] (vgl. [X.], aaO, § 41 [X.]. 76). Die we-gen fehlender Rechtsmittelbelehrung maûgebliche [X.][X.]ist von einemJahr (vgl. BVerwGE 81, 81, 84), von deren Beginn - mangels anderer Hinweise- nicht vor Einlegung des Widerspruchs am 21. Oktober 1991 [X.] kann, war mlich zum [X.]punkt der Aufhebung des [X.] durch die Widerspruchsrde am 8. Oktober 1992 noch nicht [X.]) Soweit das Berufungsgericht in [X.], wegen der Tatbe-standswirkung des [X.]s [X.]n auch seine zivilrechtlichenWirkungen bereits mit Ablauf der Widerspruchs[X.]ist eingetreten sein, [X.] acht, [X.] vorliegend die privatrechtsgestaltende Wirkung dieses [X.] maûgeblich ist. Erst mit der [X.] des Verms-we[X.]s durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 34 Abs. 1 [X.]erlangte der [X.] die hier maûgebliche Rechtsstellung des [X.]sei-gentmers. Um [X.] und [X.] zu vermeiden, hat das Gesetz die Gestaltungswirkung des [X.] von dessen Unanfechtbarkeit ig gemacht (Senat, [X.]Z 132,306, 308). Es geht also nicht darum, durch die Pflicht zur Beachtung eines be-reits ergangenen Verwaltungsakts sicherzustellen, [X.] die [X.] und Bestand des rdlichen Bescheids den dazu [X.] vorbehalten bleibt. Nur [X.] letzteres reicht es aber aus,[X.] der [X.] einem Beteiligten oder Betroffenenunanfechtbar geworden ist (vgl. Senat, [X.]. v. 19. Juni 1998, [X.] 43/97, [X.], 3055, 3056).c) Dem [X.] steht auch kein Anspruch auf Zahlung des [X.] aus dem neugefaûten A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu.aa) A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des zum [X.] in [X.] getretenen A[X.]. 2 des Gesetzes zur Bereinigung offener Fragendes Rechts an [X.]en irn ([X.]srechtsberei-nigungsgesetz - GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 ([X.] I 2001, S. 2716)erstreckt allerdings die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgelts aufden vorliegend maûgeblichen [X.]raum. [X.] bislang ein Anspruch nur [X.]die [X.] zwischen den 1. Januar 1995 und dem 30. September 2001 vorgese-hen war, kann nun - als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 8. April 1998 ([X.] 98, 17) - die Zahlung des [X.]esbereits [X.] die [X.] ab dem 22. Juli 1992 verlangt werden. Diese - erst nach derEntscheidung des Berufungsgerichts erfolgte - Gesetzesrung hat der [X.] bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Neuregelung in zeitli-cher Hinsicht auch das vorliegende Rechtsverltnis erfassen soll (vgl. [X.]Z9, 101; Senat, [X.]Z 36, 348, 350; [X.], [X.]. v. 4. Juni 1971, I[X.] 83/70,NJW 1971, 1659, 1660; [X.]. v. 10. Mrz 1983, [X.], [X.] § 675 [X.]. 93).bb) Auch nutzte die Beklagte, was Voraussetzung des Anspruchs [X.] des [X.]es ist, das [X.] des [X.] zur Erfllung- 14 -ffentlicher Aufgaben. Sie ist [X.] als ffentliche Krperschaft im Sinnedes A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu [X.]) Abgesehen davon, [X.] ohnehin ve[X.]reten wird, der Betrieb einesVerkehrsflughafens durch diffentliche Hand zle zur ffentlichen Daseins-vorsorge auf dem Gebiet des zivilen Luftverkehrs (vgl. [X.], 355; [X.], LuftVG, § 6 [X.]. 37; a.[X.] in [X.]/[X.]/[X.], SachenRBerG [Stand April 2001], § 2 [X.]. 154 [X.] die zivilen Flugpltzein der [X.]), folgt [X.] die Anwendung des [X.]s aus A[X.]. 233 § 2 aAbs. 9 EGBGB das Vorliegen einer ffentlichen Aufgabe jedenfalls aus [X.] des [X.]bereinigungsgesetzes (VerkFlBerG), das alsA[X.]. 1 GrundRBerG ebenfalls zum 1. Oktober 2001 in [X.] getreten ist.Mit dem [X.]bereinigungsgesetz wird die [X.], die durch die [X.] genutzter [X.]e ausder Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG) entstan-den ist ([X.] § 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 13).Entsprechend dem Konzept des [X.] sollen dieSachverhalte, die auf Grund der Bodenordnung des [X.] Wi[X.]-schaftssystems in der [X.] entstanden sind, in privatrechtskonforme Rechts-gestaltrf[X.] werden (vgl. [X.], NJ 2001, 570). Dabei ist inAnlehnung an die entsprechende Regelung in der Sachenrechtsbereinigung(A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB) durch § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG [X.] des ffentlichen Nutzers im [X.] an den Endzeitpunkt des [X.] aus A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (30. September 2001) bis zurDurch[X.]ung der Rechtsbereinigung nach dem [X.]bereinigungs-gesetz verl[X.] worden. Vergleichbar dem Moratorium in der [X.] 15 -bereinigung (vgl. dazu Senat, [X.]Z 136, 212, 215) dient das vorlfige Besitz-recht der Sicherung des ffentlichen Nutzers, dem ein Anspruch auf Bereini-gung durch Erwerb (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG) oder Belastung (§ 3 Abs. 3VerkFlBerG) des [X.]s zusteht. Da das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1Satz 4 VerkFlBerG als Verlrung des [X.]s angelegt ist (vgl.[X.] § 9 Abs. 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 21 f; [X.], NJ 2001, 570, 573), ist mit der Neuregelung auch eine authentischeInterpretation des Gesetzgebers [X.] den Moratoriumstatbestand aus A[X.]. 233§ 2 a Abs. 9 EGBGB verbunden (vgl. Senat, [X.]Z 136, 212, 216 [X.] die [X.]tatbests A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB durch das Sachen-rechtsrungsgesetz). Danach sind Sachverhalte, die der [X.] nach dem [X.]bereinigungsgesetz unterfallen und nach des-sen Regeln ein vorlfiges Besitzrecht des ffentlichen Nutzers begr, [X.]die vorangegangene [X.] von dem [X.] zugunsten der ffentli-chen Hand - mit der Konsequenz der do[X.] geregelten [X.] - erfaût.Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG zlen auch zivile Flugpltze als Ver-kehrsflchen zu den [X.]en, hinsichtlich derer die [X.] das [X.]bereinigungsgesetz geordnet werden sollen. Da dieso bestimmten [X.] nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG nur eineUntergruppe der [X.] Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommenen Grund-stcke darstellen, dient nach der Systematik des Gesetzes auch ein Grund-stck, das - wie das des [X.] - [X.] einen Verkehrsflughafen genutzt wird, [X.] [X.]) Die Beklagte kann auch Schuldnerin des [X.]es sein.Zwar richtet sich der Anspruch aus A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB dem Wo[X.]laut- 16 -der Bestimmung nach nur gegen die "ffentliche Krperschaft", die das [X.] ihrer ffentlichen Aufgabe nutzt, so [X.] bei einem engenVerstis der Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann, ob sie [X.] die pri-vatrechtlich organisie[X.]e Beklagte gilt. Aus den vorstehenden Aus[X.]ungen zurMaûgeblichkeit des [X.]bereinigungsgesetzes [X.] die Auslegungdes A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB folgt aber, [X.] sich die Beklagte auf das [X.] [X.]e [X.] berufen kann und damit im Gegenzug auchdie Zahlung des [X.]es schuldet. Als ffentlicher Nutzer, dem ins-besondere das an das [X.] anschlieûende vorlfige Besitzrechtnach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG zustehen kann, ist nach der Begriffsbe-stimmung in § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG mlich auch eine juristische Per-son des Privatrechts anzusehen, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder [X.] juristischen Personen des ffentlichen Rechts unmittelbar [X.] zustehen. Dies trifft auf die Beklagte zu. Deren [X.] sich ausschlieûlich in der Hand des [X.], des Landes[X.]-Anhalt, der Stte [X.], [X.] und [X.] sowie des Landkrei-ses Delitzsch.(3) Einem Anspruch des [X.] steht auch keine abweichende ve[X.]rag-liche Vereinbarung entgegen (A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 S. 4 EGBGB). Wie bereitsausgef[X.], konnte der [X.] mangels [X.] [X.] nicht inden zwischen der [X.] und der [X.] am 4. Oktober 1990 geschlosse-nen Betriebspachtve[X.]rag eintreten. Nichts anderes gilt [X.] das leilicheNutzungsverltnis, das das Berufungsgericht offensichtlich aus dem Kaufver-tragsangebot der [X.] vom 4. Oktober 1990 herleiten will. Selbst wenn derAnsatz des Berufungsgerichts geteilt wird, fehlt es doch auch hier an einer[X.] [X.]. Im Eingang der Urkunde wird wiederum fest-- 17 -gestellt, [X.] sich die [X.] im Einvernehmen mit der [X.] als[X.]in der betroffenen [X.]e sieht, und das nachstehende Ange-bot wird wiederum nur von der [X.] im eigenen Namen abgegeben.cc) Gleichwohl scheite[X.] ein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszin-ses [X.] den hier maûgeblichen [X.]raum daran, [X.] der [X.] zu dieser [X.]noch nicht [X.] des restituie[X.]en [X.]s war.(1) A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist allerdings grundstzlich auch dannanwendbar, wenn das genutzte [X.] - wie hier - zum [X.]punkt des Be-ginns seiner in der [X.] [X.]en Inanspruchnahme [X.] im Eigentum des Volkes stand, [X.] jedoch durch Restitution inprivates [X.]seigentum rf[X.] wurde.Unmittelbare Anwendung kann A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht [X.]; denn die Vorschrift regelt den grundstzlichen Fo[X.]bestand der ffentli-chen Nutzung von [X.]en bis zur ber[X.]ung der in der [X.] der [X.][X.]ffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts([X.], [X.], 778, 779; Senat, [X.]. v. 24. Mai 1996, [X.] 148/94, [X.]§ 985 BGB Nr. 36). Die Regelung kft an die Flle des "[X.]" an, die dadurch gekennzeichnet sind, [X.] in der [X.] Grund-stcke ohne [X.]mliche Enteignung oder ber[X.]ung in Volkseigentum [X.] f-fentliche Zwecke benutzt wurden (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2002, 1, 2).Da der Gesetzgeber von einem das Privateigentum rlagernden Besitzrechtausging (BT-Drucks. 12/7425, [X.]; Senat, [X.]. v. 7. Juli 1995, [X.] 46/94,WM 1995, 1848, 1855), konnte den [X.]n aus vorrangigen [X.] der vorlfige Fo[X.]bestand der ffentlichen Nutzung [X.] 18 -werden (vgl. [X.], [X.], 778, 780). Der von der Neufassung desA[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch A[X.]. 2 GrundRBerG unber[X.] gebliebeneGesetzeszweck (vgl. [X.], [X.]/6204, [X.]) trifft auf den vorliegenden Fall jedoch in noch strkerem Maûezu als auf den von dem Gesetz vorausgesetzten Sachverhalt. Der [X.] hatteim Unterschied zu den [X.]seigentmern in den Fllen [X.] sein Eigentum bereits in der [X.] verloren. Auch nach dem Zu-sammenbruch der [X.] konnte er nicht erwa[X.]en, wieder [X.] des[X.]s zu werden. Vielmehr schloû, weil die ver[X.]e Zweckbestim-mung des entzogenen [X.]s nicht durch die Wiederherstellung der [X.]-heren [X.] in Frage gestellt werden sollte (vgl. [X.], 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b [X.] eine [X.] des Eigentums aus.Die [X.] die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Widmung des Grund-stcks zum Gemeingebrauch, also zur Benutzung einer ffentlichen Sachedurch jedermann oder durch einen nicht individualisie[X.]en Personenkreis ohnebesondere Zulassung (BVerwGE 100, 70, 74), war zumindest in [X.] erfolgt (vgl. BVerwG [X.] 428 § 5 [X.] Nr. 17). Vor dem [X.] seines [X.]ren [X.]seigentums konnten danach berechtigteInteressen des [X.] das Andauern der ffentlichen Nutzung noch viel weni-ger hindern, als die Belange derjenigen, denen zwar die Nutzung ihres Grund-stcks entzogen worden war, die aber - anders als der [X.] - die Rechts-stellung von [X.]n behalten hatten. Erlangt der [X.] daher hinsichtlichdes - noch in der [X.] [X.] ffentliche Aufgaben in Anspruch genommenen -[X.]s erst im nachhinein eine bessere Rechtsposition, die der eines[X.]seigentmers entspricht, der von Anfang an mit dem [X.] zugunstffentlicher Nutzer belastet war, so rechtfe[X.]igt dies erst rechtdie entsprechende Anwendung der Regelung aus A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB- 19 -auch auf diesen Sachverhalt. Der [X.] muûte daher die fo[X.]dauerffent-liche Nutzung durch die Beklagte hinnehmen, erwarb im Gegenzug aber gegendiese einen Anspruch auf Zahlung des [X.]es.(2) Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des [X.] auf Zahlung des[X.]es in entsprechender Anwendung der Regelung aus A[X.]. 233§ 2 a Abs. 9 EGBGB allerdings nicht gegeben, weil er in dem [X.]raum, [X.] dener eine [X.] verlangt (20. September 1993 bis 31. Dezem-ber 1993), noch nicht das Eigentum an dem [X.] wiedererlangt hatte.Wie bereits ausgef[X.], wurde der [X.] auf Grund des unanfechtbaren [X.] erst am 14. Dezember 1995 erneut [X.]. Erst vondiesem [X.]punkt an sind alle Voraussetzungen gegeben, die [X.] die Ver-gleichbarkeit des Sachverhalts mit dem von A[X.]. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ge-regelten Tatbestand erforderlich sind. Da das Eigentum im vorhergehenden[X.]raum seit dem 3. Oktober 1990 dem [X.] zustand, [X.] zur Nutzung [X.] ffentliche Aufgaben keines [X.]s, [X.] das [X.] einer [X.] geschuldet werden [X.].d) Schlieûlich kann dem [X.] auch kein Anspruch auf Zahlung des[X.]es nach A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB zustehen. [X.], wie vom Berufungsgericht angenommen, die Voraussetzungen des [X.]tatbestandes aus A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a EGBGB erfllt seinsollten, geht die speziellere Regelung des Nutzungsentgelts in A[X.]. 233 § 2 aAbs. 9 EGBGB vor. Der [X.]raum, [X.] den Nutzungsentgelt geschuldet wird, istdurch A[X.]. 2 GrundRBerG gerade deshalb bis zum 22. Juli 1992 zurck er-streckt worden, um der Rechtsprechung des [X.], nachderen Umsetzung [X.] private Nutzer durch Änderung des A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1- 20 -EGBGB (vgl. A[X.]. 4 Nr. 2 [X.]), nun auch in [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.] A[X.]. 2 GrundRBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, [X.]). Dies zeigt, [X.] nach dem objektivie[X.]en Willen [X.] die Regelung des [X.]es in A[X.]. 233 § 2 a Abs. 1S. 4 EGBGB - entsprechend dem [X.] von der Sachenrechtsbereinigung(§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG) - auf ffentlich genutzte [X.]e kei-ne Anwendung finden kann.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Tropf [X.]LemkeGaier

Meta

V ZR 104/01

18.01.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2002, Az. V ZR 104/01 (REWIS RS 2002, 4970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4970

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