Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 1 StR 324/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1836

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[X.]/03vom27. August 2003in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mitschwerem Raub und weiteren Delikten zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verur-teilt.Seine auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte [X.] bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] ist dies nur zu den im Zusammenhang mit der Vernehmung [X.]erhobenen, auf § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrü-gen auszuführen:- 3 -1. [X.] zum Termin angereiste ([X.] war schonim Vorfeld von Angehörigen des Angeklagten im Hinblick auf ihre Aussage un-ter Druck gesetzt und beschimpft worden. So drohten ihr etwa die Schwesterund die Ehefrau des Angeklagten an, Nacktfotos von ihr zu verbreiten. Die [X.] hatte ihr auch "über Mittelsmänner ... Repressalien" angedroht. So wardie Zeugin von einem ihr bis dahin unbekannten Nachbarn des Angeklagtenzusammen mit einer weiteren Person aufgesucht worden, der sie über ihre be-vorstehende Reise zum Termin befragte und versuchte, sie einzuschüchtern.Auf dieser - aus dem [X.] und den Urteilsgründen er-sichtlichen - Grundlage erging ein Beschluß der [X.], wonach der ge-nannte Nachbar und die ebenfalls anwesende Schwiegermutter des Ange-klagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin des Saales verwiesen [X.]. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage nennt der Beschluß nicht. [X.] Vernehmung der Zeugin abgeschlossen war, aber noch vor deren Entlas-sung, ergab sich, daß die Vernehmung teilweise nicht öffentlich durchgeführtworden war, obwohl nicht die Öffentlichkeit, sondern nur die beiden Zuhörerausgeschlossen waren. Daher wurde die Vernehmung öffentlich wiederholt,den beiden Zuhörern blieb jedoch der Zutritt verwehrt.2. Die Revision meint, der Ausschluß der beiden Zuhörer sei, ohne daßdie Voraussetzungen dieser Bestimmung vorgelegen hätten, offensichtlich auf§ 172 Abs. 1 Nr. 1a [X.] gestützt. In einem gewissen Widerspruch hierzu führtdie Revision weiter aus, da § 174 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht beachtet [X.], bliebe unklar, auf welche Rechtsgrundlage der Ausschluß gestützt sei.Schließlich sei die Zeugin zweimal vernommen worden. Der Ausschluß der [X.] bei der zweiten Vernehmung sei durch den genannten Beschluß [X.] nicht mehr gedeckt [X.] 4 -3. Das letztgenannte Vorbringen ginge selbst auf der Grundlage der üb-rigen Rechtsausführungen der Revision fehl: Ist die Öffentlichkeit für die [X.] Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so deckt der Ausschluß derÖffentlichkeit auch eine nachfolgende Vernehmung dieses Zeugen ab. Dies [X.] dann nicht, wenn die beiden Vernehmungen kein insgesamt einheitlichesVerfahrensgeschehen sind (vgl. BGHR [X.] § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluß 1m.w.[X.]). Das ist bei der hier vorgenommenen Wiederholung des Verfahrens-geschehens jedoch nicht der [X.] Im übrigen ist das [X.] aber schon im Ansatz unzu-treffend:Die Gründe, die den Ausschluß einzelner Zuhörer von der Verhandlungrechtfertigen, sind nicht auf die Gründe beschränkt, die auch den Ausschlußder gesamten Öffentlichkeit rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 3, 386, 388; 17,201, 203 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7 jew. m.w.[X.]).Damit geht das Vorbringen ins Leere, es sei entgegen (dem hier nichteinschlägigen) § 174 Abs. 1 Satz 3 [X.] unklar, auf welchen der dort genann-ten Gründe der Ausschluß der beiden Zuhörer gestützt sei.5. Der Sache nach handelt es sich hier bei dem Ausschluß der beidenZuhörer um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (§ 176 [X.]). Die sitzungspo-lizeilichen Befugnisse umfassen nämlich das Recht und die Pflicht, mit geeig-neten Mitteln darauf hinzuwirken, daß Zeugen keinem Druck zur [X.] ausgesetzt werden (vgl. [X.] in [X.]/RosenbergStPO 25. Aufl. § 176 [X.] Rdn. 18). Je nach den Umständen des Einzelfallskönnen aus diesem Grund auch Zuhörer des Saals verwiesen werden (vgl.[X.] 46. Aufl. § 176 [X.] Rdn. 8).- 5 -6. Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegendie Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen,wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise ausdem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew.m.w.[X.]).Dies führt hier jedoch zu keinem anderen Ergebnis:a) Allerdings hat hier anstelle des hierzu regelmäßig allein berufenenVorsitzenden (§ 176 [X.]) die gesamte [X.] entschieden (vgl. [X.] in [X.]. § 176 [X.] Rdn. 7). Der [X.] hält dies angesichts derdamit verbundenen Einschränkung der Öffentlichkeit für unschädlich (vgl. auchOLG [X.] NJW 1977, 309, 311; [X.] aaO Rdn. 9 m. zahlr. Nachw. [X.]. 31; anders [X.] 1978, 693; offen gelassen bei [X.], 389). Darüber hinaus kann aber auch dem [X.] (vgl. [X.] 2.) die Rüge einer Verletzung gerichtsinterner [X.] nichtentnommen werden (zur Notwendigkeit einer Verfahrensrüge als [X.] - etwaiger - Zuständigkeitsmängel vgl. allgemein BGHSt 43,47, 53 f. m.w.[X.]):b) In der Sache ist angesichts der genannten tatsächlichen Grundlagender Entscheidung (vgl. oben I.1.) eine Verkennung von Rechtsbegriffen oderein sonstiger Ermessensfehlgebrauch (generell zum revisionsrechtlichen [X.] vgl. [X.] aaO § 169 [X.] Rdn. 63) nicht ersichtlich. Hin-sichtlich des Nachbarn liegt dies angesichts seines früheren Verhaltens ge-genüber der Zeugin ohnehin auf der Hand. Im Hinblick darauf, daß die [X.] Angeklagten der Zeugin auch über andere Personen Repressalien an-drohte, bestehen aber auch ebensowenig Bedenken gegen den Ausschluß [X.] des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin.- 6 -- 7 - [X.] ansonsten hat die auf Grund der [X.] geboteneÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]. Insoweit nimmt der [X.] auf die Ausführungen des Generalbundes-anwalts Bezug.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

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1 StR 324/03

27.08.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 1 StR 324/03 (REWIS RS 2003, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1836

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