Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 1 StR 527/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5780

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[X.] vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen [X.]St: nein [X.]R: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 338 Nr. 6, § 344 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 169 Abs. 1, § 176 1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom [X.] nur auf Ermessensfehler überprüfbar. 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des [X.] bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird. [X.], [X.]. vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 - [X.]
1. 2. 3. 4. - 2 - wegen zu 1. und 3.: Totschlags zu 2. und 4.: Beihilfe zum Totschlag - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts [X.] vom 13. Mai 2005 werden als unbegründet [X.]. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Angeklagte [X.]ist die Mutter der Angeklagten [X.]und [X.]. Die Angeklagte [X.]ist die Freundin des An-geklagten [X.]. Die Angeklagten [X.]und [X.] wurden wegen Totschlags, begangen zum Nachteil von [X.]- Ehemann von [X.]und Vater von [X.]und [X.] - verurteilt, [X.] zu Freiheitsstrafe, der zur Tatzeit 18 Jahre alte [X.] zu [X.]. Die zur Tatzeit 16 und 15 Jahre alten Angeklagten [X.]und [X.] wurden wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Jugendstrafe verurteilt. 1 Sämtliche Revisionen, die jeweils auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 - 4 - [X.] Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich sämtlicher Verfah-rensrügen der Angeklagten [X.]

und hinsichtlich der von allen Ange-klagten erhobenen Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 [X.], § 338 Nr. 6 StPO). 3 1. Hinsichtlich der für die Angeklagte [X.] erhobenen Verfah-rensrügen, die von der Revision nur abstrakt gekennzeichnet sind (z. B. "[X.] gemäß § 244 Abs. 2 StPO" ; "Verletzung des [X.], § 250 StPO"), ist zur Begründung ausschließlich "auf die Revisionsbegründung des Kollegen [X.]" verwiesen, dessen Ausführungen "zum Inhalt – eigenen [X.]" gemacht würden. 4 Der [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die [X.] Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten den An-forderungen an die ordnungsgemäße Begründung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht genügt (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 1983 - 2 StR 151/83 ; [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 39; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 344 Rdn. 83 m. w. N.). Hieran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Vorbringens der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) fest. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochene Gefahr einer "Aufblähung der Verfahrensakten" ist damit nicht notwendig verbunden. Die Darstellung von Verfahrensrügen in nur einem von mehreren Verteidigern mehrer Angeklagter gemeinsam eingereichten und ge-meinsam unterzeichneten Schriftsatz ist ohne weiteres möglich (vgl. [X.] NStZ 1998, 99 mit zustimmender Anmerkung [X.]). 5 - 5 - 2. Soweit für die Angeklagte [X.]die Verletzung der Öffentlich-keit gerügt ist, geht dies schon im Ansatz ins Leere. Gegen die zur Tatzeit [X.] Angeklagte wurde entgegen § 48 Abs. 1 [X.] nur deshalb öffentlich verhandelt, weil sich das Verfahren auch gegen einen Erwachsenen ([X.]) und einen Heranwachsenden ([X.] ) richtete, § 48 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Nur diese könnten durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Aus-schließung oder Einschränkung der Öffentlichkeit beschwert sein, nicht aber die jugendliche Angeklagte. Da sich aber nur solche Verfahrensbeteiligte auf die [X.] berufen können, denen gegenüber vorschriftswidrig verfahren worden ist, kann ein jugendlicher Angeklagter eine Verletzung der Öffentlichkeit auch dann nicht rügen, wenn gegen ihn im Hinblick auf erwachsene oder heranwachsende Mitangeklagte öffentlich verhandelt [X.] ist ([X.]St 10, 119, 120 f.; [X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02 m. w. N.). 6 3. [X.] bleibt aber auch erfolglos, soweit sie (mit identischen Ausführungen) für die Angeklagten [X.]und [X.]erhoben ist. 7 Folgendes liegt zu Grunde: 8 Am 4. Hauptverhandlungstag wurde das Treppenhaus und ein [X.]raum im Wohnhaus der [X.]in Augenschein genommen. Wie die Revision vorträgt und durch Vorlage von Lichtbildern untermauert, waren aus diesem [X.] sehr viele Menschen auf der [X.] in der Nähe des Hauses. 9 Ausweislich des [X.] war das nicht einmal einen Meter breite Treppenhaus schon allein durch die Anwesenheit der Verfahrensbe-teiligten "nahezu überfüllt". Gleichwohl wurden "zur Wahrung der Öffentlichkeit – zwei Personen aus dem Publikum zur Augenscheinnahme zugelassen. Mehr war 10 - 6 - aus räumlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung der Kommunikation nicht möglich". Außerdem ist im Protokoll festgehalten, dass die Haustüre offen blieb und den "Pressevertretern ... die Möglichkeit gegeben (wurde), vor der Haustüre die Augenscheinnahme des Treppenhauses zu verfolgen –". Nach Abschluss der Augenscheinnahme wurde, wie ebenfalls aus dem Protokoll ersichtlich, darüber hinaus "sämtlichen vor Ort befindlichen [X.] sowie zehn Personen aus dem Publikum (zufällige Auswahl) – . [X.] gegeben –, die in Augenschein genommenen Örtlichkeiten ebenfalls in Augenschein zu nehmen". 11 Dieser letztgenannte Vorgang ist nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge und auch von der Revision nicht vorgetragen. 12 Im Übrigen sehen die Revisionen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens durch das geschilderte Geschehen in mehrfacher Richtung als ver-letzt an. 13 a) Eingehend und unter Vorlage von Lichtbildern wird vorgetragen, wie und warum - in, wie auch die Revision nicht verkennt, "begrenztem Umfang" - mehr Personen zum Augenschein hätten zugelassen werden können. Näher dargelegt ist etwa, welche Türen hätten geöffnet werden können und dass [X.] in [X.] - Größe: 4,3 m x 4 m - , in dem sich ein Tisch von 1,34 m x 0,69 m befand, mehr Personen Platz gehabt hätten. 14 Mit alledem kann die Revision nicht gehört werden. 15 Selbst wenn Teile eines Sitzungssaales (z. B. Logen oder Galerien) für Zuhörer unzugänglich bleiben und deshalb Interessenten abgewiesen werden müssen, sind dadurch nicht notwendig Grundsätze zur Gewährleistung der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verletzt ([X.] DRiZ 1971, 206, 207 16 - 7 - m. w. N.). Unter den hier gegebenen Umständen kann erst recht nichts anderes gelten. Die Revision verkennt im Übrigen, dass bei der Entscheidung über den Umfang einer im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse erforderlichen fakti-schen Begrenzung der Öffentlichkeit auch die Notwendigkeit einer geordneten und ungestörten Durchführung der Verhandlung zu berücksichtigen ist. Ebenso wichtig wie die Kontrolle der Gerichtsverhandlung durch die Öffentlichkeit ist, dass die äußere Ordnung des [X.] durch die Öffentlichkeit un-beeinträchtigt bleibt (vgl. nur [X.]St 29, 258, 259 f.; [X.] NStZ 1984, 134, 135; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. vor § 169 [X.] Rdn. 11 jew. m. w. N.). Dies ist hier zutreffend erkannt, da auch auf die "Aufrechterhaltung der Kommunikation" abgestellt ist. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich [X.] in der Darlegung, warum nach ihrer Wertung der tatsächlichen Verhältnisse einige wenige Zuhörer mehr an der Augenscheinseinnahme hätten teilnehmen können. Die Würdigung der (oft nur schwer rekonstruierbaren) tatsächlichen [X.] anlässlich eines Augenscheins und die danach unter Berücksichtigung der Wahrung der Ordnung der Sitzung (§ 176 [X.]) zu fällende Entscheidung über den Umfang, in dem Öffentlichkeit zugelassen werden kann, obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist vom Revisionsgericht nicht in tatsächlichen Details zu über-prüfen - hier etwa in dem Sinne, ob nicht doch noch einige wenige weitere Per-sonen in [X.] oder Treppenhaus hätten Platz finden können -, sondern nur auf Rechtsfehler bei der Ermessensausübung (vgl. generell zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab bei der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit [X.] aaO § 169 [X.] Rdn. 63; [X.] in [X.]. § 338 Rdn. 90 m. w. N.). Ein derartiger Fehler ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich. b) Ebenso wenig liegt eine ungesetzliche Einschränkung der Öffentlichkeit darin, dass die - offensichtlich sehr wenigen - "Stehplätze" außen vor der Haustür Journalisten vorbehalten blieben, damit diese den Augenschein im Treppenhaus von außen beobachten konnten. 17 - 8 - Die von der Revision herangezogene Entscheidung des [X.] vom 20. März 1975 - 4 StR 7/75 ergibt nichts anderes. Hier ist die - auch in jenem Fall tatsächlich nicht vorliegende - Situation behandelt, dass nur Polizei-schüler in einem Gerichtssaal waren, da für sie dort die Plätze reserviert waren und andere vor den Polizeischülern erschienene Interessenten deshalb [X.] wurden. Diese Fallgestaltung ist mit der hier gegebenen Fallgestaltung selbst dann nicht zu vergleichen, wenn man das vorliegend zu Grunde liegende Geschehen mit der Reservierung von Sitzplätzen in einem Gerichtssaal gleich-setzt. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Presse, deren Anwesenheit schon im Ansatz die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht ein-schränkt sondern fördert, ist es nicht zu beanstanden, wenn einige [X.] - nicht alle Plätze (vgl. hierzu [X.] bei [X.] 1970, 559, 561) - Pressevertretern vorbehalten bleiben (vgl. [X.] aaO § 169 [X.] Rdn. 13; [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 169 Rdn. 33; [X.], 103). Dass hier [X.] geschehen sei, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. 18 c) Hinsichtlich der beiden zum Augenschein zugelassenen Zuhörer trägt die Revision vor, das "[X.]" sei nicht eingehalten worden und die Auswahl dieser beiden Zuhörer sei willkürlich erfolgt. Mit Tatsachen unterlegt ist dies nicht. 19 Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die ordnungsgemäße Begründung der Verfahrensrüge. 20 Es fehlt der Vortrag, auf welche konkrete Weise die beiden Zuhörer [X.] wurden, die am Augenschein teilnehmen konnten. Dies wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Behauptung, das "[X.]" sei nicht eingehalten worden, schon für sich genommen schlüssig die Behauptung eines Rechtsfehlers enthielte. So verhält es sich nicht. Die Grundsätze, die bei 21 - 9 - dem Einlass in einen Gerichtssaal ohne weiteres sinnvoll und praktisch durch-führbar sind - Einlass nach Reihenfolge des Erscheinens am Eingang - , können offensichtlich nicht in vollem Umfang auf die hier gegebene Situation übertragen werden, in der sich eine große Menge von Menschen auf offener [X.] befand. Es versteht sich keinesfalls von selbst, dass alle Personen, die auf der [X.] waren, darauf Wert legten, zu den jedenfalls ganz Wenigen zu gehören, die [X.] eines gerichtlichen Augenscheins einen Blick in das Treppenhaus werfen können. Nicht weniger nahe liegt, dass eine Reihe von ihnen erschienen war, weil frühere Bewohner des Hauses, die eines spektakulären Kapitalverbrechens verdächtig waren, vorgeführt wurden und dadurch auf der [X.] zu sehen [X.]. Eine gerichtliche Prüfung, wer hier wann und mit welchem Ziel wo auf der [X.] war, wäre offenbar unverhältnismäßig und mit vertretbarem Aufwand nicht durchführbar gewesen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Zugang zu dem Augenschein nicht gesetzeswidrig von persönlichen Eigenschaften abhing, sondern ob er - nach Maßgabe der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse - im Prin-zip jedermann offen stand (vgl. nur [X.]St 27, 13, 14; [X.] in [X.]. § 169 [X.] Rdn. 6 m. w. N.). Ob dies der Fall war oder nicht, kann allein an Hand des Vortrages, das [X.] sei nicht eingehalten worden, nicht zuverlässig beurteilt werden, da tatsächliche Angaben, wie es dazu kam, dass gerade diesen speziellen beiden Personen die Anwesenheit im Treppenhaus gestattet wurde, fehlen. Der zusätzliche Vortrag, dass deren Auswahl "willkürlich" erfolgt sei, kann daran nichts ändern. Die Bewertung eines Geschehens als will-kürlich kann Ergebnis der rechtlichen Überprüfung eines bestimmten Sachver-halts sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sol-len, aber nicht ersetzen. - 10 - Letztlich wurde, wie dargelegt, nach der gerichtlichen Augenscheinsein-nahme noch Pressevertretern und weiteren, nach dem "Zufallsprinzip" ausge-wählten Personen die Anwesenheit in dem Haus gestattet. Dies belegt, dass das [X.] sowohl überobligationsmäßig bemüht war, Öffentlichkeit im Zusam-menhang mit der Augenscheinseinnahme in dem Haus zu ermöglichen, ebenso belegt es, dass es sich des maßgeblichen Grundsatzes bei aus faktischen Grün-den nicht unbeschränkt möglicher Öffentlichkeit ("Zufallsprinzip") bewusst war. Dies erhärtet das Ergebnis, dass die nicht mit konkreten Sachverhaltsschilderun-gen unterlegte Behauptung, es sei das - hier nicht notwendig einzuhaltende - "Reihen-folgeprinzip" nicht beachtet und willkürlich gehandelt worden, nicht in der erforderlichen Weise aufzeigt, in welchen Tatsachen der gerügte [X.] gesehen wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der [X.] sieht daher keinen Anlass, dem in Rede stehenden Vorgang in tatsächlicher Hinsicht näher nachzu-gehen. 22 - 11 - I[X.] Auch im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. Der [X.] nimmt in-soweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] Bezug, die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden. 23 [X.]Wahl Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 527/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 1 StR 527/05 (REWIS RS 2006, 5780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5780

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