Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. IX ZB 10/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14215

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080218BIXZB10.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 10/18

vom

8. Februar 2018

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
8. Februar 2018
beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2016 ([X.]) darf bis zur Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
2.
Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2018 nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der [X.] hinsichtlich des vorbezeichneten Urteils des [X.] vom 22. Dezember 2016
wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Durch Urteil des [X.]
([X.])
vom 22. Dezember 2016 ist die Antragsgegnerin zur Abgabe einer auf ihrer Internetseite zu veröf-fentlichenden Entschuldigung
verurteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nach Darstellung der Antragsgegnerin hat das [X.] Oberste Gericht die 1
-

3

-

von ihr, der Antragsgegnerin, eingelegte Kassationsbeschwerde zugelassen und zur
Untersuchung in einer
mündlichen Verhandlung überwiesen.

Der Antragsteller hat beantragt, das
genannte
Urteil
des Appellationsge-richts Krakau
im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das [X.] hat an-tragsgemäß entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat
die Zwangsvollstreckung
bis zum
Ablauf der Frist
zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
auf Sicherungsmaß-regeln beschränkt.
Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der Kassationsbe-schwerde hat das Beschwerdegericht abgelehnt. Mit ihrer rechtzeitig eingeleg-ten und begründeten Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Aufhe-bung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung erreichen. Sie beantragt
vorab, das Verfahren der [X.] auszusetzen sowie anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.

II.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
der Vollstreckbarkeitserklä-rung
bleibt ohne Erfolg.

1. Grundlage der Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist Art.
46 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Han-delssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.] aF). Die Klage des [X.] ist im Jahr 2014 eingereicht worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung 2
3
4
-

4

-

([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]) gilt deshalb noch die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22. Dezember 2000. Daneben sind die Vorschrif-ten des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19.
Feb-ruar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 ([X.] I S. 2146, [X.])
anzuwenden. Zwar verweist § 1 [X.] nicht mehr auf die [X.]
aF. Die dadurch entstandene unbeabsichtigte Regelungslücke -
es gibt keine Ausfüh-rungsvorschriften mehr
für Verfahren alten Rechts
-
ist nach gefestigter Recht-sprechung des [X.]
durch eine analoge Anwendung der [X.] des [X.] zu schließen ([X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 -
VII ZB
64/15, [X.], 1261 Rn. 13; vom 31. Mai 2017 -
VII ZB 2/17, [X.], 1422 Rn. 5; jeweils mwN).

2. Nach Art. 46 [X.] aF kann auf Antrag des Schuldners das Verfah-ren der Vollstreckbarkeitserklärung ausgesetzt werden, wenn gegen die Ent-scheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat gegen das Urteil des [X.] eine Kassationsbeschwerde
erho-ben. Der Senat hat nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über den Ausset-zungsantrag zu entscheiden. Der Umstand, dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Aussetzung des [X.] über die Vollstreckbarkeitserklärung; denn Art. 38 Abs. 1 [X.] aF
lässt ebenso wie
Art. 39 [X.] und wie
früher
Art. 31
des
Brüsseler Über-einkommens
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen 5
-

5

-

(EuGVÜ) eine Vollstreckbarkeitserklärung
nicht rechtskräftiger Entscheidungen grundsätzlich
zu
([X.], Urteil vom 4. Oktober 1991 -
C -
183/90, juris, Rn.
28
f zu Art. 38 EuGVÜ; vgl. auch [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 51 VO ([X.]) 1215/2012 Rn.
1).
Eine
Aussetzung kommt deshalb nur in Ausnahmefällen
in Betracht,
insbesondere dann,
wenn der Rechtsbehelf im [X.] Aussicht auf Erfolg verspricht. Da die Entscheidung, die vollstreckt werden soll, vom Gericht des Vollstreckungsstaates aber keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden
darf
(Art. 36 [X.] aF, Art.
52 [X.], Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ), kann die
Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs
nicht mit Umständen [X.] werden, die schon Gegenstand der Verhandlung vor dem Gericht des
Ausgangsstaates waren
([X.], Urteil vom 4. Oktober 1991 -
C -
183/90, juris, Rn. 32
zu Art.
38 EuGVÜ; [X.], Beschluss vom 21. April 1994 -
IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ;
Kropholler/von [X.], [X.] Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 46 [X.] Rn. 5;
Saenger/Dörner, ZPO, 7. Aufl., Art.
51 [X.] Rn. 5;
krit. [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfah-rensrecht, 3. Aufl., Art. 46 [X.] Rn. 18 ff; [X.], ZPO, 22.
Aufl., Art. 46 [X.] Rn. 9). Neue, im bisherigen Rechtsstreit vor den pol-nischen Gerichten
noch nicht vorgetragene Umstände, die nach [X.] Recht eine Aufhebung des Urteils des [X.] erwarten lassen, weist die Begründung der Rechtsbeschwerde und des [X.] nicht nach.

III.

Auf Antrag der Antragsgegnerin
wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2016
bis zur Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde gemäß § 22 Abs. 3 [X.] auf [X.]
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6

-

geln zur Sicherung beschränkt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass eine
weitergehende Vollstreckung für sie
einen nicht zu ersetzenden Nachteil
mit sich bringen würde. Die Verurteilung ist auf die Veröffentlichung einer vorformu-lierten Entschuldigung gerichtet. Eine Vollstreckung
würde bedeuten, dass die Antragsgegnerin diese Erklärung veröffentlichen müsste, bevor der Senat über die Frage der Vollstreckbarkeit im Inland entschieden hat.
Die
nach § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte und
begründete
Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 17. Juni 2009 -
XII [X.], [X.], 1402 Rn. 8
mwN).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2017 -
3 O 35/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2018 -
2 [X.]/17 [X.] -

Meta

IX ZB 10/18

08.02.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. IX ZB 10/18 (REWIS RS 2018, 14215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14215

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