Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 7/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1699

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[X.][X.]/04
vom 22. September 2005 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.193,63 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Der Antragsteller, ein [X.] Rechtsanwalt, ist für die [X.] in [X.] anwaltlich tätig geworden. Der Präsident der [X.] von [X.] hat mit Beschluss vom 19. Juni 2001 eine Honorarforderung des Antragstellers in Höhe von 15.500 [X.] abzüglich gezahlter 3.200 [X.] sowie zu erstattende Auslagen von 5.210,33 [X.] abzüglich gezahlter 3.421 [X.] aner-kannt. Dieser Beschluss ist vom Präsidenten des Tribunal des Grande Instance von [X.] am 30. April 2002 für vollstreckbar erklärt worden. - 3 - Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung dieser Beschlüsse. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des [X.] hat dem Antrag stattge-geben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Auf das Verfahren findet die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 [X.] Anwendung.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli-chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], 288, 291 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). [X.] kann, ob die innerhalb der - 4 - Frist (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 a.F. ZPO) vorgetragene Rechtsmittelbegründung dem [X.] des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 [X.] entspricht. Denn die von der Rechtsbe-schwerde aufgeworfene Frage, ob hier eine Entscheidung im Sinne des Art. 32 [X.] vorliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht ernsthaft umstritten und daher nicht klärungsbedürftig.

Der Begriff der Entscheidung ist in Art. 32 [X.] legal definiert. Er ist autonom auszulegen (Kropholler, [X.]. Art. 32 [X.] Rn. 2). Die weit gefasste Definition schließt ausdrücklich [X.] eines Gerichtsbediensteten ein. Ein solcher liegt hier in Form der Vollstreckbarerklärung des Präsidenten des Tribunal des Grande Instance von [X.] vor.

Daher war bereits zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 25 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) anerkannt, dass die Vollstreckbarerklärung der Vergütung eines [X.] Rechtsanwalts eine gerichtliche Entscheidung darstellt ([X.] [X.]. 1992 Nr. 223; [X.] 1992, 92, 93; [X.] 1987, 10 f; 1989, 142 f; 1992, 73, 74; [X.] 1989, 1333, 1335; [X.] [X.] 1991, 626, 628; [X.]., Die internationale Durchsetzung von [X.]. [X.] 1990 S. 100; [X.] VersRAI 2004, 30, 32; [X.]/[X.], 2. Aufl. Art. 25 EuGVÜ Rn. 12; vgl. auch [X.] 1987, 24, 25). Ebenso verhält es sich zu Art. 32 [X.] (Kropholler, aaO Art. 32 [X.] Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. Art. 32 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], 2. Aufl. [X.]. 32 [X.] - 5 - Rn. 1; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 32 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 63. Aufl. Art. 32 [X.] Rn. 1; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht Art. 32 [X.] Rn. 9; Nagel/ [X.], Internationales Zivilprozessrecht 5. Aufl. § 12 Rn. 27).

Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.] vom 31. August 1987 ([X.] 1989, 162) wi[X.]pricht dem nicht; denn das [X.] hat die Vollstreckbarerklärung abgelehnt, weil es - unzutreffenderweise (Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ = Art. 38 Abs. 1 [X.], vgl. [X.] 1989, 142, 143; [X.] aaO Sp. 1334; [X.], aaO S. 98 ff; [X.]. [X.] 1991, 626, 628) - davon ausgegangen ist, es werde die Vollstreck-barerklärung einer ausländischen Exequaturentscheidung begehrt. Das [X.] hat in seinem Beschluss vom 23. August 1995 ([X.] 1996, 415) die Frage, ob eine richterliche Vollstreckbarkeitsverfügung nach Art. 32 des [X.] Tarifgesetzes als Entscheidung im Sinne des Art. 25 EuGVÜ anzusehen ist, ausdrücklich offengelassen (bejahend z.B. LG Hamburg [X.]. 1978 Nr. 165; [X.]/Leible, aaO; [X.], Diss. aaO S. 97 und [X.] 1991, 626, 628). Der Hinweis von [X.] (in: [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. Art. 32 [X.] Rn. 7), die Vollstreckbarerklärung des anwaltli-chen Honorars ohne justizförmiges Verfahren falle nicht unter Art. 32 [X.], trifft nach den Feststellungen des [X.] (§ 293 ZPO) auf das hier angewandte [X.] Recht nicht zu.

3. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluss "unterlaufe" im Ergebnis die neuere Rechtsprechung des [X.] zur Zuständigkeit für Honorarklagen von Rechtsanwälten, geht schon im Blick auf den Vorrang der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gericht-liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] 6 - che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 fehl.

4. Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] von einer Begründung abgesehen.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 7/04

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 7/04 (REWIS RS 2005, 1699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1699

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Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile: Erledigung der Hauptsache; Zulässigkeit bei Vorliegen einer Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel


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