Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 43/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 864

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[X.] 43/01vom25. Oktober 2001in dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]:ja ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer [X.] im Termin zur mündlichenVerhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und [X.] dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage [X.] zu verwerten.[X.], Beschluß vom 25. Oktober 2001 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Frankenthal- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Revision des [X.] desPflzischen [X.] vom 11. [X.] - 6 U 33/98 - wird nicht angenommen.Der [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert: 97.585,20 DMGrDie Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg. Es war nicht verfahrensfehlerhaft,daß das Berufungsgericht [X.] den geladenen [X.] mlichangehört und sodann auch unter Bercksichtigung dieser Erlterungen eineEntscheidung nach Lage der Akten getroffen hat, obwohl der [X.] des [X.] im Verhandlungstermin nicht aufgetreten [X.] [X.] vom 12. August 1999 hatte das Oberlandesgerichtdie Einholung eines schriftlichen [X.]gutachtens [X.] -Nach dem Eingang dieses Gutachtens hat der Klr Antrag auf Ladung des[X.] zur Erlterung seines Gutachtens gestellt. Daraufhin hatder Vorsitzende des [X.] neuen Termin zur mlichen Verhand-lung auf den 23. November 2000 bestimmt und die Ladung des Sachversti-gen von der Einzahlung eines Vorschusses durch den [X.]. Diesen Vorschuû hat die Rechtsschutzversicherung des [X.] auchalsbald bezahlt. Dessen Prozeûbevollmchtigter hat jedoch mit Rcksicht aufeinen inzwischen erteilten Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens er-folglos Terminsverlegung beantragt und angekigt, am 23. November 2000nicht aufzutreten. Bei Aufruf der Sache im Termin ist der [X.] des [X.] zwar erschienen, hat aber zugleich erklrt, er werde nichtauftreten und auch keinen Antrag stellen. Sodann hat das Berufungsgerichtdurch [X.] die mliche Erlterung des schriftlichen Gutachtens durchden [X.] angeordnet. Nach dessen Vernehmung hat das [X.] Antrag auf Zurckweisung der Berufung und Entscheidung [X.] der Akten gestellt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht mit dem an-gefochtenen Urteil entsprochen.2.Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten gemû § 331 a ZPO darf zwar nurder bisherige Akteninhalt - freilich einschlieûlich aller frren Beweisauf-nahmen - verwertet werden (vgl. [X.]/Prtting, ZPO, 2. Aufl., § 251 aRn. 11, § 331 a Rn. 2). [X.] hier indes auch die mliche Arungdes [X.] gemû § 411 Abs. 3 ZPO vor erneutem Eintritt in diemliche Verhandlung. Entsprechend § 360 Satz 2 ZPO war das Berufungs-gericht ohne weitere mliche Verhandlung befugt, seinen Beweisbeschluû indieser Richtung zu erzen. Diese Beweisaufnahme hatte dann gleichfalls vor- 4 -der Fortsetzung der mlichen Verhandlung zu erfolgen (§§ 367 Abs. 1, 370Abs. 1 ZPO). Zu dem Zeitpunkt, als nach [X.] der Beweisaufnahme nun-mehr die beiderseitigen Sachantrstellt werden sollten und damit diemliche Verhandlung begann (§ 137 Abs. 1 ZPO), war somit auch die voran-gegangene Arung des [X.] "Akteninhalt" geworden, der fr§ 331 a ZPO verwertbar war.[X.] im Streitfall auch das Gebot rechtlichen Grs und der Grundsatzeines fairen Verfahrens nicht zu einer anderen Beurteiltigen, hat dasBerufungsgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt.[X.]Richter am [X.] Dr. [X.][X.]ist im Urlaub und kann deshalb nicht un-terschreiben.[X.]DrrGalke

Meta

III ZR 43/01

25.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 43/01 (REWIS RS 2001, 864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 864

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