Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. XII ZR 79/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1418

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] Art. 6 Abs. 1; EG[X.] [X.]. 5, 6, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1; [X.] § 2 Abs. 1; [X.] Art. 12; [X.]: [X.] Nr. 59 Art. 308; [X.]: [X.]. 23; [X.] ([X.]) [X.]. 1117, 1127, 1141; [X.] ([X.]) [X.]. 780 § 2, 781 § 1 Nr.1, 853 a) Zu den Voraussetzungen des kanonischen Rechts für die Wirksamkeit einer Ehe, die syrische St[X.]tsangehörige in [X.] vor dem Priester einer chal-däischen [X.] geschlossen haben, wenn der Ehemann entweder der [X.] oder der (as)syrisch-[X.] und die Ehefrau der [X.] [X.] angehört. b) Zur Frage des auf den Scheidungsantrag der Ehefrau anzuwendenden Sachrechts, wenn beide Parteien im [X.]punkt der Rechtshängigkeit als Asylbewerber oder zumindest als Bezieher von Leistungen nach dem [X.] in [X.] lebten. c) Zur Frage, ob die Unscheidbarkeit der Ehe nach kanonischem Recht mit Art. 6 Abs. 1 [X.] und [X.] ordre public vereinbar ist (Aufgabe des [X.]sbeschlusses [X.] 41, 136, 147 und des [X.]surteils [X.] 42, 7, 11). [X.], Urteil vom 11. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Sprick, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat in [X.] - vom 23. April 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Antragstellerin begehrt die Scheidung ihrer am 19. September 1993 vor einem [X.] Priester in der [X.] der Gemeinde [X.] in [X.] ([X.]) geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner mit der Begründung, dieser habe sie mehrfach beschimpft und tätlich angegriffen. 1 Beide Parteien sind syrische St[X.]tsangehörige. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehört die Antragstellerin der [X.] [X.] an, während der Antragsgegner entweder römisch-katholisch oder (as)[X.] - 3 - katholisch ist. Aus der Ehe ist die am 17. November 1996 geborene Tochter [X.] hervorgegangen. 3 Die Antragstellerin lebte seit 1998 aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung in der [X.]sunterkunft S.

; inzwischen ist sie während des Revisionsverfahrens mit der gemeinsamen Tochter nach [X.] abgescho-ben worden. Der Antragsgegner hält sich seit 2000 in der [X.] auf. Das von ihm eingeleitete Asylverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlos-sen. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag mit der Begründung [X.], nach dem für die Ehe der Parteien maßgeblichen [X.] Ostkir-chenrecht sei die Ehe unauflöslich. Die Berufung der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache. 5 I. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2006, 181 f. (m. Anm. [X.] [X.]O S. 140 ff.) veröffentlicht ist, hat die internationale Zustän-digkeit der [X.] Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens - auch vom Revisionsgericht - von Amts wegen zu prüfen ist ([X.]surteil [X.] 160, 332, 6 - 4 - 334), im Ergebnis zu Recht nicht in Frage gestellt. Sie ergab sich hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus [X.]. 1 Abs. 1 a, 2 Abs. 1 a erster Spiegelstrich der [X.] Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ([X.]). Denn beide Ehegatten hatten im [X.]-punkt der Rechtshängigkeit (Februar 2003) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.]. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist auch nicht etwa durch die Abschiebung der Antragstellerin nach [X.] entfallen. Abgese-hen davon, dass der Grundsatz der perpetuatio fori auch dann gilt, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedsst[X.]t freiwillig aufgibt (vgl. [X.]surteil vom 21. September 1983 - [X.]/81 - FamRZ 1983, 1215, 1216; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 606a [X.]. 26), stellt die Ab-schiebung der Antragstellerin gegen deren Willen keine Aufgabe des [X.] dar. 7 2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht das syri-sche interreligiöse Kollisionsrecht und das danach berufene materielle Recht für anwendbar gehalten hat, ohne der Frage nachzugehen, ob gemäß [X.]. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EG[X.] in Verbindung mit Art. 12 der [X.] die Anwendung des [X.] materiellen Scheidungs-rechts in Betracht kommt. Das Amtsgericht hatte diese Frage mit der [X.] verneint, keine der Parteien sei als asylberechtigt im Sinne des § 2 [X.] anerkannt worden. 8 Auch soweit das Berufungsgericht dieser Auffassung stillschweigend ge-folgt sein sollte, kann das angefochtene Urteil mit dieser Begründung keinen 9 - 5 - Bestand haben. Denn § 2 Abs. 1 [X.] bestimmt lediglich, dass [X.] im [X.] die Rechtsstellung der Flüchtlinge nach dem Ab-kommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ([X.]) haben, so dass die Anerkennung als Asylberechtigter für die [X.]. 12 der Flüchtlingskonvention eine erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieser Konvention überflüssig macht (vgl. [X.]. EG[X.] Art. 5 [X.] II [X.]. 88). Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die rechtskräftige Ableh-nung eines Asylantrages oder gar die noch ausstehende Entscheidung darüber schließe den Status eines Konventionsflüchtlings aus. In diesen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft vielmehr vom Zivilgericht eigenständig zu prüfen (vgl. [X.]/[X.] 65. Aufl. [X.] zu § 5 EG[X.] [X.]. 26 m.w.N.). Bei einem Flüchtling, der dem [X.] unterliegt, wird zur Bestimmung seines Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt angeknüpft; diese Anknüpfung geht derjenigen an seine St[X.]tsangehörigkeit nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EG[X.] vor (vgl. [X.] [X.]O Art. 14 EG[X.] [X.]. 25 f.). [X.] materielles Scheidungsrecht ist daher zumindest dann anzuwenden, wenn die Anknüpfung an die letzte gemeinsame (hier: syrische) St[X.]tsangehörigkeit nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EG[X.] ausscheidet, weil beide Ehegatten den Status von [X.] erlangt haben und die Anknüpfung daran vorgeht. 10 Hierzu - und aus seiner Sicht folgerichtig auch zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach [X.] Recht - hat das Berufungsgericht keine Fest-stellungen getroffen. [X.] [X.]altspunkte dafür, dass beide Parteien ihr Heimatland aus Furcht vor politischer oder religiöser Verfolgung verlassen ha-ben, ergeben sich aber bereits aus dem Asylantrag des Antragsgegners sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragsschrift, Leistungen nach dem 11 - 6 - Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen, ferner aus der ausländerrechtlichen Duldung ihres Aufenthalts in der [X.] sowie dem Bericht des [X.]vom 11. März 2002 im Sorgerechtsverfahren, demzufolge die Antragstellerin deutliche Suizidtendenzen aufwies, weil sie im Falle ihrer Abschiebung nach [X.] mit ihrer "sicheren Inhaftierung" rechnete.
[X.] Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis auch nicht als aus anderen Gründen richtig. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die Ehe der Parteien nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EG[X.] berufenen Sachrecht (selb-ständige Anknüpfung der Vorfrage) nicht rechtswirksam zustande gekommen wäre und der Scheidungsantrag der Antragstellerin schon deshalb hätte [X.] werden müssen (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.] - FamRZ 2003, 838, 842; [X.]/[X.] [X.] [2003] Art. 14 EG[X.] [X.]. 14 und 17 EG[X.] [X.]. 73). Der [X.] hält dies für möglich, kann diese Frage aber mangels hinreichender Feststellungen, zu denen auch die Feststel-lung der Ehewirksamkeitsvoraussetzungen des maßgeblichen [X.]nrechts gehört, nicht abschließend beantworten. 12 1. Das Berufungsgericht geht - ebenso wie die Parteien und die [X.] - ohne nähere Begründung von der Wirksamkeit der kirchlichen Eheschlie-ßung der Parteien am 10. September 1993 aus. Die Feststellung des [X.], die Parteien hätten an diesem Tage "geheiratet", vermag das Revisionsgericht aber hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Eheschließung nicht zu binden. Ob eine Ehe besteht, ist im Scheidungsverfahren von Amts wegen 13 - 7 - zu ermitteln (vgl. [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 616 [X.]. 2); insoweit kommt der hier vorgelegten (acht Jahre nach der Trauung ausgestellten) kirchlichen Hei-ratsurkunde vom 3. Oktober 2001 nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie sie § 66 PStG inländischen Personenstandsurkunden beimisst ([X.]sbeschluss [X.] 121, 305, 310; vgl. auch § 348 Abs. 1 ZPO), so dass die darin beurkundeten Tatsachen der freien Beweiswürdigung unterliegen und ihre materiellrechtlichen Wirkungen zu prüfen bleiben (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 4. Oktober 1990 - [X.] ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300, 301 f. zur Prüfungspflicht des [X.] Standesbeamten). Für den Fall, dass nach Art. 12 der [X.] in [X.] mit Art. 14 Abs. 1 EG[X.] für das [X.] [X.] Sach-recht berufen sein sollte, kann die Vorfrage der Wirksamkeit der Eheschließung auch nicht unter Hinweis auf die [X.] des § 1310 Abs. 3 [X.] da-hingestellt bleiben, da die Voraussetzung eines zehnjährigen Zusammenlebens hier nicht erfüllt ist. Hierzu gehört nämlich, dass eine Trennung ausschließlich auf ehefremden Gründen beruht und keine der Parteien die Existenz ihrer [X.] in Frage stellt (vgl. [X.]/[X.] [X.] [2000] § 1319 [X.]. 70). Die Antragstellerin hat aber bereits im Februar 2003 - rund 9 ½ Jahre nach der Trauung - Scheidungsantrag erhoben, nachdem sie sich wegen der [X.], die sie dem Antragsgegner vorwirft, von ihm abgewandt hatte. 14 2. Die Voraussetzungen der Eheschließung unterlagen hier nach Art. 13 Abs. 1 EG[X.] syrischem Recht, da beide Parteien bei Eingehung der Ehe sy-rische St[X.]tsangehörige waren. Das syrische Recht nimmt diese Generalver-weisung des [X.] Internationalen Privatrechts an, indem es in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 84 der Arabischen Republik [X.] vom 18. Mai 1949 ([X.] Übersetzung bei [X.]/[X.]/[X.], 15 - 8 - Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil [X.]) für den Perso-nalstand ebenfalls auf das Heimatrecht abstellt. 16 Allerdings bietet das syrische Recht für den Bereich familienrechtlicher Beziehungen kein einheitliches Rechtssystem an, sondern verweist auf [X.] (hier: interreligiös) begrenzt geltende Teilrechtsordnungen weiter, und zwar, da die Parteien [X.] [X.]en angehören, gemäß Art. 308 des [X.] Nr. 59 vom 17. September 1953, geändert durch [X.] vom 31. Dezember 1975 ([X.] Übersetzung bei [X.]/ [X.]/[X.] [X.]O) u.a. für die Schließung der Ehe, ihre Wirkungen und ihre Beendigung auf die religiösen Gesetzesvorschriften dieser [X.]en. Diese Weiterverweisung haben die [X.] Gerichte nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EG[X.] zu beachten (vgl. [X.]surteil [X.] 160 [X.]O 338 f. zum irani-schen interreligiösen Kollisionsrecht). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Ehe in [X.] [X.], und zwar, wie sich aus dem Original der Heiratsurkunde ([X.]) ergibt, in [X.] ([X.]; in der Transkription der [X.] Überset-zung [[X.]]: [X.]). Ausweislich des [X.]nstempels auf der Origi-nalurkunde ("Eglise chaldéenne Kamichli") fand die Eheschließung vor einem Priester der Chaldäischen [X.], mithin einer der [X.] (unierten) Ost-kirchen statt. Dieser [X.] gehört die ausweislich ihrer Taufurkunde syrisch-orthodox getaufte Antragstellerin ebenso wenig an wie der Antragsgegner, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts katholisch ist, und zwar nach dessen Vorgabe an den Sachverständigen im Anschreiben zum [X.] vom 20. November 2003 als Angehöriger der "römisch-[X.] [X.]", während die standesamtliche Heiratsregistereintragung sein Bekennt-nis als "assyrisch-katholisch" bezeichnet. 17 - 9 - a) Folgt man der bei [X.]/[X.]/[X.] ([X.]O Länderteil [X.]) un-ter III [X.] (S. 7) vertretenen Auffassung, dass nach syrischem Kollisionsrecht bei Zugehörigkeit der Ehegatten zu verschiedenen Religionsgemeinschaften die die Ehe betreffenden Rechtsnormen derjenigen [X.] maßgebend sind, welcher der Ehemann angehört, und wendet man diese Kollisionsnorm ungeachtet des naheliegenden Verstoßes gegen den [X.] ordre public an, richten sich die Eheschließungsvoraussetzungen hier zunächst entweder nach dem für die römisch-katholische [X.] geltenden Recht, dem [X.] ([X.]), falls der Antragsgegner dieser [X.] angehören sollte, oder aber dem für die (as)syrisch-katholische [X.] sui iuris geltenden, am 1. Okto-ber 1991 (mithin vor der Eheschließung) in [X.] getretenen [X.] ([X.]). 18 b) Demgegenüber folgt das Berufungsgericht dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. W.

, der in entsprechender An-wendung des Art. 23 des [X.] über Religionsgemeinschaften und mit Chebat (in: Knapp [Hrsg.], International Encyclopedia of Comparative Law, Vol. I [1987], [X.] Syria - IX 3 [2] S. 210 f.) davon ausgeht, dass im Falle von Mischehen zwischen [X.] verschiedener Denominationen (or-thodox, katholisch, protestantisch) die Gesetze derjenigen [X.] maßgebend seien, in der die Ehe geschlossen wurde, hier also das Recht der chaldäisch-[X.] [X.], für die als unierte Ostkirche sui iuris ebenfalls der [X.] maßgeblich ist. 19 3. Geht man davon aus, dass der Antragsgegner (as)syrisch-katholisch ist, dürften diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen keine Rolle spielen, weil für eine interkonfessionelle Eheschließung (wie hier mit der [X.] Antragstellerin durch einen chaldäisch-[X.] Priester) nach beiden Ansichten nicht [X.]ones 1117 und 1127 des [X.] maß-20 - 10 - geblich wären, sondern allein die Vorschriften des [X.] [X.]-rechts (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zum [X.] [X.]. 1117 [X.]. 3), mithin zunächst der diesen Vorschriften nachgebildete [X.]. 834, der in [X.]r Übersetzung (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 1127 [X.]. 16) wie folgt lautet: "§ 1 Die vom Recht für die Feier der Eheschließung vorgeschriebene Form ist einzuhalten, wenn wenigstens ein Teil der Eheschließenden in der [X.] [X.] getauft oder in sie aufgenommen ist. § 2 Wenn aber ein [X.] Teil, der einer östlichen [X.] eigenen Rechtes angehört, die Ehe mit einem Teil schließt, der zu einer nichtka-tholischen östlichen [X.] gehört, ist die rechtlich vorgeschriebene [X.] nur zur Erlaubtheit einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist der Segen des Priesters erforderlich unter Beachtung der übrigen Rechtsvorschriften." Die Frage, ob die zuletzt genannten Voraussetzungen bei der Trauung durch einen Priester der chaldäisch-[X.] [X.] gewahrt sind, der [X.] der Eheschließenden angehört, ist hingegen nicht nur eine Frage des [X.], sondern auch des interrituellen [X.] [X.]nrechts (vgl. hierzu Primetshofer, [X.] Verkehrsrecht im [X.], Archiv für ka-tholisches [X.]nrecht [[X.]] 169, 348 ff.), die der [X.] aus eigener Kennt-nis nicht beantworten kann. 21 Ergänzend bestimmt [X.]. 781 § 1 Nr. 1 [X.] hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe: 22 "§ 1 Wenn die [X.] über die Gültigkeit einer Ehe von nicht[X.] Getauften zu urteilen hat, - 11 - 1° ist, was das Recht betrifft, an das die Partner zur [X.] gebunden waren, [X.]. 780 § 2 zu beachten; 2° erkennt die [X.] hinsichtlich der Form der Eheschließung jede vom Recht vorgeschriebene oder zugelassene Form an, der die Partner zur [X.] unterworfen waren, sofern der Ehewille in öffent-licher Form ausgedrückt worden ist und, falls wenigstens ein Partner [X.] einer nicht[X.] orientalischen [X.] ist, die Ehe im heiligen Ritus geschlossen wurde." Nach [X.]. 780 § 2 [X.] ist aber bei jeder bekenntnisverschiedenen Ehe nicht nur das Eherecht der [X.] [X.] zu beachten, sondern zusätzlich das Eherecht der jeweiligen anderen [X.] oder kirchlichen [X.] des nicht[X.] Partners, sofern diese ein eigenes Eherecht besitzt, bzw. das weltliche Recht, wenn in der betreffenden [X.] kein eigenes Eherecht existiert. Bei dem hier vorliegenden Fall einer Ehe zwischen einem unierten und einem orthodoxen [X.] ist folglich auch das Eherecht der autokephalen, (d.h. von einem eigenen Oberhaupt regierten) [X.] [X.] zu beachten (vgl. [X.], [X.] der unierten [X.], [X.] 160, 418, 425 und [X.]. 13). 23 So erwähnt [X.] (in [X.] Kommentar [X.]O [X.]. 1059 [X.]. 5) beispielsweise das sich daraus möglicherweise ergebende Problem, dass nach orthodoxem Recht das (in einigen [X.]n: trennende, d.h. zur Un-wirksamkeit der Ehe führende) Ehehindernis der Häresie besteht, dessen Miss-achtung nach [X.]. 780 § 2 [X.] die Ungültigkeit der Ehe zur Folge hätte. [X.] setzt die Gültigkeit der Eheschließung nach orthodoxem Recht regelmäßig die Assistenz eines orthodoxen Priesters voraus (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Bd. I, Religiöse Eherechte - Orthodoxe, Abschnitt 4 S. 15 f.). 24 - 12 - Mangels Feststellungen zum [X.] Eherecht vermag der [X.] daher nicht zu beurteilen, ob diese Vorschrift der Wirksamkeit der hier geschlossenen Ehe entgegenstünde. 25 26 4. Geht man hingegen - mit dem Sachverständigen - davon aus, dass der Antragsgegner der römisch-[X.] [X.] angehört, und folgt man ferner der bei [X.]/[X.]/[X.] vertretenen Auffassung, dass die [X.] nach den Vorschriften dieser [X.] zu beurteilen sind, dürften die vorstehenden Bedenken auch nach [X.]. 1117 und 1127 [X.] in zumindest ähnlicher Weise bestehen. 5. Der [X.] verkennt dabei nicht, dass [X.]. 785 § 1 [X.] einen chal-däisch-[X.] Priester - ausdrücklicher noch als [X.]. 1066 [X.] einen [X.] Priester - verpflichtet, sich vor einer Trauung zu [X.], dass keine ungültige oder unerlaubte Ehe geschlossen wird. Ob daraus aber, wenn ein solcher Priester der chaldäisch-[X.] [X.] eine inter-konfessionelle Trauung zwischen [X.] (aber nicht chaldäisch-katholi-schen) und [X.] Brautleuten vornimmt, ein hinreichend sicherer Schluss auf die Beachtung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen auch und insbe-sondere nach syrisch-orthodoxem [X.]nrecht gezogen werden kann, muss dem (gegebenenfalls sachverständig beratenen) Tatrichter überlassen bleiben. 27 I[X.] Für das weitere Vorgehen weist der [X.] auf Folgendes hin: 28 - 13 - 1. Bei der nachzuholenden Prüfung der Wirksamkeit der Ehe dürfte es sich empfehlen, dem Antragsgegner zunächst Gelegenheit zu geben, seine Re-ligionszugehörigkeit präziser darzulegen und gegebenenfalls zu erläutern, wa-rum die Trauung in der [X.] einer Glaubensgemeinschaft erfolgte, der - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - keine der Parteien angehört. 29 30 Sollte sich erweisen, dass die Ehe der Parteien nicht wirksam geschlos-sen wurde, muss es im Ergebnis bei der Abweisung des Scheidungsantrages verbleiben. 2. Erweist sich die Ehe als wirksam geschlossen, werden zunächst Fest-stellungen dazu nachzuholen sein, ob beide Parteien während ihres Aufenthalts in der [X.] den Flüchtlingsstatus im Sinne des Art. 12 der [X.] hatten und deshalb [X.] Sachrecht anzuwenden ist. Ist dies der Fall, werden auch die bislang fehlenden Feststellungen zu den [X.] nachzuholen sein. Insoweit ist darauf hinzuwei-sen, dass die räumliche Trennung der Parteien im Jahre 2000 nach dem [X.] in der Antragsschrift von den zuständigen Ausländerbehörden und nicht von den Parteien selbst vorgenommen wurde. 31 3. Ist hingegen mangels beiderseitiger Flüchtlingseigenschaft der [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 14 EG[X.] [X.]. 33; str.) gemäß [X.]. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] zunächst das syrische interreli-giöse Kollisionsrecht anzuwenden mit der Folge, dass die Ehe nach dem anzu-wendenden kanonischen Recht, sei es nach [X.]. 1141 [X.], sei es nach [X.]. 853 [X.], nicht geschieden werden kann, so wird zu prüfen sein, ob jedenfalls die Antragstellerin im [X.]punkt der Rechtshängigkeit ihres Scheidungsantrags (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 EG[X.] [X.]. 176) Flüchtlingsstatus hatte. Dann wäre sie aufgrund ihres [X.] Personalstatuts im Rahmen des 32 - 14 - Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] einer [X.] im Sinne des Art. 116 Abs. 1 [X.] gleichzustellen (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 14 EG[X.] [X.]. 172 f. m.w.N.; einschränkend - nicht bei drohender Abschiebung - [X.] FamRZ 1996, 946). Auch dies würde im Ergebnis zur Anwendung [X.] Schei-dungsrechts als des nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. EG[X.] subsidiär berufe-nen Sachrechts führen. 4. Scheidet auch diese Voraussetzung der Anwendung [X.] Sach-rechts aus, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob das dann einschlägige kanonische Scheidungsverbot des [X.]. 1141 [X.] oder des [X.]. 853 [X.] zu beachten oder aber nach der [X.] des Art. 6 EG[X.] hier deshalb nicht anzuwenden ist, weil es mit dem [X.] ordre public, namentlich mit den Grundrechten, unvereinbar ist, Art. 6 Satz 1 und 2 EG[X.]. Dies setzt allerdings voraus, dass die Unvereinbarkeit mit den Grund-rechten in ihrer Auswirkung auf den konkreten Fall (vgl. [X.] [X.]O Art. 6 EG[X.] [X.]. 47) erheblich ist und der zu beurteilende Sach-verhalt einen hinreichend engen Inlandsbezug aufweist. 33 a) Insoweit mag dahinstehen, ob ein - vom Berufungsgericht vernein-ter - Verstoß gegen die in Art. 4 [X.] garantierte Glaubens- und Religionsfreiheit hier bereits darin gesehen werden kann, dass die Antragsgegnerin zeitlebens den eherechtlichen Regelungen einer [X.] unterworfen bleiben soll, der sie selbst niemals angehört hat, auch wenn das Eherecht ihrer eigenen (orthodo-xen) [X.] die Scheidung ebenfalls grundsätzlich ablehnt. 34 b) Jedenfalls kann eine Unvereinbarkeit des kirchlichen Scheidungsver-bots mit Art. 6 Abs. 1 [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich insoweit auf [X.] 41, 136, 147 und 42, 7, 11 beruft, nicht schon generell mit dem Hinweis darauf verneint werden, Art. 6 Abs. 1 [X.] garantiere nicht nur 35 - 15 - die Eheschließungsfreiheit, sondern schütze auch und vor allem die [X.] Ehe, indem er Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der st[X.]tlichen Ordnung stelle, so dass die Nichtscheidbarkeit einer Ehe nicht gegen den [X.] verstoße. 36 Richtig ist zwar, dass die Eigenständigkeit der Rechtsordnung anderer [X.] (und auf dem Umweg über deren Kollisionsrecht gegebenenfalls auch des kanonischen Rechts) zu beachten und bei der Ablehnung, deren Vorschrif-ten anzuwenden, Zurückhaltung geboten ist. Dies gilt um so mehr, wenn auch innerhalb des [X.] Verfassungsrechts das Grundrecht der Eheschlie-ßungsfreiheit im Falle einer bereits bestehenden Ehe mit dem Gebot kollidiert, den Bestand dieser Ehe zu schützen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der ordre public nicht sta-tisch und unveränderlich ist, sondern als Substrat der geltenden Rechtsordnung ebenso wie diese eine Ausprägung der elementaren Wertvorstellungen der [X.] und zunehmend auch der [X.] Rechtsgemeinschaft dar-stellt, dem Wandel dieser Wertvorstellungen unterworfen ist und ihm - wenn auch bisweilen mit zeitlicher Verzögerung - folgt (vgl. auch [X.], Internationa-les Privatrecht, 7. Aufl. § 16 VII). 37 [X.]) Soweit der [X.] in [X.] 41, 136, 147 und 42, 7, 11 die Anwendung ausländischer Bestimmungen, die auf der Vorstellung der Un-auflöslichkeit des Ehebandes beruhen und einer Scheidung entgegenstehen, als mit dem [X.] ordre public vereinbar gehalten hat, kann sich dies folg-lich nur auf den ordre public beziehen, wie er sich zur [X.] (1964) darstellte. Sollten diese Entscheidungen anders zu verstehen sein, hält der nunmehr für das Familienrecht zuständige erkennende [X.] daran nicht fest. 38 - 16 - Diese Entscheidungen liegen inzwischen 42 Jahre und damit weit mehr als eine Generation zurück. Sie ergingen 13 Jahre vor Inkrafttreten des ersten Eherechtsreformgesetzes vom 14. Juni 1976 und damit zu einer [X.], als auch nach [X.] Recht eine Ehe grundsätzlich nur aus Verschulden eines oder beider Ehepartner, nicht aber schon aufgrund objektiver Zerrüttung der Ehe ge-schieden werden konnte. 39 Zu jener [X.] gab es in [X.], Süd- und Mittelamerika noch zahlreiche [X.] - vornehmlich solche des [X.] Rechtskreises mit traditionell starkem Einfluss der römisch-[X.] [X.] -, die die Zivilehe oder [X.] die Scheidung einer kirchlich geschlossenen Ehe nicht zuließen (vgl. den Überblick bei [X.], St[X.]tliches und kirchliches Eherecht - in Harmonie oder Konflikt? [1988] S. 69 -87). 40 Auch der so genannte "Spanierbeschluss" des Bundesverfassungsge-richts vom 4. Mai 1971 ([X.] 31, 58 ff. = FamRZ 1971, 414 ff.), der eine stärkere Beachtung der Grundrechte im Kollisionsrecht verlangte und den [X.] ausweitete, folgte erst Jahre nach den zitierten Entschei-dungen des [X.]s. 41 Inzwischen gibt es vor st[X.]tlichen Gerichten unscheidbare Ehen, soweit ersichtlich, weltweit nur noch in [X.], der [X.], [X.], den [X.]nen, dem Vatikanst[X.]t sowie in jenen vornehmlich islamischen [X.], die die Auflösung der Ehe [X.] Minderheiten der Jurisdiktion der religiösen Gerichte überlassen (vgl. [X.], Internationales Scheidungsrecht, 2. Aufl. [X.]. 94) - letzteres aber gerade nicht etwa wegen eines landesweiten Konsenses über die Unscheidbarkeit der Ehe, sondern aus Respekt vor teilau-tonomen Regelungen nichtmuslimischer Minderheiten. 42 - 17 - Wie sehr sich die Vorstellungen auch in traditionell katholisch geprägten Ländern in den letzten Jahren und Jahrzehnten gewandelt haben, zeigt auch eindrucksvoll die Entscheidung des [X.] Verfassungsgerichtshofes vom 5. Februar 1993 (- [X.]/93 - http://web.minjusticia.gov.co/jurisprudencia/ [X.]/1993/[X.]/[X.]-93.htm), die u.a. Art. [X.] mit dem Heiligen Stuhl teilweise - nämlich hinsichtlich der zivil-rechtlichen Wirkungen kirchlich geschlossener Ehen - für unanwendbar erklärte, weil die darin vereinbarte ausschließliche Jurisdiktion der [X.]ngerichte für die Auflösung des Ehebandes kanonisch geschlossener Ehen gegen die Ver-fassung verstoße (vgl. die Kurzbesprechung dieses Urteils von Samtleben [X.] 1994, 63 f.). 43 [X.]) Im übrigen hat bereits vor 35 Jahren das [X.] [X.]O (unter [X.]) entschieden, das Schutzgebot des Art. 6 [X.] gewährleiste "die Institution der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelang-ten Anschauungen entspricht– Demgemäß liegt der Verfassung das Bild der 'verweltlichten' bürgerlichrechtlichen Ehe zugrunde, zu dem es auch gehört, dass die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen ge-schieden werden können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (vgl. [X.] in: [X.], [X.], [X.], 1960, S. 245 ff [283 f.]; s.a. Motive zu dem Entwurfe eines [X.], [X.], [X.])". 44 Welchen Stellenwert dieser Grundsatz im [X.] Recht hat, zeigt sich auch daran, dass Ehegatten die Scheidung ihrer Ehe nicht rechtswirksam ausschließen können, weil dies gegen das zwingende Recht der §§ 1564 ff. [X.] verstoßen und demgemäß nach § 134 [X.] nichtig oder jedenfalls gem. § 138 [X.] sittenwidrig wäre (vgl. [X.]surteil [X.] 97, 304, 307). Auch zeigt 45 - 18 - die subsidiäre Anknüpfung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. EG[X.], dass das Gesetz jedenfalls einen [X.] St[X.]tsangehörigen ebenso wie einen Ehe-partner, der im [X.]punkt der Eheschließung [X.] war, davor schützen will, nach dem an sich berufenen ausländischen Recht nicht geschieden wer-den zu können, und diesen Schutz für so wichtig erachtet, dass es die Schei-dung ungeachtet des [X.]s [X.] Recht unterstellt (vgl. auch [X.], 1205, 1212 f.; zur ähnlichen Regelung des Art. 61 Abs. 3 des [X.] IPRG vgl. [X.]/[X.], PraxKomm Schei-dungsrecht [X.] IPR [X.]. 18). In diesem Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Antragstellerin, wenn ihre Ehe nicht geschieden werden kann, sich einen weite-ren Kinderwunsch nur um den Preis eines Ehebruchs erfüllen könnte, und dass ihrer Tochter endgültig die Chance genommen würde, in einer durch das [X.] aufzuwachsen, wenn die Antragstellerin sich einem neuen Partner zuwendet. 46 Deshalb kommt eine Unvereinbarkeit mit der durch Art. 6 [X.] garantier-ten Eheschließungsfreiheit - und gegebenenfalls auch mit dem verfassungs-rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - durchaus in Betracht, wenn das ausländische (hier: kanonische) Recht Ehegatten an einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslänglich festhält (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 94; [X.] [X.] 2006, 140, 142 f.; [X.] JZ 1991, 323, 328). Daraus kann sich im Einzelfall die Folge ergeben, dass dieses Recht (sei es die ausländische Kollisionsnorm, die auf das kanonische Recht weiter verweist, sei es das kanonische Recht selbst) nach Art. 6 EG[X.] nicht anzuwenden ist. 47 cc) Wie das [X.] [X.]O (unter I[X.] 3) dargelegt hat, bedeutet diese Anerkennung des [X.] der Grundrechte auch für 48 - 19 - die Anwendung des berufenen ausländischen Rechts keine unzulässige Aus-weitung des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gegenüber dem fremden St[X.]t oder einen Oktroi [X.]r Wertvorstellungen gegenüber dem Ausland. Das ausländische Recht wird nicht losgelöst von der dortigen Verfassung und den Gegebenheiten seines nationalen Geltungsbereichs generell auf eine Ü-bereinstimmung mit dem Grundgesetz geprüft. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob eine innerst[X.]tliche Rechtshandlung [X.]r St[X.]tsgewalt in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt, der einen mehr oder weniger starken Inlands-bezug aufweist, zu einer Grundrechtsverletzung führt. Ergibt sich dabei, dass sich die Anwendung des ausländischen Rechts an einer Grundrechtsnorm "bricht", so liegt hierin keine generelle Zensur der fremden Regelung, die nicht für die Anwendung durch [X.] Hoheitsträger geschaffen worden ist und im eigenen Bereich vertretbar oder sinnvoll sein mag, sondern allein die Feststel-lung, dass ihre konkrete Anwendung sich in einem bestimmten Punkt mit unse-rer Verfassungsordnung nicht verträgt. Eine Anwendung der Grundrechte unter den genannten Voraussetzun-gen widerspricht auch nicht allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, die gemäß Art. 25 [X.] als Bestandteil des Bundesrechts Beachtung erfordern. Zwar ist das Grundgesetz insgesamt von einer völkerrechtsfreundlichen Tendenz getragen. Sowohl die Präambel und die Art. 1 Abs. 2 , Art. 24 und 25 [X.] als auch die das [X.] insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus und der Toleranz lassen erkennen, dass die Verfassung andere [X.] als gleichberechtigte Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft anerkennt und deren eigenständige Rechtsordnung respektiert (vgl. [X.] 18, 112 (116 ff.)). Aus dieser Grundeinstellung folgt aber noch keine Verpflichtung zur uneinge-schränkten Anwendung fremden Rechts durch inländische Hoheitsträger auf Sachverhalte mit Auslandsbeziehung; erst recht lässt sich dem Grundgesetz nirgends ein genereller Vorbehalt dahin entnehmen, dass insoweit die [X.] - 20 - rechte zurücktreten müssten. Das der Verfassung vorangestellte Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als der Grundlage je-der menschlichen [X.], des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 Abs. 2 [X.] ) ist nicht zu vereinbaren mit der Vorstellung, die mit den Grundrechten aufgerichtete Wertordnung, besonders die dadurch gewährte Si-cherung eines Freiheitsraums für den Einzelnen, könne oder müsse allgemein außer Funktion treten, um der Rechtsordnung anderer [X.] den Vorrang zu lassen. c) Unter diesen Voraussetzungen ist es dann Aufgabe des Tatrichters, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Anwendung des fremden Rechts im kon-kreten Fall angesichts eines hinreichend starken [X.] zu einem Er-gebnis führen würde, das aus der Sicht grundlegender [X.]r [X.] nicht mehr hinnehmbar ist. Ist das der Fall, und lässt sich dem [X.] keine dem [X.] Rechtsverständnis entspre-chende äquivalente Lösung entnehmen, wird [X.] Recht als [X.] 50 - 21 - anzuwenden sein (vgl. [X.] [X.]O Art. 6 EG[X.] [X.]. 91, 95). Hahne Sprick [X.] [X.] Ahlt
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.07.2003 - 4 F 30/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 23.04.2004 - 5 UF 205/03 -

Meta

XII ZR 79/04

11.10.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. XII ZR 79/04 (REWIS RS 2006, 1418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1418

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