Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 4 BN 1/21

4. Senat | REWIS RS 2021, 4814

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Gegenstand

Die Bekanntmachung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO löst die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut aus


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht ist von der Unzulässigkeit des [X.] ausgegangen. Es hat angenommen, dass die [X.] vom 21. August 2019 in der "[X.]" die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Gang gesetzt hat, weil hierdurch der Bebauungsplan Nr. 31, erstmals bekannt gemacht am 23. Juni 2010 und nach Behebung eines Schreibfehlers nochmals bekannt gemacht am 10. August 2011, nicht erneut oder wiederholt bekannt gemacht werden sollte. Vielmehr habe es sich um eine [X.] nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO gehandelt, die dem Urteil des [X.] vom 16. Februar 2012 - 1 KN 7/11 - habe Rechnung tragen wollen, wonach die textliche Festsetzung unter Nr. 4 Satz 2 des Bebauungsplans Nr. 31 unwirksam ist. Der Normenkontrollantrag sei aber auch deshalb unzulässig, weil ihm die Rechtskraft besagten [X.] entgegenstehe, das die Antragstellerin erwirkt habe.

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1973 - 4 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 115, vom 9. März 1982 - 7 [X.] - juris und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2009 - 4 [X.] 4.09 - [X.] 2010, 67 <68> und vom 11. September 2019 - 4 [X.] 17.19 - [X.] 406.11 § 215 BauGB Nr. 22 Rn. 3). In Bezug auf die Annahme des [X.], die Bindungswirkung des Urteils vom 16. Februar 2012 - 1 KN 7/11 - stehe der Zulässigkeit des [X.] nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen, hat die Antragstellerin keinen Zulassungsgrund benannt, geschweige denn gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung lässt sich zwar der Vorwurf entnehmen, dass sie das angefochtene Urteil in diesem Punkt für falsch hält. Einen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kennt § 132 Abs. 2 VwGO indessen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 4 [X.] - juris Rn. 13 und vom 21. August 2018 - 4 [X.] 44.17 - juris Rn. 6).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 1/21

21.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 21. Oktober 2020, Az: 1 KN 19/19, Urteil

§ 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 Halbs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 4 BN 1/21 (REWIS RS 2021, 4814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4814

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