Aktenzeichen 4 BN 1/21

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:210621B4BN1.21.0
RCN:
RCNBH7949A6UFQ6GTA

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 21.06.2021

Die Bekanntmachung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO löst die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut aus

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