Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. IV ZR 201/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3783

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 201/06vom 29. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 29. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. [X.]: 49.970,12 •

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der willkürlich fal-schen Rechtsanwendung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ([X.], 1126 f. und [X.], 476, nur Leitsatz) hat nicht nur willkürfrei, sondern im Ergebnis auch richtig entschieden. 2 - 3 -

3 Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass der Gebäudeverwalter beim Abschluss einer Gebäude-versicherung regelmäßig im Namen des Eigentümers handele. Willkürlich sei jedoch im Weiteren die Annahme, es lägen besondere Umstände vor, die - entgegen der Regel - darauf schließen ließen, die Beklagte habe bei Vertragsschluss im eigenen Namen gehandelt.
a) Die Übersendung des Versicherungsscheins vom 9. Mai 2001 an die von der [X.] beauftragten Versicherungsmakler [X.] und [X.]ist kein nach dem Vertragsschluss liegender Um-stand, sondern erst die Annahmeerklärung der Klägerin. Der ursprüngli-che, von der [X.] in Form eines vorbereiteten Versiche-rungsscheins bei der Klägerin eingereichte, auch eine [X.] umfassende Antrag weist ebenfalls die Beklagte unter deren Anschrift als Versicherungsnehmerin aus, ohne den Eigentümer des ver-sicherten Grundstücks zu nennen. Dieser Antrag wurde zwar nicht ange-nommen, war aber Grundlage für eine vorläufige Deckungszusage und letztlich für den mit dem Versicherungsschein vom 9. Mai 2001, der den Eigentümer ebenfalls nicht nennt, dokumentierten Vertrag. Da die [X.] bei Antragstellung und Entgegennahme des Versicherungsscheins durch sach- und rechtskundige Makler vertreten war, durfte die Klägerin annehmen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag im eigenen Na-men abschließen will. 4 Die nach Vertragsschluss liegenden, für die Beklagte als Versiche-rungsnehmerin sprechenden Umstände hat das Berufungsgericht mit Recht in seine Würdigung einbezogen. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflus-sen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und 5 - 4 -

das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten ([X.], Urteil vom 22. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1323 unter I[X.] a m.w.N.).
b) Abgesehen davon kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, ob sich nur aus besonderen Umständen ein Han-deln der [X.] im eigenen Namen ergibt. Die vom [X.] (Urteil vom 8. Januar 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1017 un-ter [X.]) angenommene Auslegungsregel, die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter werde, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergebe, in der Regel für dessen Auf-traggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen, kann auf den [X.] von Gebäudeversicherungen nicht ohne weiteres übertragen werden. Bei Bauleistungen ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, dass der Hausverwalter an der Vergabe im eigenen Namen kein Interesse hat, weil sie nicht ihm, sondern dem Eigentümer zugute kommen. Bei der Gebäudeversicherung sind die Interessenlage und die rechtlichen Ges-taltungsmöglichkeiten vielfältiger und komplizierter. Schon an der Sach-versicherung können neben dem Eigentümer auch andere Personen ein Interesse haben, etwa Mieter (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zum [X.], u.a. [X.]Z 169, 86 ff.), Pächter oder Dritte wie Hausverwalter, wenn der Eigentümer ihnen die eigenverantwortliche Gefahrverwaltung übertragen hat. Es ist nicht un-gewöhnlich, dass solche Personen die Versicherung im eigenen Namen abschließen, dann liegt eine Fremdversicherung vor (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1991 - [X.] - VersR 1991, 1404; [X.] in [X.]/Langheid, [X.]. § 74 Rdn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 80 Rdn. 27, 33). Dementsprechend ist im [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vorgesehen, dass 6 - 5 -

Versicherungsnehmer der von dieser angemeldete Eigentümer oder Verwalter ist. Wird in den [X.] einbezogen, liegt das unmittelbare eigene Interesse des Gebäudeverwal-ters an der Versicherung auf der Hand.
Gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats spricht auch, dass es sich bei der Gebäudeversicherung um ein in be-sonderem Maße von [X.] und Glauben bestimmtes Dauerschuldverhält-nis handelt, bei dessen Eingehung und Durchführung der Versicherungs-nehmer im Interesse des Versicherers Obliegenheiten zu erfüllen hat, die zur Risikoprüfung, der [X.] und der ordnungsgemäßen Schadenregulierung erforderlich sind. Bei einer Veräußerung hat der Versicherer zudem nach § 70 Abs. 1 [X.] a.F., § 96 Abs. 1 [X.] 2008 ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherer hat deshalb ein gesteigertes Interesse an der Person des Versicherungsnehmers. Er kann bei einem von einem Hausverwalter im eigenen Namen gestellten Versicherungsantrag nicht annehmen, dieser sei im Namen eines darin namentlich nicht erwähnten Eigentümers gestellt. 7 [X.] zum unternehmensbezogenen Vertre-terhandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - [X.] - VersR 1997, 477 unter [X.]) führen hier schon deshalb nicht weiter, weil die Beklagte selbst ein Unternehmen in diesem Sinne ist und es [X.] nur darum geht, ob die Maklerin im Namen der [X.] - wie im Zweifel nach § 164 Abs. 1, 2 BGB anzunehmen ist - oder im Namen des Eigentümers gehandelt hat. 8 - 6 -

9 2. Rechtsgrundsätzliche Fragen zur ausnahmsweisen Zurechnung von [X.] zu Lasten des Versicherers stellen sich nicht, weil beide Makler von der [X.] beauftragt und bevollmächtigt waren.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 10 Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 O 280/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - [X.] -

Meta

IV ZR 201/06

29.04.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. IV ZR 201/06 (REWIS RS 2009, 3783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3783

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.