Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. IV ZR 248/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3847

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

26. April 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] § 38, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsver-trag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen. 2. Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer bei vereinbarter vor-läufiger Deckung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung der Erst-prämie zu belehren. [X.], Urteil vom 26. April 2006 - [X.] - [X.] - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2004 aufgehoben. 2. Die Berufung der [X.] gegen das Grund- und Teilurteil der 19. Zivilkammer des [X.] vom 18. November 2003 wird [X.]. 3. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren einschließlich der Kosten der Streithelferin. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert als Institutszwangsverwalter einer im September 2002 in Besitz genommenen Liegenschaft in [X.] vom beklagten [X.] Versicherungsleistungen für Schäden, die ab dem 12. August 2002 durch die so genannte Jahrhundertflut von [X.] und [X.] entstanden sind. 1 - 3 -

Der frühere Eigentümer des Grundstücks, das im März 2002 mit einem aus zwei verbundenen Häusern bestehenden Neubau zum Betrieb einer Seniorenwohnanlage bebaut worden war, hatte im April 2002 unter Vermittlung der als Versicherungsmaklerin tätigen Streithelferin des [X.] bei der [X.] den Abschluss einer All Risks Gebäude- und Mietverlustversicherung beantragt. 2 Zur Vermittlung des [X.] sandte ein Mitarbeiter der Streithelferin am 22. April 2002 per Fax den mit "[X.]snote Gebäudeversicherung" überschriebenen Antrag, nach ihrer Behauptung versehen mit einem handschriftlichen, doppelt unterstriche-nen Vermerk "[X.]", an die Beklagte. Das Anschreiben zur [X.] trug den Zusatz: 3 "Wir gehen davon aus, daß für das nachstehende Risiko (s. anliegenden Antrag) per [X.], 12 Uhr mittags, bis zur Vorlage der Police Versicherungsschutz besteht. Bitte bestätigen Sie uns noch heute vorab per Fax die Deckung." Mit Fax vom gleichen Tage antwortete die Beklagte: 4 "– wir bestätigen Ihnen die Annahme des Antrages und bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen. Der Versicherungsschein geht Ihnen in Kürze zu."
Zwei Tage später sandte die Streithelferin der [X.] erneut ei-ne so genannte [X.] zur Gebäudeversicherung zu mit der [X.], auch das Glasrisiko in den Versicherungsschutz einzuschließen. 5 - 4 -

Unter dem 8. Mai 2002 übersandte die Beklagte der Streithelferin den Versicherungsschein und die Aufforderung zur Zahlung der Erstprä-mie. Die Prämienberechnung, in der der Versicherungsnehmer [X.] wurde, die [X.] auf ein näher bezeichnetes Konto der [X.] zu überweisen, schließt mit dem Hinweis: 6 "Beachten Sie bitte, dass nach den Bestimmungen eine et-wa erteilte 'Vorläufige Deckungszusage' rückwirkend außer [X.] tritt, wenn die Prämienzahlung nicht unverzüglich er-folgt." Vor der Weiterleitung der Unterlagen an den Grundeigentümer [X.] ein Mitarbeiter der Streithelferin die Prämienberechnung der [X.] insoweit, als er den Passus, der zur Überweisung der Prämie auf ein Konto der [X.] aufforderte, durchstrich. Stattdessen verfasste er ein eigenes Begleitschreiben, demzufolge die [X.] auf ein Kon-to der Streithelferin zu überweisen war. Infolgedessen wurde die Erst-prämie in zwei Raten am 4. Juli und 6. August 2002 auf das Konto der Streithelferin überwiesen. 7 Ab dem 12. August 2002 stand das Grundstück etwa eine Woche lang unter bis zu zwei Meter hohem Flutwasser, wodurch die Gebäude stark beschädigt wurden. 8 [X.], die das Bauvorhaben finanziert hatte und deren Kredite grundpfandrechtlich gesichert waren, überwies zur Sicherung der [X.] aus dem Versicherungsvertrag am 15. August 2002 die [X.] an die Beklagte. Erst am 27. September 2002 leitete auch die Streithelferin die von ihr eingezogene [X.] an die Beklagte weiter. 9 - 5 -

Die Beklagte, die nach ihrer Behauptung mit Schreiben vom 25. Juni 2002 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat, hält sich für leistungsfrei, und zwar auch deshalb, weil bei Eintritt des [X.] noch nicht gezahlt gewesen sei. Über diese Rechtsfolge der verspäteten Zahlung der [X.] habe sie den [X.] auch nicht belehren müssen. 10 Der Kläger, der Versicherungsleistungen wegen - der Höhe nach jeweils streitiger - Schäden an den Gebäuden und ausgefallener Pacht-einnahmen begehrt (Zahlung von 1.930.059 • und Feststellung einer weiter gehenden Ersatzpflicht dem Grunde nach), bestreitet den Zugang des [X.] beim Versicherungsnehmer. Er meint im Übri-gen, die Beklagte müsse die Zahlung der [X.] an die Streithelferin gegen sich gelten lassen. Jedenfalls habe sie den Versicherungsnehmer auch nicht ordnungsgemäß darüber belehrt, dass der am 22. April 2002 zugesagte Versicherungsschutz bei Nichtzahlung der [X.] rück-wirkend entfalle. 11 Das [X.] hat ein Grund- und Teilurteil erlassen, demzufol-ge die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte weiter verpflichtet ist, dem Kläger die aufgrund des Hochwassers einge-tretenen Schäden an den versicherten Gebäuden zu ersetzen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die von der Streithelferin des [X.] eingelegte Revision. 12 - 6 -

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Grund- und Teilurteils. 13 [X.] Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der [X.] wegen Rücktritts vom Versicherungsvertrag verneint, weil sie keinen Beweis für den bestrittenen Zugang der Rücktrittserklärung angetreten habe. Leis-tungsfrei sei die Beklagte jedoch nach § 38 Abs. 2 [X.], weil die Erst-prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt gewesen sei. Die vor dem Versicherungsfall an die Streithelferin des [X.] überwiesene Zahlung, das sog. [X.], stehe der geschuldeten Prämienzahlung an die Beklagte nicht gleich. Denn schon bei [X.] ihrer geschäftlichen Beziehung zur Streithelferin im Jahre 1999 ha-be die Beklagte ausdrücklich darauf bestanden, das [X.] selbst durchzuführen. Eine wirksame Änderung dieser Vereinba-rung sei hier nicht erfolgt. Dabei könne offen bleiben, ob die von der Streithelferin an die Beklagte übersandte [X.] den handschrift-lichen Vermerk "[X.]" getragen habe, denn jedenfalls habe die Beklagte mit Übersendung der Police und der beiliegenden Anforderung der [X.] klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einem [X.] durch die Maklerin nicht einverstanden gewesen sei. Dass der Versicherungsnehmer durch das weitere Verhalten eines Mitarbeiters der Streithelferin möglicherweise den Eindruck habe gewinnen können, die Beklagte sei mit dem [X.] einverstanden, ändere nichts daran, dass dieses Einverständnis in Wahrheit gefehlt habe. 14 - 7 -

Die Beklagte könne sich auch auf Leistungsfreiheit aus § 38 Abs. 2 [X.] berufen; sie habe den Versicherungsnehmer insbesondere nicht über die Rechtsfolgen einer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls ge-leisteten Zahlung der [X.] belehren müssen. Insoweit hat das Be-rufungsgericht angenommen, die Parteien des [X.] hätten keine vorläufige Deckung, sondern lediglich eine erweiterte [X.] vereinbart. Das habe zur Folge, dass der [X.] nur bei rechtzeitiger Zahlung der [X.] rückwirkend gewährt werde. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen verspäteter [X.] sei aber nur dort geboten, wo die Gefahr des unbemerkten Verlus-tes von bereits gewährtem Versicherungsschutz drohe. Das sei nur bei vereinbarter vorläufiger Deckung, nicht aber bei der erweiterten [X.] der Fall. 15 Die Leistungsfreiheit entfalle schließlich auch nicht dadurch, dass die Beklagte spätere Prämienzahlungen entgegengenommen habe. 16 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 17 Das Berufungsgericht hat die am 22. April 2002 zwischen der Streithelferin des [X.] und der [X.] gewechselten schriftlichen Erklärungen nicht ausgelegt und deshalb übersehen, dass hier eine vor-läufige Deckung bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins [X.] worden ist (dazu 1). Demzufolge war der Versicherungsnehmer hier über die rechtlichen Folgen einer verspäteten Zahlung der [X.] zu belehren. Dieser Belehrungspflicht hat die Beklagte nicht genügt; sie 18 - 8 -

kann sich deshalb nicht auf Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 [X.] beru-fen (dazu 2).
1. Die Streithelferin hat - insoweit als Vertreterin des damaligen Grundstückeigentümers handelnd - der [X.] am 22. April 2002, dem Tage, an dem der als [X.] bezeichnete Antrag auf Versi-cherungsschutz übermittelt worden war, unter Hinweis auf diesen Antrag per Fax mitgeteilt, man gehe davon aus, dass ab dem 22. April 2002, 12 Uhr mittags "bis zur Vorlage der Police" Versicherungsschutz bestehe. Auf die gleichzeitig geäußerte Bitte, die Deckung per Fax zu bestätigen, hat die Beklagte umgehend damit reagiert, dass sie die "Annahme des Antrags" bestätigt und eine Übersendung des Versicherungsscheins "in Kürze" in Aussicht gestellt hat. Schon mit dem im Fax der Streithelferin geäußerten Wunsch nach Versicherungsschutz "bis zur Vorlage der [X.]" kommt zum Ausdruck, dass sie in erster Linie sicherstellen wollte, dass der Grundstückseigentümer vom Tage der Antragstellung an bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins vorläufigen Deckungsschutz er-hält, während sie die Annahme ihres [X.] erst mit Übersendung der Police erwartete. Der Antrag der Streithelferin zielte mithin auf einen vom eigentlichen Versicherungsvertrag zu trennenden selbstständigen Vertrag, der dem künftigen Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des [X.] vorläufigen [X.] gewähren sollte (vgl. dazu [X.]Z 2, 87, 91; [X.], Urteil vom 25. Januar 1995 - [X.] - [X.], 409 unter 2 a). Dem ent-spricht es, dass die Beklagte nicht aufgefordert wurde, den Antrag auf Abschluss des [X.] anzunehmen, sondern lediglich die Deckung ab dem 22. April 2002, 12.00 Uhr mittags, zu bestätigen. Die Annameerklärung der [X.] konnte die Streithelferin deshalb nur 19 - 9 -

dahin verstehen, dass die begehrte vorläufige Deckung gewährt werde. Dass die Antwort der [X.] sich bereits auf den Hauptantrag auf [X.] des [X.] bezog und diesen Abschluss bewir-ken sollte, liegt schon deshalb fern, weil innerhalb der kurzen Frist, bin-nen derer die beiden Schreiben per Fax gewechselt worden waren, mit einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung durch die Beklagte nicht zu [X.] war und sie demgemäß auch die Ausstellung des [X.] für einen späteren, wenn auch zeitlich nahen Zeitpunkt in [X.] gestellt hatte. Nach allem haben die Parteien des [X.] im Schriftwechsel vom 22. April 2002 vorläufigen Versicherungsschutz bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins vereinbart. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts war dieser - auf gesonderter vertraglicher Grundlage beruhende - Versicherungsschutz nicht abhängig von einer erweiterten Einlösungsklausel im Hauptvertrag und gelangte deshalb auch nicht erst mit Zahlung der [X.] zur Entstehung. Vielmehr konnte die Nichtzahlung der [X.] allenfalls bewirken, dass die [X.] gewährte vorläufige Deckung wieder erlosch. 20 2. Die vorläufige Deckung endet ihrer Zweckbestimmung entspre-chend regelmäßig mit dem Abschluss des endgültigen Versicherungsver-trages und Beginn des materiellen Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Regelung des § 38 Abs. 2 [X.] von den Vertragsparteien abbedungen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 1995 aaO unter 2 b; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 38 [X.]. 24; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. vor § 1 [X.]. 31 und § 38 [X.]. 21 a.E.). Wird der Versicherungsschein - wie hier - dem [X.] - 10 -

cherungsnehmer vor Zahlung der [X.] ausgehändigt, so endet die vorläufige Deckung erst nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist, die gegebenenfalls die Widerrufsfrist des § 5a [X.] zu berücksichtigen hat ([X.], § 5a [X.] [X.]. 111; [X.] in [X.]/[X.], aaO Zusatz zu § 1 [X.]. 6; [X.] in Beckmann/[X.], [X.] § 7 [X.]. 61; [X.], 1224). a) Ob eine solche angemessene Zahlungsfrist bei Zahlung der [X.] durch die Bank bereits verstrichen war, kann im Ergebnis of-fen bleiben. Denn jedenfalls kann sich die Beklagte deshalb nicht auf die Beendigung der vorläufigen Deckung berufen, weil sie den Versiche-rungsnehmer bei Anforderung der [X.] nicht ordnungsgemäß dar-über belehrt hat, welche Rechtsfolgen eine verspätete Prämienzahlung für die vorläufige Deckung haben konnte. 22 b) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer, wenn er mit dem Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckung vereinbart hat und danach die Zahlung der zunächst gestundeten [X.] verlangt, in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die bei nicht unverzüglicher Zahlung insbesondere hinsichtlich der vorläufigen Deckung eintreten (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1985 - [X.] - [X.], 981 unter II 3 b m.w.N.; [X.], aaO § 38 [X.]. 21; Knapp-mann in [X.]/[X.], aaO § 38 [X.]. 29). Das gilt nicht nur dann, wenn nach den Versicherungsbedingungen (etwa nach § 1 Abs. 4 der Allge-meinen Bedingungen für die [X.]fahrtversicherung - [X.]) ein rückwir-kender Verlust der vorläufigen Deckung droht (vgl. dazu [X.]Z 47, 352, 361 ff.; [X.] VersR 1991, 220 und r+s 1995, 403), sondern auch 23 - 11 -

dann, wenn die nicht unverzügliche Zahlung der [X.] lediglich die vorläufige Deckung für die Zukunft beendet (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4. Juli 1973 - [X.] - VersR 1973, 811 unter III; [X.], aaO; Her-manns, aaO [X.]. 68). Das hat seinen Grund darin, dass der Versiche-rungsnehmer dann, wenn ihm der Entzug bereits gewährten [X.] infolge verspäteter Zahlung der [X.] droht, in glei-cher Weise schutzwürdig erscheint wie ein Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz durch verspätete Zahlung einer Folgeprämie verliert. Das Belehrungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt [X.] entsprechend.
c) Die Belehrung muss nach den von der Rechtsprechung zur [X.] nach § 39 Abs. 1 Satz 2 [X.] entwickelten Grundsätzen ([X.], Urteile vom 9. März 1988 - [X.]/86 - [X.], 484 unter 2 b und vom 6. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 1525 unter 2 a) umfassend und vollständig erfolgen, das heißt auch, dass sie die Rechtsfolgen verspäteter [X.]nzahlung zutreffend angeben muss. Sie muss weiter darauf hinweisen, dass die nachteiligen Rechtsfolgen nur bei verschuldeter verspäteter Zahlung eintreten und der Versiche-rungsnehmer bei unverschuldeter Verspätung die Möglichkeit hat, sich durch Nachzahlung der [X.] den Versicherungsschutz zu erhalten ([X.], Urteil vom 9. März 1988 aaO; [X.] aaO). 24 d) Die dem Versicherungsnehmer in der mit dem [X.] übersandten [X.]nanforderung erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht. 25 - 12 -

Ihre Aussage, dass "nach den Bestimmungen" eine etwa erteilte vorläufige Deckungszusage rückwirkend außer [X.] trete, wenn die [X.] nicht unverzüglich erfolge, ist nicht zutreffend. 26 [X.] der Versicherer es erreichen, dass eine verspätete Erstprä-mienzahlung zum rückwirkenden Verlust vorläufigen [X.]es führt, so muss dies vertraglich ausdrücklich vereinbart, im [X.] also Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen sein (vgl. z.B. die Regelung in § 1 Abs. 4 [X.]). Nach allgemeinen Grundsätzen tritt ein rückwirkender Verlust der vorläufigen Deckung demgegenüber nicht ein. Die hier in Rede stehenden Versicherungsbedingungen enthal-ten keine dem § 1 Abs. 4 [X.] entsprechende Bestimmung über den rückwirkenden Verlust vorläufiger Deckung. § 11 Nr. 1 der Bedingungen verweist wegen der Rechtsfolgen verspäteter [X.]nzahlung ledig-lich auf die Nummer 3 der Klausel sowie auf die §§ 38, 39 und 91 [X.]. § 11 Nr. 3 der Bedingungen regelt nur den Fall der so genannten erwei-terten Einlösungsklausel. Die Haftung des Versicherers soll danach mit dem vereinbarten Zeitpunkt beginnen, und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert und der Beitrag sodann unver-züglich gezahlt werde. Zur Frage, welche Auswirkungen eine verspätete [X.]nzahlung auf eine losgelöst vom Hauptvertrag vereinbarte vor-läufige Deckung haben soll, äußert sich die Klausel aber nicht. 27 Soweit die von der [X.] erteilte Belehrung auf die "[X.]" Bezug nimmt, geht dieser Hinweis jedenfalls fehl, soweit damit die Bestimmungen der vereinbarten Bedingungen gemeint sein sollen. Im Übrigen bleibt für den Versicherungsnehmer völlig offen, nach welchen anderen "Bestimmungen" die verspätete [X.]nzahlung - wie in der 28 - 13 -

Belehrung behauptet - zum rückwirkenden Verlust der vorläufigen [X.] führen soll.
Weiter macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer auch nicht hinreichend deutlich, dass nur eine verschuldete Verspätung der Erst-prämienzahlung zum Verlust der vorläufigen Deckung führt, während bei unverschuldeter Säumnis der Versicherungsschutz durch rechtzeitige Nachzahlung erhalten bleibt. Der bloße Hinweis darauf, dass der [X.] eintrete, wenn die [X.] nicht "unverzüglich" gezahlt werde, reicht insoweit nicht aus (vgl. dazu [X.] VersR 1991, 220 f.), denn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer macht diese Formulierung nicht ausreichend deutlich, dass nicht schon eine objektiv verspätete Zahlung zum Verlust der vorläufigen Deckung führt, sondern Verschulden des Versicherungsnehmers hinzutreten muss. Soweit der Versicherungsantrag nach dem [X.] zustande gekommen sein sollte, wäre im Übrigen die Widerrufsfrist des § 5a [X.] zu beachten ge-wesen ([X.], aaO [X.]. 61). 29 e) Die Frage, ob darüber hinaus an die drucktechnische Gestal-tung der Belehrung besondere Anforderungen zu stellen sind und ob [X.] hier erfüllt wären, kann nach allem offen bleiben. 30 f) Darauf, ob die Mängel der Belehrung im Einzelfall zu einer für die verspätete Prämienzahlung ursächlichen Fehlvorstellung des [X.]s geführt haben, kommt es nicht an. Vielmehr ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.], dass der Versicherer die Möglichkeit, sich auf die Verspätung zu berufen, schon deshalb verliert, weil er es seiner-seits unterlässt, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu belehren. 31 - 14 -

Der darin vom Gesetz zum Ausdruck gebrachte Verwirkungsgedanke soll die ordnungsgemäße Belehrung in jedem Falle sicherstellen, ohne dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Belehrungsmängel mit Hilfe eines Kausalitätsgegenbeweises zu beheben (vgl. dazu auch [X.] in [X.]/[X.], aaO § 39 [X.]. 21 m.w.N.). Soweit die Revisionserwide-rung geltend macht, selbst bei Annahme einer fehlerhaften Belehrung habe diese weder das unberechtigte [X.] der Streithelferin noch die verspätete Weiterleitung der Prämie an die Beklagte verursacht, kann sie damit keinen Erfolg haben.
Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2003 - 2/19 O 92/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 233/03 -

Meta

IV ZR 248/04

26.04.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. IV ZR 248/04 (REWIS RS 2006, 3847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3847

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