Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. IV ZR 163/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3043

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. März 2001WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 67 Abs. 1Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Mitei-gentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sach-ersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem [X.]seigentum unddem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert.Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 [X.].[X.], Urteil vom 28. März 2001 - [X.] - [X.] LG Bonn- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 23. Juni 1999 wird [X.] der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin will bei der Beklagten [X.] nehmen für [X.], die diese verursacht hat.Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin. Für die [X.] besteht eine Wohngebäudeversicherung, die die [X.] bei der Klägerin genommen hat. In [X.] der Beklagten kam es zu einem Wasseraustritt, durch den [X.], ihr Sondereigentum und fremdes Sonderei-gentum beschädigt wurden. Die Klägerin hat den Schaden reguliert. [X.] nun die Beklagte gemäß § 67 Abs. 1 [X.] in [X.] für die [X.], die an fremdem Sondereigentum und an den [X.] anderen Wohnungseigentümer entstanden [X.] 3 -Sie hat behauptet, die Beklagte habe den Schaden leicht fahrläs-sig verursacht. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie19.979,34 DM nebst Zinsen zu zahlen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-gerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt dieKlägerin ihr Klageziel weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme darauf an, obder [X.] einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegeneines von einem einzelnen Wohnungseigentümer schuldhaft verursach-ten Schadens an fremdem Sonder- und Miteigentum gegen diesen als"Dritten" i.S. des § 67 Abs. 1 [X.] Rückgriff nehmen könne. Diese Fragesei zu verneinen.Die Beklagte sei nicht Dritte im Sinne der genannten Vorschrift.Sie sei Versicherungsnehmerin. Das Interesse, dessentwegen die Kläge-rin [X.] nehmen wolle, sei versichert. Versicherten Wohnungseigen-tümer gemeinsam das Gebäude, so decke der Vertrag auch das [X.] jedes Wohnungseigentümers, nicht auf Ersatz von Sachschäden [X.] und am Sondereigentum der übrigen [X.] 4 -mer in Anspruch genommen zu werden (Sachersatzinteresse). Grund-sätzlich schließe die Rechtsnatur der Gebäudeversicherung als Sach-versicherung die Einbeziehung eines Sachersatzinteresses in den Versi-cherungsschutz nicht aus. Der [X.] sei zu entnehmen, daß dievon der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Gebäude-versicherung ein einheitliches Versicherungsverhältnis und nicht etwaeine Mehrheit von [X.] mit unterschiedlichen Ri-siken darstelle. Aus dieser Einheitlichkeit des [X.] sei abzuleiten, daß die auf den Erhalt des gesamten [X.] gerichteten Interessen der Wohnungseigentümer mitver-sichert seien. Die Wohnungseigentümer hätten naturgemäß gesteigerteEinwirkungsmöglichkeiten auf das gesamte [X.]seigentum unddas fremde Sondereigentum. Deshalb bestehe ein erkennbares [X.], der Eigentümergemeinschaft, nicht in diedrohenden Auseinandersetzungen des Versicherers mit dem haftpflichti-gen Mitglied der [X.] hineingezogen zu werden.2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehler-frei. Die Angriffe der Revision führen zu keiner anderen Beurteilung.a) Die Revision meint, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht da-von aus, das Sachersatzinteresse der Wohnungseigentümer sei mitver-sichert, weil eine einheitliche Gebäudeversicherung sämtlicher [X.] bestehe. Dadurch werde der Inhalt des Vertrages nichtberührt. Das versicherte Interesse sei nicht anders zu beurteilen, als [X.] entsprechender Einzelverträge durch die [X.]. Aus der Einheitlichkeit der Versicherung ergebe sich nicht, daß ei-- 5 -ne Einbeziehung des Sachersatzinteresses der anderen [X.] angebracht erscheine. Danach sei von dem Grundsatz auszu-gehen, daß die Gebäudeversicherung als reine Sachversicherung re-gelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der [X.]. Für die Mitversicherung des Sachersatzrisikos bedürfe es des-halb besonderer Anhaltspunkte, die nicht ersichtlich seien.Die gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit auf das [X.] anderen Eigentümer gehe nicht über die eines Mieters hinaus. Inso-weit werde aber nicht erwogen, daß in dem Gebäudeversicherungsver-trag des Eigentümers - unabhängig von der Überwälzung der Versiche-rungskosten - das Sachersatzinteresse des Mieters mitversichert sei.b) Mit seinem Urteil vom 8. November 2000 ([X.] - [X.], 94 unter 3 a, b) hat der Senat seine früher vertretene [X.], in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinter-esse (in jenem Fall des Mieters) nicht einbezogen werden. Die [X.] sind grundsätzlich frei in der [X.]. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen [X.] Gegenstand der Versicherung sein soll. Die Typisierung [X.] besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriftenabgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auchElemente anderer Vertragstypen enthalten kann. Insofern steht einemetwaigen Willen der Parteien, bei der Gebäudeversicherung auch [X.] in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen,nichts entgegen. Welches Interesse die Parteien als versichert [X.] haben, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln ([X.], aaO).- 6 -Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei einem Gebäudeversi-cherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer die [X.] ist und der das gesamte Gebäude betreffe, sei auch [X.] des einzelnen Miteigentümers an dem Gemein-schaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen [X.] mitversichert, ist nicht zu beanstanden. Die Revision berück-sichtigt mit ihrer Auffassung, das Interesse der Wohnungseigentümer beieiner Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft sei nicht [X.] zu beurteilen, als der Abschluß entsprechender Einzelverträge,nicht hinreichend die Verbundenheit der Wohnungseigentümer unterein-ander. Deren Sicht wird durch das Bewußtsein geprägt, der gemein-schaftliche Versicherungsvertrag schütze sie auch vor dem Ersatz [X.], die am Miteigentum und am Sondereigentum der anderen [X.], die ebenfalls Versicherungsnehmer desselben Vertragessind, entstehen. Ein versicherungsrechtlicher Laie rechnet nicht damit- und muß auch nicht damit rechnen -, daß er im Wege des [X.] des gemeinschaftlichen Vertrages über das gesamte Gebäude fürderartige Schäden einstehen muß; erst recht nicht, wenn diese nichtgrob fahrlässig verursacht sind. Diese Vorstellungen der [X.] über ihren Versicherungsschutz bei einem gemeinschaftlichenVertrag sind nachvollziehbar und von einem einsichtigen Versichererauch ohne weiteres zu erkennen.Soweit die Revision einen Vergleich zu der [X.] herstellt, ist zwar richtig, daß das Sachersatzinteresse des [X.] nicht durch den Gebäudeversicherungsvertrag des Eigentümers [X.] 7 -versichert ist. Dennoch kann die Revision durch den Vergleich mit [X.] eines Mieters nichts Günstiges für sich herleiten. Zum einensind Mieter untereinander nicht durch einen gemeinschaftlich abge-schlossenen Versicherungsvertrag, deren Versicherungsnehmer sie wä-ren, verbunden. Zum anderen ist der hinter dem Vergleich stehendenWertung der Revision aber auch durch das Urteil des Senats vom8. November 2000 (aaO) der Boden entzogen. Denn mit diesem [X.] der Senat in dem Gebäudeversicherungsvertrag einen konkludenten[X.]verzicht des Versicherers für die Fälle gesehen, in denen [X.]smieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit [X.] hat (aaO unter 3 c).Terno Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 163/99

28.03.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. IV ZR 163/99 (REWIS RS 2001, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3043

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