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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 393/07 vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2008 durch [X.] h.c. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klage ist unschlüssig. Eine von den Klägern nicht veranlasste Zahlung des Grundstückskäufers wäre gegebenenfalls nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Verhältnis zwischen diesem und der Beklagten auszugleichen. Abgesehen davon konnte die Beklagte aufgrund des Darlehensvertrages vom 20. Juni 1997 eine erstrangige Grundschuld beanspruchen, die ihr im Wege des [X.] auch mit der Klage nicht angeboten worden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 59.996,28 •. [X.] [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2005 - 318 O 389/04 - [X.], Entscheidung vom 02.07.2007 - 11 U 207/05 -
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15.01.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. XI ZR 393/07 (REWIS RS 2008, 6176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6176
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