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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 237/07 vom 12. Februar 2008 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2008 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der sog. Umsetzungsvoll-macht ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Nichtzu-lassungsbeschwerdebegründung rechtsfehlerfrei. Es kann daher dahin-stehen, ob das Berufungsgericht den von den Klägern beantragten [X.] zu Recht abgelehnt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 283 ZPO ist jedenfalls nicht entscheidungser-heblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 230.170,52 •. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2007 - 17 U 301/06 -
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12.02.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. XI ZR 237/07 (REWIS RS 2008, 5640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5640
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