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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 275/07 vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2008 durch [X.] h.c. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die mehreren, wahllos auf Art. 3 [X.] gestützten [X.] entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 23.404,55 •. [X.] [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 O 237/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]
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15.01.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. XI ZR 275/07 (REWIS RS 2008, 6162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6162
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