Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZR 127/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4423

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. Februar [X.] dem [X.]:[X.]:nein BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; [X.] § 51 ba) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Pro-zeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit gel-tend gemacht wird, unterläßt, die [X.] zu erheben, so beginnt [X.] eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn [X.] insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der [X.] sich aus erst später durch [X.] in den Prozeß einge-führten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt.b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der [X.] gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegenjenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen [X.]undlagen so genau be-zeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem [X.] 2 -streit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist [X.]) Die verjrungsunterbrechende Wirkung der [X.] nicht ein, wennund soweit auch vom Standpunkt der streitverkPartei aus der [X.] liegende vermeintliche Anspruch durch den [X.] nicht beeinfluût werden kann.[X.], Urteil vom 21. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.][X.] [X.]- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. November 2001 durch [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], Dr. Fischer und Raebelfr Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] wurden als Erben in mehreren Prozessen auf Erfllungvon Nachlaûverbindlichkeiten in Anspruch genommen. Im [X.] [X.] [X.] [X.], in dem sie in beiden Tatsacheninstanzen von denjetzt verklagten [X.] vertreten wurden, wurden sie zchst durchTeilurteil vom 6. August 1991 unter anderem zur Zahlung von 339.493,48 [X.] Zinsen verurteilt. Nach Rechtskraft dieses Urteils - infolge [X.] -mebeschlusses des [X.] vom 6. Juli 1993 - erlieû das Landge-richt [X.] am 26. November 1993 ein Schluûurteil, durch das die [X.] zur Zahlung von weiteren 230.779,36 [X.] nebst Zinsen verurteilt [X.]; ferner wurde darin ihre Verpflichtung festgestellt, [X.] hinaus rund315.000 [X.] sowie Zinsen in bestimmten Raten zu zahlen. Dieses Urteil [X.] rechtskrftig. Aufgrund des Feststellungsausspruchs [X.] die [X.] in vier weiteren Prozessen, in denen sie nicht mehr vonden Beklagten vertreten wurden, zur Zahlung verurteilt. Im ersten dieser [X.], in dem ein Teilbetrag von 105.389,68 [X.] nebst Zinsen eingeklagt [X.], machten die [X.] die Beschrkung ihrer Erbenhaftung auf [X.] geltend. In erster Instanz hatten sie damit Erfolg. Das damalige [X.] lieû dagegen die Haftungsbeschrkungseinrede mit der [X.] nicht zu, [X.] bereits im ersten Prozeû r der Feststellungs-klage erhoben werden mssen. Vorher hatten die [X.] in jenemRechtsstreit im August 1995 den Beklagten den Streit verkt. Die [X.] das Urteil des [X.] nahm der [X.] durchBeschluû vom 2. Oktober 1996 nicht zur Entscheidung an. Auch in den folgen-den Prozessen wurden die [X.] vorbehaltlos verurteilt.Mit der im jetzigen Rechtsstreit am 20. Mrz 1997 eingereichten und am2. April 1997 zugestellten Klage nehmen die [X.] die Beklagten mitdem Vorwurf, diestten bereits im ersten jener Prozesse fr die Aufnahmedes Haftungsbeschrkungsvorbehalts in das Urteil sorgen mssen, auf [X.] - in erster Linie durch Freistellung von den ihnen auferlegten [X.] - in Anspruch, soweit diese den Wert des Nachlassesrsteigen. Das [X.] hat die Beklagten entsprechend dem von ihmfestgestellten [X.] zur Freistellung verurteilt und die [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesenund die Berufung der [X.] zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgendiese ihre Freistellungsantrin der Berufungsinstanz hilfsweise ge-stellten Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 681.711,24 [X.] nebst Zinsen zuverurteilen, weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene [X.] gehalten. Das trifft jedoch nur fr einen Teil der mit [X.] geltend gemachten [X.] zu, von deren Bestehen auf der [X.] zu unterstellenden Sachverhalts auszugehenist.1. Nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des§ 51 [X.] a.F. (jetzt § 51 b) verjrt der gegen einen Rechtsanwalt gerichteteSchadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs,stestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des [X.] 6 -a) Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] ein etwaiger durch [X.] der Einrede der [X.] im [X.] [X.] [X.] [X.] begrter Schadensersatzanspruch gegen [X.] mit dem erstinstanzlichen Teilurteil vom 6. August 1991, in dem dernach § 780 ZPO erforderliche Vorbehalt fehlte, entstanden ist.[X.]) Das ist richtig, soweit es um den Schaden geht, der den [X.]bereits dadurch entstanden ist, [X.] sie durch jenes Teilurteil zur Zahlung [X.] verurteilt worden sind; nach ihrem eigenen Vortrag war [X.] schon im Jahre 1987 mit r 247.000 [X.] rschuldet.Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] tritt [X.] einen Fehler des Rechtsberaters bei der Frung eines Prozesses ver-ursachter Schaden mit [X.] der ersten daraufhin ergehenden, fr den [X.] nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein ([X.], Urt. v. 12. [X.] - [X.], [X.], 786, 788 [Steuerberater]; v. 9. Dezember 1999- [X.], [X.], 959, 960). Die Revision meint, auf den vorliegendenFall sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Sie beruhe auf dem Gedan-ken, [X.] die erste nachteilige Entscheidung dem Mandanten [X.] zur Pr-fung gebe, ob der Nachteil auf einem Beratungsfehler beruhe. Hier könne den[X.] aber nicht vorgeworfen werden, eine solche Prfung unterlassenzu haben; denn der sich aus dem [X.], im Urteil nicht erörterten Fehlen [X.] ergebende Nachteil sei fr sie nicht er-kennbar gewesen. Es sei im rigen, so argumentiert die Revision, wider-sprchlich, wenn fr den Zeitpunkt des Schadenseintritts einerseits die Kennt-nis des Mandanten hiervon fr unbeachtlich, andererseits aber der Zeitpunktder ersten nachteiligen Entscheidung mit der Begrfr maûgeblich er-- 7 -klrt werde, [X.] dem Auftraggeber [X.] zur Prfung geben mssen, obein Beratungsfehler vorliege.Dieser Gedankengang beruht auf einem Miûverstis. [X.] fr die Ankfung an die erste nachteilige Entscheidung ist, [X.] sichdamit die [X.] des Betroffenen objektiv srbar verschlechtert [X.] unsicher ist, ob diese Vermsverschlechterung durch eine stere Auf-hebung der Entscheidung wieder wegfllt ([X.], Urt. v. 12. Februar 1998 [X.] der Senat an anderer Stelle [X.] hat, ein Steuerbescheid gebedem Steuerpflichtigen [X.] zur Prfung, ob ein sich daraus ergebender [X.] auf einem Beratungsfehler seines Steuerberaters beruhe, so [X.] nur gesagt, [X.] wegen dieser Prfungsmlichkeit der an diesen Zeit-punkt ankfende [X.] den Mandanten nicht unzumutbarsei ([X.]Z 129, 386, 390).bb) Der weitere Schaden, der durch das Fehlen des [X.] des [X.]s [X.] vom 26. Novem-ber 1993 verursacht worden ist, ist dagegen erst mit dem [X.] dieses [X.]. Nach dem [X.]undsatz der Schadenseinheit ist zwar der infolge ei-nes bestimmten Verhaltens des Scigers eingetretene Schaden als ein ein-heitliches Ganzes aufzufassen, so [X.] fr den Anspruch auf Ersatz diesesSchadens einschlieûlich aller weitert verursachten, zurechen- undvoraussehbaren Nachteile eine einheitliche [X.]sfrist lft, sobald ir-gendein (Teil-)Schaden entstanden ist; das gilt auch, soweit eine Wiederho-lung desselben scigenden Verhaltens - nochmals - denselben Schadenauslst ([X.], Urt. v. 18. Dezember 1997 - [X.], [X.], 779, 780;v. 12. Februar 1998 [X.]O, jeweils m.w.[X.]). Anders ist es aber, wenn sich mehre-- 8 -re selbstige Handlungen (oder - pflichtwidrige - Unterlassungen) des [X.] ausgewirkt haben; dann beginnt mit der Entstehung des durch die jewei-lige Handlung verursachten Schadens und des damit ausgelsten Ersatzan-spruchs eine nur fr diesen Anspruch geltende besondere [X.] ([X.],Urt. v. 12. Februar 1998 [X.]O). Besteht das pflichtwidrige Verhalten einesRechtsanwalts darin, [X.] er es im Prozeû, in dem gegen seinen [X.] Erben eine Nachlaûverbindlichkeit geltend gemacht wird, unter[X.], [X.] zu erheben, so beginnt die [X.] eines dadurch aus-gelsten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereitsmit [X.] des ersten Gerichtsurteils, als der Regreûanspruch sich aus erstster durch [X.] in den Prozeû einge[X.]en - weiteren - Forde-rungen gegen den Nachlaû ergibt; r diesen bestand, [X.] nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, kein [X.] zur Erhebung der [X.].Den bei den Akten des jetzigen Prozesses befindlichen Urteilen aus demRechtsstreit 24 [X.] [X.] [X.] ist zu entnehmen, [X.] von den [X.], die zu den Verurteilungen der [X.] ge[X.] haben, die Ge-genstand des gegen die Beklagten erhobenen Regreûanspruchs sind, vor [X.] des [X.] vom 6. August 1991 nur der darin dem damaligen Prozeû-gegner zugesprochene Betrag von 339.493,48 [X.] eingeklagt worden war. [X.] Zahlungsanspruch von 230.779,36 [X.] und der die [X.]undlage fr [X.]en in den [X.] bildende Feststellungsanspruch, [X.] durch das Schluûurteil des [X.]s [X.] vom 26. [X.] entschieden worden ist, sind soweit ersichtlich, erst nach [X.] des [X.] in den damaligen Rechtsstreit einge[X.] worden. So ist das Prozeûge-schehen auch im steren Urteil des [X.] Bamberg vom- 9 -18. September 1995 [S. 4 f] dargestellt, wo von einer entsprechenden Klageer-weiterung nach [X.] des [X.] vom 6. August 1991 die Rede ist. [X.] sich das Unterlassen der Drftigkeitseinrede bis zu diesem Zeitpunkt nur- soweit es im jetzigen [X.] ist - auf den bisdahin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des durch das Teilurteil zuge-sprochenen Betrages. [X.], die [X.] den weiteren [X.]neinschlieûlich des Feststellungsanspruchs zu erheben, bestand erst, als diesedurch [X.] in den damaligen Rechtsstreit einge[X.] wurden. [X.] Beklagten (auch) dies unterlassen haben, war ein neues Verhalten - in [X.] einer Unterlassung -, das einen neuen Schaden auslste. Dieser entstanderst mit [X.] des Schluûurteils des [X.]s [X.] vom 26. [X.]; er bestand in den Nachteilen, die den [X.] durch die [X.] Zahlung von - weiteren - 230.779,36 [X.] und den Feststellungsausspruchmit den darauf beruhenden Zahlungsurteilen in den [X.] zugeftwurden. Die [X.] des hierauf gesttzten Schadensersatzanspruchs ge-gen die Beklagten hat deshalb erst am 26. November 1993 begonnen.b) Daraus ergibt sich fr die (Primr-)[X.] folgendes:[X.]) Soweit den [X.] ein Schaden schon aus der Verurteilung zurZahlung der 339.493,48 [X.] entstanden ist, trat die [X.] drei Jahre nach[X.] des [X.] vom 6. August 1991, also am 6. August 1994 ein. [X.] der Beklagten war nach der nicht angegriffenen Feststellung des Be-rufungsgerichts erst im Februar 1994 beendet. Die [X.]sfrist war [X.] nur bei Klageerhebung im Mrz/April 1997, sondern auch schon im Zeit-punkt der Streitverkim August 1995 abgelaufen.- 10 -bb) Ein auf dem Zahlungs- und Feststellungsurteil vom 26. [X.] beruhender Schadensersatzanspruch verjrte dagegen erst drei [X.] diesem Zeitpunkt, also am 26. November 1996. Das Ende der Verjh-rungsfrist lag damit zwar vor der Klageerhebung, aber nach der [X.] im August 1995.(1) Die [X.] gleichwohl die [X.] nur insoweit un-terbrochen, als der Schaden auf dem Feststellungsausspruch beruht, der [X.] in den [X.] nach sich gezogen hat.Die [X.]erbricht gemû § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB die[X.], wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der [X.] wird, t und binnen sechs Monaten nach Beendigung diesesProzesses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 215 Abs. 2 BGB). Die [X.] ist hier gewahrt; sie begann mit der den damaligen Rechtsstreit been-denden Entscheidung des [X.] vom 2. Oktober 1996 und warbei Einreichung der jetzigen Klage am 20. Mrz 1997 (nebst Zustellung am2. April 1997) noch nicht abgelaufen. [X.] im Sinne des § 209 Abs. 2Nr. 4 BGB ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen fr eine Streit-verkch § 72 ZPO vorliegen, wenn also die [X.] den Fall einesihr stigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewrlei-stung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu klaubtoder den Anspruch eines Dritten besorgt ([X.]Z 36, 212, 214; 134, 190, 194).Der Umfang der verjrungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkbeschrkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entschei-r den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tat-schlichen und rechtlichen [X.]undlagen des Urteils ([X.]Z 36, 212, 215).- 11 -Im vorliegenden Fall spielt es danach fr die Reichweite der [X.] keine Rolle, [X.] in dem ersten Folgepro-zeû, in dem den Beklagten der Streit verkt wurde, nur ein Teil der im Fest-stellungsurteil des [X.]s [X.] vom 26. November 1993 dem [X.] nach gegen die [X.] ausgeurteilten Betrin Form des Zahlungs-begehrens eingeklagt wurde. Der [X.] der Beklagten hat inder mlichen Revisionsverhandlung unter Hinweis auf ein Urteil des [X.] vom 19. Januar 1995 ([X.], 869, 870) [X.] vertreten, die [X.], die der Streitverkim Fall des ihmstigen Prozeûausgangs zu haben glaube, [X.] im einzelnen in [X.] bezeichnet werden. Daran ist richtig, [X.] diese nach§ 73 ZPO den [X.]und der [X.]. Damit ist [X.] gemeint, aus dem sich der Rckgriffsanspruch gegen [X.] (oder dessen Anspruch gegen den Streitverk) ergeben soll([X.], ZPO 21. Aufl. § 73 Rn. 3). Dieses Rechtsverltnis ist unter [X.] der tatschlichen [X.]undlagen so genau anzugeben, [X.] der [X.]sempfr prfen kann, ob es fr ihn angebracht ist, dem Rechtsstreitbeizutreten ([X.]/[X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 9, 12). Das istim vorliegenden Fall, soweit sich das dem Prozeûstoff entnehmen [X.], ge-schehen. Hierauf deutet der Inhalt eines Anwaltsschreibens vom 18. Juli 1995hin, in dem als [X.]und fr die im damaligen ersten [X.] wird, [X.] die Beklagten es unterlasstten, [X.] im ersten Rechtsstreit fr die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 [X.] sorgen. Damit ist der [X.] in ausreichendem [X.] bezeichnet.Eine Streitverksschrift braucht den ihr zugrunde liegenden [X.] -nicht bereits auch der [X.] zu konkretisieren. Daraus ergibt sich, [X.] die[X.] fr den gesamten Schadensersatzanspruch unterbrochen wordenist, der den [X.] mlicherweise daraus erwachsen ist, [X.] der [X.] im Urteil des [X.]s [X.] vom 26. November 1993nicht unter den Vorbehalt nach § 780 ZPO gestellt worden ist. Das bedeutet,[X.] ein solcher Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht verjrt ist, als erauf den im zweiten, dritten und vierten [X.] gegen die [X.]ausgeurteilten Betrruht.(2) Soweit der Schaden sich aus der im Schluûurteil des [X.]s[X.] vom 26. November 1993 enthaltenen Verurteilung zur Zahlung von230.779,36 [X.] nebst Zinsen und Kosten ergibt, hat die Streitverkie[X.] dagegen nicht unterbrochen. In diesem Umfang - wie im rigenauch hinsichtlich der 339.493,48 [X.] (einschlieûlich Zinsen und Kosten), zuderen Zahlung die [X.] durch das Teilurteil vom 6. August 1991 verur-teilt worden sind (s. dazu unten c) - konnte ein ihnen gegen die Beklagten zu-stehender Schadensersatzanspruch durch den Ausgang der [X.] keinen Umstinfluût werden; eine nachtrliche Erhebung [X.] der [X.] kam insoweit nicht mehr in Betracht.Die verjrungsunterbrechende Wirkung der [X.] nicht ein,wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkPartei aus -der der Streitverkzugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch [X.] des Rechtsstreits nicht berrt werden kann (vgl. [X.], Urt. v.10. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 264 f).c) Das Berufungsgericht hat einen zur Verlrung der [X.]sfristfrenden sogenannten Sekranspruch (grundlegend dazu [X.]Z 94, 380,- 13 -386 ff) mit der [X.], fr die Beklagten habe kein [X.] bestan-den, ihr frres Verhalten zrprfen und die [X.] auf die Mlich-keit eines Regreûanspruchs gegen sich selbst - und auf die dafr geltende[X.]sfrist - hinzuweisen. Ob die dagegen gerichteten [X.] sind, ist fr die Beurteilung der [X.]sfrage ohne Bedeu-tung; denn ein auf die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von [X.] (339.493,48 + 230.779,36) [X.] gesttzter Schadensersatzanspruchgegen die Beklagten wre auch bei Bejahung eines solchen Sekran-spruchs verjrt. Ein Sekranspruch hat zur Folge, [X.] mit Eintritt [X.] die Verletzung der Hinweispflicht bewirkten Schadens (Eintritt der Pri-mrverjrung), stestens aber mit Beendigung des Mandats ([X.], Urt. [X.] Dezember 1999 [X.]O Seite 961 f), die dreijrige [X.]sfrist erneut be-ginnt. Da, wie bereits erwt, das Mandat der Beklagten im Februar 1994 be-endet war, konnte eine [X.], die danach im Februar 1997abgelaufen wre, durch die im Mrz 1997 eingereichte Klage nicht mehr unter-brochen werden. Sie wre allerdings noch nicht abgelaufen gewesen, als [X.] im August 1995 der Streit verkt wurde. Die [X.] aber aus denselben [X.], aus denen sie, wie oben dargelegt, die Pri-mrverjrung nicht unterbrechen konnte, auch nicht geeignet, die Unterbre-chung einer etwaigen Sekrverjrung zu bewirken.I[X.] Berufungsurteil kann danach, soweit der Schaden durch die in den[X.] auf der [X.]undlage des frren Feststellungsausspruchs ge-gen die [X.] ergangenen Verurteilungen entstanden ist, mit der bishe-- 14 -rigen Begricht aufrechterhalten werden. Da das Berufungsgericht [X.] keine Feststellungen zum Umfang der Überschuldung des Nachlasses unddamit zum Umfang des verjrten und des nicht verjrten Teils des [X.] getroffen hat, [X.] das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Das Be-rufungsgericht wird nunmehr zu der Frage, ob die Beklagten unter den [X.] den Vorbehalt der [X.] in [X.] tten aufnehmen lassen mssen (zur grundstzlichen Pflicht eines- 15 -Rechtsanwalts, dies zu tun, vgl. [X.], Urt. v. 2. Juli 1992 - [X.], [X.], 2020, 2021 m.w.[X.]), und zum [X.] (vgl. oben I 1 a [X.]) die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen haben. Damit dies geschehen kann, ist [X.] an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Kreft Stodolkowitz [X.] Fischer Raebel

Meta

IX ZR 127/00

21.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZR 127/00 (REWIS RS 2002, 4423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4423

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