Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. XII ZR 182/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3618

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. April 2002Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 209, 211 Abs. 2, 212 a, 213 a.[X.])Ein [X.] Zahlungsbefehl steht einem [X.] Mahnbescheid hin-sichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 209 Abs. 1 i.V.m.Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleich.b)Zur Frage des rückwirkenden Wegfalls der Verjährungsunterbrechung nach § 213Satz 2 BGB a.F., wenn der Gläubiger das [X.] Betreibungsverfahren nichtweiterverfolgt.[X.], Urteil vom 17. April 2002- [X.]/00 - [X.] AG [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] vom22. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auchr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richts zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten [X.], ob der vom [X.] geltend gemachte [X.] auf Zugewinnausgleich verjrt ist.Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - [X.]vom 2. April 1992, rechtskrftig seit 3. Oktober 1992,geschieden. Der [X.] erhielt davon wenige Tage ster Kenntnis.Am 2. Oktober 1995 erwirkte der [X.] in [X.] beim zusti-gen Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl r einen [X.] -spruch. Gegen diesen Zahlungsbefehl, der der [X.] an ihrer [X.]Anschrift am 5. Oktober 1995 zugestellt wurde, legte sie am 9. Oktober 1995"Rechtsvorschlag" ein. Danach betrieb der [X.] das Verfahren in [X.] nicht weiter. Er reichte am 6. Oktober 1997 bei dem AmtsgerichtM. Klage auf Zugewinnausgleich ein, die der [X.] [X.] November 1997 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat die Klage demGrunde nach [X.] gerechtfertigt erklrt. Das [X.] hat der Berufungder [X.] stattgegeben und die Klage abgewiesen, weil es die [X.] [X.] verjrt lt. Mit der zugelassenen Revision erstrebtder [X.] die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.[X.]:Die Revision [X.]t zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Der vom [X.] geltend gemachte [X.] un-terliegt, da beide Parteien [X.] Staatsangehörige sind, [X.]m [X.], 15 EGBGB). Daraus folgt, daß sich die [X.] dieser Forderungnach [X.]m Recht bestimmt ([X.]/[X.] 4. Aufl. § 194 Rdn. 20m.w.[X.]). Die [X.] den [X.] nach § 1378 Abs. 4 Satz 1BGB geltende dreijrige [X.]s[X.]ist hat, wie das Berufungsgericht zuRecht angenommen hat, mit der Kenntnis des [X.] von der rechtskrftigenScheidung und der damit verbundenen Beendigung des [X.] Rechtskraft des Urteils, dem 3. Oktober 1992, begonnen.- 4 -2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], [X.] ist, ist der Ansicht, die [X.]s[X.]ist sei im Oktober 1995, somitvor Eingang der Klage abgelaufen. Der am 2. Oktober 1995 erwirkte, der [X.] am 5. Oktober 1995 zugestellte [X.] Zahlungsbefehl habedie [X.] nicht gemß § 209 BGB a.F. unterbrochen.Ein Vergleich mit der Klageerhebung i.S. des § 209 Abs. 1 BGB scheideaus, weil auch das [X.] Recht zwischen dem Zahlungsbefehl nachArt. 69, 70 des Bundesgesetzes r Schuldbetreibung und Konkurs vom11. April 1889 i.d.F. vom 24. Mrz 2000 ([X.] 1999, 9126 9547 - im [X.] -) einerseits und der Geltendmachung des Anspruchs im [X.] nach Art. 79, 86 SchKG andererseits unterscheide.Der [X.] Zahlungsbefehl könne auch einem [X.] § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht gleichgestellt werden. Er unterscheidesich von diesem erheblich. Er leite im Grundsatz jede Individualzwangsvoll-streckung ein und gebe dem Schuldner Gelegenheit, zur Vermeidung der Voll-streckung entweder binnen einer Frist von zwanzig Tagen [X.]eiwillig zu [X.] nach Art. 74 SchKG binnen zehn Tagen durch Erhebung des "Rechtsvor-schlags" die Zulssigkeit der Vollstreckung prfen zu lassen. Der Gligerkönne den "Rechtsvorschlag" durch definitive oder provisorische "[X.]" oder durch Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Prozeßwegbeseitigen. Das ermögliche dann die Vollstreckung durch Pf, wennrechtzeitig binnen eines Jahres nach Zustellung dieselbe beantragt werde(Art. 88 [X.] rechtsanaloge Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. kommeebenfalls nicht in Betracht, weil die Ähnlichkeit zwischen dem [X.]nZahlungsbefehl und dem Mahnbescheid nicht ausreichend sei. Zwar stimmten- 5 -beide Rechtsinstitute in den wesentlichsten Merkmalrein. Beide [X.]tenunmittelbar zur Vollstreckung, wenn sich der Schuldner nicht verteidige, undbeide unterbrchen nachhaltig die [X.], wenn sich der Schuldner vertei-dige. [X.] ersich ein Gleichlauf mit den Rechtswirkungen des[X.]n [X.]srechts. Andererseits [X.]e das Verfahren nach[X.] Recht jedoch nicht zu einem rechtskrftigen Abschluû; weder seieine unmittelbare Überleitung in das Erkenntnisverfahren vorgesehen, nochentstehe ein rechtskrftiger Titel, wenn der Schuldner sich nicht verteidige.Der [X.] Zahlungsbefehl unterbreche die [X.] auchnicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 1. Alt. BGB a.F., da seine Zustellung noch keineVollstreckungshandlung im Sinne eines Eingriffs in die Rechtsposition [X.] darstelle. Auch ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gemû § 209Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. BGB a.F. sei nicht gegeben. [X.] lediglich Voll-streckungshandlungen im engeren Sinn, zu denen der Antrag auf [X.] nicht zle.3. Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.Allerdings hat das [X.] zu Recht entscheidend auf [X.] abgestellt, ob der in [X.] erwirkte Zahlungsbefehl als verjh-rungsunterbrechende Maûnahme im Sinne von § 209 BGB a.F. gelten kann.Ob eine Substitution [X.]r Rechtsbegriffe durch auslische mlich ist,beurteilt sich nach der Gleichwertigkeit der Sachverhalte, insbesondere da-nach, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion (Funktionsi-valenz) besteht (vgl. [X.]Z 109, 1, 6 m.w.[X.]; Kropholler, Internationales Privat-recht, 4. Aufl. 2001, [X.], 226). Um der Vielgestaltigkeit der Rechtsordnun-gen gerecht zu werden, ist weder eine vllige Gleichheit der Bezeichnung noch- 6 -des [X.] zu verlangen. Eine bereinstimmung der [X.].Vom gesetzlichen Grundgedanken der [X.]sunterbrechung herverlangt § 209 BGB a.F. allgemein ein aktives, auf Durchsetzung des eigenenRechts gerichtetes Vorgehen des [X.], eine positive Bettigung seinesRechts. Vorausgesetzt werden prozessuale oder prozeûliche Rechtsverfol-gungsakte, die einen unmittelbar auf Zusprechung oder Vollstreckung gerich-teten Willen des [X.] eindeutig erkennen lassen ([X.]Z 122, 287, [X.], 193, 198; Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - [X.]/92 -FamRZ 1994, 751, 752).a) Nach diesen [X.] geht das Berufungsgericht zutreffend da-von aus, [X.] der [X.] Zahlungsbefehl nicht unter § 209 Abs. 1 BGBa.[X.], weil er keine Klageerhebung darstellt.b) Richtig ist ferner, [X.] der [X.] Zahlungsbefehl schon vom [X.] her weder einer Vollstreckungshandlung noch einem Zwangsvollstrek-kungsantrag im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. gleichgestellt werdenkann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gliedert sich das[X.] Betreibungsverfahren in das als Einleitungsverfahren ausgestalteteRechtsfeststellungsverfahren (Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Rechtsff-nung) und das eigentliche Vollstreckungsverfahren (Pf, Pfandverwer-tung, Konkurs). Mit § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. klediglich Maûnahmenim Rahmen des 2. Teils des Betreibungsverfahrens, des Vollstreckungsverfah-rens, verglichen werden. Nur bei ihnen handelt es sich um unmittelbare Voll-streckungshandlungen bzw. [X.]. Diese Voraussetzungenerfllt der zur 1. Stu[X.]ende Zahlungsbefehl nach [X.] Recht nicht(vgl. auch [X.] [X.] 2001, 547, 548). Die Frage eines eventuellen [X.] 7 -einer Unterbrechungswirkung nach § 216 BGB a.F. stellt sich daher ebenfallsnicht.c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] [X.] sei auch einem Mahnbescheid nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nichtgleichwertig, lt jedoch der revisionsrechtlichen berprfung nicht stand.Funktional ist der [X.] Zahlungsbefehl dem [X.] § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleichwertig und unterbricht ebenso die Ver-jrung wie der [X.] Mahnbescheid (vgl. auch [X.]/[X.] 1980,877; Linke in [X.] 1987, [X.], 216, 226; [X.], [X.] 107, 1994, 301,310; derselbe [X.] 2001, aaO, 549).Zweck sowohl des [X.] Mahnverfahrens wie des vom Berufungs-gericht festgestellten [X.] Betreibungsverfahrens ist es, dem Gligereiner Geldforderung schnell und einfach die Mlichkeit einer [X.] gegen den Schuldner zu verschaffen, wenn dieser die behaupteteForderung nicht bestreitet und lediglich zahlungsunfig oder zahlungsunwilligist. Auch die Ausgestaltung des vom [X.] festgestellten Verfah-rensablaufs beim [X.] Zahlungsbefehl und beim Mahnbescheid nach[X.]m Recht zeigt weitgehende Parallelen zum [X.] Mahnverfahren.In beiden Verfahren erlt der Gliger auf seinen Antrag (§ 690 ZPO/Art. 67 SchKG) von einer Brde (Amtsgericht/Betreibungsamt) aufgrund blo-ûer formeller Prfung (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO/Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, 69Abs. 1 SchKG) eine Entscheidung (Mahnbescheid, § 692 ZPO/Zahlungsbefehl,Art. 69 SchKG), die bei [X.] des Schuldners dem Gliger die schnelleMlichkeit der Zwangsvollstreckung verschafft. Legt der Schuldner keinenWiderspruch (§ 694 ZPO) bzw. Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) ein, kann der- 8 -Gliger einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§§ 699, 701 ZPO) bzw.das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG), das bei natrlichen Perso-nen auf Pf([X.]) und bei juristischen Personenauf Konkurserffnung gerichtet ist.[X.] sich der Schuldner durch Widerspruch bzw. Rechtsvorschlag, soerfolgt im Mahnverfahren auf Antrag einer Partei der bergang in das streitigeVerfahren (§ 696 Abs. 1 ZPO); im [X.] Betreibungsverfahren muû derBetreibende entweder das Rechtsffnungsverfahren (Art. 80 bis 82 SchKG)beschreiten, oder bei Fehlen eines gerichtlichen Urteils bzw. eines diesemgleichgestellten Titels auf Anerkennung des Anspruchs klagen (Art. 79SchKG). Somit folgt in beiden Verfahren bei Einlegung von Widerspruch bzw.Rechtsvorschlag - bei nicht titulierten Forderungen - das streitige Verfahren.Beide Verfahren unterscheiden sich zwar, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausge[X.]t hat, dadurch, [X.] die Feststellung des Anspruchs im deut-schen Mahnverfahren rechtskrftig und im [X.] Betreibungsverfahrenvorlfig - zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - erfolgt ([X.], Erschei-nungsformen des Mahnverfahrens im [X.] Rechtskreis, 1995,S. 118; vgl. auch [X.], [X.], Dissertation, [X.] 1930 S. 174).Dieser Unterschied ist jedoch [X.] die Gleichwertigkeit von [X.]mZahlungsbefehl und Mahnbescheid als verjrungsunterbrechender Prozeû-handlung unbeachtlich. Die materielle Rechtskraft tangiert den [X.] die Unter-brechung der [X.] maûgebenden Grundgedanken nicht ([X.]Z 72, 23,28, 29). Entscheidend ist vielmehr der auf Zusprechung und Vollstreckung ge-richtete Wille des [X.], der in einem prozessualen oder [X.] zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzung erfllt der[X.] Zahlungsbefehl. Der Antrag des [X.] auf Erlaû eines- 9 -[X.]n Zahlungsbefehls ist ein prozeûlicher Rechtsverfolgungs-akt, der auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtet ist.Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend festgestellt hat, unterschei-den sich der [X.] Zahlungsbefehl und der Mahnbescheid zwar auchdadurch, [X.] der [X.] Zahlungsbefehl nicht nur der [X.] Anspruchs zum Zwecke der Zwangsvollstreckung dient, sondern [X.]hinaus Voraussetzung [X.] jede Zwangsvollstreckung - auch bei Vorliegen einesrechtskrftigen Titels - ist. Jedoch beeintrchtigt dieses zustzliche, im[X.] Rechtssystem begrte Element des [X.]n [X.]s nicht die gleichwertige Funktion beider Rechtsinstitute, dem Gligereiner Geldforderung schnell und einfach die Mlichkeit einer [X.] gegen den Schuldner zu verschaffen, wenn dieser die behaupteteForderung nicht bestreitet.Mit der gegebenen [X.] das Urteil daher nicht bestehenbleiben, da der [X.] Zahlungsbefehl die [X.] unterbrochen hat.3. Der Senat ist indes nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu [X.]. Denn es ist nicht ausgeschlossen, [X.] der Zugewinnausgleichsan-spruch dennocltig verjrt ist. Dies t davon ab, ob und gegebe-nenfalls wann nach [X.]m Recht die Unterbrechung der [X.] geen-det und die [X.] erneut zu laufen begonnen hat oder ob die Unterbre-chung rckwirkend entfallen ist. Dabei wird das Berufungsgericht, das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprft hat, folgendes zu beachtenhaben:a) Nach §§ 213 Satz 1, 212 a, 211 Abs. 2 [X.] dauert die Unterbre-chung bis zur Erledigung des Mahnverfahrens fort. Bei Stillstand des [X.] -verfahrens (§ 212 a Satz 2 [X.]), z.B. wenn der Antrag auf Durch[X.]ungdes streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO) nicht gestellt wird, endigt [X.] mit der letzten Prozeûhandlung der Parteien oder des Gerichts.Insoweit kommt es hier auf die Frage an, ob der Rechtsvorschlag der[X.] gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl als letzte Prozeûhand-lung der Parteien i.S. des § 211 Abs. 2 BGB a.F. anzusehen ist. Wegen [X.] der beiden Institute des Rechtsvorschlags nach [X.]Recht und des Widerspruchs nach [X.]m Recht wird man dies bejahenmssen. Dann aber wre der [X.] nicht verjrt. [X.] [X.]s[X.]ist, die im Oktober 1992 in Lauf gesetzt und durch Zu-stellung des Zahlungsbefehls am 5. Oktober 1995 unterbrochen wurde, ttenach der letzten Prozeûhandlung, der Einlegung des [X.] Beklagte am 9. Oktober 1995, neu begonnen und wre somit bei [X.] Klage am 6. Oktober 1997 nicht abgelaufen gewesen.b) Es ist indes zu prfen, ob nicht die weitergehende Regelung des§ 213 Satz 2 BGB a.F. i.V. mit § 701 ZPO eingreift. Danach gilt die Unterbre-chung als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid [X.] verliert. Das istgemû § 701 ZPO dann der Fall, wenn Widerspruch nicht erhoben ist und derAntragsteller den Erlaû des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einersechsmonatigen Frist beantragt. Die Unterbrechung entfllt nach [X.]mRecht rckwirkend ([X.]/[X.] aaO § 213 Rdn. 5), so [X.] im [X.] Fall die im Oktober 1992 begonnene 3-jrige [X.]s[X.]ist im [X.] 1995, somit vor Erhebung der Klage im Oktober 1997, abgelaufen gewe-sen wre.Es kommt daher darauf an, ob das [X.] Recht eine entsprechendeRegelung des Kraftloswerdens des Zahlungsbefehls kennt, der dann - nach- 11 -[X.]m [X.]srecht (§ 213 S. 2 BGB a.F. i.V.m. § 701 ZPO) - die Wir-kung eines rckwirkenden Wegfalls der [X.]sunterbrechung beizumes-sen wre. Dabei wird insbesondere auf Art. 88 SchKG Bedacht zu nehmen [X.] Frage nachzugehen sein, ob der [X.] Zahlungsbefehl im vorliegen-den Fall - nach [X.] des [X.] Verfahrensrechts ig vonden Voraussetzungen des § 701 ZPO - [X.]" verloren hat, d.h. einenweiteren Fortgang des Verfahrens ausschlieût.Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, [X.] Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung zurckzuverweisen war.[X.] Weber-Monecke [X.] Ahlt Vézina

Meta

XII ZR 182/00

17.04.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. XII ZR 182/00 (REWIS RS 2002, 3618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3618

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