Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. XII ZR 194/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2969

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:5. Juni 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:[X.]: nein[X.] § 40; BGB § 1378; ZPO § 301a)Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 [X.] bei [X.] nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsu[X.]eile vom 5. Mai 1993 - [X.]/92 - FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 - [X.] - [X.], 1197 [X.])Zur Unzulässigkeit eines Teilu[X.]eils, wenn neben dem Zugewinnausgleich auch [X.] nach § 40 [X.] geltend gemacht wird.[X.], U[X.]eil vom 5. Juni 2002 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Pa[X.]eien werden das U[X.]eil des 10. Zivil-senats - Familiensenat - des O[X.]landesgerichts Dresden vom28. April 2000 und das Teilu[X.]eil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Leipzig vom 19. August 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auchr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die seit dem 9. Mai 1984 miteinander verheirateten Pa[X.]eien lebten biszum Beitritt im gesetzlichen Gterstand der Eigentums- und [X.]. Eine Erklrung zur Fo[X.]geltung dieses [X.] nachdem Beitritt gemß A[X.]. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Pa[X.]eien [X.]. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11. Februar 1997 rechtskrftiges U[X.]eil [X.] geschieden; das Verfahrr den Zugewinnausgleichwurde abgetrennt.In diesem Verfahren forde[X.]e der Antragsteller zuletzt mit [X.] vom9. August 1999 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 115.528 DM. Zugleichmachte er erstmals mit diesem [X.] einen in das Ermessen des Gerichts- 3 -gestellten Ausgleichsanspruch nach § 40 [X.] hinsichtlich eines Gebudesgeltend, das die Antragsgegnerin am 1. Juli 1980 gemeinsam mit ihrem damali-gen Ehemann [X.] erworben hatte und das im Novem[X.] 1981 im Wege [X.] nebst dem darauf lastenden Kredit von [X.]/[X.] inihr Alleineigentum rging. In der Folgezeit wurde der Kredit in [X.] zurckgefh[X.] und im Februar 1990 durch eine Restzahlung, die der [X.] aus eigenen Mitteln erbracht haben will, [X.] getilgt. Mit [X.] vom 10. Juni 1990 erwarb die Antragsgegnerin auch daszrige [X.], wurde am 22. August 1991 als Eigentmerin [X.] eingetragen und veruße[X.]e das Hausgrundstck mit notariellemKaufve[X.]rag vom 22. Juni 1993 an einen [X.].Durch Teilu[X.]eil veru[X.]eilte das Amtsgericht die Antragsgegnerin, an [X.] einen Ausgleichsbetrag nach § 40 [X.] in [X.] 63.000 DM zuzahlen. Auf die Berufung der Antragsgegnerie[X.]e das Berufungsgericht,dessen Entscheidung in [X.], 761 ff. [X.] ist, das Teilu[X.]eil desAmtsgerichts ab, veru[X.]eilte die Antragsgegnerin zur Zahlung eines [X.] in [X.] 15.872,75 DM und wies die Klage im rigen, soweit [X.] nach § 40 [X.] geltend gemacht wird, ab. Dagegen richtensich die Revisionen der Pa[X.]eien, mit denen der Antragsteller [X.] erstinstanzlichen Teilu[X.]eils und die Antragsgegnerin Abweisung des [X.] insgesamt [X.]:Die Rechtsmittel fhren zur Aufhebung der Entscheidungen der [X.] und zur Zurckverweisung der Sache an das Amtsgericht.1. [X.] sind zulssig. Das Berufungsgericht,das die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung uneingeschrnktzugelassen hat, fh[X.] in den [X.] aus, die Zulassung erfolge wegender chstrichterlich noch nicht entschiedenen [X.]agen der [X.] einen [X.] nach § 40 [X.] maßgeblichen [X.]s[X.]ist und der Zuls-sigkeit eines Teilu[X.]eils [X.] diesen Anspruch bei gleichzeitiger Geltendma-chung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns. Eine zulssige und [X.]das Revisionsgericht bindende Beschrkung der Zulassung liegt a[X.] unge-achtet dieser Ausfhrungen schon deshalb nicht vor, weil eine Beschrkungauf einzelne Rechts[X.]agen grundstzlich unwirksam ist (vgl. [X.]Z 101, 276,278) und jedenfalls die [X.]age der [X.] keinen abtrennbaren Teil des [X.] darstellt, r den durch Zwischen- oder Teilu[X.]eil entschiedenwerden [X.] (vgl. Zller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 303 Rdn. 6).2. Wie die Revision der Antragsgegnerin zutreffend [X.], durfte [X.] nicht durch Teilu[X.]eil entscheiden und das Berufungsgericht des-halb das angefochtene Teilu[X.]eil auch nicht teilweise besttigen.a) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des [X.], daß mitder vorliegenden Klage auf Ausgleich nach § 40 [X.] und auf Ausgleich [X.] gemß § 1378 BGB zwei selbstndige [X.] geltend gemachtwerden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO):Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Gterstand der [X.] gelebt undnach dem Beitritt keine Fo[X.]geltungserklrung abgegeben hat, kann bei der- 5 -steren Scheidung der Ehe wegen seines Beitrags zur Erhaltung oder We[X.]-steigerung des dem anderen Ehegatten allein grenden Verms ein- auch gesonde[X.] einklagbarer - Ausgleichsanspruch gemû § 40 [X.] zuste-hen. Dieser Anspruch folgt aus der Abwicklung des mit dem Beitritt beendeten[X.] der Eigentums- und Vermsgemeinschaft zum Stichtag3. Okto[X.] 1990 (vgl. Senatsu[X.]eil vom 5. Mai 1999 - [X.] - [X.], 1197, 1198).Soweit der Antragsteller dar[X.] hinaus Ausgleich des Zugewinns nach§ 1378 BGB verlangt, richtet sich dieser Anspruch auf die Abwicklung des [X.] Scheidung beendeten neuen gesetzlichen [X.] der [X.], der mangels Rckwirkung der Änderung des [X.] auf [X.] erst am 3. Okto[X.] 1990 eintrat und allein den von diesem Stichtagan erzielten Zugewinn der Pa[X.]eien betrifft; demer ist der [X.] aus § 40 [X.] we[X.]mûig auf diesen Stichtag zu begrenzen,um eine Ü[X.]schneidung mit der Teilhabe an We[X.]steigerungen des [X.] anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich zu vermeiden (vgl. Senatsu[X.]eilvom 5. Mai 1999 aaO S. 1199).b) Auch bei objektiver Klagfung oder grundstzlicher Teilbarkeit desStreitgegenstandes (vgl. dazu [X.], U[X.]eil vom 27. Okto[X.] 1999 - [X.] - NJW 2000, 958, 960) darf ein Teilu[X.]eil jedoch nur ergehen, wenn [X.] einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichen-der Beu[X.]eilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. Senat[X.]Z 107, 236, 242; [X.], U[X.]eil vom 13. Okto[X.] 2000 - [X.] - [X.], 78, 79 m.w.N.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungenzu Vor[X.]agen besteht im Fall objektiver Klagehufung (§ 260 ZPO) auch dann,wenn durch Teilu[X.]eil er eine [X.]age entschieden wird, die sich im weiterenVerfahren er die anderen [X.] noch einmal stellt (vgl. [X.], U[X.]eile- 6 -vom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - NJW 2000, 3716, 3717 und vom 27. [X.] - NJW-RR 1992, 1053). Das ist hier - entgegen der [X.] des [X.] - der [X.]) Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Berufungsgericht selbst an-ge[X.]ten Umstand, [X.] der Ausgleichsanspruch nach § 40 [X.] auch die Ent-scheidung [X.] den [X.], weil er mit der Ü[X.]leitungin den Gterstand des Brgerlichen Gesetzbuches zum [X.] zhlt und das [X.] Antragsgegnerin minde[X.](vgl. Senatsu[X.]eil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198).Als [X.] erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick nahelie-gende Ü[X.]legung, [X.] die sptere Entscheir den [X.] die [X.] nach § 40 [X.] im Ergebnis ohne Be-deutung, weil dieser in Fllen der vorliegenden A[X.] notwendigerweise auch(zum nach § 1384 BGB maûgeblichen Stichtag) dem Endverms nach§ 40 [X.] Ausgleichs[X.]echtigten zuzurechnen sei und das [X.] mindere, so [X.] die jeweiligen [X.] letztlich kom-pensieren wrden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem [X.] um die Steigerung des [X.] jeweilige Anfangsvermgerzustellen (vgl. [X.]/[X.]/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so [X.] sich [X.] dennach § 40 [X.] Ausgleichs[X.]echtigten ein von der [X.] scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die [X.] Kompensation in Fllen, in denen der nach § 40 [X.] Ausgleichs[X.]ech-tigte ein im rigen negatives [X.] der [X.] 7 -Somit besteht die Gefahr, [X.] das erstinstanzliche Gericht im [X.] das Teilu[X.]eil ein Schluûu[X.]eil er den Zugewinnausgleich [X.], dem esbei der Berechnung des Anfangsverms den vorab durch Teilu[X.]eil zuge-sprochenen Betrag nach § 40 [X.] zugrunde legt, wrend das Berufungsge-richt - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Hhe dieses Ausgleichsan-spruchs auf Rechtsmittel gegen das Teilu[X.]eil anders bemiût. Dem steht die [X.], [X.] das erstinstanzliche Gericht in solchen Fllen [X.] erst denAusgang des Rechtsmittelverfahrens abwa[X.]en wird, ehe es durch Schluûu[X.]eilentscheidet, nicht entgegen, weil es [X.] die [X.]age der Zulssigkeit eines Teilur-teils auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt.bb) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vor[X.]agenergibt sich hier - entsprechend den zutreffenden Ausfhrungen der Revision [X.] - auch daraus, [X.] der dem Teilu[X.]eil zugrunde gelegte Ge-we[X.] zum 3. Okto[X.] 1990, der den Ausgangspunkt [X.] die Bemessungdes Ausgleichsanspruchs nach § 40 [X.] bildet und zugleich nach § 40 Abs. 2Satz 1 [X.] dessen Hchstgrenze bestimmt, bei der Entscheid[X.] denZugewinnausgleich erneut - nmlich beim [X.] Antragsgegne-rin - zu [X.]cksichtigen ist (vgl. Senatsu[X.]eil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198),ohne [X.] insoweit eine Bindung an die Feststellung dieses We[X.]es im Teilu[X.]eilgegeben wre (vgl. [X.], U[X.]eil vom 13. Okto[X.] 2000 aaO).3. Da der Erlaû eines unzulssigen Teilu[X.]eils einen wesentlichen Verfah-rensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.[X.] darstellt und das [X.] an sich gebotene Zurckverweisung an die erste Instanz unterlassen hat, istdiese Entscheidung in der Revisionsinstanz nachzuholen. Der Senat sieht da-von ab, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. ZwarkGrr Prozeûwi[X.]schaftlichkeit im Einzelfall da[X.] sprechen, [X.]der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckverwiesen wird und dieses- 8 -ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszngigen Teil des Verfahrensan sich zieht; solche Grsind hier indes nicht [X.] [X.] die weitere Behandlung der Sache sieht der Senat sich zu [X.]) Die Auffassung des [X.], der geltend gemachte [X.] nach § 40 [X.] sei nicht verj[X.], begegnet im Ergebnis keinenrechtlichen Bedenken.Die [X.]gangsregelung des A[X.]. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, [X.] die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches [X.] die [X.] aufam Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende und noch nicht verj[X.]e[X.] Anwendung finden, ist zumindest entsprechend auch auf [X.] dem Recht der [X.] zu beu[X.]eilende [X.] anzuwenden, die erstnach dem Beitritt entstanden sind (vgl. [X.]Z 129, 282, 287). Das ist hier derFall, da der Anspruch aus § 40 [X.] kraft Gesetzes erst mit der [X.] (hier: im Jahre 1997) entstanden ist (vgl. Senatsu[X.]eil vom 5. Mai 1993- XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049 [X.] den Fall einer Scheidung vor [X.] kann dahinstehen, ob diese [X.]gangsvorschrift [X.] dann nicht eingreift, wenn der nach [X.]-Recht zu beu[X.]eilende Anspruchdem bundesdeutschen Recht so wesens[X.]emd ist, [X.] sich im [X.] keine [X.]sregelung findet, deren Anwendungs[X.]eich demnach [X.]-Recht zu beu[X.]eilenden Anspruch nahekommt. Ein solcher Fall istmlich - entgegen der Auffassung der Revision der Antragsgegnerin - nichtgegeben. Zwar folgen die [X.] die Abwicklung der [X.] und Vermsgemeinschaft der [X.] anderen Regeln als der Zu-gewinnausgleich; ihnen gemeinsam ist a[X.], [X.] es sich um einen gterrechtli-- 9 -chen Ausgleich nach Beendigung des [X.] handelt, der darauf ge-richtet ist, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des [X.] anderen teilhaben zu lassen. Dies rechtfe[X.]igt die Anwendung der dreijri-gen [X.]s[X.]ist des § 1378 Abs. 4 BGB, die [X.] [X.] aus §§ 39, 40[X.] am ehesten in Betracht kommt.Der mit Rechtskraft der Scheidung am 11. Februar 1997 entstandeneAnspruch aus § 40 [X.] war somit im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltend-machung mit [X.] vom 9. August 1999 noch nicht verj[X.], ohne [X.] esdarauf ankommt, ob der Auffassung des [X.] zu folgen ist, [X.]sich der Beginn der [X.] nach § 40 Abs. 2 [X.] bestimmt. Denn [X.] den Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches konnte die [X.]nach dem allgemeinen Grundsatz des § 198 Satz 1 BGB a.[X.] nicht vor der [X.] am 11. Februar 1997 beginnen. Etwas anderes ergibtsich auch nicht daraus, [X.] § 1378 Abs. 4 BGB die [X.] des Anspruchsauf Zugewinnausgleich abweichend von § 198 Abs. 1 BGB a.[X.] (erst) [X.] des Berechtigten von der Beendigung des [X.] beginnenlût. Denn darin liegt keine Durchbrechung des Grundsatzes, [X.] die Verjh-rung eines Anspruchs nicht vor seiner Entstehung beginnen kann, weil der [X.] auf Ausgleich des Zugewinns mit Beendigung des [X.] ent-steht. Bei entsprechender Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf einenAnspruch aus § 40 [X.] ist daher ebenfalls auf die Kenntnis von den Voraus-setzungen seiner Entstehung abzustellen, mithin nicht etwa auf die [X.] der Beendigung des [X.]-[X.], sondern auf die Kenntnis von [X.] der Ehe. A[X.] selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wre die[X.] des Anspruchs aus § 40 [X.] jedenfalls nach § 204 Satz 1 BGBa.[X.] gehemmt gewesen, solange die Ehe der Pa[X.]eien [X.] 10 -b) Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 [X.] obliegtweitgehend (von der Hchstgrenze des § 40 Abs. 2 Satz 1 [X.] abgesehen)tatrichterlichem Ermessen, das vom Revisionsgericht nur eingeschrkt r-prft werden kann (vgl. Senatsu[X.]eil vom 5. Mai 1993 aaO). Die Revision [X.] [X.] indes zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht alle in [X.] kommenden [X.]. So stellt das Berufungsgericht [X.] darauf ab, die monatliche Tilgung des auf dem [X.] ursprglich [X.]/[X.] sei ausschlieûlich mit Mitteln der [X.] bewirkt worden, ohne auf den unter Beweis gestellten Vo[X.]rag [X.] einzugehen, den am 20. Februar 1990 noch offenstehenden Kre-ditrest von [X.]/[X.] aus seinem perslichen Sparguthaben begli-chen zu haben. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, [X.] das [X.] die seit 1984 maûgeblich vom Antragsteller vorgenommene [X.] weit geringeren, gegen Null tendierenden We[X.] gehabt tte, bezweifeltdie Revision des Antragstellers zudem zu Recht, ob die Bemessung des [X.] mit einem Achtel des zugrunde gelegten Gebwe[X.]s aufder Grundlage dieser Erwch im Rahmen tatrichterlichen Ermessensliegt. Auch dies wird bei der erneuten Entscheidung zu [X.]cksichtigen sein.c) In der erneuten Verhandlung wird der Antragsteller Gelegenheit ha-ben, die Ausfhrungen in seiner Revisionsbegrng zu einem weiteren [X.] aus § 39 [X.] vorzutragen und seine Sachantrge gegebenenfalls klar-zustellen; insoweit wird das Gericht voraussichtlich auch aufzuklren haben, ob- 11 -der Antragsgegnerin am Stichtag 3. Okto[X.] 1990 [X.]eits eine gesiche[X.]e An-wa[X.]schaft an dem ster auf sie umgeschriebenen [X.] zustand.HahneSprick[X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 194/00

05.06.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. XII ZR 194/00 (REWIS RS 2002, 2969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2969

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