Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. VIII ZR 139/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3634

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. April 2002M a y e r ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinHGB § 88Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung [X.] eines Vertragshändlers.[X.], Urteil vom 17. April 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der V[X.]I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Teilurteil des 8. Zivilsenatsdes [X.] [X.] vom 1. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist Generalimporteur für [X.] und-Zubehör für die [X.]. Am 7. und 14. Dezember 1989schloß sie mit der [X.] einen [X.]. Darin erhielt die Kle-rin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue [X.] fürein bestimmtes [X.]. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf [X.], [X.]und [X.]. Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der[X.] die [X.]und [X.] . Auf den Widerspruch der[X.] erklrte die Beklagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechteherleiten zu wollen. Am 26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der [X.]schriftlich mit, sie wolle in [X.]einen weiteren [X.] [X.] 3 -Dies geschah dann zum 15. Januar 1991 aufgrund eines [X.] mit der Firma Auto-F. Gmb[X.]Am 9. August 1991 informierte die Beklagte die [X.], [X.] sie auchim Kreis W. und gegebenenfalls im Raum [X.]neue Hler einsetzenwerde. In [X.] setzte sie sodann ab 1. Mrz 1992 die Firma [X.]. GmbH &Co. KG ein. Am 31. August 1992 kigte die Beklagte den Vertrag mit der[X.] ordentlich zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kigte [X.] den Vertrag mit der [X.] zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieserKigung ist durch Urteil des [X.] rechtskrftig festgestelltworden.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die [X.] mit der [X.] Dezember 1996 eingegangenen Klage von der Beklagten im Wege [X.] Auskunft darr, welche [X.] die Beklagte im Jahre 1992r [X.] in den Gebieten [X.]und [X.]sowie [X.] vom 1. Mrz 1992 bis 31. Dezember 1992 im [X.] [X.]mitanderen Direktlern als der [X.] geschlossen hat, und nach Erteilungder Auskunft Schadensersatz in noch zu bestimmender [X.]he. Die [X.]macht hierzu geltend, die Beklagte habe die weiteren Hler in den ihr [X.] Gebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Schaden [X.]. Das [X.] hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil rwiegendstattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Urteil vom [X.] insgesamt abgewiesen. Es hat zur [X.], die von der[X.] mit der [X.] erstrebte Kenntnis r die von der Beklagtenmit den weiter eingesetzten [X.] gettigten [X.] sei fr [X.] der [X.] ohne Bedeutung. Mit der [X.] des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom [X.] noch nicht- 4 -beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen. Diese Ent-scheidung des [X.] hat der Senat mit Urteil vom [X.] ([X.].: [X.]/00, verffentlicht in NJW 2001, 821) aufgehoben. [X.] der Senat unter anderem [X.]: In der chstrichterli-chen Rechtsprechung sei anerkannt, [X.] bei Verletzung eines vertraglich ein-germten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes fr eine Schadenssctzung [X.] des Absatzes von Bedeutung sei, der mit den in [X.]age [X.] im ehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht [X.] Unternehmens erzielt worden sei. Einen gewichtigen Anhaltspunkt frden Umfang der dem [X.] durch verbotene Konkurrenzttigkeit ande-rer [X.] entgangenen [X.] stellten die [X.] dar, die inder fraglichen Zeit in dem gesctzten [X.] geschlossen wordenseien. Die Beklagte schulde deshalb, soweit sie das Alleinvertriebsrecht der[X.] verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht habe, der[X.] Auskunft r die mit anderen [X.] abgeschlossenen[X.].Durch das angefochtene Teilurteil hat das [X.] die mit [X.] geltend gemachten [X.] sowie die entsprechenden[X.], soweit sie die [X.]e K. und [X.] betreffen, wegen [X.] als [X.]. Hiergegen hat die [X.] Revision eingelegt, mit der sie die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils [X.]:[X.] Berufungsgericht hat [X.]:Über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten [X.] die [X.] und [X.] Stadt und Land sei gemû§ 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Der Erlaû des [X.] sei zuls-sig, da die [X.] mit ihrer Klage mehrere [X.] geltend mache, vondenen der Anspruch betreffend Auskunft und Schadensersatz r die [X.]und [X.] Stadt und Land bereits zur Entscheidung reif sei, unddiese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Prozesses, mlich dem [X.] und Schadensersatz fr das [X.] ,nicht mehr berrt werden k.Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei, [X.] ein denkbarer Scha-densersatzanspruch noch nicht verjrt sei. [X.] die [X.]sfrist sei § 88HGB entsprechend anwendbar. Sie beginne mit dem [X.], indem der Schadensersatzanspruch fllig geworden sei. Der [X.] [X.] mit dem Autohaus [X.] vom Dezember 1990 zum15. Januar 1991 sei eine einmalige Verletzungshandlung, mit der die Beklagtein die Rechte der [X.] eingegriffen und hierdurch einen fortdauernden St-rungszustand geschaffen habe. Der [X.] sei mit dem [X.] und dem Einsatz der Firma Auto-[X.] eingetreten. [X.] mlicher [X.] fr die [X.]e[X.] und [X.]habe deshalb mit dem [X.], in dem siefllig geworden seien, mlich am 31. Dezember 1991, zu laufen begonnen.- 6 -Durch die Klageerhebung am 30. Dezember 1996 habe die [X.]ist nicht mehrunterbrochen werden k.[X.] halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand.1. Die Revision rt zu Recht, [X.] das Berufungsgericht ein unzulssi-ges Teilurteil erlassen hat.Das Berufungsgericht meint, das Teilurteil sei zulssig, da der Anspruchder [X.] hinsichtlich der [X.]und [X.] zur En-dentscheidung reif sei und diese Entscheidung vom weiteren Verlauf des [X.] hinsichtlich des [X.]es [X.]nicht mehr berrt werden [X.], wobei es die [X.]e als "Handelsvertretergebiete" bezeichnet.Das Berufungsgericht hat [X.], wie diese Bezeichnung erkennenlût, den Unterschied zwischen Handelsvertreter und [X.] nichthinreichend bercksichtigt. Wird dem Handelsvertreter das gesctzte [X.] unberechtigt entzogen, so kann er von seinem Unternehmer [X.] die Provisionen fr die in seinem [X.] von anderenHandelsvertretern geschlossenen [X.] und zur Vorbereitung [X.] diese [X.] verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 1975 - [X.]/74, [X.] 1975, 1409).Die [X.] hat nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des Ge-winns, der ihr dadurch entgangen ist, [X.] die Beklagte unter Verletzung desAlleinvertriebsrechts der [X.] [X.] an andere Vertrags-ler verkauft hat. Zudem kann die [X.] zur Vorbereitung Auskunft ver-lr die vertragswidrigen Verkfe der Beklagten an andere [X.] 7 -ler in den gesctzten [X.]en der [X.]. Der Schadenser-satzanspruch der [X.] fr die [X.]e K. , [X.] und [X.] beruht auf einem einheitlichen Vertragsverltnis der Parteien. Er kann daherbei einer abweichenden Beurteilung derselben Streitfragen fr die einzelnen[X.]e durch dire Instanz vom weiteren Verlauf des [X.] werden. Ist im gegebenen Fall, anders als vom Berufungsgericht ange-nommen, der Eintritt der [X.] zu verneinen, t der Anspruch bezg-lich der [X.]und [X.] unter anderem auch von demErgebnis der vom Berufungsgericht beschlossenen Beweisaufnahmr [X.] der [X.] der Beklagten (behauptete [X.] ihrer Pflichten als [X.]in) ab. Wegen der vom Berufungsge-richt vorgenommenen Aufteilung des Verfahrens besteht somit die Gefahr wi-dersprchlicher Entscheidungen. Das Teilurteil ist deshalb unzulssig ([X.],Urteil vom 5. Juni 1991 - [X.], NJW 1991, 2699 unter [X.] 1).2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. [X.] die [X.] Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, [X.] die An-nahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der [X.] we-gen der [X.]e [X.] und [X.] sei verjrt, rechtlichen Be-denken begegnet. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegan-gen, [X.] die vierjrige [X.]sfrist des § 88 HGB entsprechend fr An-sprche des [X.]s gilt ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1983 - [X.]/82, NJW 1984, 2102 unter [X.] 2), und zwar fr smtliche [X.], auch[X.] ([X.], Urteil vom 31. Mrz 1982 - [X.]/80,WM 1982, 635 unter [X.]) und [X.] zu deren Vorbereitung. [X.] geht das Berufungsgericht fr die Ermittlung des [X.]istbeginns jedochdavon aus, bei dem [X.] der Beklagten mit der [X.] und"dem Einsatz dieser Firma zum 15. Januar 1991" handele es sich um eine ein-- 8 -malige Verletzungshandlung, durch die lediglich ein fortdauernder Zustand ge-schaffen worden sei. Selbst wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wre,[X.] schon der Abschluû des [X.] mit der [X.] das Al-leinvertriebsrecht der [X.] verletzt, so erscft sich die Verletzung [X.] darin, sondern setzt sich in der [X.], [X.] der Belieferung mit Fahrzeugen, fort. Eine solche Verletzungshandlung un-terscheidet sich wesentlich von derjenigen, die vom [X.] in sei-nem vom Berufungsgericht angefrten Urteil vom 28. September 1973 ([X.]/71, NJW 1973, 2285 unter I) als einmaliger Eingriff angesehen worden ist.Dort bestand die Verletzungshandlung in einer in einem Rundschreiben [X.] wettbewerbswidrigen [X.], die nicht wiederholt worden war.[X.] liegt der Aufrechterhaltung und Durchfrung des ein Allein-vertriebsrecht verletzenden Vertrages ein fortwrendes Verhalten des [X.] zugrunde. Die [X.]seinrede ist deshalb nach den bisherigen [X.] nicht [X.]. Sieht mmlich in der vertragswidrigen Beliefe-rung der [X.] wiederholte einzelne Handlungen der Beklagten, so begann fr jedendadurch bewirkten Schaden der [X.] eine neue [X.]sfrist zu laufen(vgl. [X.]Z 97, 97, 110; [X.], Urteil vom 26. Januar 1984 - [X.], NJW1985, 1023 unter [X.] 5). [X.] den ausschlieûlich auf [X.] ab [X.] Januar 1992 gesttzten Schadensersatzanspruch war dann die Verjh-rungsfrist des § 88 HGB bei Klageerhebung im Dezember 1996 noch nicht ab-gelaufen.Nichts anderes ergibt sich, wenn man das Festhalten der Beklagten andem Hlervertrag mit der [X.] als eine ununterbrochene Dauer-handlung betrachtet. In diesem Fall wrde, sofern nicht das Alleinvertriebsrechtder [X.] [X.] endete, die [X.]sfrist nicht vor der Beendigung der- 9 -Lieferbeziehung beginnen ([X.], 436, 437 f; vgl. auch [X.], Urteil vom26. Januar 1984, aaO). Die [X.] wre in diesem Fall nur dann bei [X.] 10 -erhebung verstrichen, wenn, wovon nach dem bisherigen Parteivortrag nichtauszugehen ist, noch vor dem 1. Januar 1992 die Lieferbeziehung mit der [X.] beendet und bereits ein Schaden durch Verkauf von Fahrzeugen anEndkunden eingetreten war.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 139/01

17.04.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. VIII ZR 139/01 (REWIS RS 2002, 3634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3634

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