Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VIII ZR 160/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 620

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/14
vom

9. Dezember 2014

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 28. April 2014 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Die klagende Verbraucherzentrale (im Folgenden: Kläger) nimmt das [X.] Stromversorgungsunternehmen (im Folgenden: Beklagte) nach dem [X.] ([X.]) darauf in Anspruch, bei [X.], die mit Verbrauchern geschlossen werden, folgende Klauseln als [X.] Geschäftsbedingungen einzubeziehen und sich darauf bei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
"a) Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrech-nungssatz für eine Fachmonteur-u-schale (brutto);
b) "

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Die betreffende Bestimmung in den Ergänzenden Bedingungen der [X.] zur StromGVV lautet unter der Überschrift "Rechnungslegung und Ver-zugskosten" wie folgt:
"Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/ Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.
Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:

Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrech-nungssatz für eine Fachmonteur-n-pauschale (brutto)

Abschaltung, Wiederinbetriebnahme: gültiger Weiterverrechnungs-satz für eine Fachmonteur-Stunde
Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass kein oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. "
Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den sel) festgesetzt. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Be-schluss unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf die Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte unter anderem eine deutlich das allein bei ihr jährlich anfallende Kostenvolumen um Klauseln handele, die jeweils von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte und ihre Kunden sowie darüber hinaus auch für alle diejenigen Energieversorgungsun-ternehmen und deren Kunden seien, für deren Lieferverhältnis der zugrunde liegende § 17 Abs. 2 StromGVV kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Einbe-ziehung gelte.
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II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach einer Revisionszulassung ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machen-

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem [X.] allein nach dem Interesse der [X.] [X.], nicht hin-gegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines [X.]. Der Wert [X.] angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung be-messen, von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen [X.] möglichst ge-schützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen [X.], und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die [X.] des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders ([X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2013 -
XI [X.], [X.], 255 Rn. 5; vom 6. März 2013 -
IV ZR 211/11, juris Rn.
3 f.; vom 26. September 2012 -
IV ZR 203/11, juris Rn. 20 f., sowie [X.], [X.], 875 Rn.
20
f.; vom 8.
September 2011 -
III ZR 229/10,
juris Rn. 1 f.; vom 15. April 1998
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VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; jeweils mwN).
Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der her-ausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Ver-kehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Ent-4
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scheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von [X.] Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallge-meinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2013 -
XI [X.], aaO Rn. 6 f.). An einem solchen Ausnahmefall fehlt es hier aber. Insbesondere zeigt -
wie
die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht bemerkt -
die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf, dass die einschlägige Branche in beachtlicher Zahl gleiche oder gleichartige Pauschalierungsklauseln wie die Beklagte verwendet, und dass zu den hier streitigen Fragen eine über verein-zelte Streitigkeiten hinausgehende branchenweite Kontroverse besteht, ganz abgesehen davon, dass die vom Berufungsgericht behandelte Frage einer Klauseltransparenz der die
Bearbeitungskosten und den Forderungseinzug
be-treffenden Klausel ohnehin in aller Regel nur für die im jeweiligen Einzelfall ge-wählte Klauselfassung Bedeutung hat.
Zudem kann -
wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht -
die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der Beschwer ab-weichend von den Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000

a-mit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetreten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin
getroffenen Wertfestsetzungen Einwendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, der -
wie hier -
die Streitwert-festsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals [X.]
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den Wert zu
berufen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. Juli 2014 -
II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 24. Januar 2013 -
I [X.] 11/12, juris Rn. 2; vom 21.
Dezember 2011 -
I [X.], juris Rn.
1; vom 27. November 1991 -
IV ZR 205/91, juris Rn.
7).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der [X.]-en hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Achilles

Dr.
Schneider
Dr.
Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2012 -
6 O 281/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2014 -
4 U 9/13 -

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Meta

VIII ZR 160/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VIII ZR 160/14 (REWIS RS 2014, 620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 620

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VIII ZR 160/14

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